B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6112/2017
wiv
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste im Rahmen des Relocation-Programms für
Italien am 20. Dezember 2016 in die Schweiz ein, ersuchte hier um Asyl
und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in B._______ zugewiesen.
Anlässlich der MIDES-Personalienaufnahme vom 27. Dezember 2016 so-
wie der Anhörung vom 10. Januar 2017 führte er im Wesentlichen Folgen-
des aus:
Er sei eritreischer Staatsbürger, gehöre der Ethnie der Geberti an und
stamme aus C._______. Im Mai 2013 habe man ihn von der Schule gewie-
sen. Da er eine militärische Rekrutierung befürchtet habe, sei er am
15. Mai 2013 ins Ausland geflohen und über Äthiopien, den Sudan, Libyen
und Italien in die Schweiz gelangt. Ein militärisches Aufgebot sei ihm vor
der Ausreise noch nicht zugestellt worden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Ausweisdokumente zu den
Akten.
B.
Am 11. Januar 2017 beendete das SEM das Verfahren im Testbetrieb. Glei-
chentags erklärte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat für beendet.
C.
Mit Verfügung vom 28. September 2017 – eröffnet am 29. September 2017
– wies das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie
den Vollzug an.
Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe das Heimatland we-
gen des bevorstehenden Militärdienstes verlassen, und erwog, die geltend
gemachte illegale Ausreise führe gemäss Praxis der Asylbehörden nicht
per se zu begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Dafür erforderli-
che andere Anknüpfungspunkte, welche für eine solche Gefährdung spre-
chen würden, weil ihn die Behörden als missliebige Person einstuften,
könnten den Akten indes nicht entnommen werden.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar
und möglich. In Eritrea herrsche aktuell weder eine Bürgerkriegssituation
noch eine solche allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer sei ein junger
Mann und habe im Verfahren weder gesundheitliche noch finanzielle
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Gründe, welche ihm ein Leben in Eritrea vor der Ausreise verunmöglicht
hätten, geltend gemacht.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27. Oktober 2017 (Datum der
Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs-
gericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivzif-
fern 3 und 4 verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme we-
gen der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs. In formeller Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Die Rechtsvertretung machte geltend, die drohende Einziehung ihres Man-
danten in den Nationaldienst im Falle einer Rückkehr nach Eritrea habe
eine Verletzung der EMRK sowie des Folterverbots zur Folge, weshalb der
Wegweisungsvollzug von dienstpflichtigen Personen nach Eritrea unzuläs-
sig sei. Die Verrichtung von Zwangs- oder Pflichtarbeit sei gemäss
Art. 4 Abs. 2 EMRK verboten. Es lägen übereinstimmende Berichte vor,
gemäss denen es in Eritrea in diesem Zusammenhang zu Verstössen ge-
gen das Folterverbot komme. Ihr Mandant sei im wehrdienstpflichtigen Al-
ter und werde bei der Wiedereinreise sofort inhaftiert beziehungsweise
dem Militärdienst zugeführt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 verzichtete die Instrukti-
onsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und die rubrizierte Rechts-
vertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 6. November 2017 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem
Beschwerdeführer am 7. November 2017 zur Kenntnis gebracht.
G.
Am 23. Januar 2018 übermittelte die Rechtsvertreterin dem Gericht ihre
Kostennote.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den ange-
ordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung (Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigen-
schaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz)
sind demnach mangels Anfechtung rechtskräftig geworden. Zwar wird ge-
mäss Rechtsbegehren zudem die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs
beantragt, ohne dass aber auch nur ansatzweise eine entsprechende Be-
gründung erkennbar wäre. Die Anordnung der Wegweisung als solche ist
damit vorliegend ebenfalls nicht mehr zu prüfen.
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4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
4.1.1 Da es dem Beschwerdeführer rechtskräftig nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt
sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Be-
stimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier
auch Art. 4 EMRK).
4.1.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Na-
tionaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
EMRK als unzulässig anzusehen.
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge-
richt in einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Ur-
teil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorge-
sehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass
es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibei-
genschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O.,
E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsver-
bots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 4.1.2.2) als auch unter
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jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden
Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 4.1.2.3).
4.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern; auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
4.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusam-
menhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen
im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur ge-
ring von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die
Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den
militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Deser-
tion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Weg-
weisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
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E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). Die vom Beschwerdeführer vertretene
andere Auffassung vermag bei dieser Sachlage nicht zu überzeugen.
4.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten
keine hinreichenden Belege dafür, wonach Misshandlungen und sexuelle
Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass jede Dienst-
leistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E.8.1.2.2). Es bestehe
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). Vor
diesem Hintergrund vermögen die gegenteiligen Argumente des Be-
schwerdeführers wiederum nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu
führen.
4.1.3 Weitere allfällige Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten
noch aus der Beschwerdeeingabe. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als
zulässig zu betrachten.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
4.2.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsge-
richt nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O. E. 15 und
16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungs-
mittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheits-
system Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei
begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005
Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2). Das Gericht
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stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar
ein.
4.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in
den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhält-
nisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten droh-
ten (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie
würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen und sexuellen
Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon
auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
4.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2).
Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit der sozialen und
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers befasst. Auf diese Er-
wägungen kann vorab verwiesen werden, zumal in der Beschwerdeein-
gabe konkrete Gegenargumente fehlen. Gemäss Aktenlage befindet sich
seine Familie nach wie vor am bisherigen Wohnort (vgl. A 14/10 Antwort
11). Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbes-
serungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Frie-
densabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedens-
abkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht,
11. Juli 2018).
4.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
4.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
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beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die in den Dispositivziffern 4 und
5 angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG)
und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner
Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfü-
gung vom 1. November 2017 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben, zumal sich seine finanzielle Situation nicht entscheidwe-
sentlich veränderte.
6.2 Mit Verfügung vom 1. November 2017 wurde ausserdem das Gesuch
um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und
dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zu-
geordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars für die eingesetzte
Rechtsbeiständin erfolgt in Anwendung der Art. 8 - 11 sowie Art. 12 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechts-
vertreterin reichte mit Eingabe vom 23. Januar 2018 eine Kostennote zu
den Akten, in welcher für den Fall des Unterliegens ein Honorar von
Fr. 927.– gefordert wird, was als angemessen erscheint. Der Rechtsvertre-
terin ist zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein
amtliches Honorar in der beantragten Höhe zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 927.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: