B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6118/2013/mel
U r t e i l v o m 11 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______,
geboren (…),
alias B._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 9. September 2013 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit schriftlichen Eingaben vom 5. Februar und 26. März 2009 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) ersuchte
der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern um Asylgewährung und
Einreise in die Schweiz. Am 19. Juni 2009 wurde er auf der Botschaft be-
fragt. Er begründete sein Asylgesuch damit, dass seine in verschiedenen
Staatsspitälern angestellt gewesene Mutter im September 2007 von un-
bekannten Personen entführt und während 14 Tagen festgehalten worden
sei, worauf sie sich habe befreien können. Da sie auch in C._______ be-
droht worden sei, habe sie ihre Arbeit aufgegeben. Im Juli 2008 sei er
selbst während dreier Stunden von der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal
(TMVP) festgehalten und nach dem Aufenthaltsort seiner Mutter gefragt
worden. Obwohl er diesen nicht preisgegeben habe, sei er freigekom-
men. Im Oktober 2008 seien sein Bruder und die Schwester seiner Mutter
mitgenommen und am folgenden Tag wieder freigelassen worden. Im
Februar 2009 habe die Polizei seinen Bruder unter dem Vorwand, dieser
sei zu schnell gefahren, festgenommen. Am folgenden Tag sei in
D._______ auch seine Mutter verhaftet worden. Seither würden sich bei-
de in Haft befinden. Er und seine beiden Schwestern würden sich an ver-
schiedenen Orten aufhalten. Er selber studiere in D._______ und befinde
sich an den Wochenenden bei seiner Verlobten in E._______. Er sei nicht
mehr bedroht worden. Er vermute, hinter den Bedrohungen stehe ein
Streit um Ländereien, weil die Gegenpartei im Februar 2007 die TMPV
bestochen und diese in der Folge seine Mutter beschuldigt habe, den Li-
beration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Medikamente geliefert zu haben.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene Kopien von Be-
weismitteln zu den Akten gegeben.
B.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 wies das BFM das Asylgesuch ab und
verweigerte die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. Zur Be-
gründung legte es im Wesentlichen dar, dass der Beschwerdeführer
durch einen Wohnortswechsel zu seiner Verlobten allfälligen Problemen
habe aus dem Weg gehen können und sogar in der Lage sei, sein Studi-
um weiter zu verfolgen. Unter diesen Umständen sei er nicht gefährdet
und folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Da den gel-
tend gemachten Verfolgungsmassnahmen eine Streiterei um Ländereien
zugrunde liege und die Gegenpartei die TMVP für ihre Aktivitäten bezahlt
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habe, sei es verständlich, dass er im letzten Jahr nicht mehr bedroht wor-
den sei, weil die Gegner ihr Ziel offensichtlich erreicht hätten. Folglich sei
es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Zukunft mit weiteren
Verfolgungsmassnahmen rechnen müsse. Die eingereichten Beweismittel
vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Bei offensichtlich
fehlender Schutzbedürftigkeit werde im Übrigen verzichtet, auf allfällig
vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Nachdem der Beschwerdeführer am 26. April 2013 bei der Botschaft um
formlose Ausstellung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen
ersucht hatte, wurde diese Anfrage von der Botschaft mit Verfügung vom
19. März 2013 – eröffnet am 1. April 2013 – abgewiesen mit der Begrün-
dung, es sei nicht gewährleistet, dass der Antragssteller den Mitgliedstaat
vor Ablauf der Visumsfrist wieder verlassen werde. Die Gesuchsgründe
seien nur ungenügend substanziiert worden, und es sei keine unmittelba-
re Bedrohung ersichtlich.
D.
Mit Eingabe vom 22. April 2013 erhob der Beschwerdeführer Einsprache
gegen die Botschaftsverfügung beim BFM. Zur Begründung brachte er
vor, er und seine drei Geschwister würden sich in einer kritischen Situati-
on befinden und hätten Morddrohungen erhalten. Viele seiner Familien-
mitglieder seien getötet, entführt, inhaftiert oder gefoltert worden. Seine
Tante sei nach wie vor verschwunden und seine Mutter habe in die
Schweiz fliehen können, weshalb sich die Bedrohungen nun gegen ihre
Kinder, mithin auch gegen ihn gerichtet hätten. Seine Mutter sei am
17. September 2007 durch Angehörige der TMVP festgenommen worden,
habe indessen später freikommen können. Während ihrer Festnahme
habe sie viele von Karunas Gruppe getötete Menschen gesehen, welche
teilweise in die Toilettengrube geworfen oder einbetoniert worden seien.
Deshalb hätten die Karuna-Leute sie später wieder gesucht. Nach der
Flucht der Mutter seien am 31. September 2007 (gemeint ist wohl der
30. September 2007) fünf Mitglieder der TMVP am Wohnort des Be-
schwerdeführers und seiner Geschwister erschienen, hätten alle vier an-
wesenden Geschwister, welche von der Flucht der Mutter noch keine
Kenntnis gehabt hätten, mit Waffen bedroht und nach der Mutter gefragt.
Sie seien gezwungen worden, sich zum Büro der TMVP zu begeben, wo
man sie während zweier Tage festgehalten und geschlagen habe. An-
schliessend seien sie freigelassen worden. Am 8. Oktober 2008 seien sie
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morgens um drei Uhr von 20 Angehörigen der TMVP an ihrem Wohnort
aufgesucht und zum Haus der Tante geführt worden. Dort seien der Bru-
der D. und die Tante von ihnen getrennt weggebracht worden. Nachdem
man die beiden unter Schlägen über den Verbleib der Mutter des Be-
schwerdeführers gefragt habe, seien sie um acht Uhr freigelassen wor-
den. Am 20. Februar 2009 sei der Bruder D. an einem Checkpoint von
der Polizei angehalten und festgehalten worden. Auch er sei – im Zu-
sammenhang mit Fragen nach seiner Mutter – geschlagen worden. Er
habe zugeben müssen, dass seine Mutter im Spital von D._______ arbei-
te, worauf diese dort am folgenden Tag festgenommen worden sei. Auf
Geheiss der Polizei habe sie ihre Kinder darüber telefonisch orientiert. In
der Folge hätten der Beschwerdeführer und seine (nicht festgenomme-
nen) Geschwistern das Internationale Rote Kreuz (IKRK) eingeschaltet.
IKRK-Angehörige hätten den Bruder D. in Haft besucht und festgestellt,
dass er geschlagen worden sei, worauf eine der Schwestern bei der
Menschenrechtskommission Klage eingereicht habe. Am 18. April 2009
sei die Tante des Beschwerdeführers in einem weissen Van entführt wor-
den. Seither sei sie verschwunden. Die Mutter habe man in verschiede-
nen Gefängnissen festgehalten, geschlagen und erst am 22. Dezember
2010 freigelassen. Während der Inhaftierung der Mutter seien die drei frei
gebliebenen Geschwister zehn Mal innerhalb von eineinhalb Monaten
aufgefordert worden, die Mutter in Gefangenschaft zu überzeugen, ein
Dokument zu unterzeichnen, gemäss welchem diese nicht von der TMVP
entführt worden sei, sondern Angehörige der LTTE sei. Dies habe die
Mutter aber stets verweigert. Man habe ihnen auch nahegelegt, der Mut-
ter klar zu machen, dass sie die Entführung beim Gericht nicht erwähnen
dürfe. Am 27. März 2011 habe die Mutter bei der Commission of Inquiry
on Lessons Learnt and Reconciliation (LLRC) eine Erklärung abgegeben.
Aus diesem Grund würden der Beschwerdeführer und seine Geschwister
auch heute noch von Angehörigen des Criminal Investigation Depart-
ments (CID) aufgesucht. Man wolle sie zerstören. Nachdem der Be-
schwerdeführer und seine Geschwister die Mutter am 15. September
2012 auf den Flughafen begleitet hätten, seien vier unbekannte Personen
bei ihren Verwandten erschienen und hätten – unter Schlägen – nach ih-
rem Aufenthalt gefragt. Zwei Tage später hätten unbekannte Leute ver-
sucht, nachts um drei Uhr in ihr Haus einzudringen. Sie hätten ihnen ge-
droht, eine Bombe zu werfen, worauf sie – die vier Geschwister und die
Ehefrauen der beiden Brüder – so laut geschrien hätten, dass diese ver-
schwunden seien. Als die beiden Schwestern des Beschwerdeführers am
19. September 2012 bei der Menschenrechtskommission hätten eine
Klage einreichen wollen, habe man sich dort geweigert, eine solche ent-
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gegenzunehmen mit der Begründung, dafür sei die Polizei zuständig.
Dorthin seien die Schwestern aber nicht gegangen. Im Dezember 2012
sei in Abwesenheit der Geschwister die Haustüre eingeschlagen worden.
Am 8. Januar 2013 seien zwei Angehörige des Terrorist Investigation De-
partments (TID) am Wohnort der Geschwister vorbeigekommen, hätten
die beiden anwesenden Schwestern nach ihrer Mutter und danach, wer
ihr zur Ausreise in die Schweiz verholfen habe, gefragt, hätten Dokumen-
te über die Inhaftierung ihrer Mutter und ihres Bruders gezeigt und ihre
Personalien aufgenommen. Am 13. Januar 2013 seien zwei unbekannte
Personen auf einem Motorrad am Wohnort vorbeigekommen, hätten den
Anwesenden gesagt, die Mutter könne problemlos in Sri Lanka leben und
hätten ihnen mit dem Tod gedroht für den Fall, dass die Mutter nicht zu-
rückkomme. Am 16. Januar 2013 seien ein Korporal und ein Soldat der
sri-lankischen Armee in der Schule, in welcher der Beschwerdeführer als
F._______ arbeite, vorbeigekommen, hätten gefragt, wann er nach
E._______ gehe, was seine Mutter mache und ob er für die Aktion gegen
den Hunger arbeite. Sie hätten viele Details gekannt und gesagt, er solle
nichts gegen den Staat sagen, wenn er doch für die Regierung arbeite.
Auch am 20. Januar 2013 hätten wieder zwei Männer auf einem Motorrad
gefordert, dass seine Mutter zurückkomme. Als sich der Beschwerdefüh-
rer mit seinen Geschwistern und den Ehefrauen am 12. März 2013 bei
Verwandten aufgehalten habe, hätten früh morgens um zwei Uhr Unbe-
kannte in deren Haus einbrechen wollen, worauf sie mit ihrem lauten Ge-
schrei die Einbrecher vertrieben hätten. Die Tante habe eine Anzeige bei
der Polizei erstattet. Die Polizei habe bei einer Besichtigung festgestellt,
dass ein Metallteil aus dem Fenster entfernt worden sei. Bereits früher,
am 14. Februar 2013, seien ein Korporal und ein Soldat am Arbeitsplatz
des Beschwerdeführers vorbeigekommen und hätten genau verifizieren
wollen, ob er dort arbeite und wo er lebe. Am 16. Februar 2013 sei ein
Polizist an seinem Wohnort, wo sich eine seiner Schwestern und eine der
Ehefrauen aufgehalten hätten, erschienen. Der Polizist habe ihnen ge-
sagt, dass sie nirgends hingehen dürften und Fotokopien der Identitäts-
karten verlangt, was sie verweigert hätten. Sie hätten bloss deren Num-
mern bekannt gegeben. Am 24. Februar 2013 seien ein ihnen bekannter
Polizist des CID und ein ihnen nicht bekannter Polizist des TID am
Wohnort erschienen, hätten sämtliche Telefonnummern der mobilen Tele-
fone aufgenommen, ihnen verboten, irgendwohin zu gehen und verlangt,
dass ihre Mutter nach Sri Lanka zurückkomme. Seither würden sie von
Agenten des CID immer wieder Drohtelefonate erhalten. Am 14. März
2013 seien zwei Polizisten gekommen, hätten einen Brief abgegeben und
verlangt, dass sie zwei Tage später beim TID in G._______ erscheinen
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müssten. Dieser Aufforderung seien sie aus Angst nicht nachgekommen.
Am 17. März 2013 seien zwei unbekannte Personen am Wohnort des
Beschwerdeführers, wo sich die beiden Schwestern aufgehalten hätten,
erschienen und hätten ihnen vorgeworfen, nicht zur Befragung erschie-
nen zu sein. Sie hätten auf der Strasse gewartet, bis der Beschwerdefüh-
rer und sein Bruder nach Hause gekommen seien. Unter dem Vorwurf,
nicht zur Befragung erschienen zu sein, habe man ihnen in Aussicht ge-
stellt, man werde sie ohne Spuren zu hinterlassen vernichten, sollte ihre
Mutter nicht nach Sri Lanka zurückkommen. Da sie während zweier Tage
intensiv überwacht worden seien, hätten sie sich nirgendwohin begeben.
Ausserdem habe man von ihnen verlangt, jede Ortsveränderung anzu-
kündigen und niemandem von diesem Besuch zu berichten. Zwei Tage
später hätten sie bemerkt, dass die beiden Polizisten nicht mehr vor Ort
gewesen seien, weshalb sie durch den Hinterausgang des Hauses ge-
schlichen und jeder von ihnen an einen anderen Ort gegangen seien.
Seither würden sie nicht mehr an ihrem Wohnort leben, sondern jeder
versteckt an einem anderen Ort bei Freunden und Verwandten. Am fol-
genden Tag hätten vier Soldaten in der Schule, in welcher der Beschwer-
deführer arbeite, überprüft, ob er dort erschienen sei. Sie hätten ihn dar-
über befragt, warum und wie seine Mutter in die Schweiz gereist sei. Da
sich das Armeecamp neben der Schule befinde, werde täglich überwacht,
ob der Beschwerdeführer dort erscheine. Sei dies nicht der Fall, würden
die anderen F._______ nach ihm befragt. Er habe viele freie Tage ge-
nommen und überlege sich, nicht mehr an dieser Schule zu arbeiten. Der
Gebietsverantwortliche habe über den Beschwerdeführer und seine Ge-
schwister mehrmals der Armee und dem TID Auskunft geben müssen.
Der Beschwerdeführer und eine seiner Schwestern hätten inzwischen die
Telefonnummern gewechselt. Die andern beiden Geschwister würden
nach wie vor Drohtelefonate erhalten. Von ihrer Tante hätten sie zudem
erfahren, dass Unbekannte nach ihnen suchten. Der Beschwerdeführer
und seine Geschwister würden ständig in Angst leben, entführt, gefoltert
und getötet zu werden. Die beiden Schwestern würden sich zudem vor
einer Vergewaltigung durch Angehörige des CID, des TID oder durch Un-
bekannte fürchten. An ihrem Wohnort würden nach wie vor Angehörige
des CID vorbeikommen und die Tante belästigen. Die Situation belaste
sie sehr, so dass sie nicht mehr in Ruhe schlafen könnten und ständig
Angst hätten, sich an einen andern Ort zu begeben. Für den Beschwer-
deführer und seine Geschwister sei klar, dass die Gefahr, in welcher sie
stünden, im Zusammenhang mit der Zeugenaussage ihrer Mutter vor der
LLRC stehe. Es sei sicher, dass die TMVP, die Polizei, der CID und der
TID sie deswegen töten würden, weil ihre Mutter in der Schweiz nicht
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greifbar sei. Man verlange von ihrer Mutter, die Zeugenaussage zurück-
zuziehen. Da sie in Sri Lanka keinen sicheren Ort für sich finden könnten
und sich ihre Mutter in der Schweiz befinde, würden sie um Erteilung von
humanitären Visa ersuchen. Der Eingabe lagen zahlreiche Kopien von
Beweismitteln bei.
E.
Die Einsprache des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben der Bot-
schaft vom 29. April 2013 zusammen mit einem am 26. April 2013 ausge-
füllten, offiziellen Antragsformular für ein Schengenvisum dem BFM
übermittelt.
F.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 wurde das Gesuch von der federführen-
den Sektion Sri Lanka/Asien des BFM an die Sektion Deutsche Schweiz
2 (Zulassung Aufenthalt) mit der Bitte um eine Befragung der Geschwister
durch die Botschaft übermittelt, weil eine allfällige Gefährdung der Ge-
schwister gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht einzuschätzen sei.
G.
Am 8. Juli 2013 wurde die Botschaft um eine nochmalige kurze Überprü-
fung und eine Stellungnahme zu den vorgebrachten Gründen sowie um
Mitteilung allfälliger neuer Erkenntnisse seit der Visumserteilung gebeten.
H.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 stellte die Botschaft fest, dass aufgrund
der eingereichten Unterlagen an der am 19. März 2013 vorgenommenen
Einschätzung festgehalten werde. In Ergänzung dazu wurde beigefügt,
dass die Familie zwar aufgrund des Bürgerkrieges etliche Opfer zu be-
klagen habe, was indessen nicht zu einer unmittelbaren Gefährdung füh-
re, auch wenn sich die im Heimatland verbliebenen Familienmitglieder als
Folge des Todes ihrer Angehörigen stärker exponiert fühlten. Es seien
kaum Fälle von Reflexverfolgung bekannt, bei welchen ein weiterer Ver-
bleib in Sri Lanka als unzumutbar zu betrachten wäre. Vorliegend fehle es
auch an der nötigen Intensität der geltend gemachten Verfolgungsmass-
nahmen. Zudem sei bekannt geworden, dass die Regierung Sri Lankas
Personen mit Kontakten zur Diaspora und Verwandte von Zeugen von
Kriegsverbrechen eingeschüchtert habe, um die im Ausland lebenden
Personen mundtot zu machen. Interessant sei auch, dass sich die auf
den 20. (recte: 22.) April 2013 datierte Einsprache auf Vorfälle beziehe,
welche sich am 20. März 2013 ereignet haben sollten und somit fast zeit-
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gleich seien mit der Verabschiedung der Resolution des Menschenrechts-
rates der Vereinten Nationen (UNO) anlässlich der 25. Sitzungsperiode.
I.
Mit Übermittlungsschreiben vom 29. August 2013 leitete die Botschaft ei-
ne weitere Eingabe des Beschwerdeführers und seiner Geschwister vom
12. August 2013 an das BFM weiter. Danach sei der Grossmutter des
Beschwerdeführers eine weitere Vorladung der Geschwister zur TID in
G._______ übergeben worden. Da sie im Zeitpunkt des Eintreffens dieser
Vorladung nicht an ihrem Wohnort gewesen seien, habe man der Gross-
mutter gedroht. Aus Angst hätten sie die Vorladung nicht befolgt. Sie
könnten nicht an ihrem Wohnort leben und sich nicht frei bewegen. Sie
hätten kein friedvolles Leben und seien verwirrt, was sie tun sollten. Der
Eingabe lag die Kopie einer Vorladung und deren Übersetzung in die eng-
lische Sprache bei.
J.
Mit Verfügung vom 9. September 2013 – eröffnet über die Botschaft am
28. September 2013 – wies das BFM die Einsprache des Beschwerde-
führers vom 22. April 2013 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20)
ab und legte ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 150.– auf,
welche es mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnete.
Zur Begründung wurde dargelegt, dass weder die Bestimmungen des
Schengen-Assoziierungs-Abkommens noch die schweizerische Rechts-
ordnung einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung ei-
nes Visums gewährten. Für die Erteilung eines bewilligungsfreien Aufent-
halts müssten die in Art. 32 Visakodex (Amtsblatt der Europäischen Union
[ABl.] L 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12 der Ver-
ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und Visumserteilung
(VEV, SR 142 204) vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein. Gestützt
auf diese gesetzlichen Grundlagen könne ein Visum verweigert werden,
wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen
vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der
Schweiz und im Schengenraum nicht genügend belegt würden und die
gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine frist-
gerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-
raum zu bieten vermöge. Der Beschwerdeführer stamme aus einer Regi-
on, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hin-
sicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor
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stark anhalte. Insbesondere jüngere Menschen wünschten sich günstige-
re Lebensbedingungen und würden für eine bessere Zukunft versuchen
ins Ausland – vor allem nach West- und Mitteleuropa und in die Schweiz
– zu gelangen. Besonders stark zeige sich dieser Trend dort, wo sich im
Ausland bereits ein Beziehungsnetz von Freunden und Verwandten be-
finde. Aufgrund der restriktiven Zulassungsregelung würden in der
Schweiz auch ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen. Von dieser
generellen Einschätzung könne nur abgewichen werden, wenn die betref-
fende Person Verpflichtungen, welche über das übliche Mass hinausgin-
gen, zu erfüllen habe. Dabei sei das persönliche Umfeld in Betracht zu
ziehen. Aus den Visumsunterlagen ergebe sich nur, dass der Beschwer-
deführer verheiratet sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, ob er Kinder
habe und seinen Beruf als F._______ immer noch ausführe. Somit sei
davon auszugehen, dass ihm im Heimatland insbesondere familiäre Ver-
pflichtungen obliegen würden. Ausserordentliche berufliche oder gesell-
schaftliche Umstände, gestützt auf welche das Risiko einer anstandslo-
sen Wiederausreise als gering zu betrachten sei, würden ebenso wenig
vorliegen wie humanitäre Gründe, die eine Einreise in die Schweiz trotz-
dem als zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Da-
von könnte ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer im Hei-
matland unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet
wäre und sich deshalb in einer Notlage befände, die ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Dies sei etwa bei kriege-
rischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Ge-
fährdung der Fall. Vorliegend sei aus den Akten indessen keine unmittel-
bare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben ersichtlich,
die einen weiteren Verbleib in Sri Lanka als unzumutbar erscheinen las-
se. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorfälle und Befürchtungen,
von staatlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen zu sein, vermöchten
keine entsprechende Gefährdung zu begründen. Damit erfülle der Be-
schwerdeführer die erwähnten Voraussetzungen zur Erteilung des bean-
tragten Visums nicht. Die Botschaft habe somit die Erteilung des Visums
zu Recht verweigert, weshalb die Einsprache abzuweisen sei.
K.
Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Ausstellung eines humanitären Visums und eventualiter die
Anweisung zuhanden der Vorinstanz, das Gesuch neu zu beurteilen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Beizug des Dossiers der
Mutter für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, um Einsicht in
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Seite 10
die fehlenden Aktenstücke und um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Zur Begründung machte er geltend, dass das Gesuch des Beschwerde-
führers und allfällig weitere Akten des Dossiers nicht zugestellt worden
seien. Da die Mutter des Beschwerdeführers ausserdem anlässlich ihres
Asylgesuchs Aussagen zur Reflexverfolgung ihrer Kinder zu Protokoll ge-
geben und zahlreiche Beweismittel eingereicht habe, werde um Beizug
dieses Dossiers ersucht. Der Beschwerdeführer sei unter Druck gesetzt
worden, seine Mutter zum Widerruf ihrer Aussagen zu bewegen. Obwohl
er im Jahr 2010 oder 2011 ein Asylgesuch eingereicht habe, sei über die-
ses offensichtlich noch nicht entschieden worden. Da der Beschwerdefüh-
rer im Versteckten leben müsse, habe er – sein Rechtsvertreter – bis heu-
te noch nicht klären können, ob dieses tatsächlich noch nicht entschieden
worden beziehungsweise wie der Verfahrensstand sei. Sollte das Asylge-
such noch hängig sein, stelle sich die Frage, ob das nunmehr eingereich-
te Gesuch um ein humanitäres Visum sinnvoll sei. Auf jeden Fall dürfe im
Fall der Beurteilung eines humanitären Visums das Ermessen nicht enger
gefasst werden als bei der asylrechtlichen Einreisebewilligung. Da der
Beschwerdeführer seit mehreren Jahren auf einen Entscheid über ein
Einreisegesuch warte, sei das Stellen eines Visumsgesuchs sinnvoll. Der
Entscheid darüber habe innert 60 Tagen zu erfolgen. Beim humanitären
Visum könne nicht erwartet werden, dass die Wiederausreise gesichert
erscheine, weshalb die Vorinstanz das Argument der nicht wahrscheinli-
chen anstandslosen Wiederausreise zu Unrecht vorgebracht habe. Zwar
sei im Visumsgesuch die eigene Gefährdung wenig klar formuliert wor-
den. Demgegenüber sei in der Einsprache vom 22. April 2013 ausführlich
dargelegt worden, welche Gefährdung dem Beschwerdeführer drohe und
dass er nur noch im Versteckten leben könne. Offensichtlich habe die
Vorinstanz diese Einsprache nicht in ihre Beurteilung einfliessen lassen.
Vielmehr habe sie diese ignoriert und damit das rechtliche Gehör verletzt.
Auf jeden Fall habe sie die Begründungspflicht verletzt, weil dem Ein-
spracheentscheid keine Hinweise darauf entnommen werden könnten,
welchen Sachverhalt sie diesem Entscheid zugrunde lege und weshalb
sie die Gefährdung verneine. Angesichts dieser eklatanten Verfahrens-
mängel sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforde-
rung zu einer neuen Entscheidung. Da der Beschwerdeführer indessen
eine akute Gefährdung geltend mache, sei es im Interesse eines raschen
Entscheides zu begrüssen, wenn das Bundesverwaltungsgericht in der
Sache selber entscheide und die Verfahrensmängel als geheilt betrachte.
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Seite 11
L.
Am 11. November 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2013 wurde das BFM aufge-
fordert, einen Beleg über die Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu
den Akten zu reichen.
N.
Mit Eingabe vom 21. November 2013 wurde die Empfangsbestätigung im
Original nachgereicht.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2013 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass sein Dossier mit denjenigen seiner Geschwister
koordiniert behandelt werde und die Akten des Dossiers seiner Mutter zur
Beurteilung herangezogen würden. Es wurde ihm zudem mitgeteilt, dass
das BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2010 sein Asylgesuch aus dem Aus-
land entschieden habe und dass dieser Entscheid mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sei. Der Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben, und einstweilen wurde kein Kostenvorschuss verlangt.
Das Dossier wurde dem BFM zur Behandlung des Akteneinsichtsgesu-
ches zugestellt und das Gesuch um Ansetzung einer Frist wurde unter
Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Das BFM wurde ausser-
dem zur Vernehmlassung eingeladen.
P.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er
den Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zur Kenntnis
nehme. Der Eingabe wurde eine Vollmacht beigelegt.
Q.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer Einsicht in die noch fehlenden Akten.
R.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2013 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Es legte dar, es seien keine Elemente vorgebracht worden,
die nicht bereits Gegenstand seines Entscheides gewesen seien. Zudem
D-6118/2013
Seite 12
habe eine nochmalige Rückfrage bei der Botschaft keine neuen Erkennt-
nisse ergeben.
S.
Am 7. Januar 2014 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer
ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 wurde das BFM gebeten,
den in der Vernehmlassung erwähnten Mailverkehr mit der Botschaft zu
dokumentieren.
U.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 wurden die Mailkopien vom BFM zu
den Akten gegeben.
V.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2014 wurde dem Beschwerde-
führer der Mailverkehr zwischen dem BFM und der Botschaft zur Kennt-
nis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
D-6118/2013
Seite 13
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBL 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde.
Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 bis 5
AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungswei-
se den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi-
sum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatenan-
gehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Na-
mentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf
der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bezie-
hungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen Drittstaatenangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen
(vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.April
2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010
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vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 2
Bst. a-c und Art. 21 Abs. 2 Visakodex, ABl. L 243 vom 15. September
2009, S. 1-58).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er dies aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass das
rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt worden seien, weil
das BFM seine Einsprache, in welcher er seine Vorbringen genauer aus-
geführt habe, ignoriert habe und dem Einspracheentscheid keine Hinwei-
se darauf entnommen werden könnten, welchen Sachverhalt diesem Ent-
scheid zugrunde gelegt und weshalb die geltend gemachte Gefährdung
verneint werde. Unter diesen Umständen sei die angefochtene Verfügung
infolge Verletzung von formellen Vorschriften an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
4.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken.
4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich,
dass Asylsuchenden das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG)
sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Im Verwaltungsverfahren im
Allgemeinen und im Asylverfahren im Besonderen gilt zudem der Un-
tersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG be-
schränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien
verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine
im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist
D-6118/2013
Seite 15
in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt
der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht
selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwir-
kung verweigert. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer
Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen, was be-
deutet, dass sie die Gesuchsteller tatsächlich hört, ihre Vorbringen sorg-
fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung soll dem Betroffenen ermög-
lichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur
der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmit-
telinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können,
wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan-
dersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Ver-
fügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des
Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).
4.4 Vorliegend ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung vom 9. Sep-
tember 2013, dass das BFM den Umständen entsprechend hinreichend
und genügend ausführlich dargelegt hat, warum es die Einsprache des
Beschwerdeführers abweist. Zwar werden in dieser Verfügung auch die
gesetzlichen Grundlagen, auf welche der Entscheid beruht, aufgeführt
und in allgemeiner Weise erklärt; indessen ist aus dem gesamten Zu-
sammenhang ersichtlich, dass das BFM zum Schluss kommt, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Gesuchsgründe seien offensicht-
lich nicht als konkrete Gefährdung zu sehen, gestützt auf welche ein
Schengen-Visum beziehungsweise ein Visum aus humanitären Gründen
zu erteilen sei. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (betreffend
materielle Beurteilung der Vorbringen) ergibt, wurde der Sachverhalt von
der Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise erstellt, um die Vorbringen des
Beschwerdeführers einer Entscheidung zuführen zu können, was gegen
die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes spricht. Auch wenn das
BFM in seiner knappen – aber vorliegend durchaus genügenden – Be-
gründung die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich im
Detail erwähnt hat, vermag die Begründung des BFM zu überzeugen, wie
die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Meinung kann unter diesen Umständen nicht der
Schluss gezogen werden, das BFM habe die Einsprache des Beschwer-
deführers ignoriert. Vielmehr lässt sich aus der knappen Begründung des
D-6118/2013
Seite 16
BFM entnehmen, dass die in dieser Einsprache aufgeführten Vorbringen
offensichtlich nicht zu einer Visumsgewährung zu führen vermögen, wes-
halb sich das BFM nicht veranlasst sah, detaillierter darauf einzugehen,
zumal dies am Ergebnis nichts geändert hätte. Aus dem Gesamtzusam-
menhang ist ferner auch zu schliessen, dass das BFM seiner Entschei-
dung den in der Einsprache geltend gemachten Sachverhalt zugrunde
legte, weil den Akten kein anderer zu entnehmen ist. Unter diesen Um-
ständen verfängt auch das Argument, es sei nicht ersichtlich, welcher
Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, nicht. Aus der
Tatsache, dass eine mehrseitige Beschwerde mit einer materiellen Ausei-
nandersetzung des Sachverhalts eingereicht wurde, lässt sich schliess-
lich der Schluss ziehen, dass offensichtlich auch eine den gesetzlichen
Anforderungen genügende Anfechtung möglich war. Eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor.
5.
5.1 Das BFM begründete seinen Einspracheentscheid damit, dass die
schweizerische Auslandvertretung den Visumsantrag des Beschwerde-
führers abgewiesen habe, da seine fristgerechte Wiederausreise nach
Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet worden sei. Es
lägen auch keine humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die
Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Dies wäre nur dann
der Fall, wenn bei einer Person offensichtlich davon ausgegangen wer-
den müsse, sie sei im Heimat- oder Herkunftsstaat an Leib und Leben ge-
fährdet. Sie müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein
behördliches Eingreifen zwingend notwendig mache. Dies könne bei aku-
ten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer Gefähr-
dung der Fall sein. Der Beschwerdeführer habe seinen Gesuchsgründen
das Asylgesuch seiner Mutter in der Schweiz zugrundegelegt. Aus den
eingereichten Unterlagen sei indessen keine unmittelbare, ernsthafte und
konkrete Gefährdung an Leib und Leben ersichtlich, die einen weiteren
Verbleib im Heimatland als unzumutbar erscheinen lasse. Weder die vor-
gebrachten Vorfälle noch die Befürchtungen, von staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen betroffen zu sein, vermöchten eine entsprechende
Gefährdung zu begründen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend
erforderlich machen und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigen
könne. Folglich erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur
Erteilung des beantragten Visums nicht.
D-6118/2013
Seite 17
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus der Einsprache vom
22. April 2013 ergebe sich detailliert, dass und warum der Beschwerde-
führer nur noch im Versteckten leben könne.
5.3 Der Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. April 2013 gegen die
Botschaftsverfügung ist zu entnehmen, dass er um Erteilung eines hu-
manitären Visums ersucht, weil er in seinem Heimatland gefährdet sei. Er
legte am Schluss seiner Eingabe ausdrücklich dar, er bitte das BFM, ihm
ein humanitäres Visum auszustellen. Das BFM indessen hat in der ange-
fochtenen Verfügung auch geprüft, ob die Voraussetzungen zur Erteilung
eines Schengenvisums erfüllt sind. In der Beschwerde vom 28. Oktober
2013 wird gerügt, dass angesichts der dargelegten Gefährdung das Er-
fordernis der gesicherten Wiederausreise im Fall der Erteilung eines hu-
manitären Visums keine entscheidende Rolle spielen könne, weil im An-
schluss an die dreimonatige Frist im Fall einer immer noch bestehenden
Gefährdung ein Asylgesuch gestellt werden müsse, sollte das früher ein-
gereichte Asylgesuch nicht mehr hängig sein. Das Argument der nicht
wahrscheinlichen anstandslosen Wiederausreise sei somit zu Unrecht für
die Ablehnung des Visums vorgebracht worden.
5.4 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Gefähr-
dung seiner Person als Grund für das Ersuchen um Erteilung eines hu-
manitären Visums angibt, beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht
nachfolgend auf die Prüfung der Frage, ob das BFM zu Recht die Bewilli-
gung eines Visums aus humanitären Gründen abgelehnt hat. Auf die vom
BFM gleichzeitig vorgenommene Prüfung, ob die Voraussetzungen zur
Erteilung eines Schengenvisums erfüllt sind, sowie deren Ergebnis wurde
in der Rechtsmitteleingabe nicht Bezug genommen, weshalb sich diesbe-
zügliche Ausführungen erübrigen.
6.
6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtli-
cher Verfolgung suchen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am
1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitä-
D-6118/2013
Seite 18
ren Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen.
Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu
verlassen.
6.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei
einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betrof-
fene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung ei-
nes Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelba-
ren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der
betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfäl-
tig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in
der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die
Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restrikti-
ver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur
sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom
26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbeson-
dere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September
2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf
der Internetseites des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4.3).
6.3 Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer eine Reflexverfolgung geltend macht, weil seine Mutter vor der
LLRC über die von ihr geltend gemachte Verfolgung im Heimatland aus-
gesagt habe und die Behörden Sri Lankas die Mutter dazu bringen woll-
ten, diese Aussagen zurückzuziehen. Im Zusammenhang mit der Verfol-
gung seiner Mutter im Heimatland sei der Beschwerdeführer unter ande-
rem auch mehrmals an seinem Arbeitsort von Angehörigen der Sicher-
heitskräfte aufgesucht, belästigt und bedroht worden.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung al-
ler Verfahrensakten und unter Berücksichtigung des unter BVGE 2011/24
publizierten Länderurteils (E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011), welches
sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs in Sri Lanka noch gefährdeten Personen auseinandersetzt,
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Seite 19
zum Schluss, dass das BFM das Gesuch um Erteilung eines humanitären
Visums zu Recht abgelehnt hat.
6.5 In BVGE 2011/24 werden Personenkreise definiert, die heute trotz der
verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts
im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt
sind. Zu diesem Personenkreis gehören Personen, die auch nach Been-
digung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung
zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, politische Anhänger des
Ex-Generals Fonseka, politisch Oppositionelle jeglicher Couleur, Journa-
listen und andere in der Medienbranche tätige Personen sowie Personen,
die Opfer oder Zeugen von während oder nach dem Konflikt begangenen
Menschenrechtsverletzungen geworden sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 7 ff.).
6.6 Gestützt auf die Aktenlage gehört der Beschwerdeführer zu keiner der
oben erwähnten Personengruppe, welche im heutigen Zeitpunkt in Sri
Lanka gefährdet ist.
6.7 Den Akten des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist zu entneh-
men, dass er am 5. Februar 2009 ein Asylgesuch stellte, welches vom
BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2010 abgewiesen wurde. Mangels An-
fechtung erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft, was zur Folge hat,
dass die darin beurteilten Vorbringen im Gesuch um ein humanitäres Vi-
sum nicht mehr zu überprüfen sind. Insbesondere die vom Beschwerde-
führer dargelegte kurzzeitige Festnahme durch Angehörige der TMVP im
Jahr 2008 bildet nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens,
weshalb es sich erübrigt, dazu Stellung zu nehmen.
6.8 Zwar ist es denkbar, dass der Beschwerdeführer als Sohn einer Frau,
welche vor der LLRC aussagte, dass sie Zeuge von möglichen Verbre-
chen gegen die Menschlichkeit war, und die selbst Opfer einer Verfolgung
geworden ist, vor dem Zeitpunkt der Ausreise seiner Mutter von den sri-
lankischen Behörden befragt, behelligt und belästigt wurde. Es kann auch
nicht ausgeschlossen werden, dass man ihn in diesem Zusammenhang
unter Druck gesetzt und ihm gedroht hat, da es im Interesse der sri-
lankischen Behörden lag, einerseits die Erkenntnisse seiner Mutter in Er-
fahrung zu bringen und diese andererseits nicht an die Öffentlichkeit ge-
langen zu lassen. Indessen handelt es sich einerseits bei den seit dem
2. Juni 2010 dargelegten Vorbringen um immer wiederkehrende Drohun-
gen und Besuche seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und Ge-
heimdienste, welche, wie das BFM zu Recht ausführte, insgesamt in ihrer
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Seite 20
Art und Intensität nicht als unmittelbare, ernsthafte und konkrete Bedro-
hung an Leib und Leben zu betrachten sind; andererseits steht aufgrund
der Aktenlage fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers im September
2012 ihr Heimatland legal, mit einem Pass und mit Erlaubnis der sri-
lankischen Behörden verlassen hat, nachdem sie zuvor von der LLRC,
einer offiziellen, vom sri-lankischen Staat bewilligten Kommission, befragt
worden war, weshalb davon auszugehen ist, dass sie die sri-lankischen
Behörden ausreisen liessen, weil sie an ihrer Person kein weiteres Inte-
resse mehr hatten. Ansonsten hätte man ihr die Ausreise verweigert. Un-
ter diesen Umständen ergibt die nunmehr vom Beschwerdeführer darge-
legte Reflexverfolgung keinen Sinn; vielmehr ist es nicht nachvollziehbar
und nicht logisch, dass der Sohn einer Person, welche zunächst von den
sri-lankischen Behörden verfolgt und inhaftiert worden war, an welcher
der sri-lankische Staat indessen später kein Interesse mehr hatte und ihr
die legale Ausreise erlaubte, infolge der Abwesenheit dieser Person in
asylerheblicher Weise behördlich belangt werden soll. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers, er sei auch nach der Ausreise seiner Mutter wegen
ihr in asylrelevanter Weise verfolgt worden, erweisen sich damit auch als
unglaubhaft. Im Lichte dieser Erwägungen ist auch sein Vorbringen, wo-
nach er am 8. August 2013 nach G._______ zum TID zu einer Untersu-
chung hätte erscheinen müssen, zu sehen. Aus den in diesem Zusam-
menhang zu den Akten gegebenen Kopien zweier Vorladungen, welche in
die englische Sprache übersetzt wurden, lässt sich nicht entnehmen, zu
welchem Zweck die Untersuchung angestrengt wurde, weshalb der
Grund der Vorladung nicht bekannt ist. Damit vermag das Beweismittel
nicht zu belegen, dass er aus den von ihm vorgebrachten Gründen vorge-
laden worden sei. Da allein die schriftliche Aufforderung, an einer Unter-
suchung mitzuwirken, nicht auf eine Verfolgungsmassnahme im Sinne
des Gesetzes schliessen lässt, kann aus dem Vorgehen der Behörden –
entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – nicht der Schluss ge-
zogen werden, es handle sich um eine Verfolgungsmassnahme seitens
des TID oder der sri-lankischen Sicherheitskräfte. Die Vorladung könnte
beispielsweise auch im Zusammenhang mit den Aussagen der Mutter des
Beschwerdeführers vor der LLRC stehen: Gemäss dieser Organisation
wurde der sri-lankische Staat verpflichtet, früher begangene Menschen-
rechtsverletzungen, welche der LLRC bekannt geworden sind, von Staa-
tes wegen zu untersuchen. Da die Mutter des Beschwerdeführers solche
Menschenrechtsverletzungen öffentlich bekannt gemacht hat, stehen die
sri-lankischen Behörden in der Pflicht, diese näher zu untersuchen und
Zeugen einzuvernehmen, wozu die Befragung der Kinder dieser Frau –
darunter auch des Beschwerdeführers – dienlich sein könnte. Weder aus
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Seite 21
der Abgabe der Vorladung noch aus dem übrigen geltend gemachten
Verhalten der Behörden kann somit der Schluss gezogen werden, der
Beschwerdeführer befinde sich in einer unmittelbaren Gefahr, welche die
Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde.
6.9 Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer
am 11. Februar 2013 einen sri-lankischen Reisepass, der bis ins Jahr
2023 gültig ist, ausstellen liess, um damit am 26. April 2013 einen Antrag
auf ein Schengenvisum zu stellen. Die Ausstellung eines heimatlichen
Reisepasses, zudem mit einer langen Gültigkeitsdauer, weist darauf hin,
dass ihm im Heimatland keine asylrelevante Verfolgung droht.
6.10 Angesichts der vorstehenden Erwägungen hat das BFM das Gesuch
zu Recht abgewiesen.
6.11 Auch die übrigen eingereichten zahlreichen Beweismittelkopien und
die im Dossier der Mutter des Beschwerdeführers liegenden Akten lassen
nicht auf eine unmittelbare Gefahr für den Beschwerdeführer schliessen,
weshalb sie an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern ver-
mögen.
6.12 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht kein hu-
manitäres Visum ausgestellt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde, in den übrigen Eingaben und die einge-
reichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der
Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem
unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
sich seine Beschwerde nicht als aussichtslos herausgestellt hat, sind in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung keine Verfahrenskosten zu erheben.
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8.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens fällt die Zusprechung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht.
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft
in Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: