B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6116/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG);
zugunsten von B._______, C._______, D._______,
E._______, F._______, G._______ sowie H._______ (Ge-
suchstellende);
Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / (…) + (…) +
(…) + (…) + (…) + (…) + (…).
D-6116/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des BFM
vom 9. September 2010 abgewiesen und die Wegweisung aus der
Schweiz angeordnet. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung wurde die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin verfügt.
Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B erlosch die vorläufige Auf-
nahme am 4. Dezember 2014.
Aus den Akten folgt sodann, dass am 10. Juni 2015 Angehörige der Be-
schwerdeführerin – B._______, C._______, D._______, E._______,
F._______, G._______ sowie H._______ (Mutter/Geschwister/Schwägerin
der Beschwerdeführerin) – beim schweizerischen Generalkonsulat in
I._______ schriftliche Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa bezie-
hungsweise auf Ausstellung humanitärer Visa einreichten. Aus ihren Anträ-
gen geht hervor, dass der Reisezweck familiären Besuchsgründen diente,
was durch das undatierte Einladungsschreiben der Beschwerdeführerin
(Gastgeberin) untermauert wurde. Zur Begründung wurde in diesem Einla-
dungsschreiben im Wesentlichen ausgeführt, wegen der prekären Lage in
Syrien sei es den Gesuchstellenden nicht mehr zuzumuten, dort zu leben.
Zudem seien ihre Mutter und Geschwister psychisch krank geworden. Die
Mutter leide seit Jahren unter einer (Krankheitsbild). Es sei ihr immer wie-
der schwindlig, weswegen sie auf Medikamente angewiesen sei, welche in
Syrien nicht permanent verfügbar seien. Ihr Bruder M. sei vom Militärdienst
desertiert und habe sich bei den Grosseltern in einem kleinen Dorf ver-
steckt. Er habe seinen Identitätsausweis während des Militärdienstes ab-
geben müssen. Möglicherweise werde er immer noch von der PYD (Partiya
Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und der YPG
(Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) verfolgt. Ihr Bru-
der F. werde auch wegen des Militärdienstes gesucht. Er sei als Reservist
aufgeboten worden, weswegen er sich habe verstecken müssen und die
Flucht ergriffen habe. Er sei im Gefängnis gewesen und werde zusätzlich
von der YPG wegen Zwangsrekrutierung gesucht. H. und K. (recte wohl:
M. und F.) seien sehr gefährdet, falls sie vom Regime oder der YPG gefasst
würden. Sie seien daher gezwungen, in die Türkei zu flüchten. Weiter wur-
den – wie in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren – ausführli-
che Textpassagen allgemeiner Natur zur Lage in Syrien, zur Bestrafung
von Wehrdienstverweigerung/Desertion, zur Registrierung bei den türki-
schen Behörden, zum Schutz in den Flüchtlingslagern sowie zum Aufent-
D-6116/2015
Seite 3
halt und Verbleib in der Türkei angeführt und in casu festgehalten, die Ge-
suchstellenden hätten in den Flüchtlingslagern keinen Schutz gefunden
und seien von den türkischen Behörden nicht registriert worden. Die Le-
bensumstände in der Türkei seien katastrophal und die Bestreitung des
Lebensunterhalts sei sehr teuer. Im Notfall werde auch keine umfassende
medizinische Hilfe angeboten.
B.
Die vorgenannten Visa-Anträge wurden vom schweizerischen Generalkon-
sulat in I._______ am 30. Juni 2015 abgelehnt. Dabei wurde im Formular-
entscheid festgehalten, die beantragten Visa seien verweigert worden, da
der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht
nachgewiesen worden seien und weil die Absicht, vor Ablauf des Visums
aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe fest-
gestellt werden können. Ergänzend wurde im Entscheid am Schluss unter
der Rubrik "Anmerkungen" ausgeführt, der Nachweis einer unmittelbaren
Gefährdung sei nicht erbracht und die Voraussetzungen für ein humanitä-
res Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt.
C.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2015 beim SEM Ein-
sprache. Unter zusätzlichen Ausführungen (u.a. zur allgemeinen Wehr-
pflicht in den von der PYD kontrollierten kurdischen Gebieten, zur Zwangs-
rekrutierung von Kindern, zur Einberufung von Reservisten) berief sie sich
inhaltlich grundsätzlich auf dieselben Gründe wie im undatierten Einla-
dungsschreiben und präzisierte, ihre Mutter sei krank und müsse sich dem-
nächst einer Operation unterziehen, welche im Heimatland wegen fehlen-
der Medizin nicht durchgeführt werden könne. Im Ausland sei die Operation
mit hohen Kosten verbunden. Ihre Mutter verfüge nicht über die nötigen
Mittel hierzu und in den Nachbarländern würde diese Art von Operation
nicht unentgeltlich durchgeführt. Eine solche Operation könne nur im Aus-
land in einer Spezialklinik durchgeführt werden.
D.
Mit Zwischenverfügung des SEM vom 10. Juli 2015 wurde der Beschwer-
deführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs unter Fristansetzung die
Gelegenheit eingeräumt, zur beabsichtigten Ablehnung der Einsprache er-
gänzend Stellung zu nehmen. Mit gleicher Verfügung wurde ein Kostenvor-
schuss erhoben.
D-6116/2015
Seite 4
Eine ergänzende Einspracheschrift wurde nicht eingereicht. Der Kosten-
vorschuss wurde bezahlt.
E.
Mit Verfügung vom 16. September 2015 – eröffnet am 18. September
2015 – wies das SEM die vorgenannte Einsprache ab. Die Verfahrenskos-
ten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvor-
schuss verrechnet. Zur Begründung führte es aus, ein Visum aus humani-
tären Gründen könne nur erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund
des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden
müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und
konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Unter Verweis auf die umfangrei-
che Rechtsprechung sowie die Weisung 322.126 des BFM vom 25. Feb-
ruar 2014 führte es weiter aus, die betroffene Person müsse sich in einer
besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums recht-
fertige. Die Gesuchstellenden würden sich zurzeit in der Türkei und damit
in einem sicheren Drittstaat aufhalten, womit die Regelvermutung greife,
dass keine Gefährdung mehr bestehe. Die geltend gemachte Befürchtung
vor einer Verfolgung durch die syrischen Behörden beziehungsweise einer
Zwangsrekrutierung durch die YPG in Syrien sei nicht als akute und unmit-
telbare Bedrohung zu werten. Der angebliche Gefängnisaufenthalt von F.
sei nicht belegt. Die Befürchtungen im Hinblick auf eine Kooperation der
türkischen Behörden mit der YPG und einer allfälligen Rückweisung nach
Syrien würden unbegründet und ohne konkreten Anhaltspunkte erscheinen
Die angebliche Gefährdungslage in der Türkei bleibe diffus und nicht hin-
reichend konkret dargelegt. Hinsichtlich der gesundheitlichen Gebrechen
sei festzuhalten, dass allgemein betrachtet die Grundversorgung in der
Türkei gewährleistet und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen
grundsätzlich vorfügbar sei. Zudem drohe den Gesuchstellenden keine Ab-
schiebung nach Syrien. Aus der gesamten Aktenlage würden keine sub-
stanziierten Anhaltspunkte hervorgehen, welche das Vorliegen einer medi-
zinischen Notlage zu begründen vermöchten. Medizinische Unterlagen
oder Belege zum aktuellen Gesundheitszustand der Mutter der Beschwer-
deführerin seien nicht eingereicht worden. In den Rechtsschriften (Einla-
dungsschreiben, Einsprache) sei nicht hinreichend dargelegt oder belegt
worden, weshalb die Inanspruchnahme der türkischen Gesundheitsversor-
gung nicht möglich gewesen wäre und eine notwendige Behandlung ledig-
lich in der Schweiz erhältlich sei. Allein der Umstand, wonach die Spitalinf-
rastruktur, das medizinische Fachwissen oder die Behandlungsmöglichkei-
D-6116/2015
Seite 5
ten in der Türkei nicht dasselbe Niveau wie in der Schweiz aufweisen wür-
den, vermöge noch keine Situation einer akuten, ernsthaften und konkre-
ten Gefährdung an Leib und Leben zu begründen. Für weitergehende Un-
terstützung könnten sich die Gesuchstellenden an die lokalen Behörden
oder an das UNHCR, den türkischen Halbmond oder andere vor Ort tätige
Hilfsorganisationen wenden. Insbesondere sei eine Registrierung beim
UNHCR zumutbar, um die gegebenenfalls notwendige Versorgung zu er-
halten oder sich für die beschlossenen Resettlementsprogramme anzu-
melden. Zudem bestehe in der Türkei seit April 2014 die Möglichkeit, sich
bei der neu geschaffenen Generaldirektion für Migrationsmanagement of-
fiziell registrieren zu lassen, um so von allfälligen Dienstleistungen für syri-
sche Flüchtlinge (wie etwa einer Arbeitserlaubnis) profitieren zu können.
Es dürfe auch davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden bei
Bedarf mit einer minimalen finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland le-
benden Verwandten in der Schweiz rechnen und die notwendige Fürsorge
erfahren können, was ein erneuter Aufenthalt in der Türkei begünstigen
dürfte. Für einen Verbleib der Gesuchstellenden in der Türkei spreche nicht
zuletzt, dass sie sich dort ohne gegen sie gerichtete und belegte Probleme
aufhalten könnten, mithin keine qualifizierten Hinweise zu erkennen seien,
die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Le-
ben der Gesuchstellenden hindeuten würden. Insgesamt lägen somit keine
humanitären Gründe vor, welche die Erteilung von Einreisevisa rechtferti-
gen liessen (Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und die Vi-
sumserteilung [VEV, SR 142.204]. Sodann komme auch die inzwischen
vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 29. No-
vember 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung betreffend erleichterte Er-
teilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige (Weisung des
BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des
BFM vom 4. November 2013) nicht mehr zur Anwendung, weil die Visums-
anträge nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. Ferner bleibe
anzumerken, dass auch im Falle einer Antragstellung eine Visumserteilung
nach Massgabe des Aktionsbeschlusses des Bundesrates vom 6. März
2015 nicht in Frage kommen würde, da die Gesuchstellenden nicht zum
begünstigten Personenkreis zählen würden.Schliesslich falle die Erteilung
eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt für den
gesamten Schengen-Raum auch nicht in Betracht. (Art. 2 Ziff. 3 i.V.m.
Art. 32 Visakodex [Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Ge-
meinschaft, ABl. L 243 vom 15. September 2009]; Art. 12 VEV), da die Ab-
sicht der Gesuchstellenden, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben, bereits
daran erkennbar gewesen sei, dass ein Gesuch für ein humanitäres Visum
D-6116/2015
Seite 6
gestellt worden sei. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Gesuch-
stellenden die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht
zu erfüllen vermöchten und die Schweizer Vertretung in I._______ die Aus-
stellung der Einreisevisa somit zu Recht verweigert habe.
F.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. September 2015 (Post-
stempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung sowie die Erteilung von Visa an die Gesuchstellen-
den zur Einreise in die Schweiz (Neubeurteilung der Visumsgesuche). Auf
die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführe-
rin – unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unter-
lassungsfall – aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 700.–, zahlbar bis zum 22. Oktober 2015, zu leisten.
H.
Der Kostenvorschuss wurde am 13. Oktober 2015 geleistet.
I.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 fand eine die Mutter der Beschwerde-
führerin betreffende ärztliche Bescheinigung vom 8. Mai 2015 in Kopie Ein-
gang in die Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide
des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl.
Art. 31 und 33 VGG). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
D-6116/2015
Seite 7
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeberin in eigenem Namen gegen die
ablehnenden Visa-Entscheide vom 30. Juni 2015 Einsprache erhoben hat
und sie Adressatin der angefochtenen Verfügung ist (vgl. BVGE 2014/1
E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe ist einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird vor-
liegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie
nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist.
4.
4.1 Der vorliegenden Sache liegt das Gesuch der Beschwerdeführerin zu-
grunde, ihren in der Türkei befindlichen Angehörigen Einreisevisa zu ertei-
len (vgl. Bst. A hiervor). Aus prozessökonomischen Überlegungen respek-
tive zur Vermeidung von Wiederholungen kann im vorliegenden Verfahren
betreffend Einreisevisum (Voraussetzungen des humanitären Visums und
Verhältnis zwischen den einschlägigen Weisungen; Überprüfung von Wei-
sungen durch das Bundesverwaltungsgericht) vorab auf die in BVGE
2015/5 E. 3 und 4 enthaltene Rechtsprechung verwiesen werden.
4.2 Als Staatsangehörige von Syrien unterstehen die Gesuchstellenden
der Visumspflicht gemäss den zitierten Bestimmungen im obgenannten Ur-
teil. Vonseiten der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Einsprache-
verfahrens unter anderem bloss geltend gemacht, im Falle ihrer Angehöri-
gen ersuche sie in Berücksichtigung der aktuellen Situation um Neubeur-
teilung der Visagesuche. Weder im diesbezüglichen Verfahren noch auf
D-6116/2015
Seite 8
Beschwerdeebene wird dem Vorbehalt des SEM gegen die Erteilung der
nachgesuchten Visa (die Gesuchstellenden hätten die Absicht, dauerhaft
in der Schweiz zu bleiben) begegnet. Aufgrund der vorliegenden Akten ist
mit dem Staatssekretariat darin einig zu gehen, dass im Falle der Gesuch-
stellenden die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa ausser Betracht
fallen muss, da begründete Zweifel daran bestehen, die Gesuchstellenden
würden die Schweiz respektive den Schengen-Raum nach Ablauf der ma-
ximalen Visumsdauer verlassen (vgl. dazu BVGE 2014/1 E. 4.4). Gegen
die Absicht einer freiwilligen Rückkehr in die Heimat spricht sowohl die dor-
tige Bürgerkriegslage als auch das Vorbringen, die Gesuchstellenden
seien aus Syrien geflüchtet, mithin sinngemäss zum Ausdruck gebracht
wird, sie hätten ihre Lebensgrundlage in Syrien weitgehend verloren. Vor
diesem Hintergrund besteht offenkundig keine hinreichende Garantie für
eine anstandslose Ausreise innert 90 Tagen, weshalb die Erteilung der
nachgesuchten Visa bereits aufgrund einer nicht hinreichend gesicherten
Ausreise zu verweigern ist.
4.3
4.3.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung sodann unter direkter
Bezugnahme auf die in der Weisung "Visumantrag aus humanitären Grün-
den" vom 25. Februar 2014 definierten Voraussetzungen dafür, die Ertei-
lung von Visa aus humanitären Gründen lasse sich aufgrund der vorliegen-
den Aktenlage nicht rechtfertigen. Gemäss dieser Weisung kann ein Visum
erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls
offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben ge-
fährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsitua-
tion befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht
und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei
akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten
Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist je-
weils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die
Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass
keine Gefährdung mehr besteht.
4.3.2 Von der Beschwerdeführerin wird dem wesentlichen Sinngehalt nach
geltend gemacht (Einladungsschreiben, Einsprache, Beschwerde), die
sich in der Türkei befindenden Gesuchstellenden würden sich in einer ab-
solut prekären Notsituation befinden. Sie seien bei den türkischen Behör-
den nicht registriert und würden von diesen keine Unterstützung erhalten.
Mit der diesbezüglichen Argumentation beruft sich die Beschwerdeführerin
D-6116/2015
Seite 9
auf eine angeblich völlig mangelhafte Sicherheitslage sowie auf das an-
geblich völlige Fehlen wirtschaftlicher Möglichkeiten und sozialer Absiche-
rung, namentlich medizinischer Versorgung. Damit wird jedoch – wie vom
SEM sinngemäss erwogen – nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittel-
baren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Haupt-
sache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syri-
sche Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. Es gilt festzu-
halten, dass sich die in den diversen Rechtsschriften allgemein gehaltenen
Ausführungen – abgesehen von geringfügigen und für das vorliegende
Verfahren unbedeutenden Abweichungen – inhaltlich nicht wesentlich un-
terscheiden. Ebenfalls ist zu vermerken, dass eine Auseinandersetzung mit
den vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang grundsätz-
lich unterbleibt (u.a. Registrierung; Grundversorgung und Zugang zu me-
dizinischen Basisleistungen; Möglichkeiten weitergehender Unterstützung,
Verbleib in einem sicheren Drittstaat). Hinsichtlich der geltend gemachten
gesundheitlichen Schwierigkeiten betreffend die Mutter der Beschwerde-
führerin wird den vorinstanzlichen Erwägungen in der Rechtsmitteleingabe
nichts Substanzielles entgegengesetzt. Im Gegenteil, mit der nicht näher
kommentierten und in Kopie eingereichten ärztlichen Bescheinigung vom
8. Mai 2015 wird dargetan, dass der Mutter der Beschwerdeführerin medi-
zinische Hilfe in Form einer medikamentösen Behandlung zuteil gekom-
men ist. Ferner werden weder nähere Hinweise geliefert noch medizinische
Unterlagen eingereicht, welche Auskünfte über ein konkret sich manifestie-
rendes Krankheitsbild oder Informationen über eine – wie behauptet – drin-
gend benötigte Operation enthalten. Die Beschwerdeführerin lässt es bei
pauschalen Ausführungen bewenden (vgl. Bst. C hiervor). In Anbetracht
der allgemein gehaltenen Vorbringen ist zwar nicht in Abrede zu stellen,
dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegs-
flüchtlinge als schwierig darstellen können. Allein dieser Aspekt ist jedoch
nicht ausschlaggebend. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, wel-
che darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien in der Türkei
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive
sie würden sich in einer besonderen Notlage befinden, welche ein behörd-
liches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse, vermögen die
Vorbringen der Beschwerdeführerin die Erteilung von Visa aus humanitä-
ren Gründen nicht zu rechtfertigen. Mit Verweis auf die Ausführungen des
SEM in der angefochtenen Verfügung erübrigen sich somit weitere Erörte-
rungen.
D-6116/2015
Seite 10
5.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 13. Oktober 2015 in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6116/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und an das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: