B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6120/2019
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…),
Eritrea, (zurzeit angeblich in Äthiopien);
Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2019 / N (…).
D-6120/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie aus C._______ – suchte am 26. November 2007 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. Januar 2010 stellte das damalige Bun-
desamt für Migration BFM (heute: SEM) fest, dass er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle und gewährte ihm Asyl.
A.b Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Asylverfahrens zu Proto-
koll, er sei, nachdem er am (…) aus dem eritreischen Militärdienst deser-
tiert sei, illegal aus seinem Heimatland ausgereist. Er sei nicht verheiratet
und Vater einer Tochter namens B._______.
B.
B.a Mit Eingabe vom 28. September 2019 reichte der Beschwerdeführer
ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten seiner Tochter, B._______,
ein.
B.b Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, seine Tochter sei bei seinen Eltern aufgewachsen,
weil ihre Mutter sie verlassen habe. Niemand wisse, wo sich die Kindsmut-
ter aufhalte. Mit seiner Unterstützung sei es seiner Tochter bei ihren Gros-
seltern bis vor einem Jahr gut gegangen. Dann sei jedoch sein Vater be-
ziehungsweise ihr Grossvater verstorben und seither sei sie alleine gewe-
sen. Seine Tochter habe Eritrea in der Zwischenzeit verlassen und halte
sich in Äthiopien auf. Er mache sich grosse Sorgen um sie und möchte,
dass sie zu ihm komme und auch bei ihm bleiben könne.
B.c Seinem Gesuch legte er als Beweismittel Kopien der Geburtsurkunde,
des Taufscheins, des Impfausweises sowie der Schulzeugnisse seiner
Tochter bei.
C.
C.a Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 – eröffnet am 22. Okto-
ber 2019 – wies die Vorinstanz das Gesuch um Familienasyl betreffend die
Tochter des Beschwerdeführers ab und verweigerte ihr die Einreisebewilli-
gung.
C.b In ihrer abweisenden Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss,
der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimat-
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land nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Tochter in einer Fa-
miliengemeinschaft gelebt und sei nicht durch Flucht von ihr getrennt wor-
den. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er seit der Geburt seiner
Tochter im Jahr (…) nicht freiwillig von zu Hause weggegangen sei. In sei-
ner Eingabe vom 1. Oktober 2019 habe er ausserdem im Unterschied zu
früheren Befragungen plötzlich geltend gemacht, dass seine Tochter bei
den Grosseltern aufgewachsen sei, weil sie von der Mutter verlassen wor-
den sei. Über den genauen Aufenthalt der Mutter habe er jedoch keine nä-
heren Angaben gemacht und habe nur pauschal angegeben, dass man nie
wisse wo sie sei. Er habe keine weiteren Belege für seine Angaben, wie
Unterlagen betreffend das Sorgerecht für seine Tochter oder eine Stellung-
nahme der Mutter eingereicht. Bezeichnend sei ferner, dass er sein Ge-
such um Familiennachzug erst rund zehn Jahre nach seiner Anerkennung
als Flüchtling in der Schweiz eingereicht hätte. Von einer konstant festen
Absicht, den getrennten vermeintlichen Familienverband wiederaufzu-
bauen, könne keine Rede sein. Die Einreisebewilligung zwecks Familien-
asyl diene jedoch gemäss konstanter Praxis nicht der Wiederaufnahme
von zuvor freiwillig beendeten oder nie konkret bestandenen Beziehungen.
Ob der Familiennachzug im Sinne seiner Tochter sein würde – sie müsste
sich in eine neue Familie, mit zwei Kleinkindern und einem Vater, den sie
kaum kennen dürfte, integrieren – und auch ihrem Willen entspräche, sei
unklar beziehungsweise könne offengelassen werden, da die Bedingungen
für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nicht gege-
ben seien. Der Vollständigkeit halber gelte festzuhalten, dass die Identität
seiner Tochter nicht bewiesen sei. Bei den von ihm eingereichten Unterla-
gen – Geburtsurkunde, Taufschein, Schulzeugnisse und Impfausweis –
handle es sich um Dokumente, die leicht fälschbar seien, insbesondere
wenn es sich wie vorliegend um Kopien handle, oder käuflich erhältlich
seien und deshalb nur geringen Beweiswert hätten. Demzufolge sei die
Einreise von B._______ nicht zu bewilligen und das Gesuch um Familien-
zusammenführung abzuweisen.
D.
D.a Mit Schreiben vom 12. November 2019 (Posteingang beim SEM:
15. November 2019) wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz
und bat um erneute Prüfung seines Gesuchs.
D.b Darin hielt der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz
sinngemäss entgegen, dass ihm bewusst sei, dass die eingereichten Do-
kumente den Eindruck erwecken könnten, gefälscht zu sein. Dennoch
wolle er auf deren Korrektheit hinweisen. Falls weitere Unterlagen benötigt
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Seite 4
werden sollten, sei er gewillt, diese aufzutreiben. Um die Identität seiner
Tochter zu beweisen sei er sogar bereit, einen DNA-Test durchzuführen
oder sonstige Instruktionsmassnahmen zu befolgen. Er sei auch für ein
Gespräch bereit, um mehr Klarheit zu bringen.
D.c Mit Schreiben vom 18. November 2019 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, seine Eingabe werde in Anwendung von Art. 8 VwVG
mangels Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Zudem machte sie ihn darauf aufmerksam, der wesentliche Grund für die
Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug seien die fehlenden Voraus-
setzungen "Leben in einer Familiengemeinschaft vor und Trennung durch
Flucht".
E.
Am 3. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
F.
Der zuständige Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 12. Dezember 2019 die Möglichkeit, innert sieben Ta-
gen die Begründung seiner Beschwerdeschrift zu ergänzen (Dispositivzif-
fer 1) sowie die noch offenen Fragen detailliert zu beantworten (Dispositiv-
ziffer 2). Weiter wurde er aufgefordert innert einer Frist von dreissig Tagen
einerseits die bisher lediglich in Kopie eingereichten Unterlagen als Origi-
nale zu den Akten zu legen (Dispositivziffer 3) sowie die in Aussicht gestell-
ten beziehungsweise allfällige zusätzliche Beweismittel nachzureichen
(Dispositivziffer 4). Bei ungenutztem Ablauf der Fristen werde das Verfah-
ren aufgrund der bestehenden Akten weitergeführt (Dispositivziffer 5).
Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis am 27. Dezem-
ber 2019 einen Kotenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde.
G.
G.a Der Beschwerdeführer bezahlte daraufhin den Kostenvorschuss frist-
gerecht am 20. Dezember 2019 ein.
G.b Die weiteren angesetzten Fristen liess er ungenutzt verstreichen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu ent-
halten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Bei der vorliegenden Eingabe vom 12. No-
vember 2019 handelt es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde, bei
denen die Anforderungen an die Formvorschriften gemäss Praxis nicht
allzu hoch anzusetzen sind. Vorliegend kann aufgrund der Formulierung
des Begehrens geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Nachdem
dieses Begehren kurz begründet wird und der Beschwerdeführer das
Schreiben unterzeichnet hat, ist seine Eingabe als formgerechte Be-
schwerde zu qualifizieren. Sie wurde sodann innerhalb der Beschwerde-
frist beim SEM eingereicht, womit die Frist als gewahrt gilt. Schliesslich hat
der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 6
3.
3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird – als Teilgehalt des in
Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör – vom Un-
tersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das
Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, alle sach- und ent-
scheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten
und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei haben sich die be-
hördlichen Ermittlungen nicht auf jene Umstände zu beschränken, welche
die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Mo-
mente zu erfassen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt
wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint
wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des
Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden.
Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht
alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wur-
den (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; dazu BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49, in:
Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gal-
len 2019, Rz. 29, S. 773 f.; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxis-
kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenber-
ger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht un-
eingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
3.2 Der Instruktionsrichter hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 12. Dezember 2019 – unter explizitem Hinweis auf seine Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 AsylG – Gelegenheit geboten die Begründung
seiner Beschwerdeschrift zu ergänzen, sich zu den noch offenen Fragen
detailliert zu äussern und einerseits die eingereichten Unterlagen im Origi-
nal sowie andererseits allfällige zusätzliche Beweismittel nachzureichen.
Aus unbekannten Gründen hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet,
sein rechtliches Gehör wahrzunehmen. Das Verfahren ist bei dieser Sach-
lage ankündigungsgemäss auf der bestehenden Aktengrundlage weiterzu-
führen.
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Seite 7
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Für die Beurteilung der
Minderjährigkeit ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs um Familienasyl respektive -nachzug massgeblich (vgl. bei-
spielsweise die Urteile des BVGer D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 3.1,
E-21/2017 vom 30. März 2017 E. 1.3 und E-6677/2014 vom 29. Dezem-
ber 2016 E. 4.2).
Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG zielt auf die Mitglieder der Kern-
familie ab, welche ihrerseits keine eigenen Asylgründe gemäss Art. 3
Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Fa-
milienbande auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Ratio legis
dieser Bestimmung ist es, den Status der Familie des Flüchtlings einheitlich
zu regeln (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.4.1). Massgeblich für die Feststellung,
ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist der Zeitpunkt des
Entscheids (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 5a).
5.2 Von dem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung ge-
mäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass
jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befin-
den und sie durch die Flucht getrennt wurden.
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Seite 8
Anspruchsberechtigt sind die Mitglieder der Kernfamilie, welche aufgrund
der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die
noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimat-
staat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im
Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzu-
sammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur
dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat.
Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft
bestanden haben muss, ist dabei eine "conditio sine qua non". Zweck von
Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Bewahrung vorbestandener Fami-
liengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die
Gemeinschaft aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt
wurde (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 und 4.4.2). Vorausgesetzt ist somit ein
Zusammenleben des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Eltern-
teil, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde (vgl. bei-
spielsweise die Urteile des BVGer E-6309/2006 vom 3. September 2007
und D-273/2017 vom 26. Januar 2017).
5.3 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familien-
asyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen
zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Fa-
miliengemeinschaft, die Familientrennung durch Flucht sowie die fest be-
absichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 In casu stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Toch-
ter B._______ in Eritrea eine Familiengemeinschaft gebildet hat und ob
diese durch die Flucht getrennt worden ist.
6.2
6.2.1 Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. November 2007
sowie während der Anhörung vom 3. Januar 2008 gab der Beschwerde-
führer hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse im Wesentlichen zu Pro-
tokoll, dass seine Tochter in C._______ bei ihrer Mutter, mit welcher er nicht
verheiratet sei, lebe. Zur Kindsmutter habe er keinen Kontakt, da ihre Be-
ziehung nicht mehr so gut sei. Weiter führte er aus ab 1998 Militärdienst
geleistet zu haben. Obwohl ihm zehn bis fünfzehn Tage Urlaub pro Jahr
zugestanden hätten, seien ihm diese nicht zugesprochen worden. Auch
habe er nicht heiraten können, weil er nicht frei bekommen habe. Selbst
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Seite 9
zur Taufe seiner Tochter habe er nicht gehen dürfen. Um sein Kind sehen
zu können habe seine Partnerin jeweils mit ihr nach D._______ kommen
müssen, wo er mit seiner Einheit stationiert gewesen sei. Von (…) bis (…)
sei er in E._______ in der Provinz F._______ in Haft gewesen, weil ihm
vorgeworfen worden sei, ein "Aufwiegler" zu sein. Er sei schliesslich am
(…) geflüchtet und aus Eritrea ausgereist (vgl. SEM-Akten A/1, Ziffern 3, 6,
11 und 15 sowie A/5, Seiten 4 und 7 ff.).
Damit ergeben sich vorliegend aus den Aussagen des Beschwerdeführers
im ordentlichen Asylverfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
er zu seiner Tochter vor seiner Ausreise in einer gelebten familiären Bezie-
hung stand. Auch wenn dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits
vor der Geburt seiner Tochter bis zu seiner Ausreise fortwährend Militär-
dienst geleistet hat, Rechnung zu tragen ist, bedeutet dieser im Kontext
von Eritrea oft vorkommende Umstand aber nicht, dass aufgrund des Mili-
tärdienstes auf das Erfordernis einer gelebten Beziehung verzichtet wer-
den kann. Vielmehr bedarf es trotz räumlicher Trennung zwischen Vater
und Tochter einer glaubhaft gemachten Aufrechterhaltung der Verbindung
im Rahmen des Möglichen. Ein solche konnte der Beschwerdeführer je-
denfalls nicht dartun. So ist insbesondere fraglich, wie sich die Beziehung
zur Kindsmutter gestaltet und ob er überhaupt jemals mit ihr und dem ge-
meinsamen Kind in C._______ zusammengelebt hat. Weiter ist unklar wie,
wie oft und in welcher Weise er mit seiner Tochter Kontakt gehalten hat, als
er seinen Militärdienst in D._______ leistete. Schliesslich ist davon auszu-
gehen, dass die Vater-Kind-Beziehung zumindest während des rund ein-
jährigen Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers nicht im Sinne einer
effektiven Familiengemeinschaft gelebt werden konnte.
6.2.2 In seinem an die Vorinstanz gerichteten Gesuch um Familiennachzug
datierend vom 28. September 2019 führte der Beschwerdeführer lediglich
aus, seine Tochter sei bei seinen Eltern aufgewachsen, weil ihre Mutter,
von der niemand wisse, wo sie sich aufhalte, sie verlassen habe. Weitere
Ausführungen machte er dabei nicht. Auch die in Kopie eingereichten Be-
weismittel – deren Beweiskraft aufgrund der leichten Fälschbarkeit und
käuflichen Erwerbbarkeit ohnehin als gering einzustufen wären – vermö-
gen eine gelebte Vater-Kind-Beziehung nicht zu belegen.
6.2.3 Sodann wurde auch auf Beschwerdeebene eine intakte Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter nicht thematisiert, ge-
schweige denn substantiiert. Trotz ausdrücklicher Aufforderung beantwor-
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Seite 10
tete der Beschwerdeführer zudem weder die mit Instruktionsverfügung ge-
stellten Fragen noch reichte er die gewünschten Dokumente ein. Durch die
fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers wurde eine weitergehende
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verunmöglicht. Die entspre-
chenden Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG
hat der Beschwerdeführer zu tragen.
6.2.4 Die Frage, ob vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea
eine tatsächlich gelebte Vater-Tochter-Beziehung bestand, die einzig durch
die Flucht des Beschwerdeführers getrennt wurde (Art. 51 Abs. 4 AsylG),
kann letztlich aber offen bleiben, da unabhängig davon besondere Um-
stände nach Art. 51 Abs. 4 AsylG vorliegen, die gegen die Familienzusam-
menführung sprechen.
6.3 Aufgrund der Aktenlage ist nämlich selbst bei Annahme eines vorbe-
standenen Familienlebens davon auszugehen, dass die Vater-Tochter-Be-
ziehung während einer längeren Zeit nicht im Sinne einer effektiven Fami-
liengemeinschaft gelebt wurde. Spätestens seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers aus Eritrea im Jahr 2007 wohnte er nicht mehr mit seiner
Tochter zusammen. Zu diesem Zeitpunkt war B._______ erst drei Jahre
alt. Mittlerweile ist sie eine junge Frau von bald (…) Jahren und hat ihren
Vater seit über neun Jahren – einschliesslich der prägenden Kindheit und
Jugendzeit – nicht mehr gesehen. Der Beschwerdeführer legte überdies
nicht dar, ob und inwiefern er während seiner Anwesenheit in der Schweiz
die Beziehung zu seiner Tochter im Rahmen des Möglichen (brieflicher und
telefonischer Verkehr usw.) trotz der räumlichen Trennung gepflegt hat.
Hinweise auf direkte Kontakte zwischen den beiden sind jedenfalls nicht
aktenkundig und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend ge-
macht. Des Weiteren kann aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegan-
gen werden, dass der Beschwerdeführer ihre hauptsächliche Bezugsper-
son ist. Im Übrigen könnte es B._______ vor wesentliche Integrationsprob-
leme stellen, wenn sie als nunmehr junge Frau in die Schweiz zu ihrem
Vater, welchen sie letztmals als Kleinkind gesehen hat und zu dem sie in-
folgedessen erst eine neue Beziehung aufbauen müsste, geholt würde.
Ausserdem hat der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine neue Fa-
milie mit zwei Kindern gegründet, in welche sie sich integrieren müsste.
Schliesslich kommt vorliegend erschwerend hinzu, dass dem Beschwerde-
führer bereits mit Verfügung vom 8. Januar 2010 in der Schweiz Asyl ge-
währt wurde. Das Gesuch um Familienzusammenführung wurde jedoch
erst am 28. September 2019 gestellt. Diese grosse Zeitspanne von knapp
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Seite 11
zehn Jahren zwischen der Asylgewährung und der Einreichung des Ge-
suchs verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer gerade nicht bestrebt war,
seine Tochter gestützt auf das aus dem Familienasyl fliessenden Recht
möglichst rasch zu sich zu holen. Der Umstand, weshalb er demgegenüber
für seine beiden Söhne, G._______, geboren am (…), sowie H._______,
geboren am (…), am (…) beziehungsweise am (…) jeweils bereits kurz
nach deren Geburt ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt hat,
wird nicht ausgeführt. Damit ist auf Seiten des Beschwerdeführers kein
Wille zur Wiedervereinigung und Weiterführung des Familienlebens mit
seiner Tochter zu erkennen.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass weder ein fester Wille
des erneuten Zusammenlebens noch ein tatsächlich gelebtes Vater-Toch-
ter-Verhältnis seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Juli 2007 er-
kennbar ist.
6.4 Nach dem Gesagten liegen somit besondere Umstände nach Art. 51
Abs. 4 AsylG vor, die gegen eine Familienzusammenführung in der
Schweiz sprechen. Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch des Be-
schwerdeführers um asylrechtliche Familienzusammenführung zu Recht
abgelehnt und die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht bewilligt.
Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, bei den zuständigen kan-
tonalen Behörden ein ausländerrechtliches Gesuch um Nachzug von
B._______ zu stellen.
6.5 Abschliessend bleibt anzumerken, dass Art. 8 EMRK keine ergän-
zende Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls
gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. bspw. Urteile des
BVGer D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 7.3.1 und E-1179/2016 vom
30. März 2016 E. 6.2). Ferner vermag auch das Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nichts
an obiger Einschätzung zu ändern, da dieses weder dem Kind noch einem
Elternteil ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im
Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Botschaft des Bun-
desrats betreffend den Beitritt der Schweiz zur KRK vom 29. Juni 1994
BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10 KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377
E. 5d S. 392 und BGE 124 II 361 E. 3b S. 367).
D-6120/2019
Seite 12
7.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der am
20. Dezember 2019 in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwen-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Kathrin Rohrer
Versand: