B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-611/2018
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), B._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) und ihre beiden älteren Kinder (C._______ und
D._______) suchten am 17. August 2015 – zusammen mit einer Schwester
des Beschwerdeführers (F._______, N […]) – in der Schweiz um Asyl nach.
Eigenen Angaben zufolge verliessen sie Syrien (letztmals) am 15. Novem-
ber 2013 in Richtung Türkei, wo sie bis im August 2015 blieben und von
wo aus sie dann über mehrere europäische Staaten am Tag der Asylge-
suchstellung in die Schweiz gelangten.
B.
B.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. August 2015
brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs zu-
sammengefasst vor, er habe mit seiner Familie in G._______ gelebt, wo er
zuletzt als Buchhalter im Spital gearbeitet habe. Nachdem eines Tages sein
Haus bombardiert und dabei seine Tochter C._______ am Bein verletzt
worden sei, habe er seine Familie ins Dorf (H._______) gebracht, während
er weiterhin in G._______ geblieben sei. Da das Dorf unter der Herrschaft
der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat), G._______ unter derjenigen des Re-
gimes und das Gebiet zwischen dem Dorf und G._______ unter der Kon-
trolle von „Daesh“ (IS; Islamischer Staat) sowie der Opposition gewesen
sei, sei ihm – wenn er von G._______ ins Dorf respektive von dort zurück
nach G._______ gereist sei – in den verschiedenen Gebieten vorgeworfen
worden, mit einer anderen Kriegspartei zusammenzuarbeiten.
Vor seiner letzten Ausreise aus Syrien habe er bereits einen Monat illegal
in der Türkei gearbeitet. Nachdem er dort eine Wohnung gefunden habe,
sei er nach H._______ zurückgekehrt und habe seine Familie geholt. Nach
seiner Rückkehr aus der Türkei sei er 15 Tage im Dorf geblieben und dann
nach G._______ gegangen, um eine Operation durchführen zu lassen. Un-
terwegs sei er von „Daesh“-Anhängern angehalten worden, welche ihn un-
ter dem Vorwurf, Angestellter des Staates zu sein, hätten töten wollen. Als
er ihnen die Stelle seiner Operation gezeigt habe, hätten sie ihn aber wei-
terfahren lassen. Wäre er in G._______ geblieben, wäre seine ganze Fa-
milie getötet worden. Ausserdem hätten ihm im Dorf die Anhänger der PYD
keine Milch für seine Tochter geben wollen, wenn er nicht mit ihnen kämpfe.
B.b Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer ebenfalls am 24. Au-
gust 2015 stattfindenden BzP zu den Asylgründen vor, sie hätten Syrien
wegen des Krieges verlassen; ihr Haus sei zerstört worden. Ausserdem sei
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ihr Mann von „Daesh“ sowie anderen Gruppierungen bedroht worden, weil
er Angestellter gewesen sei.
C.
Am (…) 2015 gebar die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind (E._______).
D.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 trat das SEM auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung in den für
sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Ungarn) sowie den Wegweisungs-
vollzug dorthin an. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdefüh-
renden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht schrieb
das Beschwerdeverfahren mit Urteil F-419/2016 vom 3. Juli 2017 als ge-
genstandslos geworden ab, nachdem das SEM mit Verfügung vom 26. Ju-
ni 2017 seinen Entscheid vom 7. Januar 2016 aufgehoben und festgehal-
ten hatte, das nationale Asylverfahren werde durchgeführt.
E.
E.a Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. November 2017
brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs – er-
gänzend zu seinen Angaben an der BzP – zusammengefasst vor, er habe
im Spital in G._______ (als Buchhalter) im Medikamentenlager gearbeitet
und habe zwischen April und Juli 2013 zwei Mal Medikamente mit Waffen
bei der (…) abholen müssen. Da er nicht weiter solche Waffentransporte
habe machen wollen, habe er versucht, sich nach I._______ versetzen zu
lassen. Einer Versetzung sei jedoch nur für einen Monat zugestimmt wor-
den. In dieser Zeit sei er in die Türkei gereist. Nachdem die Versetzungszeit
abgelaufen sei, sei er nach Syrien zurückgekehrt und sei wieder zur Arbeit
nach G._______ gegangen. Als er unterwegs nach G._______ vom IS an-
gehalten worden sei und man ihm vorgeworfen habe, Staatsangestellter zu
sein, habe er angegeben, nach G._______ zu reisen, um sich behandeln
zu lassen. So habe man ihn weiterreisen lassen. Zurück in G._______
habe er versucht, sich von weiteren Aufträgen wie dem Abholen von Medi-
kamenten zusammen mit Waffen fernzuhalten. Dies sei aufgefallen. Sein
Name sei auf eine Liste gesetzt worden, auf welcher Namen von Leuten
gestanden hätten, die das Spital nicht hätten verlassen dürfen. Ein Arzt
habe ihm deshalb vorgeschlagen, ihn zu operieren. Kurz vor der Operation
seien Leute von den Sicherheitsbehörden zu ihm gekommen und hätten
ihn gefragt, warum er die Aufträge seines Vorgesetzten nicht ausführen
würde. Er habe auf seinen Gesundheitszustand und das fehlende Ver-
ständnis seines Vorgesetzten dafür verwiesen. Nach der Operation sei sein
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Name von der genannten Liste entfernt worden. Einige Stunden später
habe er das Spital verlassen können und sei nach zwei bis drei Tagen Auf-
enthalt bei einem Schwager seines Bruders, der in der Nähe des Spitals
gewohnt habe, nach H._______ gereist. Er sei dabei wieder von IS-Leuten
angehalten worden, die ihm klar gemacht hätten, dass er bei einer weiteren
Anhaltung hingerichtet würde. Etwa zwei Tage nach seiner Ankunft in
H._______ sei er mit seiner Familie in die Türkei gereist. In H._______
habe seine Familie Probleme mit der PYD gehabt. PYD-Anhänger hätten
bei seiner Frau und seinen Eltern nach ihm gefragt, weil sie ihn hätten mit-
nehmen wollen. Ausserdem suche die PYD momentan im Dorf nach Leu-
ten, die für sie kämpfen würden. Auch sei er immer noch im Alter, in dem
man für den Reservedienst aufgeboten werden könne.
E.b Die Beschwerdeführerin brachte an ihrer Anhörung, die auch am
30. November 2017 stattfand, zusätzlich im Wesentlichen vor, ihr Mann sei
in Syrien auch von der FSA (Freie Syrische Armee) gesucht worden. Als
sie in H._______ gelebt habe, seien etwa drei Mal PYD-Leute zur Familie
nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Bei einer
Rückkehr nach Syrien würde er ernsthafte Probleme mit dem Regime be-
kommen, da er als Verräter gelte. Zudem würde er vom Regime zum Re-
servedienst aufgeboten werden.
E.c Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren un-
ter anderem folgende Dokumente zu den Akten: ihre Identitätskarten, den
Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit dem (…) (in Kopie), eine Ver-
setzungsverfügung vom 1. Oktober 2013 (in Kopie), einen Polizeirapport
betreffend die Zerstörung ihres Hauses in G._______ (in Kopie), das Mili-
tärdienstbüchlein und den Entlassungsschein des Beschwerdeführers, ein
ärztliches Zeugnis betreffend die Tochter C._______ vom 20. November
2017 und einen ärztlichen Bericht vom 13. April 2017 (in Kopie) betreffend
eine Verletzung des Trommelfells des Beschwerdeführers, welche dieser
auf die Bombardierungen in G._______ zurückführt.
F.
F.a Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 – eröffnet am 8. Januar 2018 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, und
lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus
der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzu-
mutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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Seite 5
F.b
F.b.a Im Begründungsteil seiner Verfügung führte das SEM zunächst die
Vorbringen der Beschwerdeführenden an, welche den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand-
zuhalten vermöchten: Der Bombenangriff auf das Haus in G._______ und
die Verletzungen des Beschwerdeführers sowie seiner Tochter C._______
seien im Rahmen des Bürgerkrieges und nicht aufgrund persönlicher Ver-
folgung erlittene Nachteile. Sodann könnten die Beschwerdeführenden ak-
tuell in ihrer Heimatregion nicht vom IS verfolgt werden, da der IS in Syrien
momentan vor dem Ende stehe und sich sein immer kleiner werdendes
Herrschaftsgebiet weit weg von der Region G._______ befinde; auf dieses
Verfolgungsvorbringen müsse daher nicht näher eingegangen werden.
Ausserdem bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die
Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte in den Reservedienst eingezo-
gen werden, in absehbarer Zukunft verwirklichen werde, zumal die Be-
schwerdeführenden diese Befürchtung nicht weiter ausgeführt und erst
recht keine diesbezüglichen Behördenkontakte erwähnt hätten.
F.b.b Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden erachtete das
SEM als unglaubhaft. Es führte dazu im Wesentlichen aus, die Beschwer-
deführenden hätten das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nach
seiner Rückkehr aus der Türkei von staatlicher Seite verfolgt worden sei,
da er sich geweigert habe, weiterhin Medikamente und Waffen abzuholen,
ohne zwingenden Grund erst in der Anhörung geltend gemacht; in der BzP
hätten beide darüber kein Wort verloren. Die Erklärung des Beschwerde-
führers, er sei in der BzP angehalten worden, alles in Kürze zu erzählen
und es sei ihm nicht erlaubt worden, detaillierter zu erzählen, vermöge die-
ses Versäumnis aus verschiedenen Gründen nicht plausibel zu erklären.
Erstens sei ihm an der BzP sehr wohl die Gelegenheit gegeben worden,
sich dazu zu äussern, ob er abschliessend alle Gründe für sein Asylgesuch
genannt habe, was er bejaht und sogar mit einer Zusatzinformation die Zu-
kunft seiner Kinder betreffend, habe ergänzen können. Zweitens habe er
in der BzP auch die Frage nach persönlichen Problemen mit staatlichen
Organen verneint, nachdem er in seiner freien Erzählung keine solchen
genannt habe. Drittens gebe es in seinen Erzählungen zu der Zeit nach
seiner Rückkehr aus der Türkei bis zu seiner Wiederausreise etliche Un-
gereimtheiten, die nachfolgend näher betrachtet würden. Insgesamt bleibe
der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens also äusserst zweifelhaft.
Der Beschwerdeführer habe in der BzP ausgesagt, dass er aus der Türkei
nach H._______ zurückgekehrt sei und seine Familie in die Türkei geholt
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Seite 6
habe. Einzig in der Absicht, eine Operation durchführen zu lassen, sei er
nach 15 Tagen im Dorf nach G._______ gereist. In der Anhörung habe er
gesagt, er sei aus der Türkei zurück zu seiner Frau ins Dorf J._______
gegangen, und sei nach vielleicht zwei oder drei Tagen nach G._______
weitergereist, um seine Arbeit im Spital wieder aufzunehmen. Eine Opera-
tion habe er erst auf Vorschlag eines Arztes durchführen lassen, und zwar
um aus dem Spital zu entkommen. Bezeichnenderweise habe er diese Wi-
dersprüche im entsprechenden rechtlichen Gehör nicht plausibel erklären
können, was der bereits abgehandelten Zweifelhaftigkeit der Darstellung
der Ereignisse in der Zeit nach seinem Türkeiaufenthalt in der Anhörung
Nachdruck verleihe.
Die Beschwerdeführenden hätten beide geltend gemacht, dass der Be-
schwerdeführer von der PYD verfolgt worden sei. Anhänger dieser Partei
hätten in H._______ nach ihm gefragt und hätten ihn mitnehmen wollen. In
der BzP habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er zu Anhängern der
PYD gegangen sei, um Milch für seine Tochter zu erbeten. Dabei sei ihm
gesagt worden, dass er nur Milch erhalten würde, wenn er mit ihnen kämp-
fen gehe. Das sei eine sehr unterschiedliche Darstellung dieses Vorbrin-
gens. So erscheine es äusserst abwegig, dass jemand von sich aus mit
einer Bitte auf Leute zugehe, von denen er sich verfolgt fühle. Somit er-
scheine auch dieses Vorbringen unglaubhaft.
Die Beschwerdeführerin habe schliesslich in ihrer Anhörung geltend ge-
macht, dass ihr Mann von der FSA gesucht worden sei. Weder habe sie
Genaueres dazu berichten können, noch habe sie oder der Beschwerde-
führer eine Verfolgung durch die FSA in ihren anderen Befragungen ge-
nannt. Der Beschwerdeführer habe zwar in seiner Anhörung erklärt, er ha-
be eine Verfolgung durch die FSA in seiner BzP erwähnt, was aber tatsäch-
lich nicht der Fall sei. So hätten die Beschwerdeführenden nicht den Ein-
druck vermitteln können, dass der Beschwerdeführer in Syrien konkrete
Probleme irgendwelcher Art mit der FSA gehabt habe.
F.b.c Das SEM kam zum Schluss, dass keines der Vorbringen der Be-
schwerdeführenden die Voraussetzungen nach Art. 3 und 7 AsylG erfülle
und daran auch keines der eingereichten Beweismittel etwas zu ändern
vermöge.
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Seite 7
G.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 30. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe-
ben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die Ziffern 1 bis 3 der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge an-
zuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht liessen sie – unter Einreichung einer Unterstützungsbestätigung
(in Kopie) – um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiord-
nung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des unter-
zeichnenden Anwaltes ersuchen.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 wies die Instruktionsrichterin
die verfahrensrechtlichen Anträge ab und forderte die Beschwerdeführen-
den auf, bis zum 22. Februar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.–
zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung wer-
de auf die Beschwerde nicht eingetreten.
I.
Der geforderte Kostenvorschuss ging am 15. Februar 2018 bei der Ge-
richtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 8
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass – wie bereits in der
Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 angeführt – die der Beschwerde-
schrift beiliegende Vollmacht nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet
wurde. Da dessen Ehefrau im Rubrum der Beschwerdeschrift ebenfalls na-
mentlich genannt ist, wird indessen davon ausgegangen, dass die Be-
schwerdeerhebung auch für sie erfolgte.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-611/2018
Seite 9
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass das
SEM den Vorbringen der Beschwerdeführenden zum Bombenangriff auf ihr
Haus und den von Bombardierungen herrührenden Verletzungen, zur Ge-
fährdung durch den IS sowie zur möglichen Einberufung des Beschwerde-
führers in den Reservedienst der syrischen Armee zu Recht die Asylrele-
vanz abgesprochen hat. Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewir-
ken. So vermag die blosse Möglichkeit eines Wiedererstarkens des IS
(oder ähnlicher Strukturen) in der Heimatregion der Beschwerdeführenden
im jetzigen Zeitpunkt keine (objektiv begründete) Furcht vor einer asylrele-
vanten Gefährdung zu begründen. Das SEM ist demzufolge auf das ent-
sprechende Verfolgungsvorbringen zu Recht nicht näher eingegangen.
Den Beschwerdevorbringen zur Wahrscheinlichkeit einer Einberufung des
Beschwerdeführers in den Reservedienst der syrischen Armee ist sodann
entgegenzuhalten, dass allein die blosse Möglichkeit, nach einer Rückkehr
nach Syrien allenfalls militärisch aufgeboten zu werden, ebenfalls noch
keine (objektiv begründete) Furcht vor einer asylrelevanten Gefährdung zu
begründen vermag (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-6975/2014 vom
29. April 2016 E. 4.5). Eine Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei
einer allfälligen (rein hypothetischen) Wehrdienstverweigerung asylrele-
vanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, wurde seitens der Be-
schwerdeführenden nicht geäussert. Auch aus den Akten ergeben sich
keine glaubhaften Hinweise für eine solche Annahme.
5.2
5.2.1 Sodann sind auch die Erwägungen des SEM zur Unglaubhaftigkeit
der Probleme des Beschwerdeführers mit dem syrischen Regime, der PYD
und der FSA zu bestätigen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholun-
gen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (vgl. Bst. F.b.b vorste-
hend).
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Seite 10
5.2.2 Den Beschwerdeführenden gelingt es auch mit ihren Beschwerde-
vorbringen nicht, plausibel zu erklären, weshalb sie die Probleme des Be-
schwerdeführers mit den syrischen Behörden im Zusammenhang mit den
angeblich verlangten Waffentransporten erst an der Anhörung vorbrachten.
Der Beschwerdeführer erklärte zwar am Schluss der BzP, es gehe ihm psy-
chisch nicht gut (vgl. Akten SEM A 9 S. 11). Es lassen sich seinem BzP-
Protokoll indes keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er aufgrund
belastender Faktoren (insb. Erlebnisse in Ungarn und Sorge um das unge-
borene Kind) damals nicht in der Lage war, vollständige und vor allem
wahrheitsgemässe Angaben zu machen. Das Gleiche gilt betreffend die
Beschwerdeführerin, die im Übrigen an der BzP auf entsprechende Frage
hin erklärte, es gehe ihr gut (vgl. A 11 S. 10). Auch der in der Beschwerde-
schrift geäusserte Vorwurf zum Verhalten des an der BzP übersetzenden
Dolmetschers und der angeblichen darauf zurückzuführenden Zurückhal-
tung des Beschwerdeführers findet im entsprechenden Protokoll keine
Stütze.
Da dem Beschwerdeführer seine Probleme mit den syrischen Behörden im
Zusammenhang mit den behaupteten Waffentransporten und damit auch
die Umstände, wie er angeblich seine Arbeitsstelle verlassen haben will,
nicht geglaubt werden können, überzeugt auch das sinngemässe Be-
schwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr
eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden, weil er seine
Arbeitsstelle ohne Kündigung verlassen habe und er daher als Verräter
gelte, nicht. Sodann ist dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdefüh-
rer müsse wegen seines vermuteten Wissens um Giftgaseinsätze in Syrien
asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden befürchten, entge-
genzuhalten, dass die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers an der Anhörung, auf welche in der Beschwerde Bezug genommen
wird (A 65 F61, vgl. auch A 9 S. 10), zu unsubstanziiert ausgefallen sind,
als dass daraus eine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden könnte.
5.2.3 Weiter vermögen die Ausführungen in der Beschwerde zur behaup-
teten Verfolgung durch die PYD auch die vom SEM zutreffend festgestellte
sehr unterschiedliche Darstellung der Beschwerdeführenden nicht plausi-
bel zu erklären. Es ist hervorzuheben, dass weder der Beschwerdeführer
noch seine Ehefrau an der BzP vorbrachten, die PYD habe ihn in
H._______ gesucht und mitnehmen wollen. Dass der Beschwerdeführer in
H._______ jeweils Kontakte zu Mitgliedern der PYD und Milizionären der
YPG (Yekîneyên Parastina Gel; bewaffneter Arm der PYD; Anmerkung des
D-611/2018
Seite 11
Gerichts) habe vermeiden müssen, erklärt das Ausbleiben dieses Vorbrin-
gens an der BzP nicht.
5.3 Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die gegenwärtige
Situation in Syrien sei für die Beschwerdeführenden im Falle einer Rück-
kehr als flüchtlingsrechtlich relevant zu werten, ist festzuhalten, dass zwar
nicht auszuschliessen ist, die Beschwerdeführenden könnten zum heuti-
gen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Syrien gefährdet sein. In-
dessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung getragen.
Auf die im Zusammenhang mit den Entwicklungen in Syrien stehenden Be-
schwerdevorbringen, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr
nach Syrien mit einer Zwangsrekrutierung durch die PYD oder die FSA
rechnen, ist angesichts deren Unsubstanziiertheit nicht weiter einzugehen.
5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. Die
weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser
Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 12
6.3 Da die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen wurden, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zuläs-
sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 15. Februar 2018 in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-611/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: