B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6113/2017
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…) und C._______, geboren am
(…);
Verfügung des SEM vom 27. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 hiess das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers gut und gewährte ihm unter Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 9. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim
SEM um Erteilung von Einreisebewilligungen zugunsten seiner Ehefrau
und seines Sohnes sowie um deren Einbezug in das Familienasyl.
C.
Mit am 29. September 2017 eröffneter Verfügung vom 27. September
2017 verweigerte das SEM die Einreisebewilligung und lehnte das Gesuch
um Gewährung des Familienasyls ab.
D.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Vorinstanz
sei anzuweisen, sämtliche Asylakten und insbesondere einen begründeten
Asylentscheid zu edieren. Eventualiter sei seinen Angehörigen die Einreise
in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen. In pro-
zessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 bestätigte das Gericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliess-
lich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchs-
berechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befin-
den sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen
(Abs. 4). Die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl
dient der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die
Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der
Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32
E. 5.4.2 und das zur Publikation bestimmte Urteil D-3175/2016 vom 17. Au-
gust 2017 E. 3.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz verweigerte die Einreisebewilligung beziehungsweise
lehnte das Gesuch um Gewährung des Familienasyls mit der Begründung
ab, der Beschwerdeführer könne sein Familienleben auch im Irak fortfüh-
ren, da er vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Ehefrau und dem ge-
meinsamen Sohn bereits im Irak gelebt habe. Gemäss irakischem Staats-
bürgerschaftsgesetz könne er sich als Ehepartner einer irakischen Staats-
angehörigen nach fünf Jahren einbürgern lassen. Der Irak stelle für ihn so-
mit einen sicheren Drittstaat dar. Zwar treffe es zu, dass der iranische Ge-
heimdienst, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, auch in der Au-
tonomen Republik Kurdistan (ARK) im Irak präsent sei. Allerdings habe der
Beschwerdeführer bereits während fünfzehn Jahren unbehelligt in der ARK
gelebt, was die Gefahr einer zukünftigen asylbeachtlichen Verfolgungsge-
fahr für ihn im Irak unwahrscheinlich erscheinen lasse.
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4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Irak für ihn ein
sicherer Drittstaat sei, widerspreche ihrem Asylentscheid vom 14. Juli
2017. Wäre der Irak für ihn tatsächlich ein sicherer Drittstaat, hätte die Vor-
instanz dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht und
wäre auf sein Asylgesuch gar nicht erst eingetreten. Zur Argumentation der
Vorinstanz, dass er die irakische Staatsbürgerschaft beantragen könne,
gelte es festzuhalten, dass er sich illegal im Irak aufgehalten habe. Zwar
sei ihm die Heirat erlaubt worden, eine Aufenthaltsbewilligung habe er in-
dessen nie besessen, weshalb er die Voraussetzungen für eine Einbürge-
rung im Irak nicht erfülle.
4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr
2001 aus dem Iran in den Irak geflohen ist. Im für die Anspruchsberechti-
gung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG entscheidenden Zeitpunkt der Flucht
aus dem Iran in den Irak war er unverheiratet und kinderlos, was er auch
nicht bestreitet. Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG bezweckt einzig
– wie zuvor ausgeführt (vgl. vorstehend E. 3) – die Wiedervereinigung be-
reits vor der Flucht aus dem Heimatstaat – vorliegend Iran – bestandener,
tatsächlich gelebter Familiengemeinschaften, weshalb der Ehefrau und
dem gemeinsamen Sohn bereits aus diesem Grund keine Einreisebewilli-
gungen im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG erteilt werden können (vgl. BVGE
2012/32 E. 5). Die erst im Irak erfolgte Heirat des Beschwerdeführers und
die Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahr 2011 vermögen daran nichts
zu ändern, da die Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht zur Aufnahme
neuer familiärer Beziehungen herangezogen werden kann.
Zusätzlich ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer die Asylerteilung
durch die Vorinstanz wegen einer wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr des
Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat Iran erfolgt ist. Alleine aus der
Tatsache, dass die Vorinstanz trotz des langjährigen und unbehelligten Auf-
enthalts des Beschwerdeführers im Irak auf sein Asylgesuch eingetreten
ist, kann – entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen – nicht
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer damals auch im Irak
asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder jetzt ist. Allein
aus dem Umstand, dass die Vorinstanz seinerzeit darauf verzichtet hat, in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auf sein Asylgesuch nicht ein-
zutreten, sondern sein Asylgesuch materiell geprüft hat, kann der Be-
schwerdeführer im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten, zumal bereits das Kriterium der Trennung durch Flucht nicht erfüllt
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ist. Ferner ist vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch da-
von auszugehen, dass er sich angesichts seines langjährigen Aufenthalts
im Irak und der Tatsache, dass er seine Ehe dort hat registrieren lassen
können und seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn über irakische Rei-
sedokumente verfügen, im Irak wird einbürgern lassen können, zumal er
auch bereits über ein iranisches Identitätsbüchlein verfügt.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Voraussetzungen einer
Einreisebewilligung zwecks Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG vor-
liegend nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat der Ehefrau des Beschwerde-
führers und dem gemeinsamen Sohn zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Gesuch um Gewährung des Familienasyls abgelehnt.
Nach dem Gesagten tun die Fluchtumstände des Beschwerdeführers in
diesem Verfahren nichts zur Sache, weshalb der Antrag, das SEM sei an-
zuweisen sämtliche Asylakten, insbesondere einen begründeten Asylent-
scheid zu edieren, abzuweisen ist.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch
abzuweisen ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: