B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6117/2013/mel
U r t e i l v o m 11 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 9. September 2013 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit schriftlicher Eingabe vom 15. Februar 2011 an die Schweizerische
Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) ersuchte der Beschwerde-
führer um Asylgewährung und Einreise in die Schweiz. Mit Schreiben der
Botschaft vom 4. April 2011 wurde er aufgefordert, innert Frist verschie-
dene Fragen zu beantworten und Beweismittel nachzureichen, was er mit
Eingabe vom 27. April 2011 tat. Am 1. Juni 2011 wurde er zu seinen Vor-
bringen befragt und mit vom gleichen Tag datiertem Überweisungsschrei-
ben wurden seine Unterlagen dem BFM übermittelt. Am 17. Juni 2011
gingen weitere Beweismittel bei der Botschaft ein, welche ebenfalls an
das BFM weitergeleitet wurden.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ein Tamile
aus B._______ im C._______ Distrikt und arbeite als (…) für eine (…). Im
Oktober 2008 seien Angehörige der Karuna-Gruppe zu seinem Wohn-
haus in B._______ gekommen, hätten ihm und seiner Tante die Augen
verbunden und seien mit ihnen in einem Van weggefahren. An Händen
und Füssen gefesselt, bedroht und unter Schlägen seien er und seine
Tante nach seiner Mutter befragt worden. Später seien er und seine Tante
am Strand ausgesetzt worden. Am 20. Februar 2009 sei er unterwegs
von der Polizei angehalten, nach C._______ gebracht, dem Criminal In-
vestigation Department (CID) übergeben und unter Schlägen verdächtigt
worden, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen. Das
Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) habe ihn besucht und
veranlasst, dass er in Spitalpflege komme, wo er während fünf Tagen
geblieben und dann wieder dem CID übergeben worden sei. Am 24. März
2009 sei er im sechsten Stock des Terrorist Investigation Departments
(TID) verhört und anschliessend ins Gefängnis verlegt worden, von wo er
alle 14 Tage dem Gericht vorgeführt worden sei. Am 28. Oktober 2009
habe man ihn entlassen. Nachdem er im November 2009 an einem
Checkpoint angehalten worden sei, habe er die Arbeit aufgegeben. Das
CID habe das Haus der Schwester mehrmals aufgesucht. Der Beschwer-
deführer fürchte um seine Sicherheit.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene Kopien von
Beweismitteln zu den Akten gegeben.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 wies das BFM das Asylgesuch ab und
verweigerte die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. Zur Be-
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gründung legte es im Wesentlichen dar, dass die mehrmonatige unrecht-
mässige Inhaftierung des Beschwerdeführers zwar bedauerlich sei, die
schweizerische Asylgesetzgebung indessen nicht dem Ausgleich vergan-
genen Unrechts diene. Zudem würden die Festnahme und Inhaftierung
aus dem Jahr 2009 mehr als zwei Jahre zurückliegen und seien mit der
Freilassung als beendet zu sehen. Folglich seien sie nicht mehr einreise-
beachtlich. Die Angst des Beschwerdeführers, nach einer Kontrolle am
Checkpoint an die Arbeit zurückzukehren, sei zwar nachvollziehbar. Trotz-
dem seien seine Befürchtungen bei einer objektiven Betrachtungsweise
nicht als begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Gemäss
ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne eine Einreise-
bewilligung nur dann erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person
bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Die einma-
lige Anhaltung im November 2009 genüge der geforderten Intensität einer
staatlichen Verfolgung indessen nicht. Zudem verfüge der Beschwerde-
führer gemäss Aktenlage nicht über ein ausreichendes politisches Profil,
welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu ein-
reiserelevanten Schwierigkeiten führen könne. An dieser Einschätzung
vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sie nur
die geltend gemachten Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage
zu stellen sei, stützen würden. Insgesamt sei nicht mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates zu
schliessen. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2011 infolge
verspäteter Beschwerde nicht ein. Damit erwuchs die Verfügung des BFM
vom 28. Juli 2011 in Rechtskraft.
C.
Nachdem der Beschwerdeführer am 26. April 2013 bei der Botschaft um
formlose Ausstellung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen
ersucht hatte, wurde diese Anfrage von der Botschaft mit Verfügung vom
19. März 2013 – eröffnet am 1. April 2013 – abgewiesen mit der Begrün-
dung, es sei nicht gewährleistet, dass der Antragssteller den Mitgliedstaat
vor Ablauf der Visumsfrist wieder verlassen werde. Die Gesuchsgründe
seien nur ungenügend substanziiert worden, und es sei keine unmittelba-
re Bedrohung ersichtlich.
D.
Mit Eingabe vom 22. April 2013 erhob der Beschwerdeführer beim BFM
Einsprache gegen die Botschaftsverfügung. Zur Begründung brachte er
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vor, er und seine drei Geschwister würden sich in einer kritischen Situati-
on befinden und hätten Morddrohungen erhalten. Viele seiner Familien-
mitglieder seien getötet, entführt, inhaftiert oder gefoltert worden. Seine
Tante sei nach wie vor verschwunden und seine Mutter habe in die
Schweiz fliehen können, weshalb sich die Bedrohungen nun gegen ihre
Kinder, mithin auch gegen ihn gerichtet hätten. Seine Mutter sei am
17. September 2007 durch Angehörige der TMVP festgenommen worden,
habe indessen später freikommen können. Während ihrer Festnahme
habe sie viele von Karunas Gruppe getötete Menschen gesehen, welche
teilweise in die Toilettengrube geworfen oder einbetoniert worden seien.
Deshalb hätten die Karuna-Leute sie später wieder gesucht. Nach der
Flucht der Mutter seien am 31. September 2007 (gemeint ist wohl der
30. September 2007) fünf Mitglieder der TMVP am Wohnort des Be-
schwerdeführers und seiner Geschwister erschienen, hätten alle vier an-
wesenden Geschwister, welche von der Flucht der Mutter noch keine
Kenntnis gehabt hätten, mit Waffen bedroht und nach der Mutter gefragt.
Sie seien gezwungen worden, sich zum Büro der TMVP zu begeben, wo
man sie während zweier Tage festgehalten und geschlagen habe. An-
schliessend seien sie freigelassen worden. Am 8. Oktober 2008 seien sie
morgens um drei Uhr von 20 Angehörigen der TMVP an ihrem Wohnort
aufgesucht und zum Haus der Tante geführt worden. Dort seien der Be-
schwerdeführer und seine Tante von ihnen getrennt weggebracht worden.
Nachdem man die beiden unter Schlägen über den Verbleib seiner Mutter
gefragt habe, seien sie um acht Uhr freigelassen worden. Am 20. Februar
2009 sei der Beschwerdeführer an einem Checkpoint von der Polizei an-
gehalten und festgehalten worden. Auch sei er – im Zusammenhang mit
Fragen nach seiner Mutter – geschlagen worden. Er habe zugeben müs-
sen, dass seine Mutter im Spital von D._______ arbeite, worauf diese
dort am folgenden Tag festgenommen worden sei. Auf Geheiss der Poli-
zei habe sie ihre Kinder darüber telefonisch orientiert. In der Folge hätten
die Geschwister des Beschwerdeführers das IKRK eingeschaltet. IKRK-
Angehörige hätten den Beschwerdeführer in Haft besucht und festge-
stellt, dass er geschlagen worden sei, worauf eine der Schwestern bei der
Menschenrechtskommission Klage eingereicht habe. Am 18. April 2009
sei die Tante des Beschwerdeführers in einem weissen Van entführt wor-
den. Seither sei sie verschwunden. Die Mutter habe man in verschiede-
nen Gefängnissen festgehalten, geschlagen und erst am 22. Dezember
2010 freigelassen. Während der Inhaftierung der Mutter seien die drei frei
gebliebenen Geschwister des Beschwerdeführers zehn Mal innerhalb von
eineinhalb Monaten aufgefordert worden, die Mutter in Gefangenschaft zu
überzeugen, ein Dokument zu unterzeichnen, gemäss welchem diese
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nicht von der TMVP entführt worden, sondern Angehörige der LTTE sei.
Dies habe die Mutter aber stets verweigert. Man habe ihnen auch nahe-
gelegt, der Mutter klar zu machen, dass sie die Entführung beim Gericht
nicht erwähnen dürfe. Am 27. März 2011 habe die Mutter bei der Com-
mission of Inquiry on Lessons Learnt and Reconciliation (LLRC) eine Er-
klärung abgegeben. Aus diesem Grund würden der Beschwerdeführer
und seine Geschwister auch heute noch von Angehörigen des CID auf-
gesucht. Man wolle sie zerstören. Nachdem der Beschwerdeführer und
seine Geschwister die Mutter am 15. September 2012 auf den Flughafen
begleitet hätten, seien vier unbekannte Personen bei ihren Verwandten
erschienen und hätten – unter Schlägen – nach ihrem Aufenthalt gefragt.
Zwei Tage später hätten unbekannte Leute versucht, nachts um drei Uhr
in ihr Haus einzudringen. Sie hätten ihnen gedroht, eine Bombe zu wer-
fen, worauf sie – die vier Geschwister und die Ehefrauen der beiden Brü-
der – so laut geschrien hätten, dass sie verschwunden seien. Als die bei-
den Schwestern des Beschwerdeführers am 19. September 2012 bei der
Menschenrechtskommission eine Klage hätten einreichen wollen, habe
man sich dort geweigert, eine solche entgegenzunehmen mit der Be-
gründung, dafür sei die Polizei zuständig. Dorthin seien die Schwestern
aber nicht gegangen. Im Dezember 2012 sei in Abwesenheit der Ge-
schwister die Haustüre eingeschlagen worden. Am 8. Januar 2013 seien
zwei Angehörige des TID am Wohnort der Geschwister vorbeigekommen,
hätten die beiden anwesenden Schwestern nach ihrer Mutter und da-
nach, wer ihr zur Ausreise in die Schweiz verholfen habe, gefragt, hätten
Dokumente über die Inhaftierung ihrer Mutter und ihres Bruders gezeigt
und ihre Personalien aufgenommen. Am 13. Januar 2013 seien zwei un-
bekannte Personen auf einem Motorrad am Wohnort vorbeigekommen,
hätten den Anwesenden gesagt, die Mutter könne problemlos in Sri Lan-
ka leben und hätten ihnen mit dem Tod gedroht für den Fall, dass die Mut-
ter nicht zurückkomme. Am 16. Januar 2013 seien ein Korporal und ein
Soldat der sri-lankischen Armee in der Schule, in welcher der Bruder des
Beschwerdeführers als (…) arbeite, vorbeigekommen, hätten gefragt,
wann er nach B._______ gehe, was die Mutter des Beschwerdeführers
mache und ob der Bruder für die Aktion gegen den Hunger arbeite. Sie
hätten viele Details gekannt und gesagt, der Bruder des Beschwerdefüh-
rers solle nichts gegen den Staat sagen, wenn er doch für die Regierung
arbeite. Auch am 20. Januar 2013 hätten wieder zwei Männer auf einem
Motorrad gefordert, dass die Mutter des Beschwerdeführers zurückkom-
me. Als sich der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern und den
Ehefrauen am 12. März 2013 bei Verwandten aufgehalten habe, hätten
früh morgens um zwei Uhr Unbekannte in deren Haus einbrechen wollen,
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worauf sie mit ihrem lauten Geschrei die Einbrecher vertrieben hätten.
Die Tante habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei habe bei
einer Besichtigung festgestellt, dass ein Metallteil aus dem Fenster ent-
fernt worden sei. Bereits früher, am 14. Februar 2013, seien ein Korporal
und ein Soldat am Arbeitsplatz des Bruders des Beschwerdeführers vor-
beigekommen und hätten genau verifizieren wollen, ob dieser dort arbeite
und wo er lebe. Am 16. Februar 2013 sei ein Polizist am Wohnort des Be-
schwerdeführers, wo sich eine seiner Schwestern und eine der Ehefrauen
aufgehalten hätten, erschienen. Er habe ihnen gesagt, dass sie nirgends
hingehen dürften und Fotokopien der Identitätskarten verlangt, was sie
verweigert hätten. Sie hätten bloss deren Nummern bekannt gegeben.
Am 24. Februar 2013 seien ein ihnen bekannter Polizist des CID und ein
ihnen nicht bekannter Polizist des TID am Wohnort erschienen, hätten
sämtliche Telefonnummern der mobilen Telefone aufgenommen, ihnen
verboten, irgendwohin zu gehen und verlangt, dass ihre Mutter nach Sri
Lanka zurückkomme. Seither würden sie von Agenten des CID immer
wieder Drohtelefonate erhalten. Am 14. März 2013 seien zwei Polizisten
gekommen, hätten einen Brief abgegeben und verlangt, dass sie zwei
Tage später beim TID in E._______ erscheinen müssten. Dieser Aufforde-
rung seien sie aus Angst nicht nachgekommen. Am 17. März 2013 seien
zwei unbekannte Personen am Wohnort des Beschwerdeführers, wo sich
die beiden Schwestern aufgehalten hätten, erschienen und hätten ihnen
vorgeworfen, nicht zur Befragung erschienen zu sein. Sie hätten auf der
Strasse gewartet, bis der Beschwerdeführer und sein Bruder nach Hause
gekommen seien. Unter dem Vorwurf, nicht zur Befragung erschienen zu
sein, habe man ihnen in Aussicht gestellt, man werde sie ohne Spuren zu
hinterlassen vernichten, sollte ihre Mutter nicht nach Sri Lanka zurück-
kommen. Da sie während zweier Tage intensiv überwacht worden seien,
hätten sie sich nirgendwohin begeben. Ausserdem habe man von ihnen
verlangt, jede Ortsveränderung anzukündigen und niemandem von die-
sem Besuch zu berichten. Zwei Tage später hätten sie bemerkt, dass die
beiden Polizisten nicht mehr vor Ort gewesen seien, weshalb sie durch
den Hinterausgang des Hauses geschlichen und jeder von ihnen an ei-
nen anderen Ort gegangen seien. Seither würden sie nicht mehr an ihrem
Wohnort leben, sondern jeder versteckt an einem anderen Ort bei Freun-
den und Verwandten. Am folgenden Tag hätten vier Soldaten in der Schu-
le, in welcher der Bruder des Beschwerdeführers arbeite, überprüft, ob er
dort erschienen sei. Sie hätten ihn darüber befragt, warum und wie seine
Mutter in die Schweiz gereist sei. Da sich das Armeecamp neben der
Schule befinde, werde täglich überwacht, ob der Bruder des Beschwerde-
führers dorthin ginge. Sei dies nicht der Fall, würden die anderen (…)
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nach ihm befragt. Der Bruder habe viele freie Tage genommen und über-
lege sich, nicht mehr an dieser Schule zu arbeiten. Der Gebietsverant-
wortliche habe über den Beschwerdeführer und seine Geschwister mehr-
mals der Armee und dem TID Auskunft geben müssen. Der Bruder des
Beschwerdeführers und eine seiner Schwestern hätten inzwischen die Te-
lefonnummer gewechselt. Der Beschwerdeführer selber und seine andere
Schwester würden nach wie vor Drohtelefonate erhalten. Von ihrer Tante
hätten sie zudem erfahren, dass Unbekannte nach ihnen suchten. Der
Beschwerdeführer und seine Geschwister würden ständig in Angst leben,
entführt, gefoltert und getötet zu werden. Die beiden Schwestern würden
sich zudem vor einer Vergewaltigung durch Angehörige des CID, des TID
oder durch Unbekannte fürchten. An ihrem Wohnort würden nach wie vor
Angehörige des CID vorbeikommen und die Tante belästigen. Die Situati-
on belaste sie sehr, so dass sie nicht mehr in Ruhe schlafen könnten und
ständig Angst hätten, sich an einen andern Ort zu begeben. Für den Be-
schwerdeführer und seine Geschwister sei klar, dass die Gefahr, in wel-
cher sie stünden, im Zusammenhang mit der Zeugenaussage ihrer Mutter
vor der LLRC stehe. Es sei sicher, dass die TMVP, die Polizei, der CID
und der TID sie deswegen töten würden, weil ihre Mutter in der Schweiz
nicht greifbar sei. Man verlange von ihrer Mutter, die Zeugenaussage zu-
rückzuziehen. Da sie in Sri Lanka keinen sicheren Ort für sich finden
könnten und sich ihre Mutter in der Schweiz befinde, würden sie um Ertei-
lung von humanitären Visa ersuchen. Der Eingabe lagen zahlreiche Ko-
pien von Beweismitteln bei.
E.
Die Einsprache des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben der Bot-
schaft vom 29. April 2013 zusammen mit einem am 26. April 2013 ausge-
füllten, offiziellen Antragsformular für ein Schengenvisum dem BFM
übermittelt.
F.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 wurde das Gesuch von der federführen-
den Sektion Sri Lanka/Asien des BFM an die Sektion Deutsche Schweiz
2 (Zulassung Aufenthalt) mit der Bitte um eine Befragung der Geschwister
durch die Botschaft übermittelt, weil eine allfällige Gefährdung der Ge-
schwister gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht einzuschätzen sei.
G.
Am 8. Juli 2013 wurde die Botschaft um eine nochmalige kurze Überprü-
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fung und eine Stellungnahme zu den vorgebrachten Gründen sowie um
Mitteilung allfälliger neuer Erkenntnisse seit der Visumserteilung gebeten.
H.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 stellte die Botschaft fest, dass aufgrund
der eingereichten Unterlagen an der am 19. März 2013 vorgenommenen
Einschätzung festgehalten werde. In Ergänzung dazu wurde beigefügt,
dass die Familie zwar aufgrund des Bürgerkrieges etliche Opfer zu be-
klagen habe, was indessen nicht zu einer unmittelbaren Gefährdung füh-
re, auch wenn sich die im Heimatland verbliebenen Familienmitglieder als
Folge des Todes ihrer Angehörigen stärker exponiert fühlten. Es seien
kaum Fälle von Reflexverfolgung bekannt, bei welchen ein weiterer
Verbleib in Sri Lanka als unzumutbar zu betrachten wäre. Vorliegend feh-
le es auch an der nötigen Intensität der geltend gemachten Verfolgungs-
massnahmen. Zudem sei bekannt geworden, dass die Regierung Sri
Lankas Personen mit Kontakten zur Diaspora und Verwandte von Zeugen
von Kriegsverbrechen eingeschüchtert habe, um die im Ausland lebenden
Personen mundtot zu machen. Interessant sei auch, dass sich die auf
den 20. (recte: 22.) April 2013 datierte Einsprache auf Vorfälle beziehe,
welche sich am 20. März 2013 ereignet haben sollten und somit fast zeit-
gleich seien mit der Verabschiedung der Resolution des Menschenrechts-
rates der Vereinten Nationen (UNO) anlässlich der 25. Sitzungsperiode.
I.
Mit Übermittlungsschreiben vom 29. August 2013 leitete die Botschaft ei-
ne weitere Eingabe des Beschwerdeführers und seiner Geschwister vom
12. August 2013 an das BFM weiter. Danach sei der Grossmutter des
Beschwerdeführers eine weitere Vorladung der Geschwister zur TID in
E._______ übergeben worden. Da sie im Zeitpunkt des Eintreffens dieser
Vorladung nicht an ihrem Wohnort gewesen seien, habe man der Gross-
mutter gedroht. Aus Angst hätten sie die Vorladung nicht befolgt. Sie
könnten nicht an ihrem Wohnort leben und sich nicht frei bewegen. Sie
hätten kein friedvolles Leben und seien verwirrt, was sie tun sollten. Der
Eingabe lag die Kopie einer Vorladung und deren Übersetzung in die eng-
lische Sprache bei.
J.
Mit Verfügung vom 9. September 2013 – eröffnet über die Botschaft am
28. September 2013 – wies das BFM die Einsprache des Beschwerde-
führers vom 22. April 2013 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20)
ab und legte ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 150.– auf,
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welche es mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnete.
Zur Begründung wurde dargelegt, dass weder die Bestimmungen des
Schengen-Assoziierungs-Abkommens noch die schweizerische Rechts-
ordnung einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung ei-
nes Visums gewährten. Für die Erteilung eines bewilligungsfreien Aufent-
halts müssten die in Art. 32 Visakodex (Amtsblatt der Europäischen Union
[ABl.] L 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12 der Ver-
ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und Visumserteilung
(VEV, SR 142 204) vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein. Gestützt
auf diese gesetzlichen Grundlagen könne ein Visum verweigert werden,
wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen
vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der
Schweiz und im Schengenraum nicht genügend belegt würden und die
gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine frist-
gerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-
raum zu bieten vermöge. Der Beschwerdeführer stamme aus einer Regi-
on, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hin-
sicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor
stark anhalte. Insbesondere jüngere Menschen wünschten sich günstige-
re Lebensbedingungen und würden für eine bessere Zukunft versuchen
ins Ausland – vor allem nach West- und Mitteleuropa und in die Schweiz
– zu gelangen. Besonders stark zeige sich dieser Trend dort, wo sich im
Ausland bereits ein Beziehungsnetz von Freunden und Verwandten be-
finde. Aufgrund der restriktiven Zulassungsregelung würden in der
Schweiz auch ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen. Von dieser
generellen Einschätzung könne nur abgewichen werden, wenn die betref-
fende Person Verpflichtungen, welche über das übliche Mass hinausgin-
gen, zu erfüllen habe. Dabei sei das persönliche Umfeld in Betracht zu
ziehen. Aus den Visumsunterlagen ergebe sich nur, dass der Beschwer-
deführer verheiratet sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, ob er Kinder
habe und seinen Beruf als (…) im (…) immer noch ausführe. Somit sei
davon auszugehen, dass ihm im Heimatland insbesondere familiäre Ver-
pflichtungen obliegen würden. Ausserordentliche berufliche oder gesell-
schaftliche Umstände, gestützt auf welche das Risiko einer anstandslo-
sen Wiederausreise als gering zu betrachten sei, würden ebenso wenig
vorliegen wie humanitäre Gründe, die eine Einreise in die Schweiz trotz-
dem als zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Da-
von könnte ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer im Hei-
matland unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet
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wäre und sich deshalb in einer Notlage befände, die ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Dies sei etwa bei kriege-
rischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Ge-
fährdung der Fall. Vorliegend sei aus den Akten indessen keine unmittel-
bare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben ersichtlich,
die einen weiteren Verbleib in Sri Lanka als unzumutbar erscheinen las-
se. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorfälle und Befürchtungen,
von staatlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen zu sein, vermöchten
keine entsprechende Gefährdung zu begründen. Damit erfülle er die er-
wähnten Voraussetzungen nicht, weshalb die Botschaft die Erteilung des
Visums zu Recht verweigert habe und die Einsprache abzuweisen sei.
K.
Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Ausstellung eines humanitären Visums und eventualiter die
Anweisung zuhanden der Vorinstanz, das Gesuch neu zu beurteilen. In
verfahrensrechtllicher Hinsicht ersuchte er um Beizug des Dossiers der
Mutter für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, um Einsicht in
die fehlenden Aktenstücke und um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Zur Begründung machte er geltend, dass das Gesuch des Bruders und
der einen Schwester des Beschwerdeführers und allfällig weitere Akten
des Dossiers nicht zugestellt worden seien. Da die Mutter des Beschwer-
deführers ausserdem anlässlich ihres Asylgesuchs Aussagen zur Reflex-
verfolgung ihrer Kinder zu Protokoll gegeben und zahlreiche Beweismittel
eingereicht habe, werde um Beizug dieses Dossiers ersucht. Der Be-
schwerdeführer sei unter Druck gesetzt worden, seine Mutter zum Wider-
ruf ihrer Aussagen zu bewegen. Obwohl er im Jahr 2010 oder 2011 ein
Asylgesuch eingereicht habe, sei über dieses offensichtlich noch nicht
entschieden worden. Da der Beschwerdeführer im Versteckten leben
müsse, habe er – sein Rechtsvertreter – bis heute noch nicht klären kön-
nen, ob dieses tatsächlich noch nicht entschieden worden beziehungs-
weise wie der Verfahrensstand sei. Sollte das Asylgesuch noch hängig
sein, stelle sich die Frage, ob das nunmehr eingereichte Gesuch um ein
humanitäres Visum sinnvoll sei. Auf jeden Fall dürfe im Fall der Beurtei-
lung eines humanitären Visums das Ermessen nicht enger gefasst wer-
den als bei der asylrechtlichen Einreisebewilligung. Da der Beschwerde-
führer seit mehreren Jahren auf einen Entscheid über ein Einreisegesuch
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warte, sei das Stellen eines Visumsgesuchs sinnvoll. Der Entscheid dar-
über habe innert 60 Tagen zu erfolgen. Beim humanitären Visum könne
nicht erwartet werden, dass die Wiederausreise gesichert erscheine,
weshalb die Vorinstanz das Argument der nicht wahrscheinlichen an-
standslosen Wiederausreise zu Unrecht vorgebracht habe. Zwar sei im
Visumsgesuch die eigene Gefährdung wenig klar formuliert worden.
Demgegenüber sei in der Einsprache vom 22. April 2013 ausführlich dar-
gelegt worden, welche Gefährdung dem Beschwerdeführer drohe und
dass er nur noch im Versteckten leben könne. Offensichtlich habe die
Vorinstanz diese Einsprache nicht in ihre Beurteilung einfliessen lassen.
Vielmehr habe sie diese ignoriert und damit das rechtliche Gehör verletzt.
Auf jeden Fall habe sie die Begründungspflicht verletzt, weil dem Ein-
spracheentscheid keine Hinweise darauf entnommen werden könnten,
welchen Sachverhalt sie diesem Entscheid zugrunde lege und weshalb
sie die Gefährdung verneine. Angesichts dieser eklatanten Verfahrens-
mängel sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforde-
rung zu einer neuen Entscheidung. Da der Beschwerdeführer indessen
eine akute Gefährdung geltend mache, sei es im Interesse eines raschen
Entscheides zu begrüssen, wenn das Bundesverwaltungsgericht in der
Sache selber entscheide und die Verfahrensmängel als geheilt betrachte.
L.
Am 11. November 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2013 wurde das BFM aufge-
fordert, einen Beleg über die Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu
den Akten zu reichen.
N.
Mit Eingabe vom 21. November 2013 wurde die Empfangsbestätigung im
Original nachgereicht.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2013 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass sein Dossier mit denjenigen seiner Geschwister
koordiniert behandelt werde und die Akten des Dossiers seiner Mutter zur
Beurteilung herangezogen würden. Ausserdem wurde darauf hingewie-
sen, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2010 sein Asylgesuch aus
dem Ausland entschieden habe und dass dieser Entscheid mangels An-
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fechtung in Rechtskraft erwachsen sei. Der Entscheid über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen spä-
teren Zeitpunkt verschoben, und einstweilen wurde kein Kostenvorschuss
verlangt. Das Dossier wurde dem BFM zur Behandlung des Aktenein-
sichtsgesuches zugestellt und das Gesuch um Ansetzung einer Frist wur-
de unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Das BFM wurde
ausserdem zur Vernehmlassung eingeladen.
P.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er
den Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zur Kenntnis
nehme. Der Eingabe wurde eine Vollmacht beigelegt.
Q.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer Einsicht in die noch fehlenden Akten.
R.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2013 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Es legte dar, es seien keine Elemente vorgebracht worden,
die nicht bereits Gegenstand seines Entscheides gewesen seien. Zudem
habe eine nochmalige Rückfrage bei der Botschaft keine neuen Erkennt-
nisse ergeben.
S.
Am 7. Januar 2014 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer
ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 wurde das BFM gebeten,
den in der Vernehmlassung erwähnten Mailverkehr mit der Botschaft zu
dokumentieren.
U.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 wurden die Mailkopien vom BFM zu
den Akten gegeben.
V.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2014 wurde dem Beschwerde-
führer der Mailverkehr zwischen dem BFM und der Botschaft zur Kennt-
nis gebracht.
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Seite 13
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBL 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde.
Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
D-6117/2013
Seite 14
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 bis 5
AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungswei-
se den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi-
sum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatenan-
gehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Na-
mentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf
der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bezie-
hungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen Drittstaatenangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen
(vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.April
2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010
vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 2
Bst. a-c und Art. 21 Abs. 2 Visakodex, ABl. L 243 vom 15. September
2009, S. 1-58).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er dies aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass das
rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt worden seien, weil
das BFM seine Einsprache, in welcher er seine Vorbringen genauer aus-
geführt habe, ignoriert habe und dem Einspracheentscheid keine Hinwei-
se darauf entnommen werden könnten, welchen Sachverhalt diesem Ent-
scheid zugrunde gelegt und weshalb die geltend gemachte Gefährdung
verneint werde. Unter diesen Umständen sei die angefochtene Verfügung
D-6117/2013
Seite 15
infolge Verletzung von formellen Vorschriften an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
4.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken.
4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich,
dass Asylsuchenden das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG)
sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Im Verwaltungsverfahren im
Allgemeinen und im Asylverfahren im Besonderen gilt zudem der Un-
tersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG be-
schränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien
verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine
im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist
in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt
der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht
selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwir-
kung verweigert. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer
Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen, was be-
deutet, dass sie die Gesuchsteller tatsächlich hört, ihre Vorbringen sorg-
fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung soll dem Betroffenen ermög-
lichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur
der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmit-
telinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können,
wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan-
dersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Ver-
fügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des
Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).
4.4 Vorliegend ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung vom 9. Sep-
tember 2013, dass das BFM den Umständen entsprechend hinreichend
und genügend ausführlich dargelegt hat, warum es die Einsprache des
D-6117/2013
Seite 16
Beschwerdeführers abweist. Zwar werden in dieser Verfügung auch die
gesetzlichen Grundlagen, auf welche der Entscheid beruht, aufgeführt
und in allgemeiner Weise erklärt; indessen ist aus dem gesamten Zu-
sammenhang ersichtlich, dass das BFM zum Schluss kommt, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Gesuchsgründe seien offensicht-
lich nicht als konkrete Gefährdung zu sehen, gestützt auf welche ein
Schengen-Visum beziehungsweise ein Visum aus humanitären Gründen
zu erteilen sei. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (betreffend
materielle Beurteilung der Vorbringen) ergibt, wurde der Sachverhalt von
der Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise erstellt, um die Vorbringen des
Beschwerdeführers einer Entscheidung zuführen zu können, was gegen
die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes spricht. Auch wenn das
BFM in seiner knappen – aber vorliegend durchaus genügenden – Be-
gründung die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich im
Detail erwähnt hat, vermag die Begründung des BFM zu überzeugen, wie
die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Meinung kann unter diesen Umständen nicht der
Schluss gezogen werden, das BFM habe die Einsprache des Beschwer-
deführers ignoriert. Vielmehr lässt sich aus der knappen Begründung des
BFM entnehmen, dass die in dieser Einsprache aufgeführten Vorbringen
offensichtlich nicht zu einer Visumsgewährung zu führen vermögen, wes-
halb sich das BFM nicht veranlasst sah, detaillierter darauf einzugehen,
zumal dies am Ergebnis nichts geändert hätte. Aus dem Gesamtzusam-
menhang ist ferner auch zu schliessen, dass das BFM seiner Entschei-
dung den in der Einsprache geltend gemachten Sachverhalt zugrunde
legte, weil den Akten kein anderer zu entnehmen ist. Unter diesen Um-
ständen verfängt auch das Argument, es sei nicht ersichtlich, welcher
Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, nicht. Aus der
Tatsache, dass eine mehrseitige Beschwerde mit einer materiellen Ausei-
nandersetzung des Sachverhalts eingereicht wurde, lässt sich schliess-
lich der Schluss ziehen, dass offensichtlich auch eine den gesetzlichen
Anforderungen genügende Anfechtung möglich war. Eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor.
5.
5.1 Das BFM begründete seinen Einspracheentscheid damit, dass die
schweizerische Auslandvertretung den Visumsantrag des Beschwerde-
führers abgewiesen habe, da seine fristgerechte Wiederausreise nach
Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet worden sei. Es
lägen auch keine humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die
Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Dies wäre nur dann
D-6117/2013
Seite 17
der Fall, wenn bei einer Person offensichtlich davon ausgegangen wer-
den müsse, sie sei im Heimat- oder Herkunftsstaat an Leib und Leben ge-
fährdet. Sie müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein
behördliches Eingreifen zwingend notwendig mache. Dies könne bei aku-
ten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer Gefähr-
dung der Fall sein. Der Beschwerdeführer habe seinen Gesuchsgründen
das Asylgesuch seiner Mutter in der Schweiz zugrundegelegt. Aus den
eingereichten Unterlagen sei indessen keine unmittelbare, ernsthafte und
konkrete Gefährdung an Leib und Leben ersichtlich, die einen weiteren
Verbleib im Heimatland als unzumutbar erscheinen lasse. Weder die vor-
gebrachten Vorfälle noch die Befürchtungen, von staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen betroffen zu sein, vermöchten eine entsprechende
Gefährdung zu begründen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend
erforderlich machen und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigen
könne. Folglich erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur
Erteilung des beantragten Visums nicht.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus der Einsprache vom
22. April 2013 ergebe sich detailliert, dass und warum der Beschwerde-
führer nur noch im Versteckten leben könne.
5.3 Der Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. April 2013 gegen die
Botschaftsverfügung ist zu entnehmen, dass er um Erteilung eines hu-
manitären Visums ersucht, weil er in seinem Heimatland gefährdet sei. Er
legte am Schluss seiner Eingabe ausdrücklich dar, er bitte das BFM, ihm
ein humanitäres Visum auszustellen. Das BFM indessen hat in der ange-
fochtenen Verfügung auch geprüft, ob die Voraussetzungen zur Erteilung
eines Schengenvisums erfüllt sind. In der Beschwerde vom 28. Oktober
2013 wird gerügt, dass angesichts der dargelegten Gefährdung das Er-
fordernis der gesicherten Wiederausreise im Fall der Erteilung eines hu-
manitären Visums keine entscheidende Rolle spielen könne, weil im An-
schluss an die dreimonatige Frist im Fall einer immer noch bestehenden
Gefährdung ein Asylgesuch gestellt werden müsse, sollte das früher ein-
gereichte Asylgesuch nicht mehr hängig sein. Das Argument der nicht
wahrscheinlichen anstandslosen Wiederausreise sei somit zu Unrecht für
die Ablehnung des Visums vorgebracht worden.
5.4 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Gefähr-
dung seiner Person als Grund für das Ersuchen um Erteilung eines hu-
manitären Visums angibt, beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht
nachfolgend auf die Prüfung der Frage, ob das BFM zu Recht die Bewilli-
D-6117/2013
Seite 18
gung eines Visums aus humanitären Gründen abgelehnt hat. Auf die vom
BFM gleichzeitig vorgenommene Prüfung, ob die Voraussetzungen zur
Erteilung eines Schengenvisums erfüllt sind, sowie deren Ergebnis wurde
in der Rechtsmitteleingabe nicht Bezug genommen, weshalb sich ent-
sprechende Ausführungen erübrigen.
6.
6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtli-
cher Verfolgung suchen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am
1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitä-
ren Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen.
Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu
verlassen.
6.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei
einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betrof-
fene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung ei-
nes Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelba-
ren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der
betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfäl-
tig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in
der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die
Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restrikti-
ver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur
sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom
26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbeson-
dere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September
2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf
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Seite 19
der Internetseites des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4.3).
6.3 Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer eine Reflexverfolgung geltend macht, weil seine Mutter vor der
LLRC über die von ihr geltend gemachte Verfolgung im Heimatland aus-
gesagt habe und die Behörden Sri Lankas die Mutter dazu bringen woll-
ten, diese Aussagen zurückzuziehen. Im Zusammenhang mit der Verfol-
gung seiner Mutter im Heimatland sei der Beschwerdeführer unter ande-
rem auch während mehrerer Monate inhaftiert gewesen.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung al-
ler Verfahrensakten und unter Berücksichtigung des unter BVGE 2011/24
publizierten Länderurteils (E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011), welches
sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs in Sri Lanka noch gefährdeten Personen auseinandersetzt,
zum Schluss, dass das BFM das Gesuch um Erteilung eines humanitären
Visums zu Recht abgelehnt hat.
6.5 In BVGE 2011/24 werden Personenkreise definiert, die heute trotz der
verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts
im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt
sind. Zu diesem Personenkreis gehören Personen, die auch nach Been-
digung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung
zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, politische Anhänger des
Ex-Generals Fonseka, politisch Oppositionelle jeglicher Couleur, Journa-
listen und andere in der Medienbranche tätige Personen sowie Personen,
die Opfer oder Zeugen von während oder nach dem Konflikt begangenen
Menschenrechtsverletzungen geworden sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 7 ff.).
6.6 Gestützt auf die Aktenlage gehört der Beschwerdeführer zu keiner der
oben erwähnten Personengruppe, welche im heutigen Zeitpunkt in Sri
Lanka gefährdet ist.
6.7 Den Akten des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist zu entneh-
men, dass er am 15. Februar 2011 ein Asylgesuch stellte, welches vom
BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2011 abgewiesen wurde. Mangels recht-
zeitiger Anfechtung erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft, was zur Fol-
ge hat, dass die darin beurteilten Vorbringen im Gesuch um ein humanitä-
res Visum nicht mehr zu überprüfen sind. Insbesondere die vom Be-
schwerdeführer dargelegte mehrmonatige Haft aus dem Jahr 2009 bildet
D-6117/2013
Seite 20
nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb es sich
erübrigt, dazu Stellung zu nehmen.
6.8 Zwar ist es denkbar, dass der Beschwerdeführer als Sohn einer Frau,
welche vor der LLRC aussagte, dass sie Zeuge von möglichen Verbre-
chen gegen die Menschlichkeit war, und die selbst Opfer einer Verfolgung
geworden ist, vor dem Zeitpunkt der Ausreise seiner Mutter von den sri-
lankischen Behörden befragt, behelligt und belästigt wurde. Es kann auch
nicht ausgeschlossen werden, dass man ihn in diesem Zusammenhang
unter Druck gesetzt und ihm gedroht hat, da es im Interesse der sri-
lankischen Behörden lag, einerseits die Erkenntnisse seiner Mutter in Er-
fahrung zu bringen und diese andererseits nicht an die Öffentlichkeit ge-
langen zu lassen. Indessen handelt es sich einerseits bei den seit dem
2. Juni 2010 dargelegten Vorbringen um immer wiederkehrende Drohun-
gen und Besuche seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und Ge-
heimdienste, welche, wie das BFM zu Recht ausführte, insgesamt in ihrer
Art und Intensität nicht als unmittelbare, ernsthafte und konkrete Bedro-
hung an Leib und Leben zu betrachten sind; andererseits steht aufgrund
der Aktenlage fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers im September
2012 ihr Heimatland legal, mit einem Pass und mit Erlaubnis der sri-
lankischen Behörden verlassen hat, nachdem sie zuvor von der LLRC,
einer offiziellen, vom sri-lankischen Staat bewilligten Kommission, befragt
worden war, weshalb davon auszugehen ist, dass sie die sri-lankischen
Behörden ausreisen liessen, weil sie an ihrer Person kein weiteres Inte-
resse mehr hatten. Ansonsten hätte man ihr die Ausreise verweigert. Un-
ter diesen Umständen ergibt die nunmehr vom Beschwerdeführer darge-
legte Reflexverfolgung keinen Sinn; vielmehr ist es nicht nachvollziehbar
und nicht logisch, dass der Sohn einer Person, welche zunächst von den
sri-lankischen Behörden verfolgt und inhaftiert worden war, an welcher
der sri-lankische Staat indessen später kein Interesse mehr hatte und ihr
die legale Ausreise erlaubte, infolge der Abwesenheit dieser Person in
asylerheblicher Weise behördlich belangt werden soll. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers, er sei auch nach der Ausreise seiner Mutter wegen
ihr in asylrelevanter Weise verfolgt worden, erweisen sich damit auch als
unglaubhaft. Im Lichte dieser Erwägungen ist auch sein Vorbringen, wo-
nach er am 8. August 2013 nach E._______ zum TID zu einer Untersu-
chung hätte erscheinen müssen, zu sehen. Aus den in diesem Zusam-
menhang zu den Akten gegebenen Kopien zweier Vorladungen, welche in
die englische Sprache übersetzt wurden, lässt sich nicht entnehmen, zu
welchem Zweck die Untersuchung angestrengt wurde, weshalb der
Grund der Vorladung nicht bekannt ist. Damit vermag das Beweismittel
D-6117/2013
Seite 21
nicht zu belegen, dass er aus den von ihm vorgebrachten Gründen vorge-
laden worden sei. Da allein die schriftliche Aufforderung, an einer Unter-
suchung mitzuwirken, nicht auf eine Verfolgungsmassnahme im Sinne
des Gesetzes schliessen lässt, kann aus dem Vorgehen der Behörden –
entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – nicht der Schluss ge-
zogen werden, es handle sich um eine Verfolgungsmassnahme seitens
des TID oder der sri-lankischen Sicherheitskräfte. Die Vorladung könnte
beispielsweise auch im Zusammenhang mit den Aussagen der Mutter des
Beschwerdeführers vor der LLRC stehen: Gemäss dieser Organisation
wurde der sri-lankische Staat verpflichtet, früher begangene Menschen-
rechtsverletzungen, welche der LLRC bekannt geworden sind, von Staa-
tes wegen zu untersuchen. Da die Mutter des Beschwerdeführers solche
Menschenrechtsverletzungen öffentlich bekannt gemacht hat, stehen die
sri-lankischen Behörden in der Pflicht, diese näher zu untersuchen und
Zeugen einzuvernehmen, wozu die Befragung der Kinder dieser Frau –
darunter auch des Beschwerdeführers – dienlich sein könnte. Weder aus
der Abgabe der Vorladung noch aus dem übrigen geltend gemachten
Verhalten der Behörden kann somit der Schluss gezogen werden, der
Beschwerdeführer befinde sich in einer unmittelbaren Gefahr, welche die
Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde.
6.9 Im Übrigen ist festzustellen, dass die Mutter des Beschwerdeführers
bereits im Februar 2011 vor der LLRC ihre Erlebnisse dargelegt hat, wes-
halb der Beschwerdeführer eine allfällige Gefährdung seiner Person auf-
grund dieser Aussagen schon im Asylverfahren, welches er am
15. Februar 2011 mit der Einreichung seines Asylgesuches in Gang setz-
te, hätte geltend machen müssen. Den Akten dieses Verfahrens kann in-
dessen nicht entnommen werden, dass er damals eine Gefährdung auf-
grund der Aussagen seiner Mutter darlegte. Seine diesbezüglichen Vor-
bringen sind somit auch als verspätet zu betrachten.
6.10 Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer
am 5. März 2013 einen sri-lankischen Reisepass, der bis ins Jahr 2015
gültig ist, ausstellen liess, um damit am 26. April 2013 einen Antrag auf
ein Schengenvisum zu stellen. Die Ausstellung eines heimatlichen Reise-
passes weist darauf hin, dass ihm im Heimatland keine Verfolgung droht.
6.11 Angesichts der vorstehenden Erwägungen hat das BFM das Gesuch
zu Recht abgewiesen.
D-6117/2013
Seite 22
6.12 Auch die übrigen eingereichten zahlreichen Beweismittelkopien und
die im Dossier der Mutter des Beschwerdeführers liegenden Akten lassen
nicht auf eine unmittelbare Gefahr für den Beschwerdeführer schliessen,
weshalb sie an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern ver-
mögen.
6.13 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht kein hu-
manitäres Visum ausgestellt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde, in den übrigen Eingaben und die einge-
reichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der
Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem
unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
sich seine Beschwerde nicht als aussichtslos herausgestellt hat, sind in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens fällt die Zusprechung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht.
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Bot-
schaft in Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: