B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-611/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau,
B._______, geboren am (…),
deren Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
und die Schwester des Ehemanns,
F._______, geboren am (…),
Syrien, handelnd durch G._______,
alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG); Verfügung des SEM
vom 28. Dezember 2015 / (…)+(…)+(…)+(…)+(…)+(…).
D-611/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – ein Ehepaar mit drei Kindern und die Schwes-
ter des Ehemanns, alle handelnd durch den in der Schweiz wohnhaften
Bruder des Ehemanns – ersuchten bei der schweizerischen Vertretung in
H._______ (nachfolgend: Vertretung) um Erteilung von Schengen-Visa mit
räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen (Visaantrags-
formulare vom 29. April 2015). Den Antragsformularen waren diverse Do-
kumente beigelegt (vgl. vorinstanzliche Akten 37-70).
B.
Mit zwei Formularentscheiden vom 18. Mai 2015 – eröffnet am 9. Juni 2015
– verweigerte die Vertretung die Ausstellung der Visa mit der Begründung,
der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht
nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt wer-
den können.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 12. Juni 2015 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) Einsprache
beim SEM. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Ausbruch der Unru-
hen in I._______, seien die Beschwerdeführenden gezwungen gewesen,
nach J._______ zu ziehen. Ihre Wohnung in I._______ sei komplett zer-
stört worden. In J._______ hätten sie mit diversen Problemen zu kämpfen.
Sie hätten keine Arbeit, keinen Lohn und Nichts, wovon sie leben könnten.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines politischen Engagements – er
sei Mitglied des (…) ([…]) – Bedrohungen von Seiten der Partiya Yekitîya
Demokrat (PYD) ausgesetzt. Auch die Ehefrau und die Schwester hätten
aufgrund ihres humanitären Engagements Drohungen durch die PYD er-
halten. Schliesslich benötige eine Tochter eine dringende medizinische Be-
handlung an (…).
Der Eingabe waren im Wesentlichen folgende Dokumente beigelegt
(vgl. vorinstanzliche Akten 1-31): Bestätigungen von K._______, wonach
die Ehefrau und die Schwester des Ehemanns bei dieser Organisation seit
2013 humanitär tätig seien; Schreiben eines Spitals in J._______, wonach
eine Tochter des Beschwerdeführers einer medizinischen Behandlung (…)
bedürfe, welche vor Ort nicht durchgeführt werden könne; eine Wohnsitz-
bestätigung vom 26. April 2015, wonach der Beschwerdeführer (Vater und
Ehemann) in J._______ wohnhaft sei; zwei Internetartikel über politische
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Aktivitäten des Beschwerdeführers vom (…) 2015; ein Internetartikel vom
(…) 2014, worin der Beschwerdeführer als Mitglied (…)([…]) in J._______
interviewt worden sei und er die jüngsten Angriffe einer islamistischen
Gruppe verurteile; eine Mitgliedschaftsbestätigung vom 22. April 2015 der
(…).
D.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 zeigte der Rechtsvertreter seine
Mandatsübernahme an und führte aus, der Beschwerdeführer sei mit sei-
ner Ehefrau und einem ihrer Kinder, zusammen mit weiteren Mitarbeiten-
den von K._______, vom Sicherheitsdienst der PYD verhaftet und während
zweier Tage inhaftiert worden. Der K._______ sei von Seiten der PYD vor-
geworfen worden, Hilfsgüter entwendet und auf dem Schwarzmarkt ver-
kauft zu haben. Der Eingabe waren ein Zeitungsbericht einer kurdischen
Nachrichtenagentur vom (…) 2015 sowie eine Pressemitteilung von
K._______ vom (…) 2015 beigelegt.
E.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 – eröffnet am 4. Januar 2016 –
wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführenden ab und auf-
erlegte ihnen die Verfahrenskosten, welche mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet wurden. Zur Begründung führte das SEM im
Wesentlichen aus, angesichts der politischen und wirtschaftlichen Verhält-
nisse in der Region, aus welcher sie stammten, würden viele Personen
versuchen, sich ins Ausland zu begeben. Dabei sei das Risiko einer nicht
fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als hoch einzustufen. Die Be-
schwerdeführenden hätten nicht dargelegt, dass bei ihnen, angesichts die-
ser Umstände, besondere persönliche Umstände vorlägen, welche eine
fristgerechte Ausreise sicherstellen würden. Daher seien die Einreisevo-
raussetzungen für ein einheitliches Schengen-Visum nicht erfüllt.
Des Weiteren würden keine besonderen namentlich humanitären Gründe
vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwen-
dig erscheinen lassen würden. Ein Visum aus humanitären Gründen könne
nur dann ausgestellt werden, wenn die betreffende Person im Heimat- oder
Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben ge-
fährdet sei und sich in einer besonderen Notsituation befinde, welche ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Die Beschwerdefüh-
renden hätten sich zwecks Einreichung ihrer Einreisebegehren in der Tür-
kei aufgehalten. Ohne zwingenden Grund hätten es die Beschwerdefüh-
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Seite 4
renden vorgezogen, nach J._______ zurückzukehren. Es sei nicht ersicht-
lich, dass die Beschwerdeführenden unmittelbar an Leib und Leben gefähr-
det seien. Auch seien keine Hinweise vorhanden, wonach die Beschwer-
deführenden unter – im syrischen Kontext – besonders prekären Lebens-
bedingungen zu leiden hätten. Schliesslich würden die Beschwerdeführen-
den auch nicht zum Kreis der Begünstigten der erlassenen Spezialweisun-
gen zu Syrien gehören.
F.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 erhoben die Beschwerdeführenden Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten im Wesentli-
chen, es seien ihnen Visa zwecks Einreise in die Schweiz auszustellen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe
sich zu den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Schwierig-
keiten überhaupt nicht geäussert, weshalb in formeller Hinsicht eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werde. Sodann sei es un-
fair, wenn den Beschwerdeführenden ihr Aufenthalt in der Türkei angelas-
tet werde, sei es doch seit Jahren nicht mehr möglich, in Syrien ein Visum
zu beantragen. Auch hätten die finanziellen Mittel für einen längeren Auf-
enthalt in der Türkei gefehlt. Zudem seien die Beschwerdeführenden auf-
grund ihres Engagements überdurchschnittlich gefährdet. Schliesslich
stehe die Argumentation der Vorinstanz auch im Widerspruch zur neusten
Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, worin klar zum Aus-
druck komme, dass die Gefahr für Leib und Leben auch in den von der
PYD kontrollierten Gebieten allgegenwärtig sei.
Der Eingabe waren im Wesentlichen ein bereits im vorinstanzlichen Ver-
fahren zu den Akten gereichtes Schreiben des Bruders des Beschwerde-
führers vom 15. Juni 2015 sowie eine Fürsorgebestätigung des Bruders
des Beschwerdeführers beigelegt.
G.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 hiess die damals zuständige Instrukti-
onsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies jenes im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit eingeräumt, innert
Frist ein in der Beschwerde erwähntes Beweismittel nachzureichen
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Seite 5
H.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine
CD zu den Akten, welche die politischen Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers bestätige.
I.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 wurde der Vorinstanz Gelegenheit
eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2016 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
K.
Am 17. Februar 2016 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführen-
den zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen des SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verwei-
gert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
D-611/2016
Seite 6
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Ver-
fügung auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens), unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
3.
Im Lichte der nachfolgenden Erwägungen kann verzichtet werden, auf die
erhobenen formellen Rügen weiter einzugehen.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342
m.w.H.).
Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Gemäss Art. 4 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV,
SR 142.204) unterstehen Staatsangehörige gewisser Länder zudem der
Visumspflicht (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines einheit-
lichen Schengen-Visums im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Visakodex den Zweck
und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür
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über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu be-
legen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre
fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige
nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in-
nere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie-
hungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV und Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex;
Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zu-
letzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom
29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
4.4 Die Beschwerdeführenden unterliegen als syrische Staatsangehörige
der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001. Bezüglich der Nichterfüllung der Voraussetzungen für ein für
den gesamten Schengenraum geltendes Visum kann vollumfänglich auf
die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, gegen
die die Beschwerdeführenden denn auch keine Einwände erheben. Die Vo-
raussetzungen für ein einheitliches Schengen-Visum im Sinne von Art. 2
Abs. 3 Visakodex sind nicht erfüllt.
5.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass die bis
im November 2013 befristete Ausnahmeregelung für syrische Familienan-
gehörige, mit welcher aufgrund der Lage in Syrien für Personen mit Ver-
wandten in der Schweiz aus humanitären Gründen von den ordentlichen
Einreisevoraussetzungen abgewichen werden konnte, nicht zur Anwen-
dung gelangt, da die Visaanträge der Beschwerdeführenden nach der Auf-
hebung der Weisung am 29. November 2013 eingereicht wurden. Im März
2015 entschied der Bundesrat, im Grundsatz maximal weitere 3000 schutz-
bedürftige Opfer des Syrienkonfliktes in der Schweiz aufzunehmen – ge-
staffelt über die Dauer von drei Jahren. Im Rahmen der Umsetzung des
Bundesratsbeschlusses vom 6. März 2015 erstellte das SEM ein Merkblatt
hinsichtlich des Einreiseverfahrens für Mitglieder der Kernfamilie von be-
reits vorläufig aufgenommenen Kriegsvertriebenen aus Syrien. Diese Ak-
tion richtet sich explizit an die engsten Familienangehörigen (Ehegatten
und minderjährige Kinder) von Vertriebenen, die bereits in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen wurden. Die Beschwerdeführenden fallen demnach
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Seite 8
nicht in den Anwendungsbereich dieser Visaerleichterung. Im Herbst 2015
nahm der Bundesrat eine erneute Lagebeurteilung vor und kam zum
Schluss, dass sich die Schweiz am ersten europäischen Umverteilungs-
programm (Relocation) von insgesamt 40 000 schutzbedürftigen Personen
beteiligen werde, welches die EU im Juli 2015 beschlossen hatte. Die Um-
verteilung betrifft Personen, die schon in einem Dublin-Land registriert wur-
den und ein Asylgesuch gestellt haben, wobei die Schweiz bis zu 1500 die-
ser Personen aufnehmen wird, die in Italien und Griechenland bereits re-
gistriert wurden. Diese Beteiligung wird dem im März beschlossenen Kon-
tingent zur Aufnahme von 3000 schutzbedürftigen Personen angerechnet
(siehe zum Ganzen SEM, Humanitäre Krise in Syrien,
, zuletzt be-
sucht am 14. April 2016).
6.
6.1 Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit kann erteilt werden,
wenn der Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des na-
tionalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich erhält. Ein solches Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet
des ausstellenden Staates gültig (vgl. Art. 2 Abs.4 i.V.m. Art. 25 Visako-
dex). Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler
Ebene in Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 VEV normiert. Entsprechend der
genannten Bestimmung können das Eidgenössische Departement für aus-
wärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständig-
keiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta-
gen aus humanitären Gründen bewilligen. Bei einem durch das Vorliegen
einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr ge-
rechtfertigten humanitären Visum entfällt die Einreisevoraussetzung, wo-
nach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederaus-
reise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegan-
gen, dass die Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der
Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen
hat.
6.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schen-
gener Grenzkodex, des Visakodex noch in der VEV näher bestimmt. In der
Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes wird unter
Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrück-
lich festgehalten, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumsertei-
lung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall
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offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Per-
son im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben gefährdet sei (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472,
4490). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation
befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht
und es rechtfertigt, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreise-
visum zu erteilen. Dies kann, so die Ausführungen in der Botschaft weiter,
etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der kon-
kreten Situation individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumgesuch
ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Um-
stände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunfts-
land sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O, S. 4468, 4472 und insbesondere
4490). Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausfüh-
rungen haben auch ihren Niederschlag in den entsprechenden Weisungen
des SEM Nr. 322.123 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom
25. Februar 2014 gefunden (Stand am 2. Februar 2015, nachfolgend: Wei-
sungen humanitäres Visum). Die Einreisevoraussetzungen sind somit
beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei
denen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden
(vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E.
4.1).
6.3
6.3.1 Das SEM zweifelt nicht an den Angaben der Beschwerdeführenden,
wonach sie sich derzeit wieder in Syrien (in J._______) aufhalten würden.
Neben der Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers wird dieses Vor-
bringen auch durch die eingereichten Zeitungsberichte vom Dezember
2015 gestützt, wonach die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer und
ein Kind in J._______ verhaftet wurden. Auch das Bundesverwaltungsge-
richt sieht keine Veranlassung von einem anderen Sachverhalt als dem
geltend gemachten auszugehen. Zwar erscheint eine Rückkehr in das
kriegsversehrte Syrien grundsätzlich nur schwer nachvollziehbar, indes ist
es nicht am Gericht, im vorliegenden, speziell gelagerten Fall über die Mo-
tive der Beschwerdeführenden zur Rückkehr in ihr Heimatland zu speku-
lieren.
6.3.2 Bezüglich der aktuellen Lage in Syrien hielt das Bundesverwaltungs-
gericht in seinem Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 ff. (als
Referenzurteil publiziert) fest, dass die Situation in Syrien anhaltend insta-
bil und in stetiger Veränderung begriffen sei. Der Bürgerkrieg in Syrien sei
D-611/2016
Seite 10
gekennzeichnet durch eine Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Grup-
pierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prä-
gung, die an den Kampfhandlungen beteiligt seien. Zudem sei zu beobach-
ten, dass auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit mas-
siver Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen werde. In-
folge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen seien nach
Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens
191'000 Menschen ums Leben gekommen, mehr als 3,2 Millionen Men-
schen seien aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als
intern vertrieben. Bemühungen zur friedlichen Beilegung des Konflikts
seien bislang durchwegs gescheitert. Angesichts dessen seien zum heuti-
gen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesse-
rung der Lage erkennbar. Im Gegenteil sei davon die Rede, dass sich die
Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtere.
Ebenso sei in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine
(wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Re-
gimes zu erwarten sei. Dabei sei ebenfalls als vollkommen offen zu be-
zeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zuge-
hörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle
spielen würden. Angesichts der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage
in Syrien beruhe jede Beurteilung der geltend gemachten Vorbringen ledig-
lich auf einer momentanen Faktenlage, deren Gültigkeit bereits innert ver-
gleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein könne (vgl. zum Ganzen Urteil
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 ff.).
6.3.3 J._______, das mehrheitlich von Kurden besiedelt wird, gehört zur
Provinz I._______ und liegt ungefähr 60 Kilometer von der Stadt I._______
entfernt (vgl. Frankfurter Allgemeine [FA], […], vom […] 2014,
der (...) Stadt Syriens, würden sich gemäss aktuellen Berichten Regie-
rungstruppen und bewaffnete Oppositionelle erbitterte Gefechte liefern.
Regierungstruppen würden sogenannte Fassbomben auch auf Schulen,
Spitäler, Moscheen und Märkte niederwerfen. Solchen Angriffen seien be-
reits mehr als 3'000 Zivilisten zum Opfer gefallen. Aber auch die bewaffne-
ten Oppositionellen würden ungenaue Waffen benützen. Leidtragende des
Konflikts seien die Zivilisten, denen auch Folter, willkürliche Verhaftungen
sowie Verschleppungen durch beide Parteien – Regierungstruppen und
bewaffnete Oppositionelle – drohen würden. Die Versorgung der Grundbe-
dürfnisse, wie Nahrung, Medikamente, Wasser und Elektrizität, sei nicht
sichergestellt (vgl. Al Jazeera, Diana Al Rifai: (...), vom (...) 2015,
, zuletzt besucht am 14. April 2016;
D-611/2016
Seite 11
Amnesty International (…), vom (…) 2015,
/en/latest/news(...)>, zuletzt besucht am 14. April 2016). Gemäss
jüngsten Berichten sei zurzeit eine Offensive der Regierungstruppen in
Gang, welche – mit russischer Luftwaffenunterstützung – die Rückerobe-
rung von I.______ zum Ziel habe (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], (…),
, zuletzt besucht am 14. April 2016;
Middle East Eye, (…), , zuletzt be-
sucht am 14. April 2016). Dabei seien Zehntausende auf der Flucht, wobei
die Türkei den wichtigsten Grenzübergang, Öncüpinar, geschlossen halte
(vgl. NZZ, (…) vom (…) 2016, , zuletzt besucht am
14. April 2016).
6.3.4 J._______, das bisher als relativ sicheres Gebiet gegolten habe,
werde eingekreist von Feinden. Im Osten bilde die sogenannte Islamische
Front einen Puffer zum sogenannten IS. Im Westen und Norden halte die
Türkei die Grenze geschlossen. An der südlichen Grenze würden die Ein-
heiten der al-Nusra Front (Ableger des Terrornetzwerks al-Qaida) stehen.
Bereits im Dezember 2014 habe sich abgezeichnet, dass die südliche
Grenze die gefährlichste sei (vgl. FA, a.a.O.). Laut jüngerer Berichterstat-
tung komme es in J._______ sporadisch zu Auseinandersetzungen zwi-
schen Anhängern der al-Nusra Front und den kurdischen Sicherheitskräf-
ten. Es seien zudem Anhänger der al-Nusra Front in J._______ eingedrun-
gen, worauf es zu weiteren Gefechten mit den kurdischen Sicherheitskräf-
ten gekommen sei. Die Eindringlinge hätten Selbstmord- sowie Autobom-
benanschläge geplant (ARA News, […], vom […] 2015,
zen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-377/2015 vom 28. Au-
gust 2015 E. 6.6).
6.3.5 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführenden
aufgrund der Kämpfe zwischen der syrischen Armee und anderen opposi-
tionellen Gruppen zur Flucht aus I.______ nach J._______ gezwungen wa-
ren. Ihr Haus im Bezirk L._______ in I._______ wurde vollständig von
Fassbomben zerstört. Gemäss den nachvollziehbaren Schilderungen hal-
ten sich die Beschwerdeführenden in J._______ auf und befinden sich in
einer prekären Situation. Wie vorstehend ausgeführt, hat sich die Lage um
I.______ und insbesondere J._______ verschlechtert, nachdem es den
Kämpfern der al-Nusra Front gelungen ist, in die Stadt J._______ einzu-
dringen. Die Gefahr, zwischen die Fronten der verschiedenen Konfliktpar-
teien zu geraten, ist allgegenwärtig. Aufgrund der obgenannten Berichte
kann nicht von einer raschen Beruhigung der Lage ausgegangen werden
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Seite 12
– gerade auch in Anbetracht der Offensive der Regierungstruppen auf Al-
eppo. Aufgrund des politischen Engagements des Beschwerdeführers als
Mitglied im (…) und der humanitären Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen
(Ehefrau und Schwester des Ehemanns) befinden sich die Beschwerde-
führenden in einer besonderen Gefährdungssituation, da sie von Seiten
der PYD unter Druck gesetzt wurden, wobei sie bereits einmal in Haft ge-
nommen wurden. Dass sie nach zwei Tagen freigekommen sind, vermag
nichts daran zu ändern, dass Berichte über Folter, Verschwindenlassen
von Personen (insbesondere politische Opponenten) und ungeklärten
Mordfällen in den PYD kontrollierten Gebieten existieren (vgl. zum Ganzen
Human Rights Watch, Under Kurdish Rule. Abuses in PYD-run Enclaves
of Syria vom 19. Juni 2014,
kurdish-rule/abuses-pyd-run-enclaves-syria>, zuletzt besucht am 14. April
2016).
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des in Syrien und in
der Region um Aleppo im Speziellen herrschenden bewaffneten Konflikts
sprechen vorliegend die individuellen Faktoren der Beschwerdeführenden
für eine gegenwärtige unmittelbare und individuelle Gefährdungssituation.
6.3.6 Die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden seien
keiner relevanten Gefährdung ausgesetzt, weil sie sich für die Gesuchstel-
lung in den Drittstaat Türkei begeben hätten und nun dort Schutz finden
könnten, wird der spezifischen Aktenlage nicht gerecht: Zunächst ist fest-
zustellen, dass die Beschwerdeführenden glaubhaft gemacht haben, dass
sie sich nicht in der Türkei, sondern in J._______ befinden. Die Argumen-
tation des SEM, die Beschwerdeführenden hätten sich ohne zwingende
Gründe nach Syrien zurückbegeben und es sei nicht nachvollziehbar, dass
die Beschwerdeführenden konkret an Leib und Leben bedroht seien (vgl.
angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2015, S. 3), ist angesichts der
konkreten Umstände des vorliegenden Verfahrens nur auf den ersten Blick
überzeugend: Die Schweizer Vertretung in Damaskus wurde Anfang 2012
geschlossen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden
einzig wegen der Einreichung der Visumsgesuche nach H._______ gereist
sind. Aufgrund der Schliessung der Botschaft im Heimatstaat blieb den Be-
schwerdeführenden zur Durchführung ihrer Visumsverfahren faktisch auch
keine andere Möglichkeit, als sich vorübergehend in den Drittstaat zu be-
geben. Gemäss Praxis ist bei andauerndem Aufenthalt in einem Drittstaat
im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, dass die gesuchstellende
Person dort hinreichenden Schutz gefunden hat (vgl. hierzu etwa Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-152/2015 vom 2. Februar 2015, E. 6.2, unter
D-611/2016
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Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai
2010, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.). Die er-
wähnte Argumentation der Vorinstanz mit Bezug auf die Rückkehr nach
Syrien mag für viele Verfahren zutreffend sein; diese Vermutung muss aber
widerlegbar sein und darf nicht dazu führen, dass Personen, die sich gegen
einen illegalen Aufenthalt im Drittstaat entscheiden, im Ergebnis von einer
Visaerteilung generell ausgeschlossen werden. Es gibt jedenfalls keine
Hinweise für die Annahme, der Verordnungsgeber hätte beabsichtigt, ge-
rade syrische Staatsangehörige faktisch vom Verfahren zur Erlangung hu-
manitärer Visa auszuschliessen (weil für die Behandlung des Antrags in
einen Drittstaat gereist werden muss und der Aufenthalt dort in der Regel
ein starkes Argument gegen die Erteilung eines solchen Visums darstellt;
vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-271/2015 vom 18. Mai 2015
E. 6.5.2). Im heutigen massgeblichen Zeitpunkt halten sie sich jedenfalls
wieder in Syrien auf.
6.3.7 Ebenfalls erscheint eine Wiederausreise in die Türkei zum heutigen
Zeitpunkt kaum als realistisch. Im Westen und Norden von J._______ hal-
ten die türkischen Behörden die Grenze geschlossen (vgl. FA, a.a.O.; IRIN,
No way out: How Syrians are struggling to find an exit vom 10. März 2016
are-struggling-find-exit?utm_source=IRIN+-+the+inside+
story+on+emergencies&utm_campaign=deb1b59603-RSS_EMAIL_CAM-
PAIGN_ENGLISH_ALL&utm_medium=email&utm_term=0_d842d98289-
deb1b59603-15657049>, zuletzt besucht am 13. April 2016); andere
Grenzübergänge sind, ohne durch das kriegsversehrte Land ziehen zu
müssen und wahllosen Gefechten ausgesetzt zu sein, nur schwierig zu er-
reichen. Nach Kenntnis des Gerichts ist ein legaler Grenzübergang in die
Türkei aktuell nur noch unter sehr erschwerten Bedingungen möglich (vgl.
etwa NZZ, Massenflucht vor Gefechten mit dem IS, vom 15. Juni 2015,
flucht-vor-gefechten-1.18562494>, zuletzt besucht am 13. April 2016). Un-
ter diesen Umständen kann nicht von einer aktuellen Schutzgewährung
durch die Türkei ausgegangen werden (vgl. auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-1899/2015 vom 27. Juli 2015 E. 6.6.2; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-377/2015 vom 28. August 2015 E. 6.7; Urteil des
Bundesverwaltungsgericht D-364/2015 vom 2. Oktober 2015, E. 5.4.5).
6.3.8 Die Beschwerdeführenden haben aufgrund des Gesagten glaubhaft
dargelegt, dass sie in J._______ unter prekären Umständen leben, und
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aufgezeigt, inwiefern sie unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Le-
ben gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum
Schluss, dass die Vorinstanz im vorliegenden konkreten Einzelfall die Er-
teilung humanitärer Visa zu Unrecht verweigert hat.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Ent-
scheid der Vorinstanz vom 28. Dezember 2015 aufzuheben ist. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz gestützt auf die ein-
schlägigen Bestimmungen betreffend Visumserteilung aus humanitären
Gründen zu bewilligen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorlie-
genden Verfahren haben die Beschwerdeführenden keine Kostennote ein-
gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für
die Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abge-
schätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung zulasten der
Vorinstanz aufgrund der Akten daher auf Fr. (…).– (inkl. Auslagen und
MWST) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Dezember 2015 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden humanitäre Visa
zu erteilen und ihnen die sofortige Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Den Beschwerdeführenden wird zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. (…).– zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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