B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-61/2014
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Äthiopien,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (Mutter) suchte für sich und ihre fünf Kinder mit
Schreiben vom 2. März 2011 an die schweizerische Botschaft in Khartum
(Eingangsstempel: 10. April 2011) sinngemäss um Asyl nach.
Mit Eingabe vom 7. September 2012 an die schweizerische Botschaft in
Khartum (Eingangsstempel: 16. September 2012) teilte die Beschwerde-
führerin mit, sie habe vor 18 Monaten um Asyl ersucht, habe indessen
noch keine Antwort erhalten, und verwies auf ihre schwierige Situation im
Sudan.
B.
Mit durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft zugestelltem Schrei-
ben vom 10. September 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden
unter Hinweis auf das in "EMARK 2007/30" (recte: BVGE 2007/30) veröf-
fentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das Schreiben der
Botschaft vom 23. März 2010 mit, letztere sei aufgrund der Zunahme der
eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie we-
gen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumli-
chen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durch-
zuführen, und ersuchte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammen-
hang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen
betreffend die folgenden Themenbereiche: Personalien; Familienangehö-
rige in Drittstaaten; Gründe, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat ge-
führt haben und deren Umstände; Aufenthalt im Sudan; Dokumente und
Beweismittel. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin für den Fall,
dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegen-
heit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden bis
zum 10. Oktober 2012 eingeräumt. Das vom 5. Oktober 2012 datierende
Antwortschreiben der Beschwerdeführerin – unter Beilage der Heiratsur-
kunde, der Flüchtlings-Identitätskarte und fünf Geburtsurkunden in Ko-
pie – ging bei der schweizerischen Botschaft am 7. Oktober 2012 ein.
C.
In ihren schriftlichen Eingaben machte die Beschwerdeführerin zur Be-
gründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei äthiopische
Staatsangehörige aus G._______. Nach dem Tod ihrer Eltern sei sie
Vollwaise gewesen. Da sie in finanzielle Schwierigkeiten gekommen sei
und keine Geschwister oder Verwandten gehabt habe, sei sie 1992 illegal
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aus ihrem Heimatland ausgereist und habe sich in den Sudan begeben.
Dort sei sie dem Flüchtlingslager H._______ zugewiesen worden. Bei ih-
rer Ankunft im Lager sei sie als Flüchtling registriert worden. Im Jahre
1993 sei ihr erlaubt worden, nach Khartum zu gehen, wo sie eine lange
Zeit als (Erwerbsausübung 1) gearbeitet habe. Im Jahre 1996 habe sie
sich verheiratet. Ihr Mann sei aber im Jahre 2009 zwecks Arbeitssuche
nach I._______ gegangen. Seit seiner Abreise habe sie nichts mehr von
ihm gehört. Im Sudan habe sie grosse finanzielle Probleme. Zuvor habe
sie als (Erwerbsausübung 2) gearbeitet, aber zurzeit könne sie aufgrund
des Alters ihres jüngsten Kindes keiner Arbeit nachgehen. Es fehle an
Geld und eine Existenzsicherung mit fünf Kindern sei nicht möglich. Das
UNHCR in Khartum helfe den Flüchtlingen nicht und als (Konfession) er-
halte sie von keiner Organisation Unterstützung. Weder in der Schweiz
noch in einem Drittstaat habe sie Verwandte. Sie bitte die Schweizer Be-
hörden um Hilfe für ihre Schwierigkeiten und diejenigen ihrer Kinder.
D.
Mit durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft zugestellter Verfü-
gung vom 15. Juli 2013 – eröffnet am 11. November 2013 – verweigerte
das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere
die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht. Ge-
stützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen,
dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise
der Beschwerdeführenden als notwendig erscheinen lasse. Aufgrund der
Akten seien keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entneh-
men, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin sei im Zeit-
punkt ihrer Ausreise aus Äthiopien von asylrelevanten Nachteilen bedroht
gewesen. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6893/2011 E. 6.4 wurde sodann festgehalten, dass sich damit eine Prü-
fung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilli-
gung im asylrechtlichen Auslandverfahren erübrige.
E.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 25. November 2013 (Eingang Bot-
schaft: 26. November 2013) beantragten die Beschwerdeführenden sinn-
gemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung
zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vor-
liegende Entscheid in deutscher Sprache.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
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Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3
und Art. 7 AsylG sowie alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
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das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (alt Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erüb-
rigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylge-
suchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist
aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben,
sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich
zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu ihrem Asylgesuch befragt.
Sie legte ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 2. März 2011
schriftlich dar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Mit Verfügung vom 10. September
2012 wurde die Beschwerdeführerin unter Beilage eines explizit aufgelis-
teten Fragekatalogs gebeten, für die vollständige Erstellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts die entsprechenden Fragen vollständig und prä-
zise zu beantworten (vgl. Sachverhalt Bst. B). Hierzu nahm die Be-
schwerdeführerin am 5. Oktober 2012 schriftlich Stellung (vgl. Sachver-
halt Bst. C). Der entscheidwesentliche Sachverhalt) erscheint angesichts
der schriftlichen Darlegung der Asylgründe (vgl. Sachverhalt Bst. A und C)
soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwer-
deführerin vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Ver-
tretung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat den ver-
fahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
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ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälli-
gen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vor-
liegen (vgl. BVGE 2011/10).
6.
6.1 Halten sich die asylsuchenden Personen – wie im vorliegenden Fall –
in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihnen
auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem sol-
chen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die
betreffenden Personen haben in diesem Drittstaat bereits den erforderli-
chen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung der Asylgesuche
und der Verweigerung der Einreisebewilligungen führt. In jedem Falle sind
die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als
zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Bezie-
hungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
6.2 Es ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde auf eine grundsätzliche
Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt und mithin keine
neuen Sachverhaltselemente geltend gemacht werden. Die Überprüfung
der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt
Bst. D). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 15. Juli 2013 korrekt aus-
geführt, dass den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden könn-
ten, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
Äthiopien von asylrelevanten Nachteilen bedroht gewesen wäre. Der
Einwand in der Beschwerde, wonach der ihr bei der Einreichung der
schriftlichen Eingaben behilfliche Englisch-Übersetzer ("guy") ihre Aussa-
gen (Ausreisegrund aus Äthiopien; Gründe, die gegen eine Rückkehr
dorthin sprechen; Gründe gegen einen Aufenthalt im Sudan) nicht korrekt
und detailgetreu wiedergegeben habe, ist unbehelflich. Zwar werden im
Zusammenhang mit den Schilderungen zum Verlust der Eltern (Tod der
Mutter bei einem Bombenangriff im Rahmen des Bürgerkriegs; Tod des
Vaters aufgrund eines Angriffs von Angehörigen der Tanigray People's Li-
beration Front [TPLF]) und dem Ausreisegrund aus dem Heimatland von
der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe mehr Empfindungen
in die damals erlebten Geschehnisse hineingebracht, der Aussagegehalt
der diesbezüglichen Vorbringen bleibt gegenüber demjenigen im vo-
rinstanzlichen Verfahren jedoch unverändert und vermag nicht im ge-
ringsten aufzuzeigen, inwiefern die Beschwerdeführerin im besagten
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Zeitpunkt konkreten nachteiligen Massnahmen staatlicher Organe asylre-
levanten Ausmasses ausgesetzt gewesen ist. In diesem Zusammenhang
ist zudem auf die aufschlussreiche Aussage der Beschwerdeführerin in
der Stellungnahme vom 5. Oktober 2012 hinzuweisen, wonach ihr man-
gels politischer Kenntnisse überhaupt keine diesbezüglichen Probleme
widerfahren seien. In der Beschwerde führt sie unter anderem lediglich
aus, dass viele Leute aufgrund der damaligen Unruhen das Dorf verlas-
sen und die sie beherbergenden Nachbarn beschlossen hätten, sie solle
ihnen in den Sudan folgen. Sie habe weder Verwandte noch Familie in
Äthiopien und habe daher nicht alleine im Dorf bleiben können. Sie habe
sich panisch gefürchtet und sei mit der (Nachbars-)Familie im Alter von
17 Jahren illegal in den Sudan ausgereist. Ferner begründete die Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung mit dem Verweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-6893/2011 vom 6. Juni 2012 E. 6.4 in einer
nicht zu beanstandenden Weise, weshalb sich in casu eine weitere Prü-
fung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung im
asylrechtlichen Auslandsverfahren erübrige. Bei dieser Sachlage braucht
auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht eingegangen
zu werden.
6.3 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind
beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz
gewähren muss.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das
Asylgesuch und das Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abge-
lehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: