B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6112/2009
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. August 2009 / N (…).
D-6112/2009
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______ (Nord-
provinz) – seinen Heimatstaat am 29. Dezember 2008, reiste auf dem
Luftweg über D._______ nach E._______ und gelangte am 30. Dezem-
ber 2008 auf dem Landweg illegal in die Schweiz, wo er gleichentags
beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl
nachsuchte.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Rahmen der summarischen Befragung vom 14. Januar 2009 und der di-
rekten Anhörung vor dem BFM vom 16. Juni 2009 im Wesentlichen vor, er
habe vor der Aufnahme seines Studiums im Jahre {…….} an der Universi-
tät von G._______ in den Jahren {…….} mehrere Trainings im Vanni-
Gebiet bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) absolviert. Wäh-
rend seiner Studienzeit hätten Studenten in G._______ als Anhänger der
LTTE gegolten und seien durch die Sicherheitskräfte schikaniert worden.
Nachdem es am {…….} infolge eines Anschlages zu Unruhen auf dem
Campus gekommen sei, hätten Soldaten ihn am {…….} im Studenten-
wohnheim im Rahmen eines Round-Ups festgehalten, hierauf befragt und
anschliessend misshandelt. Die dabei erlittenen Verletzungen hätten ei-
nen einmonatigen Spitalaufenthalt nach sich gezogen. Nach seiner Ent-
lassung aus dem Spital habe er den Entschluss gefasst, G._______ zu
verlassen, um sich im Vanni-Gebiet in Sicherheit zu bringen. Im Januar
{…….} sei er von den LTTE schriftlich aufgefordert worden, sich der Be-
wegung anzuschliessen. Da er sich geweigert habe, der Aufforderung
nachzukommen, sei er von den Freiheitskämpfern festgenommen und für
drei Monate in einem Camp festgehalten worden. Ihm sei während eines
Luftangriffes der sri-lankischen Armee im Frühjahr {…….} zusammen mit
zwei weiteren Jugendlichen die Flucht aus dem Camp gelungen. Seine
Eltern hätten ihn nach einem kurzen Aufenthalt bei sich zuhause nach
H._______ zu seiner Schwester gebracht, wo er die meiste Zeit versteckt
in einem ehemaligen Benzincontainer verbracht habe. Nachdem er sei-
nen Eltern mitgeteilt habe, er würde es vorziehen, sich unter den genann-
ten unerträglichen Umständen den LTTE anzuschliessen (vgl. Akten BFM
A 17/15 S. 5), hätten jene begonnen, seine Ausreise zu planen. Auf dem
Weg nach I._______ sei er während einer Bootsfahrt in J._______ von
der Regierungsmarine festgenommen worden, da er unter Verdacht ge-
standen habe, zusammen mit weiteren Personen im Süden des Landes
D-6112/2009
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militante Aktionen zugunsten der LTTE durchzuführen. Durch die Bezah-
lung einer Bürgschaft habe seine Schwester seine Freilassung bewirken
können. Er habe sich anschliessend bei der genannten Schwester in
I._______ aufgehalten. Am {…….} habe er von der Festnahme des Jun-
gen, der mit ihm auf dem Boot nach J._______ gewesen sei, erfahren.
Gleichentags habe er das Haus seiner Schwester verlassen, um sich bei
seiner Tante zu verstecken. Während dieser Zeit hätten sich Soldaten bei
seiner Schwester nach seinem Verbleib erkundigt, das Haus durchsucht
und deren Ehegatten, der für den Beschwerdeführer gebürgt habe und
verdächtigt worden sei, ihm zur Flucht verholfen zu haben, festgenom-
men. Die Angst vor einer erneuten Verhaftung und die Annahme, sein
Schwager befinde sich seinetwegen in den Händen der Soldaten, hätten
ihn zur Ausreise aus seinem Heimatland veranlasst. Auf die weiteren
Aussagen und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 24. August 2009 – eröffnet am 26. August 2009 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig schob das Bun-
desamt den Wegweisungsvollzuges aufgrund von Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufige Aufnahme auf. Auf die Begründung wird, soweit
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 25. September 2009 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung
sei, soweit diese die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft und die Nicht-
gewährung von Asyl betreffe, aufzuheben und die Sache sei zur Neubeur-
teilung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die ange-
fochtene Verfügung betreffend Nichtfeststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und Nichtgewährung von Asyl aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers durch die Beschwerdeinstanz festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, es sei dem unterzeichneten
Anwalt vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteient-
schädigung einzuräumen.
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Seite 4
D.
In der Folge forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer am
2. Oktober 2009 auf, innert Frist ein bei der Vorinstanz eingereichtes Be-
weisdokument in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
E.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer dem Ge-
richt die verlangte Übersetzung zukommen.
F.
Am 10. November 2009 gelangte der Beschwerdeführer unter Beifügung
von Dokumenten – {…….} – ans Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde
führende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im
Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
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Seite 5
1.3. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richter oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in den Jahren {…….} von
der sri-lankischen Armee festgenommen und festgehalten worden zu
sein. Es sei diesbezüglich zu beachten, dass die Regierungsbehörden ihn
jeweils nur für kurze Zeit in Gewahrsam genommen hätten und er ge-
mäss eigenen Aussagen ohne bestimmten Grund wieder freigelassen
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Seite 6
worden sei. Die geschilderten Festnahmen seien letztlich als zu wenig in-
tensiv zu bewerten, um den Anforderungen an den Verfolgungscharakter
im Sinne von Art. 3 AsylG genügen zu können.
Ausserdem habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er sei von
den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe sein Heimatland aus Angst
vor weiteren Übergriffen verlassen müssen. Diesbezüglich sei festzuhal-
ten, dass sich gemäss Einschätzungen der Vorinstanz die aktuelle Lage
in Sri Lanka inzwischen anders darstelle. Die sri-lankische Regierung ha-
be die Freiheitskämpfer der LTTE im Frühling 2009 militärisch besiegt, je-
doch sei sich die Vorinstanz der nach wie vor angespannten allgemeinen
Sicherheitslage im Norden Sri Lankas bewusst. Dennoch sei die Präsenz
der LTTE zu schwach, um flächendeckend wirksam zu sein. Die Frei-
heitsbewegung habe ihre Aktivitäten in der Folge eingeschränkt und er-
heblich an Einfluss verloren, weshalb nicht von einer konkreten Gefähr-
dung des Beschwerdeführers durch die LTTE ausgegangen werden kön-
ne und seiner Befürchtung, von diesen zwangsrekrutiert zu werden, die
Grundlage entzogen werde.
Aufgrund der aufgezeigten fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen könne
auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden, wobei anzu-
merken sei, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf
die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Behör-
den und die LTTE Ungereimtheiten aufweisen würden.
Es sei diesbezüglich festzuhalten, die während der Jahre {…….} absol-
vierten Trainings bei den LTTE sowie der einmonatige Spitalaufenthalt in
G._______ seien vom Beschwerdeführer erst während der Anhörung er-
wähnt worden. Des Weiteren habe er während der summarischen Befra-
gung über einen Medizinstudenten in G._______ berichtet, der erschos-
sen worden sei, er habe bei der einlässlichen Anhörung hingegen von
zwei erschossenen Studenten gesprochen. Zudem habe er im Rahmen
der Kurzbefragung ausgeführt, von den LTTE lediglich aufgefordert wor-
den zu sein, der Bewegung beizutreten, demgegenüber habe er bei der
direkten Anhörung ausdrücklich vorgebracht, von den LTTE zwangsweise
rekrutiert worden zu sein und drei Monate in einem LTTE-Camp verbracht
zu haben. Sodann habe er anlässlich der summarischen Befragung be-
richtet, sich unmittelbar nach der erfolgreichen Flucht aus dem LTTE-
Camp direkt nach I._______ begeben zu haben, bei der Anhörung habe
er dagegen zu Protokoll gegeben, in J._______ noch von der sri-
lankischen Marine festgenommen worden zu sein. Auf Nachfrage hin ha-
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be er erklärt, er habe sich während der Befragung zur Person kurz fassen
müssen. Dieser Erklärungsversuch vermöge allerdings nicht zu überzeu-
gen, da es sich bei den genannten Ereignissen um zentrale Vorkommnis-
se handle, die bereits bei der Kurzbefragung hätten zur Sprache kommen
müssen.
Ferner sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, überzeugend dar-
zulegen, aus welchem Grund er zwei Mal von den sri-lankischen Behör-
den festgenommen worden sei, um kurz darauf freigelassen und danach
wieder gesucht zu werden. Zudem sei kaum zu glauben, dass er nichts
über den Grund der Festnahme seines Kollegen in Colombo sowie über
die Verhaftung seines Schwagers wisse. Schliesslich hätten die einge-
reichten Dokumente keinen Beweiswert, da diese lediglich seine Aussa-
gen wiedergeben würden.
Vor diesem Hintergrund müssten die Aussagen des Beschwerdeführers
bezüglich der Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden sowie die
LTTE als unglaubhaft beurteilt werden.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, demzufolge erfülle er die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sei in Würdigung sämtli-
cher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärti-
gen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten, weshalb der Beschwerde-
führer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer hielt dem Vorwurf der Unglaubhaftigkeit in
formeller Hinsicht in seiner Rechtsmitteleingabe einleitend entgegen, die
Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes eine un-
vollständige und unrichtige Prüfung der Sachverhaltselemente vorge-
nommen und überprüfbare Angaben nicht hinreichend abgeklärt. Die Vor-
instanz habe in der Verfügung vom 24. August 2009 ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe nicht überzeugend erklären können, aus welchen
Gründen die sri-lankischen Behörden ihn zwei Mal festgenommen und
kurz darauf freigelassen und wieder gesucht hätten. Zudem sei nur
schwer zu glauben, er wisse nichts über den Grund der Festnahme sei-
nes Kollegen in Colombo sowie über die Verhaftung seines Schwagers.
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Seite 8
Auch sei das BFM der Meinung, die eingereichten Dokumente hätten kei-
nen Beweiswert, zumal diese lediglich die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers wiedergeben würden.
Vorab sei darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe eines Asylsuchen-
den sei zu belegen, welche Überlegungen die ihn verfolgenden Behörden
anstellen würden und wie deren Vorgehen gegen einen Asylgesuchsteller
genau organisiert worden sei. Ein Asylsuchender kenne die Mechanis-
men des Justiz- und Sicherheitsapparates seines Herkunftslandes in der
Regel nicht im Detail und kenne die Verfolgungsmotivation der heimatli-
chen Behörden und deren Grund für das von ihnen gewählte Vorgehen
bei der Verfolgung objektiv nicht, weshalb dem Beschwerdeführer die
vom BFM festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbrin-
gen nicht vorgeworfen werden könne. Diese von der Vorinstanz gewählte
Vorgehensweise sei unkorrekt und könne nicht Grundlage dafür sein,
dass sie die notwendigen Abklärungen des rechtserheblichen Sachver-
haltes unterlasse.
Gleichzeitig seien die eingereichten Beweismittel nicht korrekt ausgewer-
tet und gewürdigt worden. Die Vorinstanz habe sich bei der Anhörung
beispielsweise geweigert, ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Be-
weismittel ({…….}) überhaupt zu den Akten zu legen, und habe ein weite-
res eingereichtes Beweismittel nicht gewürdigt, womit sie der Abklärungs-
und Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Es stelle sich auch die
Frage, weshalb es die Vorinstanz vor dem aktenmässig dokumentierten
Hintergrund, dass der Schwager verhaftet worden sei und die Verwand-
ten unbekannten Aufenthalts seien – eine {…….} liege vor – unterlassen
habe, anhand einer Botschaftsabklärung an weiterführende Informationen
zum Grund des gegen den Schwager durchgeführten Verfahrens zu ge-
langen. Folglich sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung
zurückzuweisen.
Die Schwester des Beschwerdeführers habe am 4. März 2009 für sich, ih-
ren Gatten und die Kinder bei der schweizerischen Vertretung in Colombo
um Asyl ersucht. Dies hauptsächlich angesichts der Tatsache, dass der
Ehemann am {…….} in I._______ festgenommen worden sei und nun im
K._______ in L._______ festgehalten werde. Die schweizerische Bot-
schaft habe sie in ihrem Schreiben vom 23. März 2009 darauf hingewie-
sen, dass sich ihr Ehegatte nach seiner Freilassung bei der Schweizer
Vertretung melden solle. Im Schreiben der M._______ vom 17. Februar
2009 werde die Verhaftung des Schwagers des Beschwerdeführers durch
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die erfolgte Registrierung der Vorkommnisse bestätigt. Aus dem in sin-
ghalesischer Sprache eingereichten Beweismittel gehe hervor, dass die-
ses mit der geltend gemachten Verhaftung in Zusammenhang stehe,
mangels Übersetzung sei indes nicht klar, von welcher Behörde es
stamme und welchen Sachverhalt das Schreiben enthalte. Aus der äus-
seren Form könne allerdings geschlossen werden, vorliegend dürfte es
sich um ein polizeiliches oder gerichtliches Dokument handeln. Der Be-
schwerdeführer habe anlässlich der Befragungen klar festgehalten, der
singhalesischen Sprache nicht mächtig zu sein und auch die Schrift nicht
lesen zu können. Aus diesem Grund wirke es befremdend, wenn die Vor-
instanz behaupte, es sei schwer zu glauben, der Beschwerdeführer wisse
nichts über die Verhaftung seines Schwagers, und gleichzeitig das Do-
kument, welches weiterführende Informationen zu den genannten Hinter-
gründen enthalte, weder übersetzen lasse noch im Rahmen des vorlie-
genden Entscheides würdige. Die Vorinstanz hätte unter Fristansetzung
eine Übersetzung des Schriftstückes verlangen oder eine Übersetzung
durch einen amtlichen Übersetzer anfertigen lassen müssen.
Der Beschwerdeführer habe bei den Befragungen unmissverständlich
gesagt, er sei beim Versuch, sich in Sicherheit zu bringen, von der Marine
auf dem Meer festgenommen worden und sei nur durch die Bürgschaft
seines Schwagers freigekommen. Nach seiner Flucht sei der Schwager
danach an seiner Stelle mitgenommen worden und sei immer noch in
Haft. Zudem habe er ausgeführt, seine Schwester habe aus Sicherheits-
gründen über diese Angelegenheit in ihrem Schreiben an die schweizeri-
sche Vertretung nichts erwähnt. Aus dem nicht übersetzten Beweismittel
dürfte sich der Sachverhalt sicherlich teilweise belegen lassen. Sei der
Schwager des Beschwerdeführers wegen ihm verhaftet worden, sei na-
heliegend, dass der Beschwerdeführer sofort verhaftet werden würde,
sobald er in die Hände der sri-lankischen Sicherheitskräfte falle. Es bleibe
anzufügen, dass er mehrfach darauf aufmerksam gemacht habe, die sri-
lankischen Sicherheitskräfte hätten den Verdacht, er und andere Perso-
nen hätten im Süden Sri Lankas militante Aktionen zugunsten der LTTE
geplant, womit er das Motiv hinter seiner geltend gemachten Verfolgung
vorgebracht habe.
Somit stehe fest, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt we-
der vollständig noch richtig abgeklärt noch vorhandene Beweismittel kor-
rekt ausgewertet und gewürdigt, weshalb es sich rechtfertige, die ange-
fochtene Verfügung betreffend Nichtgewährung von Asyl und Nichtfest-
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Seite 10
stellung der Flüchtlingseigenschaft aufzuheben und die Sache an das
BFM zurückzuweisen.
Sollte die Sache nicht an das BFM zurückgewiesen werden, so müsse
der vollständige und richtige Sachverhalt durch das Bundesverwaltungs-
gericht abgeklärt werden. Insbesondere müsse dem Beschwerdeführer
eine angemessene Frist zur Nachreichung einer deutschen Übersetzung
der singhalesischen Schriftstücke gesetzt werden. Im Übrigen dränge
sich eine ergänzende Anhörung und eine Botschaftsabklärung auf. Zum
Umfang seiner Schilderungen sei explizit auf das Aktenstück A1 vom
14. Januar 2009 hinzuweisen, worin ausdrücklich festgehalten werde,
dass aus Kapazitätsgründen auf eine vertiefte Anhörung zu den Asyl-
gründen verzichtet werde. Damit habe die Vorinstanz eine Ausgangslage
geschaffen, bei welcher der Beschwerdeführer gehalten gewesen sei,
sich bei der Ausführung seiner Asylgründe kurz zu fassen, weshalb ihm in
der angefochtenen Verfügung nicht entgegengehalten werden könne,
seine diesbezüglichen Vorbringen seien zu wenig präzise ausgefallen.
Diese Vorgehensweise des BFM sei völlig unzulässig.
4.2. In seiner Eingabe vom 16. Oktober 2009, mit welcher der Beschwer-
deführer die Übersetzung des im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten
gereichten Gerichtsdokumentes nachreichte, machte er im Wesentlichen
geltend, dieses Dokument beweise ein gegen seinen Schwager durchge-
führtes Verfahren, allerdings sei nicht klar, wann und aus welchem Grund
dieser verhaftet worden sei. Deshalb sei nun zwingend eine Botschafts-
abklärung vorzunehmen, zumal nun die Aktennummer dieses Verfahrens
bekannt sei.
5.
5.1. Vorweg ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu
prüfen, da ein unvollständig abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beur-
teilung verunmöglichen würde.
5.1.1. Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrund-
satz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese be-
hördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden ge-
stützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei
die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der
Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylge-
währung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2, Entschei-
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Seite 11
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3d).
5.1.2. Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers – wie nachfolgend aufgezeigt – nachgekommen.
Das BFM führte am 14. Januar 2009 eine summarische Befragung und
am 16. Juni 2009 eine ausführliche Anhörung durch. Nach eingehender
Durchsicht der Protokolle ergibt sich, dass der Befrager sachdienliche
Fragen zur Abklärung der Fluchtgründe sowie der Beteiligung des Be-
schwerdeführers innerhalb der LTTE stellte. Bei der Kurzbefragung wurde
er ein erstes Mal zu seinen Asylgründen befragt (vgl. A 1/10 S. 5). Anläss-
lich der direkten Anhörung vom 16. Juni 2009 wurde er vom Befrager
mehrmals auf die knappen Aussagen und die sich mit den Vorbringen der
summarischen Befragung ergebenden Widersprüche hingewiesen. Der
dabei vom Befrager erfolgte Hinweis auf den eigentlichen Zweck der An-
hörung erscheint nicht unsachgemäss. Aus dem Charakter der summari-
schen Befragung resultiert, dass dem Gesuchsteller die Unvollständigkeit
und Knappheit seiner Angaben im weiteren Verfahren grundsätzlich nicht
entgegengehalten werden können, es sei denn, eindeutig während der
Kurzbefragung gemachte Aussagen stünden in wesentlichen Punkten im
offensichtlichen Gegensatz zu späteren Angaben beziehungsweise wür-
den als zentral bezeichnete Asylgründe oder Befürchtungen nachgescho-
ben, obschon sie bei der summarischen Befragung nicht einmal ansatz-
weise erwähnt worden sind (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). In casu wurde dem
Beschwerdeführer während der direkten Anhörung Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu den vom Befrager festgestellten Ungereimtheiten und Un-
vollständigkeiten zwischen den beiden Befragungen gewährt. Liefert ein
Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Befragungen auch auf
Nachfragen keine oder lediglich substanzlose Sachverhaltselemente, so
ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungs-
grundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter
zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen offensichtlich der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter dienlich
sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Zudem
brachte die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung keine Ein-
wände vor und der Beschwerdeführer unterzeichnete das Protokoll vor-
behaltlos.
Aus der Bemerkung im Befragungsprotokoll, aus Kapazitätsgründen wer-
de auf eine vertiefte Abklärung zu den Gesuchsgründen verzichtet, kann
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Seite 12
der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da bei der
Kurzbefragung die Asylgründe von Gesetzes wegen ohnehin nur summa-
risch erhoben werden (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG).
5.2. Die Vorinstanz ging aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b
VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu er-
greifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festge-
stellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher
Sachumstand übergangen, beziehungsweise überhaupt nicht beachtet
wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 286).
5.3. Zu der Rüge im Zusammenhang mit dem angegebenen Verfolgungs-
motiv ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbe-
fragung ausführte, durch die heimatlichen Behörden infolge des generel-
len Verdachts, Studenten aus G._______ seien LTTE-Sympathisanten,
schikaniert worden und deshalb ins Vanni-Gebiet geflüchtet zu sein. Dort
hätten die LTTE ihn unter Druck gesetzt, sich der Bewegung anzuschlies-
sen. Als er während der summarischen Befragung gefragt wurde, ob er
jemals in Haft gewesen sei, verneinte er dies (vgl. A 1/10 S. 5). Bei der di-
rekten Anhörung wiederholte er diese Angaben und fügte hinzu, während
eines Round-Ups in seiner Studentenwohnung durch sri-lankische Solda-
ten aus den genannten Gründen und infolge des gefundenen Fotos des
politischen Sprechers N._______ am {…….} festgehalten, befragt und an
seinen Geschlechtsorganen gequetscht worden zu sein. Im Januar
{…….} sei er von den LTTE zwangsweise rekrutiert und für drei Monate
gefangen gehalten worden. Während eines Kampfflugzeugangriffes auf
die Ortschaft sei ihm zusammen mit zwei Jugendlichen die Flucht aus
dem Camp gelungen. Nach Aufenthalten bei den Eltern und einer
Schwester sei er auf dem Weg nach I._______ von der Marine in
J._______ aufgrund des Verdachts der Planung militanter Aktionen im
Süden Sri Lankas zugunsten der LTTE für kurze Zeit verhaftet worden
(vgl. A 17/15 S. 5 ff.).
5.4. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass es nicht an ihm
liege, die Überlegungen, die die ihn verfolgenden Behörden anstellen, zu
belegen. Die Vorinstanz forderte ihn indessen lediglich dazu auf, das
mögliche Verfolgungsmotiv darzulegen. Die Aufgabe des Beschwerdefüh-
rers war es – wie er in seiner Rechtsmitteleingabe richtig aufführte – die
Verfolgung und deren politisch motivierten Hintergrund vor dem BFM dar-
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Seite 13
zulegen. Er blendet in seiner Rechtsmittelschrift jedoch die erwiesene
Tatsache aus, dass er bei der Kurzbefragung ausdrücklich aussagte, nie
in Haft gewesen zu sein. Seine diesbezüglichen Schilderungen erweisen
sich nach Vergleich der beiden Protokolle als offensichtlich widersprüch-
lich. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters, wonach der Be-
schwerdeführer in seiner Asylbegründung überzeugend gewesen sei, wi-
derspricht sich dieser augenfällig in Bezug auf diese zentralen Abläufe,
was nicht dem BFM angelastet werden kann. Bezeichnenderweise wird in
der Beschwerde denn auch darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer
habe nicht die teilweise seit längerer Zeit zurückliegenden Übergriffe als
Fluchtgründe genannt, sondern die Verhaftung seines Schwagers. Letzte-
res Ereignis brachte er bei der Kurzbefragung jedoch als eines von ver-
schiedenen anderen vor und erwähnte als ersten Grund, er habe als Stu-
dent in Sri Lanka nicht leben können (vgl. A 1/10 S. 5). Auch bei der An-
hörung wies er an erster Stelle darauf hin, er sei im Juli {…….} nach
G._______ an die Universität gegangen.
5.5. Hinsichtlich der gleichen Rüge im Zusammenhang mit den Umstän-
den und Gründen der Verhaftung des Schwagers und der unterlassenen
Botschaftsabklärung zu dessen Schicksal ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer während der summarischen Befragung zu Protokoll gab,
das Militär habe ihn aufgrund des Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit bei
seiner Schwester gesucht, habe in der Folge jedoch seinen Schwager
aus Wut mitgenommen (vgl. A 1/10 S. 5), da er (der Beschwerdeführer)
nicht anwesend gewesen sei. Aus einem eingereichten Beweismittel
(Schreiben der Schwester an die Menschenrechtskommission Sri Lankas
vom {…….} [A6/4 S.1]) geht hervor, sein Schwager sei verhaftet worden,
da die Sicherheitskräfte seine Telefonnummer unter den Kontakten eines
verhafteten O._______ gefunden hätten. Anlässlich der direkten Anhö-
rung führte der Beschwerdeführer weiter aus, nachdem er von der Ver-
haftung des Jungen, der zusammen mit ihm in J._______ festgehalten
und am {…….} in Colombo festgenommen worden sei, erfahren habe, sei
ihm geraten worden, das Haus seiner Schwester zu verlassen, um sich in
Sicherheit zu bringen. Am {…….} hätten Soldaten das Haus seiner
Schwester durchsucht, seine Papiere mitgenommen und seinen Schwa-
ger, der für ihn gebürgt habe und verdächtigt worden sei, dem Beschwer-
deführer Beihilfe zur Flucht geleistet zu haben, festgenommen. Zum er-
wähnten Schreiben der Schwester an die Menschenrechtskommission in
Sri Lanka führte er lediglich aus, seine Schwester habe aus Sicherheits-
gründen die wahren Motive, die zur Festnahme des Schwagers geführt
hätten, verschwiegen und folglich andere Angaben dazu gemacht.
D-6112/2009
Seite 14
Seine diesbezüglichen Ausführungen sind augenfällig zwiespältig ausge-
fallen. Daran vermag auch der wiederholt erwähnte Einwand, der Be-
schwerdeführer habe sich während der summarischen Befragung kurz
fassen müssen, nichts zu ändern. Es steht fest, dass der Beschwerdefüh-
rer kaum ergiebige Angaben zu seiner Betroffenheit aufgrund der vorge-
brachten Verhaftung des Schwagers machen konnte (vgl. A 17/15
S. 10 ff.). Überdies äusserte er stellenweise lediglich die Vermutung, der
Schwager sei seinetwegen festgenommen worden (vgl. A 17/15 S. 12).
Der Einwand, er habe aus Sicherheitsgründen nicht mit seiner Schwester
diese Angelegenheit besprechen können, weil das Telefon abgehört wor-
den sei, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen.
5.6. Wie die Vorinstanz bereits feststellte, sind aus den eingereichten
Beweisunterlagen ebenfalls keine Hinweise zu finden, der Beschwerde-
führer habe die Verhaftung seines Schwagers zu verantworten. Sein Ein-
wand, seine Schwester habe aus Sicherheitsgründen nichts über die
Haftgründe ihres Ehegatten im Rahmen des Asylbegehrens bei der
Schweizer Vertretung in Colombo sowie im Schreiben an die Menschen-
rechtskommission Sri Lankas erwähnen können, ist ebenfalls nicht nach-
vollziehbar. Der Beschwerdeführer bat das P._______ am 3. Juni 2009
um Kontaktaufnahme mit seiner Schwester und deren Ehegatten. Auch in
diesem Dokument erwähnte der Beschwerdeführer die Haftgründe, die
zur Inhaftierung seines Schwagers geführt haben sollen, nicht (vgl. E-Mail
an P._______ vom 3. Juni 2009).
5.7. Das in Kopie eingereichte singhalesische Gerichtsdokument, das auf
Beschwerdeebene übersetzt wurde, ist auch nicht geeignet, einen ande-
ren Schluss zuzulassen, da lediglich der Name des Schwagers aufgeführt
wird, daraus jedoch keine weiteren Auskünfte entnommen werden kön-
nen, die geeignet wären, die Behauptung des Beschwerdeführers zu un-
termauern. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der den
Schwager betreffenden singhalesischen Dokumente nicht kannte und wi-
der Erwarten auch nicht darum bemüht war, diese im eigenen Interesse
übersetzen zu lassen, erstaunt. Auch wenn es im Sinne der Transparenz
angezeigt gewesen wäre, dass die Vorinstanz dieses Dokument hätte
übersetzen lassen sollen, kann aus dieser Unterlassung nicht geschlos-
sen werden, das BFM habe seine Untersuchungspflicht und damit das
rechtliche Gehör verletzt und es allein aus diesem Grund gerechtfertigt
wäre, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weite-
ren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D-6112/2009
Seite 15
5.8. Was nun den Vorwurf der unterlassenen Botschaftsabklärung zur
Verhaftung des Schwagers des Beschwerdeführers betrifft, so wurde der
Beschwerdeführer zu den Ursachen seiner Flucht befragt und angehört.
Wie bereits aufgezeigt wurde, enthalten seine Aussagen diverse Unge-
reimtheiten. Auch die eingereichten Beweisdokumente vermögen vorlie-
gend nicht die behauptete Verhaftung des Schwagers aufgrund der Bürg-
schaft zugunsten des Beschwerdeführers zu belegen. Dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der ihm gestellten Fragen keine weitergehen-
den Ausführungen machte beziehungsweise – ausser der Suchanfrage
an das P._______ – keine Bereitschaft zeigte, sich über den Schwager zu
erkundigen, kann vorliegend nicht dem BFM angelastet werden. Der Be-
schwerdeführer muss sich dies selber zu seinen Ungunsten anrechnen
lassen. Sein Verhalten lässt die Annahme zu, er habe bewusst eigene
Nachforschungen im familiären Umfeld respektive bei der Schwester und
seinem Schwager unterlassen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar
gewesen wäre. Weder der Schwager noch dessen Ehefrau (die Schwes-
ter des Beschwerdeführers) wurden im Rahmen des Suchauftrages vom
5. Juni 2009 an das P._______ aufgelistet, sondern lediglich im E-Mail-
Verkehr erwähnt. Zudem erstaunt die Tatsache, dass das P._______ dem
Beschwerdeführer in der E-Mail vom 4. Juni 2009 die Kontaktaufnahme
zur Schwester und zum Schwager anbot, aus den Akten indes keine ent-
sprechenden Aufträge ersichtlich sind. Die Tatsache, dass der Beschwer-
deführer beim Q._______ eine Suche nach Familienangehörigen in Auf-
trag gab, kann ohnehin nicht als Beweis dafür erachtet werden, dass ihm
der Aufenthaltsort seiner Verwandten nicht bekannt ist. Ausserdem datiert
das bei der Vorinstanz eingereichte Schreiben der Schwester an die
schweizerische Vertretung in Colombo (vgl. Beweismittel 1) vom 4. März
2009. Auf dem Schreiben ist der Absender mit der Anschrift vermerkt.
Folglich war dem Beschwerdeführer die Adresse der beiden bekannt (vgl.
dazu auch E-Mail an das P._______ vom 3. Juni 2009). Der in der Be-
schwerde erhobene Einwand, der Beschwerdeführer habe keine weiteren
Informationen beschaffen können, da er nicht wisse, wo sich seine Fami-
lie befinde, was sich durch die entsprechenden Suchaufträge belegen
lasse, muss somit als unbeholfener Erklärungsversuch beurteilt werden.
Der Beschwerdeführer konnte keinen adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen der Verhaftung seines Schwagers und seiner geltend gemach-
ten eigenen Verfolgung durch die Sicherheitskräfte nachweisen bezie-
hungsweise glaubhaft machen. Diese Konklusion vermag auch der Ein-
wand auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer sei hauptsächlich
aufgrund der Verhaftung seines Schwagers aus seiner Heimat geflohen,
D-6112/2009
Seite 16
nicht umzustossen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass weiterführende
Abklärungen – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – im
Rahmen einer Botschaftsabklärung klarerweise nicht angezeigt sind.
5.9. Der Einwand, wonach die Vorinstanz es in der angefochtenen Verfü-
gung unterlassen habe, den Beweiswert der eingereichten Beweismittel
gebührend zu würdigen beziehungsweise die eingereichten Dokumente
überhaupt als Beweismittel anzuerkennen, zielt an der Sache vorbei.
5.10. Somit sah sich das BFM aufgrund der Akten zu Recht nicht ver-
pflichtet, den Beleg für den Suchauftrag beim P._______ während der
Anhörung entgegenzunehmen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen
der summarischen Befragung vom 14. Januar 2009 die Wohnverhältnisse
der Familienangehörigen noch kannte (A 1/10 S. 3). Der Beschwerdefüh-
rer brachte bei der Kurzbefragung mit keinem Wort vor, er suche seine
Familienmitglieder. Aus diesem Grund erstaunt die Zurückweisung des
genannten Belegs zu Beginn der direkten Anhörung vom 16. Juni 2009,
lediglich fünf Monate später, in antizipierter Beweiswürdigung nicht. Zu-
dem reichte der Beschwerdeführer diese Beweismittel auf Beschwerde-
stufe erneut ein, weshalb ihm kein Nachteil dadurch entstanden ist. Wei-
ter ist auch keine Verletzung der Begründungs- oder Würdigungspflicht
darin zu erkennen, wenn Beweismittel wie die Suchaufträge an das
P._______ in der angefochtenen Verfügung keine Erwähnung finden; die-
se Beweismittel haben angesichts der in der angefochtenen Verfügung
erfolgten Argumentation offensichtlich keine wesentlichen anderen Er-
kenntnisse vermittelt und spielen auch im vorliegenden Verfahren eine
untergeordnete Rolle.
5.11. Zu den beim BFM per Fax eingereichten Beweismitteln (vgl. A 6/4
sowie die Beweismittel Nr. 1, Nr. 2 , Nr. 3 und Nr. 4), welche dokumentie-
ren sollen, dass der Schwager tatsächlich wegen des Beschwerdeführers
in Gefangenschaft gehalten werde und somit einen Teil seiner Vorbringen
zum Asylbegehren belegen würden, ist festzuhalten, dass sie – insbe-
sondere das singhalesische Gerichtsdokument – nicht zur Klärung einer
individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers beitragen, zumal weder
das Motiv der Verhaftung seines Schwagers noch sonstige Hinweise auf
eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete asylbeachtliche Verfolgung
ersichtlich sind.
Vielmehr ist das Bundesamt gestützt auf die Gesamtwürdigung der einge-
reichten Beweismittel zum Schluss gelangt, dass diese zum rechtsge-
D-6112/2009
Seite 17
nüglichen Nachweis einer asylrelevanten Verfolgung nicht ausreichen und
lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers wiedergeben würden. Aus
diesem Grund kann sein Einwand, keines der Beweisstücke stamme von
ihm oder sei auf seine Veranlassung oder gestützt auf seine Aussagen
verfasst worden, weshalb die Feststellung des BFM aktenwidrig sei, nicht
geteilt werden. Bereits der Beweiswert der in Kopie (Beweisstück Nr. 4)
und per Fax (A 6/4) eingereichten Unterlagen ist gering, weshalb die ge-
nannten Dokumente keinen Nachweis für die Vorbringen des Beschwer-
deführers zu erbringen vermögen.
5.12. Zusammengefasst ist festzustellen, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt vom BFM hinreichend erstellt worden ist. Eine Verletzung der
Untersuchungs- und Begründungspflicht durch das BFM liegt nicht vor.
Die von der Vorinstanz unterlassene Übersetzung des singhalesischen
Gerichtsdokuments wurde auf Beschwerdeebene nachgeholt und das
Dokument wird vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt. Es besteht
deshalb kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ebenso
wenig besteht Anlass für weitere Abklärungen im Rahmen des vorliegen-
den Verfahrens. Die in der Rechtsmitteleingabe zusätzlich formulierten
Anträge, der vollständige und rechtserhebliche Sachverhalt sei durch die
Beschwerdeinstanz abzuklären, es sei eine ergänzende Anhörung anzu-
setzen und es sei eine Botschaftsabklärung durchzuführen, sind folge-
richtig abzuweisen.
6.
6.1. Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Vorinstanz verzichtete in der
angefochtenen Verfügung indessen darauf, die Aussagen des Beschwer-
deführers vertieft auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen, weil sie be-
reits die Asylrelevanz der Vorbringen verneinte. Die Einschätzung des
BFM, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, er werde von den sri-lankischen Behörden und den LTTE gesucht,
keine asylbeachtliche Gefährdungssituation ergebe, ist – wie nachfolgend
aufgezeigt – zu bestätigen.
6.2. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
D-6112/2009
Seite 18
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche
ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind
beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhan-
denen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situati-
on im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung
nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Verände-
rungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.,
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
6.3. Vorab ist auf die ausführliche Lageanalyse des Bundesverwaltungs-
gerichts im Urteil BVGE 2011/24 zur Situation in Sri Lanka hinzuweisen.
Darin stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass sich die Lage in Sri
Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilanki-
schen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert hat. Militä-
risch würden die LTTE als vernichtet gelten und auch die Sicherheitslage
habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzeitig habe sich die
Menschenrechtslage vor allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und
Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle würden sei-
tens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssten mit entspre-
chenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein
verbesserten Lage definierte das Gericht Personenkreise, welche einer
erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter würden Personen fal-
len, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden, mit
den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu ha-
ben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskriti-
sche Medienschaffende verfügten über ein erhöhtes Risikoprofil. Im Wei-
teren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und
Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt hätten, mit
erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem liefen abgewiesene
tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei
der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu füh-
D-6112/2009
Seite 19
renden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt würden. Wegen drohen-
der Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilde-
ten schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel ver-
fügten, eine weitere Risikogruppe.
6.4. Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nach-
teile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte
zu befürchten hat. Insgesamt weist er trotz der geltend gemachten an-
geblichen Festnahmen kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell
aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Die Freiheitsentzüge
erfolgten offensichtlich im Rahmen routinemässiger Round-Ups. Solche
Massnahmen durch die Sicherheitskräfte sind – vor allem mit Blick auf die
damalige Bürgerkriegssituation – vor dem Hintergrund der allgemeinen
Bekämpfung der LTTE zu sehen. Der Beschwerdeführer wurde gemäss
eigenen Angaben jeweils ohne Auflagen aus der Haft entlassen, weshalb
davon auszugehen ist, dass seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte
nichts mehr gegen ihn vorliegt. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich
die Lage in Sri Lanka zudem erheblich verbessert. Zwar gehören Perso-
nen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss oben
zusammengefasster Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute
potentiell noch zu einer Risikogruppe (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1
S. 493 f.). Der Beschwerdeführer nahm gemäss eigenen Angaben an
mehreren LTTE-Camps teil, äusserte indessen nie, Sympathisant oder
Anhänger der LTTE zu sein. Weder aus den protokollierten Aussagen
noch aus den Beweismitteln sind Hinweise zu entnehmen, die auf eine in-
tensive Beziehung zu den LTTE schliessen lassen würden. Gestützt auf
die Akten ist auch nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer werde mithil-
fe eines Haftbefehls gesucht. Er verfügt folglich über kein besonderes
Profil, welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als wahr-
scheinlich erscheinen lässt. Daran vermag auch die Behauptung nichts
zu ändern, sein Schwager sei seinetwegen von den Sicherheitskräften
festgenommen worden. Wie bereits in E. 5.4. ff. aufgezeigt wurde, ist es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Motive der Verhaftung des
Schwagers beziehungsweise einen adäquaten Kausalzusammenhang
darzulegen, weshalb nicht weiter auf diesen Einwand einzugehen ist. Lä-
ge seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte tatsächlich ein Interesse
an seiner Verfolgung vor, ist davon auszugehen, sie hätten ihn bei be-
standener Gelegenheit verhaftet. Das fehlende Risikoprofil und die Tatsa-
che, wonach der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen unterzogen wurde, lassen eine zukünftige Verfolgung durch
D-6112/2009
Seite 20
die sri-lankischen Sicherheitskräfte als überwiegend unwahrscheinlich er-
scheinen. Bei einem ernsthaften Verdacht der staatlichen Behörden, dass
sich der Beschwerdeführer an terroristischen Aktivitäten beteiligt hätte
oder sonst eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates dar-
stellen würde, wäre er nicht bereits nach kurzer Zeit von der Polizei wie-
der gehen gelassen worden. Gemäss Erkenntnissen der schweizerischen
Asylbehörden geht der sri-lankische Staat nämlich rigoros gegen Terror-
verdächtige vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung
im Heimatland ist daher – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des
BFM – als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustu-
fen.
6.5. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit 30. Dezem-
ber 2008 in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch einreichte, ver-
mag nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im
nahen Umfeld der LTTE bewegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht
auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka nicht da-
von aus, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen als mögliche
Angehörige einer sozialen Gruppe generell Gefahr, asylrechtlich relevan-
ter Verfolgung ausgesetzt zu werden.
6.6. Das BFM stellte in seiner Verfügung im Hinblick auf die veränderte
Lage in Sri Lanka korrekterweise fest, es gehe vor diesem Hintergrund
auch keine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer durch die LTTE
mehr aus, zumal die sri-lankische Regierung die Freiheitskämpfer der
LTTE im Frühling 2009 militärisch besiegt habe. Die Präsenz der LTTE
sei trotz der angespannten Sicherheitslage im Norden Sri Lankas zu
schwach, um flächendeckend wirksam zu sein. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann hierfür auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden.
6.7. Die Vorinstanz kam aufgrund eingehender und nachvollziehbarer
Würdigung der Aktenlage und der korrekten länderspezifischen Einschät-
zung zutreffend zum Schluss, dass keine konkreten Hinweise einer asyl-
beachtlichen Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers aus dem Heimatstaat ersichtlich seien, und zum heutigen Zeitpunkt
unter Berücksichtigung der grundlegend veränderten Situation in Sri Lan-
ka auch nicht damit zu rechnen ist. Ebenso wenig ist eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes zu rügen, wie das der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmitteleingabe tut. Die Rüge der unvollständigen und unrich-
D-6112/2009
Seite 21
tigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich ebenfalls als unbegründet und
der diesbezügliche Kassationsantrag ist folglich abzuweisen. Den Be-
weisanträgen auf Durchführung einer Botschaftsabklärung und auf Ge-
währung einer ergänzenden Anhörung ist nicht stattzugeben.
6.8. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder solche zu be-
fürchten hätte. Das Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
7.3. Da der Beschwerdeführer vom BFM in seinem Entscheid vom
24. August 2009 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig in der Schweiz aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann Aus-
führungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer be-
züglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von
Asyl und der Wegweisung als solche nicht gelungen ist, darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen und unan-
gemessen sein sollte (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
D-6112/2009
Seite 22
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltung [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6112/2009
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: