B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6117/2012
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. November 2012 / N (…).
D-6117/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Tamile mit sri-lankischer Staats-
angehörigkeit – gelangte am 10. März 2009 in die Schweiz, wo er am
selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um
Asyl nachsuchte.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 23. März 2009 zu seiner Person und
summarisch zu seinem Reiseweg sowie seinen Fluchtgründen befragt.
Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 31. März 2009
und am 26. Juli 2010 statt.
C.
Mit Entscheid vom 27. April 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, unter Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz sowie des Vollzugs.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2839/2012 vom 1. Juni 2012 abgewiesen.
D.
Der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am
16. Oktober 2012 eine als zweites Asylgesuch sowie ergänzendes Wie-
dererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein.
Darin wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer als tamilischer
abgewiesener Asylbewerber in Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt sei. Überdies leide er an einer posttraumatischen Belastungs-
störung (PTBS), so dass der Beschwerdeführer zumindest wiedererwä-
gungsweise vorläufig aufzunehmen sei.
Als Beweismittel wurden diverse Berichte und Zeitungsartikel eingereicht,
auf welche – soweit für diesen Entscheid wesentlich – in den Erwägun-
gen eingegangen wird. Als Beleg für die psychischen Beschwerden wur-
de ein Arztbericht eingereicht.
E.
Das BFM nahm die Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen. Mit Verfü-
gung vom 9. November 2012 (Eröffnung am 20. November 2012) trat das
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Seite 3
Bundesamt auf dieses Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 27. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch
vom 16. Oktober 2012 einzutreten. Subeventualiter seien die Dispositiv-
ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzu-
lässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. Für den Fall des Obsiegens sei dem Rechtsvertreter eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer Kostennote zu gewähren. Schliesslich
sei dem Beschwerdeführer die Besetzung des Spruchkörpers mitzuteilen.
Als Beweismittel wurde ein Arztbericht sowie drei Internetartikel einge-
reicht, auf welche – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen
wird.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. November 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]).
H.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer,
die vorliegende Beschwerde in 5er-, eventuell 3er-Besetzung zu beurtei-
len.
I.
Am 12. Dezember 2012 machte der Beschwerdeführer kürzlich ergange-
ne Drohungen geltend und beantragte eine Fristansetzung zur Beibrin-
gung diesbezüglicher Beweise.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det in diesem Bereich in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.2 Das Ersuchen um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder
welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder
welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren
betraut ist, wird mit Zustellung dieses Entscheides hinfällig.
2.3 Auf den Antrag, über die vorliegende Beschwerde in 5er- respektive
3er-Besetzung zu entscheiden, wird mangels Antragsberechtigung nicht
eingetreten.
2.4 Unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG und in
Anbetracht des seit Geltendmachung der angeblichen Drohungen ver-
gangenen Zeitraums kann auf die Ansetzung einer Frist zur Einreichung
diesbezüglicher Beweismittel verzichtet werden.
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Seite 5
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 – 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz im Asylpunkt grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5 S. 116).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz unbestrittenermassen be-
reits ein Asylverfahren durchlaufen und ist nach dessen Abschluss nicht
ins Heimatland zurückgekehrt, so dass die formellen Voraussetzungen
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG grundsätzlich erfüllt sind.
4.2 Als Nächstes ist in Anwendung dieser Gesetzesbestimmung summa-
risch zu prüfen, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse
vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant
sind.
4.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Gleichzeitig gelangt
ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur
Anwendung: Es reicht aus, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfol-
gung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE
2009/53 E. 4.2 S. 769, mit weiteren Hinweisen).
4.4 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch geltend, dass er als
junger abgewiesener Asylbewerber tamilischer Ethnie, dem eine Rück-
schaffung aus einem europäischen Zentrum der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) drohe, in seiner Heimat gefährdet sei. Im Februar und März
2012 habe Grossbritannien abgewiesene Asylbewerber nach Sri Lanka
zurückgeschafft. Viele davon seien verhaftet, verhört und gefoltert wor-
den. Einige davon seien in Polizeigewahrsam verschwunden. Am 31. Mai
2012 habe das oberste Gericht Grossbritanniens in letzter Minute einen
Rückführungsstopp von 40 abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden
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Seite 6
verfügt. Im September 2012 hätten erneut Rückschaffungen stattgefun-
den. Das Schicksal dieser Tamilen sei jedoch noch nicht bekannt, es be-
stünden aber Befürchtungen, diese hätten dasselbe erlitten. Es sei damit
zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung durch
die sri-lankischen Behörden verfolgt würde. Im vorliegenden Fall dränge
es sich daher auf, die Fallakten der britischen Behörden beizuziehen.
4.5 Das BFM führte in seiner Verfügung aus, dass im Entscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts D-2839/2012 vom 1. Juni 2012 festgehalten wor-
den sei, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka keiner asylrelevanten
Verfolgung ausgesetzt sei. Hinsichtlich der veränderten Sachlage beziehe
sich der Beschwerdeführer zum Teil auf Berichte, die sich auf Vorkomm-
nisse beziehen würden, die vor dem 1. Juni 2012 eingetreten und daher
zu jenem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen seien. Daher hätten diese
im vorliegenden Verfahren keine Relevanz. Lediglich ein Bericht würde
sich auf Folterfälle beziehen, die im August 2012 gemeldet worden seien.
Jedoch sei im Asylgesuch nicht dargelegt worden, inwiefern sich dieser
Vorfall von den bereits bekannten Vorfällen unterscheide. Auch der Ver-
weis auf die durch Grossbritannien vorgenommenen Rückschaffungen im
September 2012 vermöge die geltend gemachte Neuheit nicht zu stützen,
da bereits vorgängig im Februar und März 2012 Rückschaffungen stattge-
funden hätten. Auch der Vollzugsstopp der britischen Behörden vermöge
nicht zu belegen, dass tamilische Rückkehrer generell verfolgt würden.
Vielmehr sei in den entsprechenden Berichten festgehalten, dass es sich
bei den Verfolgten um Personen handle, die der Kollaboration mit den
LTTE verdächtigt würden. Die Einschätzung des Misshandlungsrisikos
habe einzelfallspezifisch zu erfolgen. Seit dem Urteil vom 1. Juni 2012
seien diesbezüglich keine Ereignisse eingetreten, welche zur Annahme
eines Gefährdungsprofils führen würden. So sei in den dokumentierten
Fällen den Rückkehrern jeweils vorgeworfen worden, die LTTE unterstützt
zu haben. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer sei jedoch im Urteil vom
1. Juni 2012 festgestellt worden, dass diesem nicht geglaubt werden
könne, er habe mit den LTTE zusammengearbeitet. Soweit der Ge-
suchsteller darauf beharre, mit den LTTE in Kontakt gestanden zu haben,
habe er dies revisionsweise vorzubringen. Der Beschwerdeführer mache
auch keine konkret ihn betreffenden Ereignisse geltend, die nach dem
1. Juni 2012 eingetreten seien und geeignet wären, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen.
4.6 In der Beschwerde wurde auf die bereits beim BFM geltend gemach-
ten Gründe verwiesen. Präzisierend wurde vorgebracht, dass in den do-
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Seite 7
kumentierten Fällen die Verfolgung von Rückkehrern durch die sri-
lankischen Behörden allein wegen des längeren Auslandaufenthalts er-
folgt sei und den Rückkehrern gestützt darauf – unabhängig von tatsäch-
lichen Sympathien oder Handlungen – Verbindungen zu den LTTE unter-
stellt worden seien. Die Auffassung des BFM, der Vollzugsstopp der briti-
schen Behörden und die dokumentierten Folterfälle seien nicht geeignet,
eine asylrelevante Verfolgung sämtlicher jungen tamilischen Rückkehrer
zu begründen, da es sich bei den misshandelten Personen ausschliess-
lich um solche gehandelt habe, welchen eine Verbindung zu den LTTE
vorgeworfen werde, gehe fehl: Die Asylgesuche der betreffenden Perso-
nen seien von den britischen Behörden abgewiesen worden, da jene –
gemäss Ansicht der britischen Behörden – gerade keine Verbindung zu
den LTTE aufgewiesen hätten. Ansonsten wäre ihnen Asyl gewährt wor-
den und es hätte keine Rückschaffung gegeben.
Zur richtigen und vollständigen Erstellung des Sachverhalts seien weitere
Abklärungen, insbesondere der Beizug der britischen Akten, angezeigt.
Ferner würde sich die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts be-
ziehungsweise diejenige des EGMR auf veraltete Quellen stützen. Seit
Ende Mai 2012 würden laufend Fälle von gefolterten Rückkehrern doku-
mentiert. Insoweit lägen "neue Ereignisse" vor, die im Urteil vom 1. Juni
2012 noch nicht berücksichtigt worden seien. Somit würden sich eine
neue und umfassende Lagebeurteilung beziehungsweise weitere Sach-
verhaltsabklärungen sowie ein neues Grundsatzurteil aufdrängen. Bis
zum Vorliegen eines solchen Urteils sei mit dem Entscheid im vorliegen-
den Fall zuzuwarten.
4.7 Das BFM stellte in der Verfügung zu Recht fest, dass sich die als
zweites Asylgesuch bezeichnete Eingabe zum Teil auf Vorkommnisse und
Beweismittel bezieht, welche sich vor dem 1. Juni 2012 ereignet haben
und somit für das vorliegende Verfahren unbeachtlich sind.
4.8 Mit Bezug auf die seit dem 1. Juni 2012 eingetretenen Ereignisse
verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer Gefährdungslage des Be-
schwerdeführers in ausführlichen und korrekten Erwägungen. Zu Recht
wies es darauf hin, dass die Risikoevaluierung in einer einzelfallspezifi-
schen Prüfung zu erfolgen hat, weshalb vorab auf vorinstanzlichen Erwä-
gungen verwiesen werden kann.
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Seite 8
Der Beschwerdeführer stellte zwar zu Recht fest, dass sich der letzte
Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts und die erwähnte
Praxis des EGMR auf Quellenmaterial vor dem Jahr 2012 abstützen. Un-
geachtet dessen erfolgt die Prüfung der Zugehörigkeit zu den vom Bun-
desverwaltungsgericht definierten Risikogruppen aber naheliegenderwei-
se sowohl in Anwendung der im Grundsatzentscheid definierten Kriterien
als auch mittels Evaluation des vorhandenen neuen Quellenmaterials.
Vor diesem Hintergrund haben die im Grundsatzentscheid definierten Ri-
sikogruppen nach wie vor Bestand, und eine allfällige Zugehörigkeit des
Beschwerdeführers zu einer solchen ist in der erforderlichen Einzelfallab-
klärung zu klären.
Wie bereits vom BFM festgehalten, ist es dem Beschwerdeführer im ers-
ten Asylverfahren nicht gelungen, seine Zugehörigkeit zu einer solchen
Risikogruppe glaubhaft darzulegen.
Die Gründe des zweiten Asylgesuchs beschränken sich im Wesentlichen
– unter Hinweis auf zahlreiche Beweismittel – darauf, eine generelle Ge-
fahr bei der Wiedereinreise in Colombo festzuhalten. Es werden aber kei-
ne fundierten Argumente genannt, welche auf eine dem Beschwerdefüh-
rer drohende, individuell-konkrete Gefährdung aufgrund von Ereignissen,
die sich nach abgeschlossenem Asylverfahren in der Schweiz zugetragen
haben, schliessen lassen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere
Abklärungen, namentlich auch der Beizug britischer Akten. Auch die briti-
schen Behörden gehen nicht von einer generellen Unzulässigkeit des
Vollzugs aus, sondern nehmen – in Übereinstimmung mit der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts sowie des EGMR – jeweils eine einzelfallbe-
zogene individuelle Prüfung vor (vgl. Entscheid des High Court of Justice
vom 19. September 2012, abrufbar unter: /img/publish/
2012/09/TaGvSSHD09192012.pdf). Somit erscheinen diese Akten für die
Evaluation des persönlichen Gefährdungspotentials des Beschwerdefüh-
rers nicht tauglich (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG), so dass eine Rückweisung
der Sache an das BFM wegen mangelnder Sachverhaltsabklärung nicht
angezeigt ist. Schliesslich vermögen auch die auf Beschwerdeebene gel-
tend gemachten politischen Drohungen nichts zu ändern, zumal es sich
dabei lediglich um ein in pauschaler und nicht weiter substantiierter Weise
geäussertes Vorbringen handelt, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern
sich daraus eine Gefährdung für den Beschwerdeführer ableiten lässt.
4.9 Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass keine massgeblichen
Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen und das
D-6117/2012
Seite 9
BFM zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorga-
nisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen-
schaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 10
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Hier kann auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.2 Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vor, dass er bereits im ordentlichen Verfahren auf
seine psychischen Probleme hingewiesen habe. Nachdem er vom Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-2839/2012 vom 1. Juni 2012 erfahren
habe, habe sich sein Zustand verschlechtert, so dass er von der zustän-
digen Sozialarbeiterin in die Notfallaufnahme des Spitals X._______ ver-
wiesen worden sei. Von dort habe man ihn ins (Spital) und anschliessend
in die (…) Psychiatrischen Dienste (…) überführt, wo er nach einer ersten
Notfallaufnahme wieder entlassen worden sei. Der Hausarzt habe den
Beschwerdeführer schliesslich an die Psychiatrischen Dienste (…) über-
wiesen. Die behandelnde Ärztin diagnostizierte eine PTBS, eine Anpas-
sungsstörung mit depressiven Symptomen und eine depressive Störung.
D-6117/2012
Seite 11
Im Falle einer Rückschaffung sei mit einem Suizidversuch zu rechnen.
Zurzeit sei der Beschwerdeführer zwingend auf eine medikamentöse Be-
handlung und eine Gesprächstherapie angewiesen.
7.3 Das BFM hielt einleitend – in zutreffender Weise – fest, dass die
nachträgliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers grundsätzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsge-
suchs zu würdigen ist. Da jedoch die Durchführbarkeit des Vollzugs auch
Gegenstand des vorliegenden Asylverfahrens ist, kann auf die Eröffnung
eines separaten Verfahrens verzichtet werden.
7.4 Das BFM verneinte die Unzumutbarkeit des Vollzugs, da die gegen-
wärtige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht als zwin-
gende Notwendigkeit erscheine. Die behandelnde Ärztin stelle die psy-
chische Reaktion des Beschwerdeführers in direkten Zusammenhang mit
dem abschlägigen Asylentscheid. Einer solchen Belastung könne jedoch
mit einer entsprechenden Rückkehrvorbereitung Rechnung getragen
werden. Sri Lanka verfüge zudem über zahlreiche psychiatrische Einrich-
tungen. Zusammenfassend könnten die gesundheitlichen Beschwerden
mithin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung führen. An dieser Einschätzung vermöge auch die – nicht belegte –
Befürchtung eines Suizids nichts zu ändern.
7.5 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehal-
ten, dass es sich beim vorinstanzlich eingereichten Arztbericht um eine
erste Einschätzung gehandelt habe. Ein Antrag auf Beibringung weiterer
Abklärungsberichte sei vom BFM ohne Begründung abgewiesen worden,
was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle, so dass die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen
sei.
Der aktuelle Verlaufsbericht halte fest, dass der Beschwerdeführer an ei-
ner PTBS mit Ängsten und Flashbacks mit den entsprechenden Sympto-
men sowie an ausgeprägten dissoziativen Symptomen leide. Die behan-
delnde Ärztin habe auch keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbrin-
gen ihres Patienten. Der Beschwerdeführer werde auch weiterhin medi-
kamentös sowie mit einer Gesprächstherapie (in zweiwöchentlichem Ab-
stand) behandelt. Eine Rückkehr in das Umfeld, wo die traumatisierenden
Ereignisse stattgefunden hätten, würde zu einer massiven Retraumatisie-
rung und Reaktivierung der Krankheitssymptome führen, wodurch sich
der Gesundheitszustand verschlechtern würde.
D-6117/2012
Seite 12
Für die abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation seien
weitere Gutachten notwendig, so dass eine Frist zur Beibringung weiterer
Berichte anzusetzen sei.
7.6 Im vorliegenden Fall kann der Sachverhalt hinsichtlich des gesund-
heitlichen Zustandes des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden
Arztberichte als erstellt erachtet werden, so dass weder eine Kassation
zu erfolgen hat, noch weitere Beweismittel abzuwarten sind.
Das Gericht kommt zum Schluss, dass die medizinischen Probleme einer
Wegweisung nicht entgegenstehen. Die traumatisierenden Ereignisse –
die angeblich in Sri Lanka erlittenen Folterungen – wurden vom Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft geschildert, wobei hier auf die Ausführun-
gen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2839/2012 vom 1. Juni
2012 verwiesen werden kann. Somit kann angenommen werden, dass
die psychischen Probleme des Beschwerdeführers zu einem Grossteil mit
dem negativen Asylentscheid und der bevorstehenden Rückschaffung
zusammenhängen, worauf im Übrigen auch der Arztbericht vom 3. Okto-
ber 2012 schliessen lässt. Solchen Komplikation kann mit einer geeigne-
ten psychiatrischen Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet
werden. Zudem ist in Sri Lanka, insbesondere auch in Jaffna, woher der
Beschwerdeführer ursprünglich stammt, vom Vorhandensein psychiatri-
scher Behandlungsmöglichkeiten auszugehen (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-4282/2011 vom 13. November 2012 E. 9.9.4). Sollten
nach der Rückkehr etwaige psychische Probleme anhalten, so besteht –
gegebenenfalls mit finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizini-
schen Rückkehrhilfe i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG – die Möglichkeit,
entsprechende medizinische Angebote in Anspruch zu nehmen. Somit
sprechen keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
D-6117/2012
Seite 13
8.
8.1 In der Beschwerde wurde beiläufig ausgeführt, dass der nun vorlie-
gende Arztbericht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Folte-
rungen glaubhaft belege. Dies stelle wohl einen revisionsrechtlichen As-
pekt dar, der aber zwecks Fristenwahrung bereits mit der Beschwerde
vorgebracht werde.
8.2 Dieses Vorbringen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen
den Nichteintretensentscheid des BFM unbeachtlich. Beabsichtigt der
Beschwerdeführer etwaige Revisionsgründe gemäss Art. 121 ff. BGG gel-
tend machen zu wollen, so bleibt es ihm unbenommen, ein diesbezügli-
ches Revisionsbegehren bei der zuständigen Behörde zu stellen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: