Abtei lung IV
D-611/2008
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{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Chile und Italien, c/o schweizerische
Vertretung in Buenos Aires,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Verfügung vom 3. Dezember 2007 i.S. Asyl und Einreise-
bewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-611/2008
Sachverhalt:
A.
Mit bei der schweizerischen Vertretung in Buenos Aires eingereichten
Eingaben vom 2., 5. und 13. November 2007 ersuchte der Beschwer-
deführer um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung
machte er im Wesentlichen geltend, seine Familie stamme ursprüng-
lich aus Italien; er selber sei in Chile geboren und lebe seit vielen Jah-
ren in Argentinien. In Argentinien seien er und seine inzwischen ver-
storbene Mutter Opfer von vielerlei Schikanen, Behelligungen und
Sanktionen geworden, nachdem er in Eingaben auf Missstände im öf-
fentlichen Wesen, so unter anderem auf Korruption, hingewiesen habe.
Die Justiz – in welcher die obersten Richter des Landes und namhafte
Anwälte unter einer Decke steckten – lasse ihn überwachen, habe sein
Erbe – zwei Wohnungen – widerrechtlich konfisziert und letzthin Teile
seiner Dokumentation aus seiner Unterkunft entwendet. Er ersuche in
dieser Situation um Hilfe der Schweiz, weil sowohl die Regierung
Argentiniens als auch diejenigen Chiles, Uruguays und Italiens die von
ihm erlittenen Verfolgungen tatenlos geschehen liessen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien
zahlreicher Dokumente zu den Akten, so Eingaben aus seiner Hand
an argentinische Gerichtsbehörden, den Staatspräsidenten und die
Anwaltskammer dieses Landes, Gerichtsakten und -beschlüsse, sowie
seines italienischen Reisepasses und seiner chilenischen Identitäts-
karte.
B.
Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
3. Dezember 2007 – eröffnet am 22. Dezember 2007 – die Einreise in
die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte
es aus, es sei den Beschwerdeführern möglich und zuzumuten, in ei-
nem anderen Staat, beispielsweise in der Republik Italien, um Schutz
nachzusuchen. So besitze er neben der chilenischen auch die italieni-
sche Staatsangehörigkeit und verfüge über einen bis ins Jahr 2015
gültigen italienischen Reisepass, so dass er jederzeit nach Italien aus-
reisen und dort Wohnsitz nehmen könne.
C.
Am 19. Dezember 2007 ging beim BFM eine an die schweizerische
Vertretung in Buenos Aires gerichtete und zuständigkeitshalber an das
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Bundesamt weiter geleitete Eingabe des Beschwerdeführers vom
23. November 2007 ein, welche sich mit der Verfügung vom 3. Dezem-
ber 2007 kreuzte. Der Beschwerdeführer reichte damit weitere Beweis-
mittel zu den Akten und teilte mit, dass er demnächst eine Reise nach
Chile und Uruguay unternehmen werde, um dort seine gefährdeten
Erbgüter abzusichern.
D.
Mit an die schweizerische Vertretung in Buenos Aires gerichteten Ein-
gaben vom 28. Dezember 2007 und vom 11. Januar 2008 (Postein-
gang bei der Botschaft am 28. Dezember 2007 beziehungsweise am
14. Januar 2008) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung
des BFM vom 3. Dezember 2007 Beschwerde. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er vorab um Zustellung einer Übersetzung der ange-
fochtenen Verfügung in die spanische Sprache, da er nicht sehr gut
Deutsch verstehe. In materieller Hinsicht brachte er sodann im We-
sentlichen vor, er könne sich – entgegen der vom BFM vertretenen
Auffassung – nicht an die italienischen oder chilenischen Behörden
wenden, da diese, wie die argentinischen Behörden und Gerichte, von
mafiösen und freimaurerischen Strukturen durchsetzt seien, welche
seiner Familie seit vielen Jahren schaden wolle, weil sein Grossvater
im Zweiten Weltkrieg als [...] bei der königlich-italienischen Marine
gedient und [...] befehligt habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien
mehrerer italienischer und französischer Zeitungsartikel aus dem Jah-
re 1942 ins Recht, in welchen über seinen Grossvater und [...]
berichtet wird.
Die schweizerische Vertretung in Buenos Aires überwies die Eingaben
in der Folge an das BFM, welches sie zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weiter leitete (Posteingang beim Bundes-
verwaltungsgericht: 30. Januar 2008).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zu-
sammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im
Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwer-
deeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren
Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden
werden kann. Im Weiteren sind Amtssprachen des Bundes das Deut-
sche, Französische und Italienische (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
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SR 101]). Schweizerische Asylverfahren werden in einer dieser Amts-
sprachen geführt (vgl. Art. 16 Abs. 2 AsylG). Vor diesem Hintergrund
ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Übersetzung der angefoch-
tenen Verfügung abzuweisen; lediglich der Vollständigkeit halber ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer – wie sich aus seinen
Beschwerdeeingaben vom 28. Dezember 2007 und vom 11. Januar
2008 ergibt – den Inhalt der wenig umfangreichen Verfügung des BFM
vom 3. Dezember 2007 offensichtlich verstanden hat, nimmt er doch
explizit auf die Ausführungen des Bundesamtes Bezug.
1.5 Die am 23. November 2007 bei der schweizerischen Vertretung in
Buenos Aires eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers, welche
in der Folge an das BFM überwiesen wurde – wo sie am 19. Dezember
2007 einging und sich somit mit der Verfügung der Vorinstanz vom
16. Januar 2007 kreuzte – ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
zu berücksichtigen.
2.
Die Beschwerde ist somit – abgesehen vom sprachlichen Mangel –
form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
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und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere
S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
4.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bun-
desamt zu Recht erwogen, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten
sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs.
2 AsylG). Ungeachtet der Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Handlungen der argentinischen Justizorgane überhaupt als
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erachten und
sie ihm – bejahendenfalls – aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
nannten Motive zugefügt worden wären, ist es ihm als italienisch-chile-
nischer Doppelbürger mit gültigen Reisepapieren ohne weiteres mög-
lich, sich in einen seiner Heimatstaaten zu begeben und sich dort nie-
derzulassen. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung ergeben
sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass ihn die italieni-
schen beziehungsweise chilenischen Behörden in asylrechtlich rele-
vanter Weise behelligen würden. Unter diesen Umständen hat die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebe-
willigung in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--an
sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus
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verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von
Art. 6 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Bue-
nos Aires
- die schweizerische Vertretung in Buenos Aires, mit der Bitte um Er-
öffnung dieses Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustel-
lung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad
acta
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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