B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6111/2017
lan
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch Stefan Frost,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende -
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2017 / N (…).
D-6111/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführenden reisten am 27. August 2017 illegal in die
Schweiz ein und ersuchten am 29. August 2017 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Mit am gleichen Tag erlas-
senem Zuweisungsentscheid wurden sie vom SEM über die Behandlung
ihrer Asylgesuche im Verfahrenszentrum (VZ) C._______ gemäss Art. 4
Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013
(TestV; 142.318.1) in Kenntnis gesetzt.
A.b. Eine Überprüfung mittels der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac
ergab, dass die Beschwerdeführenden am 4. Mai 2017 in Moria (GR) Asyl-
gesuche eingereicht hatten.
A.c. Am 1. September 2017 fand im VZ C._______ die Befragung zur Per-
son (BzP) statt, und am 12. September 2017 erfolgte das persönliche Ge-
spräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neu-
fassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei
wurde den Beschwerdeführenden unter anderem mitgeteilt, das zuvor ein-
geleitete Dublin-Verfahren werde angesichts ihres Flüchtlingsstatus in
Griechenland beendet und die Asylgesuche würden in der Schweiz behan-
delt. Ausserdem wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und einer damit verbundenen Wegweisung nach
Griechenland gewährt.
A.d. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie
seien im April 2017 aus Syrien ausgereist, hätten Anfang Mai 2017 in Grie-
chenland um Asyl nachgesucht und seien dort im Juni 2017 als Flüchtlinge
anerkannt worden (Aufenthaltstitel gültig vom 13. Juni 2017 bis 13. Juni
2020). In der Folge seien sie in einem Flüchtlingscamp untergebracht wor-
den. Sie hätten Griechenland am 25. August 2017 verlassen und seien via
Italien in die Schweiz eingereist. Sie hätten eigentlich in die Niederlande
weiterreisen wollen, wo sich die Eltern und Geschwister der Beschwerde-
führerin aufhielten, seien aber bei der Ausreise nach Deutschland angehal-
ten worden. Die Beschwerdeführenden erklärten, sie wollten nicht nach
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Griechenland zurückkehren, da es dort nicht sicher sei. Der Beschwerde-
führer sei in Syrien inhaftiert gewesen, und in Griechenland sei er dem Ge-
heimdienstbeamten begegnet, welcher ihn damals ins Gefängnis gebracht
habe. Der Beschwerdeführer ergänzte, sie seien von diesem Mann bedroht
worden, und die Polizei habe ihnen nicht geholfen. Die Beschwerdeführerin
erklärte, sie seien von diesem Mann nicht bedroht worden, aber jedes Mal,
wenn sie ihn gesehen hätten, sei ihnen danach etwas gestohlen oder sie
seien auf dem Markt belästigt worden. Der Beschwerdeführer sei trauma-
tisiert und ertrage es nicht, Polizisten oder Soldaten zu sehen. Dessen un-
geachtet seien sie in einem Camp untergebracht worden, welches unter
anderem vom Militär geleitet werde. Ferner habe man ihnen mitgeteilt, sie
würden nur sechs Monate lang unterstützt und müssten dann für sich sel-
ber sorgen. Sie würden in Griechenland nicht unterstützt, hätten keine Ar-
beit, kein Geld und keine Wohnung und könnten auch nicht weiterstudieren
oder eine Sprache lernen. Betreffend ihre gesundheitliche Situation brach-
ten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer
leide unter psychischen Problemen aufgrund seiner Inhaftierung in Syrien.
Er könne oft nicht schlafen und habe Angst. Er habe daher einen Termin
beim Psychiater vereinbart. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie benötige
eine Operation, damit sie schwanger werden könne. In Griechenland sei
ihr jedoch nicht geholfen worden; sie habe erst nach drei Monaten einen
Termin im Spital erhalten. Zudem sei sie sehr unruhig und sei deswegen in
der Schweiz beim Psychiater gewesen.
A.e. Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens ihren griechischen Aufenthaltstitel, die Identitätskarte des Be-
schwerdeführers sowie einen Arztbericht von Dr. med. S. A. vom 13. Sep-
tember 2017 (vgl. A37) zu den Akten. Ausserdem wurden bei ihnen zwei
syrische Pässe sichergestellt, welche sich in der Folge als Totalfälschun-
gen erwiesen und von der Polizei eingezogen wurden.
B.
Am 18. September 2017 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um
Rückübernahme gestützt auf das Abkommen vom 28. August 2006 zwi-
schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Helleni-
schen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem
Aufenthalt zwischen Griechenland und der Schweiz betreffend die Rück-
übernahme von Personen mit einem internationalen Schutzstatus (SR
0.142.113.729). Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen
am 20. September 2017 zu.
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C.
Am 26. September 2017 liess das SEM den Beschwerdeführenden einen
Entscheidentwurf (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV) zukommen. Mit Eingabe
vom selben Datum nahm der Rechtsvertreter dazu Stellung.
D.
Mit Eingaben vom 28. September 2017 und 13. Oktober 2017 wurden ein
ärztliches Zeugnis von F. S. (Psychiater) betreffend die Beschwerdeführe-
rin sowie das Sitzungsprotokoll einer psychiatrischen Konsultation des Be-
schwerdeführers bei F. S. am 27. September 2017 zu den Akten gereicht.
E.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 – eröffnet am 19. Oktober 2017 – trat
das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der
Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genom-
men und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würden. Gleich-
zeitig wurden mit der Verfügung die editionspflichten Akten gemäss Akten-
verzeichnis zugestellt. Für die Entscheidbegründung ist auf die Akten zu
verweisen.
F.
Die Beschwerdeführenden liessen diese Verfügung mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Oktober 2017 anfechten. Dabei
wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei hinsichtlich der Dispo-
sitivziffern 2-4 aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Eventuell sei das SEM anzuweisen, von den griechischen Behörden indi-
viduelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benö-
tigten Zugang zur nahtlosen fachärztlichen Weiterbehandlung einzuholen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die angefochtene Verfü-
gung vom 18. Oktober 2017, die Empfangsquittung vom 19. Oktober 2017,
zwei Vollmachten vom 31. August 2017 (alles in Kopie) sowie eine Auskunft
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Seite 5
der SFH vom 15. Juni 2017 („Informationen zur Situation von Personen mit
internationalem Schutzstatus in Griechenland“).
G.
Der Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
31. Oktober 2017 mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er sie auf, innert Frist die in der
Beschwerde in Aussicht gestellten Arztberichte sowie einen Beleg für die
geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen.
H.
Mit Eingaben vom 9. und 20. November 2017 wurden zwei Fürsorgebestä-
tigungen vom 2. November 2017, ein Sitzungsprotokoll der psychiatrischen
Konsultation vom 20. Oktober 2017 bei F. H. (betreffend die Beschwerde-
führerin), ein ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik
C._______ vom 8. November 2017 (betreffend den Beschwerdeführer) so-
wie ein Eintrittsrésumé gleichen Datums (alles in Kopie) zu den Akten ge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vo-
rinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel –
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des
VZ C._______ kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4
Abs.1 TestV i.V.m. Art.112b Abs. 3 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Den eindeutig formulierten Anträgen zufolge richtet sich die Beschwerde
lediglich gegen die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug nach Griechenland (Ziffern 2-4 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung). Die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Oktober 2017 ist
demzufolge in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Nichtein-
tretens auf die Asylgesuche betrifft.
4.
4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2. Das SEM ist auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten, und diese Anordnung ist mangels Anfechtung in Rechtskraft er-
wachsen. Die Beschwerdeführenden verfügen ferner weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4).
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Seite 8
6.
6.1. Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist
– unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen.
6.3. Das SEM hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen Dritt-
staat, nämlich Griechenland, angeordnet. Griechenland ist Signatarstaat
der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzpro-
tokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Griechenland ist aus
diesen Gründen vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a
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Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden (vgl. den Beschluss des Bundesra-
tes vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zugunsten
sicherer Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrecht-
lichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG be-
steht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder
EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person,
diese Vermutungen umzustossen. Die Beschwerdeführenden müssten
demnach ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die griechischen
Behörden in ihrem konkreten Fall Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den
notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensum-
ständen aussetzen würden respektive dass sie in Griechenland aufgrund
von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitli-
cher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu beispiels-
weise das Urteil des BVGer D-4904/2017 vom 7. September 2017 E. 5.3,
mit weiteren Hinweisen).
6.4. Die Beschwerdeführenden sind den Akten zufolge seit dem 13. Juni
2017 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und verfügen über eine bis
am 13. Juni 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung. Somit ist ohne weiteres
davon auszugehen, dass ihnen Griechenland effektiven Schutz vor Rück-
schiebung nach Syrien (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) zukommen
lässt. Den Beschwerdeführenden stehen als anerkannten Flüchtlingen in
Griechenland sodann alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu
gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise
anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten,
Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl. Art. 16–24 FK). Es
liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an
seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde.
Griechenland ist im Übrigen auch an die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifika-
tionsrichtlinie) gebunden. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den
Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden
Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial-
und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]).
6.5. In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass das grie-
chische Fürsorgesystem insbesondere auch in Bezug auf Personen mit
Schutzstatus Mängel und Unzulänglichkeiten aufweise. Einschlägigen Be-
richten zufolge gibt es in Griechenland beispielsweise kein Sozialwoh-
nungssystem, weshalb es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftli-
chen Gründen oftmals schwierig ist, eine Unterkunft zu finden, was teil-
weise zu Obdachlosigkeit führt. Den Betroffenen stehen häufig lediglich die
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beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates zur Verfügung, da sich auch
die Stellensuche angesichts der in Griechenland herrschenden hohen Ar-
beitslosigkeit schwierig gestaltet. In Bezug auf die staatlichen Unterstüt-
zungsleistungen kommt es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskrimi-
nierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staats-
angehörigen. Dies hänge indessen auch damit zusammen, dass die be-
troffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behör-
den verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UN-
HCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember
2014, S. 31 ff.; Auskunft der SFH vom 15. Juni 2017: Informationen zur
Situation von Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland,
Ziff. 1, 2 und 7; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
[EGMR], Saidoun gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40083/07] und
Fawsie gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40080/07], beide vom 28. Ok-
tober 2010).
6.6. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch aufgrund der Aktenlage trotz der
dargelegten generell erschwerten Lebensbedingungen für Personen mit
Schutzstatus in Griechenland keine konkreten Hinweise dafür, dass die Be-
schwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr einer unmenschlichen oder er-
niedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise ei-
ner existenziellen Notlage ausgesetzt wären.
6.6.1. Ihren Angaben zufolge lebten sie vor ihrer Ausreise nach Griechen-
land in einem Flüchtlingscamp und erhielten Sozialleistungen von Fr. 140.–
pro Monat (vgl. A32 S. 1). Mangels anderweitiger konkreten Hinweise ist
daher davon auszugehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr trotz angeblich
fehlendem sozialen Beziehungsnetz nicht von Obdachlosigkeit oder ander-
weitiger existenzieller Notlage betroffen wären, sondern erneut in einem
Flüchtlingscamp untergebracht und vom Staat finanziell unterstützt wür-
den. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, wären sie gehalten, die
ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen bei den zuständigen Behör-
den – gegebenenfalls auf dem Rechtsweg – einzufordern.
6.6.2. Ferner ist festzuhalten, dass die gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführenden entgegen den Ausführungen in der Beschwerde weder
unter dem Aspekt der Zulässigkeit noch demjenigen der Zumutbarkeit ein
Vollzugshindernis darzustellen vermögen. Der Beschwerdeführer leidet
den eingereichten ärztlichen Berichten zufolge an einer posttraumatischen
Störung, einer phobischen Störung sowie damit verbundenen Schlafstö-
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Seite 11
rungen. Zur Behandlung wurden ihm ein Beruhigungsmittel, ein Antide-
pressivum sowie ein Neuroleptika verschrieben. Am 8. November 2017
wurde er wegen eines mutmasslichen Suizidversuchs mit Tabletten notfall-
mässig hospitalisiert. Schon am Folgetag wurde er indessen wieder aus
der Klinik entlassen, da er sich der behandelnden Ärztin gegenüber von
Suizidalität distanzierte und erklärte, er habe die Tabletten zwecks
Schlafinduktion genommen (vgl. den ärztlichen Bericht [Eintrittsrésumé]
vom 8. November 2017). Die Beschwerdeführerin ihrerseits leidet den ein-
gereichten Arztberichten zufolge an Akne, ausserdem kann sie auf natürli-
che Weise nicht schwanger werden, da ihre Eileiter aufgrund einer Entzün-
dung im Jugendalter entfernt werden mussten und ihre Gebärmutter eine
Fehlbildung aufweist. Darüber hinaus besteht bei ihr der Verdacht auf eine
emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, und sie durchlief nach Erhalt
des negativen Asylentscheids eine mittelgradig depressive Episode. Es be-
steht auch bei ihr keine akute Suizidalität. Zur Behandlung ihrer psychi-
schen Anspannung wurden ihr ein Beruhigungsmittel sowie ein Antidepres-
sivum verschrieben. Die beschriebenen Gesundheitsprobleme können of-
fensichtlich nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember
2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten „other very
exceptional cases“ subsumiert werden: Entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung handelt es sich bei den Beschwerdeführenden
nicht um schwerkranke Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr besteht,
dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, ra-
piden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes,
verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung
der Lebenserwartung, ausgesetzt wären, zumal die medizinische Versor-
gung in Griechenland gewährleistet ist. Insbesondere die psychischen
Probleme der Beschwerdeführenden können in Griechenland ohne weite-
res weiterbehandelt werden. Sollte sich der Zustand der Beschwerdefüh-
renden im Hinblick auf die bevorstehende Ausreise erneut verschlechtern,
so können die Vollzugsbehörden bei der Organisation der Ausreise adä-
quate Massnahmen treffen. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.4) haben Flücht-
linge in Griechenland ein Anrecht auf medizinische Versorgung, und es be-
stehen im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür, dass den Be-
schwerdeführenden in Griechenland eine offensichtlich benötigte medizini-
sche Behandlung verweigert wurde. Die Beschwerdeführerin beklagte sich
lediglich darüber, dass sie erst nach drei Monaten einen Termin im Spital
erhalten habe (vgl. A33 S. 1). Sodann brachte sie vor, sie benötige eine
Operation, um schwanger werden zu können, aber diesbezüglich sei man
ihr in Griechenland nicht behilflich gewesen. Um die Sterilität der Be-
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Seite 12
schwerdeführerin zu beheben bräuchte sie eine ausserhalb der Grundver-
sorgung liegende, kostenintensive Behandlung in einer auf Reproduktions-
medizin spezialisierten Klinik. Die Sterilität der Beschwerdeführerin stellt
indessen keine Krankheit im engeren Sinn dar, weshalb die – verständliche
– Weigerung der griechischen Behörden, ihr eine solche Operation zu fi-
nanzieren, kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt.
6.6.3. In Bezug auf die angebliche Bedrohung durch einen ehemaligen sy-
rischen Geheimdienstmitarbeiter in Griechenland und die angeblich feh-
lende Bereitschaft der griechischen Polizei, die Beschwerdeführenden vor
dieser Person zu schützen, ist schliesslich Folgendes festzustellen: Auf-
grund der – widersprüchlichen und oberflächlichen – Angaben der Be-
schwerdeführenden erscheint es nicht glaubhaft, dass von dieser Person
tatsächlich eine Bedrohung für die Beschwerdeführenden ausging respek-
tive dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführenden den benö-
tigten Schutz verweigerten. Im Übrigen verfügt Griechenland über einen
grundsätzlich funktionierenden Polizei- und Justizapparat, weshalb die Be-
schwerdeführenden im Falle einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige
Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen könnten.
6.7. Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor,
dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Grie-
chenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung oder einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wären. Da die
griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden
zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung ausserdem als möglich
zu bezeichnen. Das SEM ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-
4 AsylG).
7.
Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, bei den griechischen Be-
hörden individuelle Garantien (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren) einzuholen.
Das SEM ist indessen anzuweisen, die griechischen Behörden vor der
Überstellung in geeigneter Weise über die bei den Beschwerdeführenden
bestehenden psychischen Probleme und benötigten Behandlungen zu in-
formieren.
D-6111/2017
Seite 13
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – den Wegwei-
sungsvollzug betreffend – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
9.
9.1. Mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Hauptsache ist der An-
trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ge-
genstandslos geworden.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Be-
schwerde indessen nicht als zum vorherein aussichtslos bezeichnet wer-
den konnte und die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
belegt ist (vgl. die eingereichten Fürsorgebestätigungen vom 2. November
2017), ist in Gutheissung des in der Beschwerde gestellten Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage ab-
zusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: