B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6114/2013/mel
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________ geboren (…),
und deren Kinder
B.________, geboren (…),
und C._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o (…), Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2011 an die (…)beantragten die Beschwer-
deführenden sinngemäss, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz
zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen.
B.
In ihrer ergänzenden Eingabe vom 12. März 2012 erkundigten sich die
Beschwerdeführenden nach dem Stand des Verfahrens.
C.
Mit Schreiben vom 20. August 2012 teilte das BFM den Beschwerdefüh-
renden mit, dass gemäss Mitteilung der (…)vom 23. März 2010 eine Be-
fragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisato-
rischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen
werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ent-
spreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte das BFM
die Beschwerdeführenden zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehöri-
gen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt
im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.).
D.
Mit Stellungnahme vom 18. September 2012 (Posteingang Botschaft) be-
antworteten die Beschwerdeführenden das Schreiben des BFM vom
20. August 2012.
E.
Die alleinstehende Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben im We-
sentlichen geltend, im Jahre 2002 sei sie Mitglied der christlichen Kirche
D.______ geworden. Sie sei bei einem hohen Regierungsmitglied als
Haushaltsangestellte tätig gewesen und beim Gebet entdeckt worden.
Aus Furcht vor Repressionen habe sie auf Anraten eines befreundeten
Polizisten die Stadt verlassen. Nachdem sie sich neun Tage in einer Kir-
che versteckt gehabt habe, sei sie von vier Polizisten entdeckt und in ei-
nem Kleinbus in den Sudan gebracht worden. Nach ihrer Ankunft in
E.______ am 4. Oktober 2009 habe sie sich mit ihren Kindern als regist-
rierte Flüchtlinge einen Monat im Flüchtlingscamp F.______ aufgehalten.
Aus Furcht vor Verschleppung habe sie dieses verlassen und sich nach
G.________
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begeben. Sie lebe in H._______ unter schwierigen Bedingungen. Sie
verfüge weder im Sudan noch in der Schweiz über Verwandte.
F.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 – eröffnet am 15. September 2013 – ver-
weigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen
darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
eritreischen Behörden habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asyl-
gewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entge-
genstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn
ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme
zu bemühen. Zwar – so das BFM – sei die Lage der eritreischen Flücht-
linge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach.
Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein
freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer
Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten
hätten und die nötige Versorgung erhielten. Indessen bestünden keine
konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin
und ihren Kindern ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar wäre.
Sie habe die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ih-
re Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung, nach Eritrea depor-
tiert zu werden, werde als unbegründet erachtet, verfüge sie doch nicht
über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Ver-
schleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Im Weiteren sei fest-
zustellen, dass die Beschwerdeführenden über keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz verfügten.
G.
Mit am 9. Oktober 2013 bei der Schweizer Botschaft in Khartum eingetrof-
fener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs-
gericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe (Eingang beim Bun-
desverwaltungsgericht: 29. Oktober 2013) erhoben die Beschwerdefüh-
renden unter Einreichung mehrerer Dokumente (u.a. Flüchtlingsbestäti-
gung des UNHCR; Bestätigungsschreiben der D._______) Beschwerde,
wobei sie im Wesentlichen die bereits im vorinstanzlichen Verfahren gel-
tend gemachten Vorbringen wiederholten. Im Weiteren wurde geltend
gemacht, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in den Sudan
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Mitglied der D.________ geworden sei und als Christin im Sudan Behelli-
gungen durch Muslime befürchten müsse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befun-
den werden kann.
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen –
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt
Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
6.
6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM
(vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgrün-
de schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
6.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
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6.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels
entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum
verzichtet und den Beschwerdeführenden – zwecks Wahrung des rechtli-
chen Gehörs – ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hinter-
grund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus
dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der
Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Be-
fragung verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stel-
lungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Ge-
nüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.).
6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, we-
gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauen-
spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
6.5 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen
Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffen-
de Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz ge-
funden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
Die alleinstehende Beschwerdeführerin hält sich nach eigenen Angaben
seit ihrer Ausreise aus Eritrea mit ihren Kindern unter prekären Bedin-
gungen in E.______ auf. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin und ihre Kinder, sollten sie sich an ihrem derzeitigen Aufenthalts-
ort nicht mehr hinreichend sicher fühlen und sich ihre dortige sonstige
Lebenssituation weiter verschlechtern, über die Möglichkeit verfügen, als
beim UNHCR registrierte Flüchtlinge in das ihnen zugewiesene Camp zu-
rückzukehren. Die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen
vor einer Entführung sind angesichts der diesbezüglichen Situation vor
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Ort zwar nachvollziehbar. Das BFM hat jedoch in der angefochtenen Ver-
fügung übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
erwogen, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Depor-
tation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als
Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom
9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen,
Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen
im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann
ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die In-
ternational Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Be-
hörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestre-
bungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu ins-
besondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR
concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Fer-
ner weist die Beschwerdeführerin kein Profil auf, welches sie mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches machen
würde. Im Weiteren ist hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkei-
ten, in Khartum aufgrund ihres christlichen Glaubens behelligt zu werden,
festzuhalten, dass gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert
ist und keine Gruppenverfolgung von Christen betrieben wird. Etwa 5 -
10% der Gesamtbevölkerung im Sudan sind Christen. Die christlichen
Gemeinschaften sind grundsätzlich anerkannt und die christlichen Kir-
chen dürfen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen,
Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Zwar können, wie
von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, vereinzelte Diskriminierun-
gen von Christen im Sudan – vor allem in den mehrheitlich von Muslimen
bewohnten Regionen – nicht ausgeschlossen werden; diesen kann sich
die Beschwerdeführerin jedoch durch die Aufnahme in ein Flüchtlings-
camp entziehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, die Beschwerdeführenden seien gegenwärtig einer
Gefährdung ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar drohende Deportati-
on nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu be-
fürchten.
Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Be-
zugspersonen der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben, und
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den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur
Schweiz zu entnehmen sind.
6.6 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind
beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz
gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihnen nach dem Ge-
sagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
BFM hat die Asylgesuche und Gesuche um Einreise in die Schweiz zu
Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die (…) und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: