Abtei lung IV
D-6117/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. August 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6117/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 25. Juni 2006 und gelangte am 24. Juli 2006 in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 3. August
2006 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 11. August
2006 am selben Ort angehört (Anhörung).
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus der
Stadt C._______. Von 1991 bis kurz vor seiner Ausreise habe er in
Colombo gelebt, wo er ab 1994 mit Lebensmitteln gehandelt habe.
Anfang August 2005 hätten ihn zwei Leute der LTTE[Liberation Tigers
of Tamil Eelam]-Polizei zu Hause aufgesucht und von ihm verlangt,
dass er mit ihnen zusammenarbeite. Er hätte ihnen Informationen über
Personen liefern sollen, die vom Osten des Landes nach Colombo
übergesiedelt hätten. Zwei Wochen später seien die gleichen Leute
wieder bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn erneut
aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Da er sich jedoch
geweigert habe, dieser Aufforderung nachzukommen, seien die beiden
Personen wütend geworden und hätten ihm gesagt, dass er nach
Vanni zu einem Verhör kommen müsse, um dort zu erklären, weshalb
er sich weigere, ohne ihm jedoch mitzuteilen, wann er zu dem Verhör
erscheinen müsse. Zudem hätten sie ihm gedroht, dass er
Schwierigkeiten bekommen werde. Nach diesem Ereignis sei er von
ihnen nicht mehr kontaktiert worden. Bis im Dezember 2005 habe er
weiterhin mit seiner Frau und seinen Kindern zu Hause gewohnt.
Schliesslich habe er seine Familie nach C._______ geschickt,
währenddem er zwei weitere Monate bei seinem Bruder in Colombo
gelebt habe. Seit Februar 2006 bis zu seiner Ausreise habe er sich
dann beim Vater eines Freundes in D._______ versteckt gehalten. Da
er von den LTTE kontaktiert worden sei, habe er sich vor negativen
Konsequenzen seitens der Behörden gefürchtet, für den Fall, dass
diese davon erfahren würden. Zudem habe er Angst vor allfälligen
Konsequenzen der LTTE gehabt. Deswegen habe er sich
entschlossen, sein Heimatland zu verlassen, weshalb er am 25. Juni
2006 mit der Hilfe eines Schleppers per Flugzeug, Schiff und Auto via
Singapur und Genua in die Schweiz gereist sei.
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B.
Mit Verfügung vom 14. August 2006 - eröffnet am gleichen Tag - stellte
das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten.
Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug.
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, dass der Beschwerdeführer nach den geltend gemachten Kontak-
ten mit den LTTE vom August 2005 mit seiner Familie bis Dezember
2005 weiterhin in seiner Wohnung gelebt habe, ohne dass sich Leute
der LTTE in dieser Zeit bei ihm gemeldet hätten, weshalb nicht mehr
von Befürchtungen vor Verfolgungsmassnahmen gesprochen werden
könne, denen er sich nur noch durch Flucht aus dem Heimatland habe
entziehen können. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, dass es dem
Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, bei den srilankischen Be-
hörden oder bei unabhängigen Organisationen um Schutz nachzusu-
chen, was er jedoch unterlassen habe. Ihm hätte zudem auch die Mög-
lichkeit offen gestanden, seinen Wohnsitz innerhalb seines Landes zu
verlegen, um so einer allenfalls erneuten Kontaktierung durch Perso-
nen der LTTE zu entgehen. Für die weitere Begründung wird auf die
Verfügung der Vorinstanz verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 30. August 2006 (Poststempel) an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der
Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
die "Erfüllung" der Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu ge-
währen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon
ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerken-
nung der aufschiebenden Wirkung, um Anweisung an die zuständigen
kantonalen Behörden, auf Vollzugsmassnahmen einstweilen zu ver-
zichten sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, es treffe zwar zu, dass er nach der
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Kontaktaufnahme der LTTE im August 2005 vorübergehend weiterhin
in Colombo gewohnt habe, ohne von den LTTE weiter kontaktiert
worden zu sein. Es entspreche aber durchaus der Praxis dieser Orga-
nisation, dass sie während den "Waffenruhen" zwar Kontakte knüpfe,
diese jedoch wieder einschlafen lasse und erst während der
"Kampfzeit" wieder aktiviere. Mit dieser ersten Kontaktaufnahme sei er
ins Visier der LTTE geraten und es sei immer nur eine Frage der Zeit,
bis der Druck zunehme. Es sei in vielen Berichten bestätigt worden,
dass die LTTE dabei auch sehr harte Mittel einsetzten. Der Entscheid
der Vorinstanz datiere vom 14. August 2006. Seit diesem Zeitpunkt
habe sich die Lage in Sri Lanka dramatisch verschärft, was durch eine
breite Berichterstattung dokumentiert sei. Vor diesem Hintergrund
könne mit "sehr grosser Sicherheit" davon ausgegangen werden, dass
die LTTE ihren Druck erneut verstärken würden, um Menschen dazu
zu zwingen, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Zusammenstellung von Internet-
berichten bezüglich Sri Lanka eingereicht.
D.
Mit Eingabe vom 1. September 2006 (Poststempel) an das BFM, wel-
che zuständigkeitshalber an die ARK weitergeleitet wurde, reichte der
Beschwerdeführer einen Geburtsregisterauszug, einen Auszug aus
dem Heiratsregister sowie ein Gesuch um eine Gesundheitsprüfung
(im Original) ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2006 stellte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde
verfügt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahrens (VwVG, SR 172.021) zu einem späte-
ren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet werde.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. September
2006 an die ARK die Abweisung der Beschwerde, die dem Beschwer-
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deführer am 12. September 2006 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht
zugestellt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vom Beschwerdeführer wurde vorab in der Beschwerde vom 30. Au-
gust 2006 eine unzutreffende Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt und eine Rückweisung der Sache an die Vorins-
tanz beantragt. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung nicht berück-
sichtigt, dass die LTTE kürzlich auch in Colombo ihren Druck erneut
verstärkt hätten und Menschen zwingen würden, mit ihnen zusammen-
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zuarbeiten, weshalb mit grosser Sicherheit davon ausgegangen
werden könne, dass die Kontakte, die geknüpft worden seien, wieder
aktiviert würden. Dazu ist festzuhalten: Aus den Akten geht nicht
hervor, dass die Vorinstanz die tatsächliche Situation in Sri Lanka zum
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung unzutreffend beurteilt hat. Aber
selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, würde das im vor-
liegenden Fall keine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfer-
tigen, da das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Prüfung im glei-
chen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt und der Beschwerde-
führer auf Beschwerdeebene die Möglichkeit hatte, bezüglich der
Situation in Sri Lanka Berichtigungen einzubringen. Sodann ist die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zwecks nochmaliger Feststellung des massgeb-
lichen Sachverhalts, weshalb der diesbezügliche Rückweisungsantrag
abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
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terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7
und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsi-
diarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.;
EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3
S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heu-
tiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung ge-
nügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt
der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive
erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprec-
hend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen
lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1
E. 6a S. 9).
5.
5.1 Vorliegend sind - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - die
Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend zu erachten. Die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Kontaktierung durch LTTE-
Leute bis Dezember 2005 mit seiner Familie in Colombo und anschlie-
ssend zwei weitere Monate - ebenfalls in Colombo - bei seinem Bruder
verblieb, lässt den Schluss zu, dass er sich keiner konkreten Bedro-
hung seitens dieser Organisation ausgesetzt sah, ansonsten er umge-
hend die nötigen Vorkehren getroffen und seinen Wohnsitz verlegt hät-
te. Zudem ist im heutigen Zeitpunkt fraglich, ob die LTTE als solche
nach den jüngsten Ereignissen mit der Ausrufung des Sieges der sri-
lankischen Armee über die LTTE am 18. Mai 2009 überhaupt noch als
Urheber von Verfolgungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerde-
führer im Sinne von Art. 3 AsylG betrachtet werden können. Aus den
vorgenannten Gründen besteht kein Grund zur Annahme, der Be-
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schwerdeführer habe seitens der LTTE - wegen seiner Weigerung,
Informationen zu liefern - Repressalien zu befürchten. Die Vorbringen
in der Beschwerde, aufgrund der verschärften Situation müsse der Be-
schwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen, erneut
von den LTTE kontaktiert zu werden, vermögen in Berücksichtigung
der Niederlage der LTTE im Frühjahr 2009 zu keiner anderen Beurtei-
lung zu führen.
5.2 Nach dem soeben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die
Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als nicht asylrelevant er-
achtet und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vor-
bringen in der Beschwerdeschrift betreffend Asyl und die als Beweis-
mittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insge-
samt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
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nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Gro-
sse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
Seite 9
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund seiner Beurteilung
der Lage in Sri Lanka davon aus, dass zwar alle rückkehrenden Tami-
len mit gewissen Schwierigkeiten rechnen müssen. Dabei ist jedoch
zwischen der Situation der aus dem Grossraum Colombo oder Umge-
bung selbst stammenden Tamilen und der Lage der aus der Nord- oder
Ostprovinz stammenden Tamilen zu differenzieren. So ist eine Rück-
schaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nord-
provinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna)
sowie in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara)
angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar. Bei
rückkehrenden Tamilen, welche längere Zeit im Grossraum Colombo
selbst gelebt haben, dort auf ein existierendes, tragfähiges Familien-
oder Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten Unter-
kunftsmöglichkeit rechnen können, ist davon auszugehen, dass sie
grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich innert nützlicher Frist und
mit Unterstützung ihrer Verwandten wieder zu integrieren und dass ih-
nen das wirtschaftliche Fortkommen gelingt. Auch gegenüber den Si-
cherheitskräften werden sie ihren erneuten Aufenthalt rechtfertigen
können und werden somit nicht anhaltenden, unzumutbaren behördli-
chen Schikanen oder Repressalien ausgesetzt sein. Bei dieser Kons-
tellation ist jedoch die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksich-
tigen. Je kürzer der Aufenthalt eines Rückkehrenden in Colombo dau-
erte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen
sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes zu stellen. Bei Tamilen, die aus dem Grossraum Co-
lombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges
Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Un-
terkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen
(BVGE 2008/2 E. 7.6 S. 20 f.)
7.4.3 Eigenen Angaben zufolge wohnte der aus der Stadt C._______
stammende Beschwerdeführer vor seiner Ausreise seit 1991 in
Colombo (vgl. act. A 1/12, S. 1). Er verfügt über eine gute Ausbildung
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(Mechanikingenieur), spricht mittelmässig Englisch, hat Berufserfah-
rung als Monteur und arbeitete ab 1994 bis zu seiner Ausreise aus Sri
Lanka selbständig als Lebensmittelhändler, weshalb anzunehmen ist,
er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Ge-
mäss seinen Angaben anlässlich der Befragungen wohnte der Be-
schwerdeführer von Dezember 2005 bis Februar 2006 bei seinem Bru-
der in Colombo. Da aus den Akten nichts Gegenteiliges ersichtlich ist,
ist davon auszugehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers nach
wie vor in Colombo wohnt. Der Beschwerdeführer dürfte somit auch
nach über drei Jahren Landesabwesenheit auf ein Beziehungsnetz in
Colombo zurückgreifen können, das ihn in der Anfangsphase bei Be-
darf finanziell unterstützen kann. Überdies leben weitere Verwandte
des Beschwerdeführers in Sri Lanka (Ehefrau, Kinder, Mutter, Cousin).
Soweit den Akten zu entnehmen ist, ist der 48-jährige Beschwerdefüh-
rer zudem gesund. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unter-
legen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrag von
Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerde-
führer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er-
sucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die
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erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittel-
los ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdeführers im Zeit-
punkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzu-
heissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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