B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6121/2013/plo
U r t e i l v o m 11 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hansjörg Trüb,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 9. September 2013 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit schriftlichen Eingaben vom 5. Februar und 26. März 2009 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) ersuchte
die Beschwerdeführerin mit ihren Geschwistern um Asylgewährung und
Einreise in die Schweiz. Mit Schreiben der Botschaft vom 9. März 2010
wurde ihr das rechtliche Gehör zum voraussichtlich negativen Entscheid
gewährt. Mit Eingabe vom 29. April 2010 nahm sie dazu Stellung. Im We-
sentlichen machte sie geltend, sie sei eine Tamilin aus B._______ im Os-
ten Sri Lankas. Ihre Mutter habe in verschiedenen Staatsspitälern gear-
beitet, sei im September 2007 von unbekannten Personen entführt wor-
den und habe sich nach 14 Tagen befreien können, worauf sie sich ins
Spital von C._______ habe versetzen lassen. Auch dort sei die Mutter
bedroht worden, worauf sie mit der Arbeit während neun Monaten aufge-
hört habe. Im Oktober 2008 seien der Bruder D. der Beschwerdeführerin
und ihre Tante mitgenommen und am folgenden Tag wieder freigelassen
worden. Im September 2009 habe die Mutter der Beschwerdeführerin ihre
Arbeit in D._______ wieder aufgenommen. Unter dem Vorwand, zu
schnell gefahren zu sein, sei der Bruder D. im Februar 2009 von der Poli-
zei angehalten worden. Am folgenden Tag habe man auch die Mutter
festgenommen. Seither würden sich beide in Haft befinden.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene Kopien von
Beweismitteln zu den Akten gegeben.
B.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 wies das BFM das Asylgesuch ab und
verweigerte die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz. Zur Be-
gründung legte es im Wesentlichen dar, dass die Verhaftungen der Mutter
und des Bruders D. zwar bedauerlich seien; indessen könne nur dann die
Einreise in die Schweiz gewährt werden, wenn mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführerin im
Fall eines weiteren Verbleibs in ihrem Heimatland auszugehen sei. Da sie
gemäss ihren Aussagen seit der Verhaftung ihrer Mutter persönlich nicht
bedroht worden sei sowie bei Freunden und Verwandten gelebt habe,
könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie aktuell in Sri Lanka ge-
fährdet und auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Aus ihren Aus-
sagen, sie sei auf die Unterstützung von Freunden und Verwandten an-
gewiesen und habe den Familienschmuck verpfänden müssen, sei viel-
mehr auf wirtschaftliche Probleme zu schliessen, welche indessen trotz
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der bedauerlichen Situation keinen Grund für die Einreise in die Schweiz
darstellten, da diese nicht als Verfolgung im Sinne des Gesetzes gelten
würden. Da die Beschwerdeführerin in B._______ lebe und ihrem Schrei-
ben vom April 2010 keine aktuellen Verfolgungsmassnahmen entnommen
werden könnten, sei der Schluss zu ziehen, dass sie akut nicht gefährdet
sei. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
C.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 26. April 2013 bei der Botschaft um
formlose Ausstellung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen
ersucht hatte, wurde diese Anfrage von der Botschaft mit Verfügung vom
19. März 2013 – eröffnet am 1. April 2013 – abgewiesen mit der Begrün-
dung, es sei nicht gewährleistet, dass die Antragsstellerin den Mitglied-
staat vor Ablauf der Visumsfrist wieder verlassen werde. Die Gesuchs-
gründe seien nur ungenügend substanziiert worden, und es sei keine
unmittelbare Bedrohung ersichtlich.
D.
Mit Eingabe vom 22. April 2013 erhob die Beschwerdeführerin Einspra-
che gegen die Botschaftsverfügung beim BFM. Zur Begründung brachte
sie vor, sie und ihre drei Geschwister würden sich in einer kritischen Situ-
ation befinden und hätten Morddrohungen erhalten. Viele der Familien-
mitglieder seien getötet, entführt, inhaftiert oder gefoltert worden. Ihre
Tante sei nach wie vor verschwunden und ihre Mutter habe in die
Schweiz fliehen können, weshalb sich die Bedrohungen nun gegen ihre
Kinder, mithin auch gegen sie gerichtet hätten. Ihre Mutter sei am
17. September 2007 durch Angehörige der TMVP festgenommen worden,
habe indessen später freikommen können. Während ihrer Festnahme
habe sie viele von Karunas Gruppe getötete Menschen gesehen, welche
teilweise in die Toilettengrube geworfen oder einbetoniert worden seien.
Deshalb hätten die Karuna-Leute sie später wieder gesucht. Nach der
Flucht der Mutter seien am 31. September 2007 (gemeint ist wohl der
30. September 2007) fünf Mitglieder der TMVP am Wohnort der Be-
schwerdeführerin und ihrer Geschwister erschienen, hätten alle vier an-
wesenden Geschwister, welche von der Flucht der Mutter noch keine
Kenntnis gehabt hätten, mit Waffen bedroht und nach der Mutter gefragt.
Sie seien gezwungen worden, sich zum Büro der TMVP zu begeben, wo
man sie während zweier Tage festgehalten und geschlagen habe. An-
schliessend seien sie freigelassen worden. Am 8. Oktober 2008 seien sie
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morgens um drei Uhr von 20 Angehörigen der TMVP an ihrem Wohnort
aufgesucht und zum Haus der Tante geführt worden. Dort seien der Bru-
der D. der Beschwerdeführerin und ihre Tante von ihnen getrennt wegge-
bracht worden. Nachdem man die beiden unter Schlägen über den
Verbleib der Mutter der Beschwerdeführerin gefragt habe, seien sie um
acht Uhr freigelassen worden. Am 20. Februar 2009 sei der Bruder D. der
Beschwerdeführerin an einem Checkpoint von der Polizei angehalten und
festgehalten worden. Auch er sei – im Zusammenhang mit Fragen nach
seiner Mutter – geschlagen worden. Er habe zugeben müssen, dass sei-
ne Mutter im Spital von D._______ arbeite, worauf diese dort am folgen-
den Tag festgenommen worden sei. Auf Geheiss der Polizei habe sie ihre
Kinder darüber telefonisch orientiert. In der Folge hätten die Beschwerde-
führerin und ihre Geschwister das IKRK eingeschaltet. IKRK-Angehörige
hätten den Bruder D. in Haft besucht und festgestellt, dass er geschlagen
worden sei, worauf die Schwester der Beschwerdeführerin bei der Men-
schenrechtskommission Klage eingereicht habe. Am 18. April 2009 sei
die Tante der Beschwerdeführerin in einem weissen Van entführt worden.
Seither sei sie verschwunden. Die Mutter habe man in verschiedenen Ge-
fängnissen festgehalten, geschlagen und erst am 22. Dezember 2010
freigelassen. Während der Inhaftierung der Mutter seien die drei frei ge-
bliebenen Geschwister – darunter auch die Beschwerdeführerin – zehn
Mal innerhalb von eineinhalb Monaten aufgefordert worden, die Mutter in
Gefangenschaft zu überzeugen, ein Dokument zu unterzeichnen, gemäss
welchem diese nicht von der TMVP entführt worden sei, sondern Angehö-
rige der LTTE sei. Dies habe die Mutter aber stets verweigert. Man habe
ihnen auch nahegelegt, der Mutter klar zu machen, dass sie die Entfüh-
rung beim Gericht nicht erwähnen dürfe. Am 27. März 2011 habe die Mut-
ter bei der Commission of Inquiry on Lessons Learnt and Reconciliation
(LLRC) eine Erklärung abgegeben. Aus diesem Grund würden die Be-
schwerdeführerin und ihre Geschwister auch heute noch von Angehöri-
gen des Criminal Investigation Departments (CID) aufgesucht. Man wolle
sie zerstören. Nachdem die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister die
Mutter am 15. September 2012 auf den Flughafen begleitet hätten, seien
vier unbekannte Personen bei ihren Verwandten erschienen und hätten –
unter Schlägen – nach ihrem Aufenthalt gefragt. Zwei Tage später hätten
unbekannte Leute versucht, nachts um drei Uhr in ihr Haus einzudringen.
Sie hätten ihnen gedroht, eine Bombe zu werfen, worauf sie – die vier
Geschwister und die Ehefrauen der beiden Brüder – so laut geschrien
hätten, dass sie verschwunden seien. Als die Beschwerdeführerin und ih-
re Schwester am 19. September 2012 bei der Menschenrechtskommissi-
on hätten eine Klage einreichen wollen, habe man sich dort geweigert,
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eine solche entgegenzunehmen mit der Begründung, dafür sei die Polizei
zuständig. Dorthin seien die Schwestern aber nicht gegangen. Im De-
zember 2012 sei in Abwesenheit der Geschwister die Haustüre einge-
schlagen worden. Am 8. Januar 2013 seien zwei Angehörige des Terrorist
Investigation Departments (TID) am Wohnort der Geschwister vorbeige-
kommen, hätten die Beschwerdeführerin und ihre Schwester nach ihrer
Mutter und danach, wer ihr zur Ausreise in die Schweiz verholfen habe,
gefragt, hätten Dokumente über die Inhaftierung ihrer Mutter und ihres
Bruders gezeigt und ihre Personalien aufgenommen. Am 13. Januar 2013
seien zwei unbekannte Personen auf einem Motorrad am Wohnort vor-
beigekommen, hätten den Anwesenden gesagt, die Mutter könne prob-
lemlos in Sri Lanka leben und hätten ihnen mit dem Tod gedroht für den
Fall, dass die Mutter nicht zurückkomme. Am 16. Januar 2013 seien ein
Korporal und ein Soldat der sri-lankischen Armee in der Schule, in wel-
cher der Bruder E. der Beschwerdeführerin als (…) arbeite, vorbeige-
kommen, hätten gefragt, wann er nach B._______ gehe, was die Mutter
der Beschwerdeführerin mache und ob der Bruder E. für die Aktion gegen
den Hunger arbeite. Sie hätten viele Details gekannt und gesagt, der
Bruder E. der Beschwerdeführerin solle nichts gegen den Staat sagen,
wenn er doch für die Regierung arbeite. Auch am 20. Januar 2013 hätten
wieder zwei Männer auf einem Motorrad gefordert, dass die Mutter der
Beschwerdeführerin zurückkomme. Als sich die Beschwerdeführerin mit
ihren Geschwistern und den Ehefrauen der Brüder am 12. März 2013 bei
Verwandten aufgehalten habe, hätten früh morgens um zwei Uhr Unbe-
kannte in deren Haus einbrechen wollen, worauf sie mit ihrem lauten Ge-
schrei die Einbrecher vertrieben hätten. Die Tante habe eine Anzeige bei
der Polizei erstattet. Die Polizei habe bei einer Besichtigung festgestellt,
dass ein Metallteil aus dem Fenster entfernt worden sei. Bereits früher,
am 14. Februar 2013, seien ein Korporal und ein Soldat am Arbeitsplatz
des Bruders E. der Beschwerdeführerin vorbeigekommen und hätten ge-
nau verifizieren wollen, ob dieser dort arbeite und wo er lebe. Am 16. Fe-
bruar 2013 sei ein Polizist am Wohnort der Beschwerdeführerin, wo sich
auch die Ehefrau eines Bruders aufgehalten habe, erschienen. Er habe
ihnen gesagt, dass sie nirgends hingehen dürften und Fotokopien der
Identitätskarten verlangt, was sie verweigert hätten. Sie hätten bloss de-
ren Nummern bekannt gegeben. Am 24. Februar 2013 seien ein ihnen
bekannter Polizist des CID und ein ihnen nicht bekannter Polizist des TID
am Wohnort erschienen, hätten sämtliche Telefonnummern der mobilen
Telefone aufgenommen, ihnen verboten, irgendwohin zu gehen und ver-
langt, dass ihre Mutter nach Sri Lanka zurückkomme. Seither würden sie
von Agenten des CID immer wieder Drohtelefonate erhalten. Am 14. März
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2013 seien zwei Polizisten gekommen, hätten einen Brief abgegeben und
verlangt, dass sie zwei Tage später beim TID in E._______ erscheinen
müssten. Dieser Aufforderung seien sie aus Angst nicht nachgekommen.
Am 17. März 2013 seien zwei unbekannte Personen am Wohnort der Be-
schwerdeführerin und ihrer ebenfalls anwesenden Schwester erschienen
und hätten ihnen vorgeworfen, nicht zur Befragung erschienen zu sein.
Sie hätten auf der Strasse gewartet, bis die beiden Brüder nach Hause
gekommen seien. Unter dem Vorwurf, nicht zur Befragung erschienen zu
sein, habe man ihnen in Aussicht gestellt, man werde sie ohne Spuren zu
hinterlassen vernichten, sollte ihre Mutter nicht nach Sri Lanka zurück-
kommen. Da sie während zweier Tage intensiv überwacht worden seien,
hätten sie sich nirgendwohin begeben. Ausserdem habe man von ihnen
verlangt, jede Ortsveränderung anzukündigen und niemandem von die-
sem Besuch zu berichten. Zwei Tage später hätten sie bemerkt, dass die
beiden Polizisten nicht mehr vor Ort gewesen seien, weshalb sie durch
den Hinterausgang des Hauses geschlichen und jeder von ihnen an ei-
nen anderen Ort gegangen seien. Seither würden sie nicht mehr an ihrem
Wohnort leben, sondern jeder versteckt an einem anderen Ort bei Freun-
den und Verwandten. Am folgenden Tag hätten vier Soldaten in der Schu-
le, in welcher der Bruder E. der Beschwerdeführerin arbeite, überprüft, ob
er dort erschienen sei. Sie hätten ihn darüber befragt, warum und wie
seine Mutter in die Schweiz gereist sei. Da sich das Armeecamp neben
der Schule befinde, werde täglich überwacht, ob der Bruder E. der Be-
schwerdeführerin dort erscheine. Sei dies nicht der Fall, würden die ande-
ren (…) nach ihm befragt. Der Bruder habe viele freie Tage genommen
und überlege sich, nicht mehr an dieser Schule zu arbeiten. Der Gebiets-
verantwortliche habe über die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister
mehrmals der Armee und dem TID Auskunft geben müssen. Die Be-
schwerdeführerin und ihr Bruder E. hätten inzwischen die Telefonnummer
gewechselt. Die andern beiden Geschwister würden nach wie vor Drohte-
lefonate erhalten. Von ihrer Tante hätten sie zudem erfahren, dass Unbe-
kannte nach ihnen suchten. Sie würden ständig in Angst leben, entführt,
gefoltert und getötet zu werden. Die Beschwerdeführerin und ihre
Schwester würden sich zudem vor einer Vergewaltigung durch Angehöri-
ge des CID, des TID oder durch Unbekannte fürchten. An ihrem Wohnort
würden nach wie vor Angehörige des CID vorbeikommen und die Tante
belästigen. Die Situation belaste sie sehr, so dass sie nicht mehr in Ruhe
schlafen könnten und ständig Angst hätten, sich an einen andern Ort zu
begeben. Für sie sei klar, dass die Gefahr, in welcher sie stünden, im Zu-
sammenhang mit der Zeugenaussage ihrer Mutter vor der LLRC stehe.
Es sei sicher, dass die TMVP, die Polizei, der CID und der TID sie des-
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wegen töten würden, weil ihre Mutter in der Schweiz nicht greifbar sei.
Man verlange von ihrer Mutter, die Zeugenaussage zurückzuziehen. Da
sie in Sri Lanka keinen sicheren Ort für sich finden könnten und sich ihre
Mutter in der Schweiz befinde, würden sie um Erteilung von humanitären
Visa ersuchen. Der Eingabe lagen zahlreiche Kopien von Beweismitteln
bei.
E.
Die Einsprache der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der Bot-
schaft vom 29. April 2013 zusammen mit einem am 26. April 2013 ausge-
füllten, offiziellen Antragsformular für ein Schengenvisum dem BFM
übermittelt.
F.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 wurde das Gesuch von der federführen-
den Sektion Sri Lanka/Asien des BFM an die Sektion Deutsche Schweiz
2 (Zulassung Aufenthalt) mit der Bitte um eine Befragung der Geschwister
durch die Botschaft übermittelt, weil eine allfällige Gefährdung der Ge-
schwister gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht einzuschätzen sei.
G.
Am 8. Juli 2013 wurde die Botschaft um eine nochmalige kurze Überprü-
fung und eine Stellungnahme zu den vorgebrachten Gründen sowie um
Mitteilung allfälliger neuer Erkenntnisse seit der Visumserteilung gebeten.
H.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 stellte die Botschaft fest, dass aufgrund
der eingereichten Unterlagen an der am 19. März 2013 vorgenommenen
Einschätzung festgehalten werde. In Ergänzung dazu wurde beigefügt,
dass die Familie zwar aufgrund des Bürgerkrieges etliche Opfer zu be-
klagen habe, was indessen nicht zu einer unmittelbaren Gefährdung füh-
re, auch wenn sich die im Heimatland verbliebenen Familienmitglieder als
Folge des Todes ihrer Angehörigen stärker exponiert fühlten. Es seien
kaum Fälle von Reflexverfolgung bekannt, bei welchen ein weiterer
Verbleib in Sri Lanka als unzumutbar zu betrachten wäre. Vorliegend feh-
le es auch an der nötigen Intensität der geltend gemachten Verfolgungs-
massnahmen. Zudem sei bekannt geworden, dass die Regierung Sri
Lankas Personen mit Kontakten zur Diaspora und Verwandte von Zeugen
von Kriegsverbrechen eingeschüchtert habe, um die im Ausland lebenden
Personen mundtot zu machen. Interessant sei auch, dass sich die auf
den 20. (recte: 22.) April 2013 datierte Einsprache auf Vorfälle beziehe,
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welche sich am 20. März 2013 ereignet haben sollten und somit fast zeit-
gleich seien mit der Verabschiedung der Resolution des Menschenrechts-
rates der Vereinten Nationen (UNO) anlässlich der 25. Sitzungsperiode.
I.
Mit Übermittlungsschreiben vom 29. August 2013 leitete die Botschaft ei-
ne weitere Eingabe der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister vom
12. August 2013 an das BFM weiter. Danach sei der Grossmutter der Be-
schwerdeführerin eine weitere Vorladung der Geschwister zur TID in
E._______ übergeben worden. Da sie im Zeitpunkt des Eintreffens dieser
Vorladung nicht an ihrem Wohnort gewesen seien, habe man der Gross-
mutter gedroht. Aus Angst hätten sie die Vorladung nicht befolgt. Sie
könnten nicht an ihrem Wohnort leben und sich nicht frei bewegen. Sie
hätten kein friedvolles Leben und seien verwirrt, was sie tun sollten. Der
Eingabe lag die Kopie einer Vorladung und deren Übersetzung in die eng-
lische Sprache bei.
J.
Mit Verfügung vom 9. September 2013 – eröffnet über die Botschaft am
28. September 2013 – wies das BFM die Einsprache der Beschwerdefüh-
rerin vom 22. April 2013 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) ab
und legte ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 150.– auf, welche
es mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnete.
Zur Begründung wurde dargelegt, dass weder die Bestimmungen des
Schengen-Assoziierungs-Abkommens noch die schweizerische Rechts-
ordnung einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung ei-
nes Visums gewährten. Für die Erteilung eines bewilligungsfreien Aufent-
halts müssten die in Art. 32 Visakodex (Amtsblatt der Europäischen Union
[ABl.] L 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12 der Ver-
ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und Visumserteilung
(VEV, SR 142 204) vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein. Gestützt
auf diese gesetzlichen Grundlagen könne ein Visum verweigert werden,
wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen
vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der
Schweiz und im Schengenraum nicht genügend belegt würden und die
gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine frist-
gerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-
raum zu bieten vermöge. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer Re-
gion, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hin-
sicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor
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stark anhalte. Insbesondere jüngere Menschen wünschten sich günstige-
re Lebensbedingungen und würden für eine bessere Zukunft versuchen
ins Ausland – vor allem nach West- und Mitteleuropa und in die Schweiz
– zu gelangen. Besonders stark zeige sich dieser Trend dort, wo sich im
Ausland bereits ein Beziehungsnetz von Freunden und Verwandten be-
finde. Aufgrund der restriktiven Zulassungsregelung würden in der
Schweiz auch ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen. Von dieser
generellen Einschätzung könne nur abgewichen werden, wenn die betref-
fende Person Verpflichtungen, welche über das übliche Mass hinausgin-
gen, zu erfüllen habe. Dabei sei das persönliche Umfeld in Betracht zu
ziehen. Aus den Visumsunterlagen ergebe sich, dass die Beschwerdefüh-
rerin nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Aus den Akten des Asyl-
verfahrens sei zudem ersichtlich, dass sie im damaligen Zeitpunkt Stu-
dentin gewesen sei. Somit sei davon auszugehen, dass keine ausseror-
dentlichen beruflichen oder gesellschaftlichen Umstände, gestützt auf
welche das Risiko einer anstandslosen Wiederausreise als gering zu be-
trachten sei, vorlägen; ebensowenig liessen sich den Akten humanitäre
Gründe, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwen-
dig erscheinen liessen, entnehmen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Davon könnte
ausgegangen werden, wenn die Beschwerdeführerin im Heimatland un-
mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wäre und
sich deshalb in einer Notlage befände, die ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich machen würde. Dies sei etwa bei kriegerischen Er-
eignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung der
Fall. Vorliegend sei aus den Akten indessen keine unmittelbare, ernsthaf-
te und konkrete Gefährdung an Leib und Leben ersichtlich, die einen wei-
teren Verbleib in Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lasse. Die von der
Beschwerdeführerin dargelegten Vorfälle und Befürchtungen, von staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen betroffen zu sein, vermöchten keine ent-
sprechende Gefährdung zu begründen. Damit erfülle sie die erwähnten
Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums nicht. Die Bot-
schaft habe somit die Erteilung des Visums zu Recht verweigert, weshalb
die Einsprache abzuweisen sei.
K.
Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Ausstellung eines humanitären Visums und eventualiter
die Anweisung zuhanden der Vorinstanz, das Gesuch neu zu beurteilen.
In verfahrensrechtllicher Hinsicht ersuchte sie um Beizug des Dossiers
der Mutter für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, um Einsicht
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in die fehlenden Aktenstücke und um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Zur Begründung machte sie geltend, dass ihr Gesuch und dasjenige ihres
Bruders E. sowie allfällig weitere Akten des Dossiers nicht zugestellt wor-
den seien. Da ihre Mutter ausserdem anlässlich ihres Asylgesuchs Aus-
sagen zur Reflexverfolgung ihrer Kinder zu Protokoll gegeben und zahl-
reiche Beweismittel eingereicht habe, werde um Beizug dieses Dossiers
ersucht. Die Beschwerdeführerin sei unter Druck gesetzt worden, ihre
Mutter zum Widerruf ihrer Aussagen zu bewegen. Obwohl sie im Jahr
2010 oder 2011 ein Asylgesuch eingereicht habe, sei über dieses offen-
sichtlich noch nicht entschieden worden. Da die Beschwerdeführerin im
Versteckten leben müsse, habe ihr Rechtsvertreter bis heute noch nicht
klären können, ob dieses tatsächlich noch nicht entschieden worden be-
ziehungsweise wie der Verfahrensstand sei. Sollte das Asylgesuch noch
hängig sein, stelle sich die Frage, ob das nunmehr eingereichte Gesuch
um ein humanitäres Visum sinnvoll sei. Auf jeden Fall dürfe im Fall der
Beurteilung eines humanitären Visums das Ermessen nicht enger gefasst
werden als bei der asylrechtlichen Einreisebewilligung. Da die Beschwer-
deführerin seit mehreren Jahren auf einen Entscheid über ein Einreisege-
such warte, sei das Stellen eines Visumsgesuchs sinnvoll. Der Entscheid
darüber habe innert 60 Tagen zu erfolgen. Beim humanitären Visum kön-
ne nicht erwartet werden, dass die Wiederausreise gesichert erscheine,
weshalb die Vorinstanz das Argument der nicht wahrscheinlichen an-
standslosen Wiederausreise zu Unrecht vorgebracht habe. Zwar sei im
Visumsgesuch die eigene Gefährdung wenig klar formuliert worden.
Demgegenüber sei in der Einsprache vom 22. April 2013 ausführlich dar-
gelegt worden, welche Gefährdung der Beschwerdeführerin drohe und
dass sie nur noch im Versteckten leben könne. Offensichtlich habe die
Vorinstanz diese Einsprache nicht in ihre Beurteilung einfliessen lassen.
Vielmehr habe sie diese ignoriert und damit das rechtliche Gehör verletzt.
Auf jeden Fall habe sie die Begründungspflicht verletzt, weil dem Ein-
spracheentscheid keine Hinweise darauf entnommen werden könnten,
welchen Sachverhalt sie diesem Entscheid zugrunde lege und weshalb
sie die Gefährdung verneine. Angesichts dieser eklatanten Verfahrens-
mängel sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforde-
rung zu einer neuen Entscheidung. Da die Beschwerdeführerin indessen
eine akute Gefährdung geltend mache, sei es im Interesse eines raschen
Entscheides zu begrüssen, wenn das Bundesverwaltungsgericht in der
Sache selber entscheide und die Verfahrensmängel als geheilt betrachte.
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Seite 11
L.
Am 11. November 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2013 wurde das BFM aufge-
fordert, einen Beleg über die Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu
den Akten zu reichen.
N.
Mit Eingabe vom 21. November 2013 wurde die Empfangsbestätigung im
Original nachgereicht.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2013 wurde der Beschwerde-
führerin mitgeteilt, dass ihr Dossier mit denjenigen ihrer Geschwister ko-
ordiniert behandelt werde und die Akten des Dossiers ihrer Mutter zur
Beurteilung herangezogen würden. Es wurde ihr zudem mitgeteilt, dass
das BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2010 ihr Asylgesuch aus dem Aus-
land entschieden habe und dass dieser Entscheid mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sei. Der Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben, und einstweilen wurde kein Kostenvorschuss verlangt.
Das Dossier wurde dem BFM zur Behandlung des Akteneinsichtsgesu-
ches zugestellt und das Gesuch um Ansetzung einer Frist wurde unter
Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Das BFM wurde ausser-
dem zur Vernehmlassung eingeladen.
P.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er
den Abschluss des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zur Kenntnis
nehme. Der Eingabe wurde eine Vollmacht beigelegt.
Q.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 gewährte das BFM der Be-
schwerdeführerin Einsicht in die noch fehlenden Akten.
R.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2013 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Es legte dar, es seien keine Elemente vorgebracht worden,
die nicht bereits Gegenstand seines Entscheides gewesen seien. Zudem
D-6121/2013
Seite 12
habe eine nochmalige Rückfrage bei der Botschaft keine neuen Erkennt-
nisse ergeben.
S.
Am 7. Januar 2014 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin
ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 wurde das BFM gebeten,
den in der Vernehmlassung erwähnten Mailverkehr mit der Botschaft zu
dokumentieren.
U.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 wurden die Mailkopien vom BFM zu
den Akten gegeben.
V.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rerin der Mailverkehr zwischen dem BFM und der Botschaft zur Kenntnis
gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem
Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit de-
nen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
D-6121/2013
Seite 13
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBL 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde.
Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 bis 5
AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungswei-
se den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi-
sum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatenan-
gehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Na-
mentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf
der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bezie-
hungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen Drittstaatenangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen
(vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13. April
2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010
D-6121/2013
Seite 14
vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 2
Bst. a-c und Art. 21 Abs. 2 Visakodex, ABl. L 243 vom 15. September
2009, S. 1-58).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er dies aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, dass das
rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt worden seien, weil
das BFM ihre Einsprache, in welcher sie ihre Vorbringen genauer ausge-
führt habe, ignoriert habe und dem Einspracheentscheid keine Hinweise
darauf entnommen werden könnten, welchen Sachverhalt diesem Ent-
scheid zugrunde gelegt und weshalb die geltend gemachte Gefährdung
verneint werde. Unter diesen Umständen sei die angefochtene Verfügung
infolge Verletzung von formellen Vorschriften an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
4.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken.
4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich,
dass Asylsuchenden das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG)
sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Im Verwaltungsverfahren im
Allgemeinen und im Asylverfahren im Besonderen gilt zudem der Un-
tersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG be-
schränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien
verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine
im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist
D-6121/2013
Seite 15
in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt
der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht
selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwir-
kung verweigert. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer
Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen, was be-
deutet, dass sie die Gesuchsteller tatsächlich hört, ihre Vorbringen sorg-
fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung soll dem Betroffenen ermög-
lichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur
der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmit-
telinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können,
wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan-
dersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Ver-
fügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des
Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).
4.4 Vorliegend ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung vom 9. Sep-
tember 2013, dass das BFM den Umständen entsprechend hinreichend
und genügend ausführlich dargelegt hat, warum es die Einsprache der
Beschwerdeführerin abweist. Zwar werden in dieser Verfügung auch die
gesetzlichen Grundlagen, auf welche der Entscheid beruht, aufgeführt
und in allgemeiner Weise erklärt; indessen ist aus dem gesamten Zu-
sammenhang ersichtlich, dass das BFM zum Schluss kommt, die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesuchsgründe seien offensicht-
lich nicht als konkrete Gefährdung zu sehen, gestützt auf welche ein
Schengen-Visum beziehungsweise ein Visum aus humanitären Gründen
zu erteilen sei. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (betreffend
materielle Beurteilung der Vorbringen) ergibt, wurde der Sachverhalt von
der Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise erstellt, um die Vorbringen der
Beschwerdeführerin einer Entscheidung zuführen zu können, was gegen
die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes spricht. Auch wenn das
BFM in seiner knappen – aber vorliegend durchaus genügenden – Be-
gründung die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich im
Detail erwähnt hat, vermag die Begründung des BFM zu überzeugen, wie
die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Meinung kann unter diesen Umständen nicht der
Schluss gezogen werden, das BFM habe die Einsprache der Beschwer-
deführerin ignoriert. Vielmehr lässt sich aus der knappen Begründung des
D-6121/2013
Seite 16
BFM entnehmen, dass die in dieser Einsprache aufgeführten Vorbringen
offensichtlich nicht zu einer Visumsgewährung zu führen vermögen, wes-
halb sich das BFM nicht veranlasst sah, detaillierter darauf einzugehen,
zumal dies am Ergebnis nichts geändert hätte. Aus dem Gesamtzusam-
menhang ist ferner auch zu schliessen, dass das BFM seiner Entschei-
dung den in der Einsprache geltend gemachten Sachverhalt zugrunde
legte, weil den Akten kein anderer zu entnehmen ist. Unter diesen Um-
ständen verfängt auch das Argument, es sei nicht ersichtlich, welcher
Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, nicht. Aus der
Tatsache, dass eine mehrseitige Beschwerde mit einer materiellen Ausei-
nandersetzung des Sachverhalts eingereicht wurde, lässt sich schliess-
lich der Schluss ziehen, dass offensichtlich auch eine den gesetzlichen
Anforderungen genügende Anfechtung möglich war. Eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor.
5.
5.1 Das BFM begründete seinen Einspracheentscheid damit, dass die
schweizerische Auslandvertretung den Visumsantrag der Beschwerdefüh-
rerin abgewiesen habe, da ihre fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf
des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet worden sei. Es lägen
auch keine humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als
zwingend notwendig erscheinen liessen. Dies wäre nur dann der Fall,
wenn bei einer Person offensichtlich davon ausgegangen werden müsse,
sie sei im Heimat- oder Herkunftsstaat an Leib und Leben gefährdet. Sie
müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördli-
ches Eingreifen zwingend notwendig mache. Dies könne bei akuten krie-
gerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer Gefährdung der
Fall sein. Die Beschwerdeführerin habe ihren Gesuchsgründen das Asyl-
gesuch ihrer Mutter in der Schweiz zugrundegelegt. Aus den eingereich-
ten Unterlagen sei indessen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete
Gefährdung an Leib und Leben ersichtlich, die einen weiteren Verbleib im
Heimatland als unzumutbar erscheinen lasse. Weder die vorgebrachten
Vorfälle noch die Befürchtungen, von staatlichen Verfolgungsmassnah-
men betroffen zu sein, vermöchten eine entsprechende Gefährdung zu
begründen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
machen und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigen könne. Folg-
lich erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Erteilung des
beantragten Visums nicht.
D-6121/2013
Seite 17
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus der Einsprache vom
22. April 2013 ergebe sich detailliert, dass und warum die Beschwerde-
führerin nur noch im Versteckten leben könne.
5.3 Der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 22. April 2013 gegen die
Botschaftsverfügung ist zu entnehmen, dass sie um Erteilung eines hu-
manitären Visums ersucht, weil sie in ihrem Heimatland gefährdet sei. Sie
legte am Schluss ihrer Eingabe ausdrücklich dar, sie bitte das BFM, ihr
ein humanitäres Visum auszustellen. Das BFM indessen hat in der ange-
fochtenen Verfügung auch geprüft, ob die Voraussetzungen zur Erteilung
eines Schengenvisums erfüllt sind. In der Beschwerde vom 28. Oktober
2013 wird gerügt, dass angesichts der dargelegten Gefährdung das Er-
fordernis der gesicherten Wiederausreise im Fall der Erteilung eines hu-
manitären Visums keine entscheidende Rolle spielen könne, weil im An-
schluss an die dreimonatige Frist im Fall einer immer noch bestehenden
Gefährdung ein Asylgesuch gestellt werden müsse, sollte das früher ein-
gereichte Asylgesuch nicht mehr hängig sein. Das Argument der nicht
wahrscheinlichen anstandslosen Wiederausreise sei somit zu Unrecht für
die Ablehnung des Visums vorgebracht worden.
5.4 Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Gefähr-
dung ihrer Person als Grund für das Ersuchen um Erteilung eines huma-
nitären Visums angibt, beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht
nachfolgend auf die Prüfung der Frage, ob das BFM zu Recht die Bewilli-
gung eines Visums aus humanitären Gründen abgelehnt hat. Auf die vom
BFM gleichzeitig vorgenommene Prüfung, ob die Voraussetzungen zur
Erteilung eines Schengenvisums erfüllt sind, sowie deren Ergebnis wird in
der Rechtsmitteleingabe nicht Bezug genommen, weshalb sich entspre-
chende Ausführungen erübrigen.
6.
6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtli-
cher Verfolgung suchen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am
1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitä-
D-6121/2013
Seite 18
ren Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen.
Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu
verlassen.
6.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei
einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betrof-
fene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung ei-
nes Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelba-
ren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der
betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfäl-
tig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in
der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die
Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restrikti-
ver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur
sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom
26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbeson-
dere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September
2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf
der Internetseites des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4.3).
6.3 Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerde-
führerin eine Reflexverfolgung geltend macht, weil ihre Mutter vor der
LLRC über die von ihr geltend gemachte Verfolgung im Heimatland aus-
gesagt habe und die Behörden Sri Lankas die Mutter dazu bringen woll-
ten, diese Aussagen zurückzuziehen. Im Zusammenhang mit der Verfol-
gung ihrer Mutter im Heimatland sei die Beschwerdeführer unter anderem
mehrmals belästigt und bedroht worden. Ausserdem befürchte sie, ver-
gewaltigt zu werden.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung al-
ler Verfahrensakvten und unter Berücksichtigung des unter BVGE
2011/24 publizierten Länderurteils (E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011),
welches sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendi-
gung des Bürgerkriegs in Sri Lanka noch gefährdeten Personen ausei-
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Seite 19
nandersetzt, zum Schluss, dass das BFM das Gesuch um Erteilung eines
humanitären Visums zu Recht abgelehnt hat.
6.5 In BVGE 2011/24 werden Personenkreise definiert, die heute trotz der
verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts
im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt
sind. Zu diesem Personenkreis gehören Personen, die auch nach Been-
digung des Bürgerkriegs verdächtigt werden mit den LTTE in Verbindung
zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, politische Anhänger des
Ex-Generals Fonseka, politisch Oppositionelle jeglicher Couleur, Journa-
listen und andere in der Medienbranche tätige Personen sowie Personen,
die Opfer oder Zeugen von während oder nach dem Konflikt begangenen
Menschenrechtsverletzungen geworden sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 7 ff.).
6.6 Gestützt auf die Aktenlage gehört die Beschwerdeführerin zu keiner
der oben erwähnten Personengruppe, welche im heutigen Zeitpunkt in Sri
Lanka gefährdet ist.
6.7 Den Akten des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ist zu entneh-
men, dass sie am 5. Februar 2009 ein Asylgesuch, welches vom BFM mit
Verfügung vom 2. Juni 2010 abgewiesen wurde, stellte. Mangels Anfech-
tung erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft, was zur Folge hat, dass die
darin beurteilten Vorbringen im Gesuch um ein humanitäres Visum nicht
mehr zu überprüfen sind. Insbesondere die von der Beschwerdeführerin
dargelegten Belästigungen und Bedrohungen vor dem 2. Juni 2010 bilden
nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb es sich
erübrigt, dazu Stellung zu nehmen.
6.8 Zwar ist es denkbar, dass die Beschwerdeführerin als Tochter einer
Frau, welche vor der LLRC aussagte, dass sie Zeuge von möglichen
Verbrechen gegen die Menschlichkeit war, und die selbst Opfer einer Ver-
folgung geworden ist, vor dem Zeitpunkt der Ausreise ihrer Mutter von
den sri-lankischen Behörden befragt, behelligt und belästigt wurde. Es
kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass man sie in diesem Zu-
sammenhang unter Druck gesetzt und ihr gedroht hat, da es im Interesse
der sri-lankischen Behörden lag, einerseits die Erkenntnisse ihrer Mutter
in Erfahrung zu bringen und diese andererseits nicht an die Öffentlichkeit
gelangen zu lassen. Indessen handelt es sich einerseits bei den seit dem
2. Juni 2010 dargelegten Vorbringen um immer wiederkehrende Drohun-
gen und Besuche seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und Ge-
heimdienste, welche, wie das BFM zu Recht ausführte, insgesamt in ihrer
D-6121/2013
Seite 20
Art und Intensität nicht als unmittelbare, ernsthafte und konkrete Bedro-
hung an Leib und Leben zu betrachten sind; andererseits steht aufgrund
der Aktenlage fest, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Septem-
ber 2012 ihr Heimatland legal, mit einem Pass und mit Erlaubnis der sri-
lankischen Behörden verlassen hat, nachdem sie zuvor von der LLRC,
einer offiziellen, vom sri-lankischen Staat bewilligten Kommission, befragt
worden war, weshalb davon auszugehen ist, dass sie die sri-lankischen
Behörden ausreisen liessen, weil sie an ihrer Person kein weiteres Inte-
resse mehr hatten. Ansonsten hätte man ihr die Ausreise verweigert. Un-
ter diesen Umständen ergibt die nunmehr von der Beschwerdeführerin
dargelegte Reflexverfolgung keinen Sinn; vielmehr ist es nicht nachvoll-
ziehbar und nicht logisch, dass die Tochter einer Person, welche zunächst
von den sri-lankischen Behörden verfolgt und inhaftiert worden war, an
welcher der sri-lankische Staat indessen später kein Interesse mehr hatte
und ihr die legale Ausreise erlaubte, infolge der Abwesenheit dieser Per-
son in asylerheblicher Weise behördlich belangt werden soll. Die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin, sie sei auch nach der Ausreise ihrer Mutter
wegen ihrer Mutter in asylrelevanter Weise verfolgt worden, erweisen sich
damit auch als unglaubhaft. Im Lichte dieser Erwägungen ist auch ihr
Vorbringen, wonach sie am 8. August 2013 nach E._______ zum TID zu
einer Untersuchung hätte erscheinen müssen, zu sehen. Aus den in die-
sem Zusammenhang zu den Akten gegebenen Kopien zweier Vorladun-
gen, welche in die englische Sprache übersetzt wurden, lässt sich nicht
entnehmen, zu welchem Zweck die Untersuchung angestrengt wurde,
weshalb der Grund der Vorladung nicht bekannt ist. Damit vermag das
Beweismittel nicht zu belegen, dass sie aus den von ihr vorgebrachten
Gründen vorgeladen worden sei. Da allein die schriftliche Aufforderung,
an einer Untersuchung mitzuwirken, nicht auf eine Verfolgungsmassnah-
me im Sinne des Gesetzes schliessen lässt, kann aus dem Vorgehen der
Behörden – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin – nicht der
Schluss gezogen werden, es handle sich um eine Verfolgungsmassnah-
me seitens des TID oder der sri-lankischen Sicherheitskräfte. Die Vorla-
dung könnte beispielsweise auch im Zusammenhang mit den Aussagen
der Mutter der Beschwerdeführerin vor der LLRC stehen: Gemäss dieser
Organisation wurde der sri-lankische Staat verpflichtet, früher begangene
Menschenrechtsverletzungen, welche der LLRC bekannt geworden sind,
von Staates wegen zu untersuchen. Da die Mutter der Beschwerdeführe-
rin solche Menschenrechtsverletzungen öffentlich bekannt gemacht hat,
stehen die sri-lankischen Behörden in der Pflicht, diese näher zu untersu-
chen und Zeugen einzuvernehmen, wozu die Befragung der Kinder die-
ser Frau – darunter auch der Beschwerdeführerin – dienlich sein könnte.
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Seite 21
Weder aus der Abgabe der Vorladung noch aus dem übrigen geltend ge-
machten Verhalten der Behörden kann somit der Schluss gezogen wer-
den, die Beschwerdeführerin befinde sich in einer unmittelbaren Gefahr,
welche die Gewährung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde.
6.9 Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin
am 11. Februar 2013 einen sri-lankischen Reisepass, der bis ins Jahr
2023 gültig ist, ausstellen liess, um damit am 26. April 2013 einen Antrag
auf ein Schengenvisum zu stellen. Die Ausstellung eines heimatlichen
Reisepasses, zudem mit einer langen Gültigkeitsdauer, weist darauf hin,
dass ihr im Heimatland offensichtlich keine asylrelevante Verfolgung
droht.
6.10 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Furcht vor einer Vergewaltigung lassen sich aus objektiver Sicht ihren
Vorbringen keine hinreichenden und konkreten Anhaltpunkte entnehmen,
wonach sie in absehbarer Zeit und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
einen solchen sexuellen Übergriff zu befürchten hätte. Weder brachte sie
vor, sie sei im Zusammenhang mit den dargelegten Belästigungen und
Bedrohungen sexuellen Angriffen ausgesetzt gewesen noch legte sie dar,
sie habe solche abwehren müssen oder es seien ihr solche angedroht
worden. Folglich erscheint die von ihr dargelegte Angst vor einer Verge-
waltigung rein subjektiver und hypothetischer Art zu sein, weshalb auch
diesbezüglich nicht von einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und
Leben auszugehen ist.
6.11 Angesichts der vorstehenden Erwägungen hat das BFM das Gesuch
zu Recht abgewiesen.
6.12 Auch die übrigen eingereichten zahlreichen Beweismittelkopien und
die im Dossier der Mutter der Beschwerdeführerin liegenden Akten lassen
nicht auf eine unmittelbare Gefahr für die Beschwerdeführerin schliessen,
weshalb sie an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern ver-
mögen.
6.13 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht kein hu-
manitäres Visum ausgestellt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde, in den übrigen Eingaben und die einge-
reichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der
Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
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Seite 22
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten der
unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Da sich ihre Beschwerde nicht als aussichtslos herausgestellt hat, sind in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens fällt die Zusprechung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die schweizerische Bot-
schaft in Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: