B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6114/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im September 2007
verliess und am 9. Juli 2015 via C._______, D._______, E._______, Un-
garn und F._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Per-
son am 27. Juli 2015 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise
zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte und ihm Gelegenheit
gab, sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er wolle nicht nach Ungarn ge-
hen, sondern in der Schweiz bleiben,
dass er wegen seiner kranken Verlobten in die Schweiz gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung ausserdem angab,
er habe in Ungarn ein Asylgesuch gestellt, welches zweimal abgelehnt wor-
den sei,
dass er dem SEM seinen ungarischen Ausweis für Asylsuchende und ei-
nen Ausweis der Unterkunft in Ungarn einreichte,
das SEM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers am 4. August
2015 die ungarischen Behörden um dessen Übernahme im Sinne von
Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die ungarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. September 2015 – eröffnet am
22. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2015 nicht eintrat, die
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Wegweisung nach Ungarn verfügte, den Beschwerdeführer – unter Andro-
hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwer-
deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushän-
digte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2015 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen liess, es sei die Verfügung des SEM vom 8. Sep-
tember 2015 aufzuheben, auf das Asylgesuch einzutreten, der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung ei-
nes Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. Oktober 2015
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass die ungarischen Behörden das im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 4. August 2015
innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zustän-
digkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Be-
schwerdeführer sei vor allem wegen seiner Verlobten in die Schweiz ein-
gereist,
dass sie seit Jahren an Krebs (Hirntumor) leide und deshalb bereits ope-
riert worden sei, wobei ihr eine weitere Operation bevorstehe,
dass dem der Beschwerde beigelegten Arztbericht vom 15. Juli 2015 auch
zu entnehmen sei, dass sie aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage sei,
ihren Alltag selber zu bewältigen beziehungsweise oft auf die Hilfe einer
Drittperson angewiesen sei,
dass sie den Beschwerdeführer heiraten wolle,
dass ihre Beziehung seit mehr als anderthalb Jahren dauere und der Kon-
takt auch nach der Einreise der Verlobten in die Schweiz via Telefon, Inter-
net usw. aufrechtgeblieben sei,
dass der Beschwerdeführer sie bei der Bewältigung ihres Alltags unter-
stütze,
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dass von einer eheähnlichen, im Sinne von Art. 8 EMRK tatsächlich geleb-
ten und dauerhaften Beziehung auszugehen sei,
dass es im Weiteren notorisch sei, dass die Asylsuchenden in Ungarn seit
mehreren Jahren menschenunwürdig behandelt würden,
dass die ungarische Regierung deswegen mehrmals von der EU und dem
UNHCR kritisiert worden sei, die Lage sich jedoch in den letzten Monaten
und Wochen trotz dieser Kritik verschlimmert habe,
dass aufgrund der Situation in Ungarn eine Wegweisung des Beschwerde-
führers dorthin unzumutbar sei und einen Verstoss gegen Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 3 EMRK bedeuten würde,
dass betreffend Ungarn zunächst festzuhalten ist, dass dieser Dublin-Mit-
gliedstaat Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen im Allgemeinen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen wird, dieser Staat anerkenne und schütze
grundsätzlich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), er-
geben,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Ok-
tober 2013 Mängel festgestellt hat, jedoch zum Schluss gelangt ist, dass
die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-
Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedri-
genden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoule-
ment mit sich bringe und daher nicht generell unzulässig sei (vgl. dort E. 9),
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dass mittlerweile Berichte vorliegen, welche auf eine zunehmende Über-
forderung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungarischen
Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung von besonders ver-
letzlichen Personen betrifft (vgl. beispielsweise die im Internet abrufbare
Medienmitteilung des Ungarischen Helsinki Komitees vom 4. März 2015:
Hungarian government reveals plans to breach EU asylum law and to sub-
ject asylum-seekers to massive detention and immediate deportation),
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch weiterhin davon ausgeht, im
Falle von Dublin-Rückkehrern sei in der Regel sowohl der Zugang zum un-
garischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asyl-
suchenden Personen gewährleistet (vgl. Urteil D-4660/2015 vom 6. August
2015),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch in diversen weiteren,
erst kürzlich ergangenen Urteilen Überstellungen nach Ungarn als zulässig
bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretens-
entscheide des SEM abgewiesen hat (vgl. etwa die Urteile
E-4082/2015 und E-4036/2015 vom 6. Juli 2015; E-4074/2015 vom 14. Juli
2015; E-4434/2015 vom 23. Juli 2015; D-5037/2015 vom 27. August 2015;
D-5181/2015 vom 7. September 2015 oder D-5807/2015 vom 6. Oktober
2015),
dass in Ungarn per 1. August 2015 zwar eine Asylgesetzrevision in Kraft
getreten ist, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vor-
sieht, vorliegend aber auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle nicht
einzugehen ist, da für Dublin-Rückkehrer, die ihr Gesuch – wie der Be-
schwerdeführer – vor dem 1. August 2015 gestellt haben, das alte Gesetz
gilt,
dass nach dem Gesagten die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass vorliegend in der Beschwerde implizit die Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbst-
eintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
gefordert wird, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitä-
ren Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass der Beschwerdeführer allerdings kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern ihn
wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen keine konkreten Hin-
weise für die Annahme dargetan hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm
gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die
ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtli-
nie),
dass ihm der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass er der Ansicht
sein sollte, sein Asylverfahren werde nicht korrekt durchgeführt,
dass des Weiteren auch nicht davon auszugehen ist, Ungarn werde im Fall
des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten
und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass zwar Asylsuchende in Ungarn vermehrt in Administrativhaft genom-
men werden und diese Praxis teilweise kritisiert wird,
dass indessen nicht ersichtlich ist, weshalb gerade der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer solchen Administrativhaft wer-
den sollte und insbesondere inwiefern es gerade in seinem Fall zu einer
Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit kommen sollte,
dass er daher aus dem mit der Beschwerde eingereichten UNHCR-Positi-
onspapier zur Asylsituation in Ungarn, welches sich unter anderem zur In-
haftierung von Asylsuchenden äussert, nichts zu seinem Vorteil ableiten
kann, umso weniger, als dieses keinen konkreten Bezug zu seiner Person
aufweist,
dass gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu prüfen ist,
ob die Anwesenheit seiner Verlobten in der Schweiz einer Überstellung im
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Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht beziehungs-
weise ob eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Ungarn gegen
Art. 8 EMRK verstossen würde,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der
Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen
Kinder,
dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt
sind,
dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss
der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa
EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli
2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung
das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finan-
zielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das
Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention,
5. Aufl., München 2012, S. 235 ff.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Euro-
päischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365; LUZIUS WILD-
HABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechts-
konvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln 2009, Art. 8 EMRK, S. 137),
dass der Beschwerdeführer seine Verlobte auf der Flucht in C._______
kennengelernt hat und das Konkubinat seit Anfang 2014 bestehen soll (vgl.
Befragungsprotokoll vom 27. Juli 2015, A5 S. 3/4),
dass die Verlobte aber bereits am 1. Mai 2014 in die Schweiz einreiste (vgl.
Eintrag im ZEMIS), während der Beschwerdeführer C._______ Ende Sep-
tember 2014 verliess und erst am 9. Juli 2015 in die Schweiz gelangte (vgl.
A5 S. 7 und S. 9),
dass darüber hinaus der Kontakt zwischen den beiden seit der Einreise der
Verlobten in die Schweiz lediglich aus Telefonaten und Internetkommuni-
kation bestanden haben soll,
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dass diese Umstände nicht auf eine tatsächlich gelebte Beziehung im
Sinne von Art. 8 EMRK schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte sich zwar zurzeit im glei-
chen Durchgangszentrum aufhalten (vgl. Eintrag im ZEMIS), allein dadurch
eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung als notwendige Vo-
raussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK indessen nicht belegt
ist,
dass die Verlobte weder Kind noch Geschwister noch Elternteil des Be-
schwerdeführers ist, weshalb ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im
Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO – ungeachtet dessen, ob der Beschwerde-
führer die Verlobte im Alltag unterstützt – ausser Betracht fällt,
dass die Heiratsabsicht der Verlobten daran nichts zu ändern vermag, zu-
mal sich aus den Akten nicht ergibt, dass bereits Vorkehrungen für eine
Eheschliessung getroffen worden wären beziehungsweise ein Datum für
eine Trauung festgelegt worden wäre,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden tatsächlich gelebten
Beziehung auch aus dem Umstand, wonach seine Verlobte seit dem
15. Dezember 2014 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist (vgl. Eintrag
im ZEMIS), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
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dass die weiteren Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweis-
mittel zu keiner anderen Einschätzung führen können, weshalb es sich er-
übrigt, näher darauf einzugehen,
dass das SEM auch zu Recht – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz
einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Verfahrenskostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass der am 1. Oktober 2015 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒ (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: