Abtei lung IV
D-6121/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. September 2009 /
N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6121/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 15. Februar 2009 verliess und am 17. Februar 2009 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er am 27. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Z._______ summarisch befragt und in der Folge für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen wurde,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 16. Juni 2009 gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei bei
der Befreiungsarmee des Kosovo (UÇK) und Kommandant bei der Be-
freiungsarmee von Preshevë, Medvedje und Bujanovac (UÇPMB) ge-
wesen, werde deswegen von der serbischen Polizei gesucht und sei
daher nach X._______ (Kosovo) geflohen,
dass sein älterer Bruder aus demselben Grund (Angehöriger der
UÇPMB) geflohen sei,
dass beide aber immer wieder nach Hause (W._______), einem Dorf
unweit der serbisch-kosovarischen Grenze, zurückgekehrt seien und
sich manchmal auch längere Zeit (Monate) dort aufgehalten hätten,
dass ungefähr einen Kilometer entfernt vom Dorf Gendarmen statio-
niert gewesen seien, welche bei ihren täglichen Fahrten durchs Dorf
die Einwohner beleidigt, bedroht und – wenn sie betrunken gewesen
seien – Flaschen gegen die Türen der Häuser geworfen hätten,
dass es aufgrund weiterer Schikanen nicht ratsam gewesen sei, sich
früh morgens oder abends ausser Hause aufzuhalten,
dass seine Mutter unter anderem aufgefordert worden sei, in der Öf-
fentlichkeit auf das Tragen eines Kopftuches zu verzichten,
dass er mehrmals anlässlich von Kontrollen angehalten, befragt und
beschimpft worden sei,
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dass Ende Dezember 2008 mehrere Personen in V._______ und Um-
gebung verhaftet, geschlagen und anschliessend nach U._______ ge-
bracht worden seien,
dass nach diesem Vorfall vermehrt Gendarmen im Dorf herumgefahren
seien, was aus Sicherheitsgründen den Wegzug des sich im Dorf auf-
haltenden Vaters und Bruders nach X._______ veranlasst habe,
dass er zwischen Februar und Dezember 2008 von maskierten Gen-
darmen auf der Strasse angehalten, nach dem Aufenthaltsort seines
Vaters und Bruders befragt und dabei von diesen Leuten mit ihren
Waffen bedroht worden sei,
dass er nach Bekanntgabe des Aufenthaltsortes aufgefordert worden
sei, mit der Familie das Land zu verlassen,
dass er vor diesem Hintergrund ausgereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. September 2009 – eröffnet am
18. September 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Serbien sei
vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die in Bezug
auf Serbien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerle-
gen könnten,
dass sich der Beschwerdeführer im zentralen Punkt seiner Asylbe-
gründung (Anhaltung auf der Strasse durch Gendarmen und Bedro-
hung durch diese mit Waffen im Dezember 2008) zum Zeitpunkt dieses
Vorfalls und auch zu den Gesamtumständen im Vorfeld dieses Ereig-
nisses unterschiedlich geäussert habe, weshalb zwingend davon aus-
zugehen sei, dass seine Vorbringen unglaubhaft seien,
dass im Übrigen gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM sämtliche
UÇPMB-Kämpfer am 4. Juni 2002 amnestiert worden seien, womit die
Verfolgungsmotive betreffend seinen Vater und Bruder hinfällig gewor-
den seien,
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dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem angeblich zen-
tralen, fluchtauslösenden Vorfall bis zur Ausreise (er habe noch den
Führerschein gemacht und die Ausstellung seiner Identitätskarte abge-
wartet) jeglicher Lebenserfahrung und Logik widerspreche und mithin
die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zusätzlich erleuchte,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar und zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei und dass die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaats sowie
jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen,
dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwer-
deführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informie-
ren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. September 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen – auf die im
Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass nach dem Gesagten auf die Begehren um Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie der Gewährung von Asyl nicht einzutre-
ten ist,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine
diesbezüglich anderslautende Anordnung enthält, weshalb auf das
Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol-
gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen serbischer Staats-
angehöriger ist, der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März
2009 zu einem verfolgungssicheren Staat im obgenannten Sinn erklärt
hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprü-
fung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nicht-
eintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt
sind,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfol-
gungsbegriff zur Anwendung kommt wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b
und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern darüber hinaus auch die von Men-
schenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl.
EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247, EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa
S. 35 f.),
dass dabei ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten –
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
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dass demzufolge auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung er-
geben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick er-
kannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass das BFM zu Recht erwogen hat, die vorgebrachten Asylgründe
seien nicht glaubhaft,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich darlegt, in-
wiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers bei den Befragungen
unterschiedlich beziehungsweise nicht nachvollziehbar oder jeglicher
Lebenserfahrung und Logik widersprechend ausgefallen sind und vor
diesem Hintergrund feststellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers
würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zu-
treffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen somit auf die nicht zu bean-
standenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass ergänzend lediglich auf die aufschlussreichen Antworten des Be-
schwerdeführers anlässlich der Bundesbefragung im Zusammenhang
mit einem allfälligen Wegweisungsvollzug hinzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer festhielt, in den Kosovo (ebenfalls safe
country) und nicht nach Serbien zurückkehren zu wollen,
dass er die Schweiz nach zwei Jahren Aufenthalt freiwillig verlassen
werde, weil er denke, nach zwei Jahren harter Arbeit (Aufbauarbeit) im
Kosovo dürfte es soweit sein, dass man dort leben könne,
dass die Familie ihm gesagt habe, er solle höchstens zwei Jahre im
Ausland bleiben (A17 S. 13 f. F126 und 127),
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelein-
gabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfü-
gung zu bewirken, zumal er es grundsätzlich bei der Wiedergabe des
festgestellten Sachverhalts bewenden lässt,
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dass eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer von der
Vorinstanz vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente unterbleibt re-
spektive die in diesem Zusammenhang von ihm erhobenen Einwände,
wonach er anlässlich der Befragungen phasenweise von den geschil-
derten Ereignissen derart mitgenommen gewesen sei, dass er diese
habe vergessen wollen und aufgrund von Konzentrationsmängeln auch
vergessen habe, als unbehelfliche Erklärungsversuche zurückzuwei-
sen sind,
dass die jeweils mehrstündigen Anhörungen des Beschwerdeführers
in dessen Muttersprache durchgeführt wurden und er die Verständi-
gung mit dem Dolmetscher im EVZ wiederholt als gut und diejenige
anlässlich der Bundesbefragung als "super" bezeichnete (A17
S. 2 F2),
dass den diesbezüglichen Protokollen sodann keine Anhaltspunkte zu
entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer Konzentrationsmängel
gehabt hätte,
dass diese Feststellung noch dadurch an Gewicht erfährt, als dass die
bei der Bundesbefragung anwesende Hilfswerkvertretung keine Ein-
wände anzumelden oder weitere Abklärungen anzuregen hatte,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG im Er-
gebnis zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer
nach der Grundschule (8 Jahre) während zwei Jahren eine Lehre als
Möbelschreiner absolvierte und nach deren Abbruch mehrere Jahre
vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten
verdiente (A1 S. 2, A17 S. 4 F.16 und 17),
dass er bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland auf ein relativ
umfangreiches familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Brüder, Onkels) zu-
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rückgreifen kann (A1 S. 3, A17 S. 4 f. F31 und 32), was ihm eine Rein-
tegration erleichtern dürfte,
das gemäss Angaben des Beschwerdeführers zudem zahlreiche Ver-
wandte in verschiedenen Drittstaaten leben, von denen einige ihn und
die Familie bereits vor seiner Ausreise finanziell unterstützten (A1 S. 4,
A17 S. 5 F33 ff. und F64 und 109), mithin gute Aussichten für ein wirt-
schaftliches Fortkommen im Fall von Anfangsschwierigkeiten bei einer
Rückkehr ins Heimatland vorhanden sind,
dass in Anbetracht dieser Sachlage keine Gründe vorliegen, die dem
Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt entgegen
stehen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Ge-
such des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie
jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endentscheid über
die Beschwerde zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist,
dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der
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Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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