B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6121/2015/plo
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und das Kind
B._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Syrien kurdischer
Ethnie, die eigenen Angaben zufolge aus der Ortschaft C._______stammt,
welche in der Nähe von D._______ in der nordostsyrischen Provinz Al-Ha-
saka gelegen sei – ersuchte (…) 2014 um die Gewährung von Asyl in der
Schweiz. Knapp ein Jahr später gebar sie in der Schweiz ihr Kind
B._______.
B.
Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM (…) 2014 zu ihrer Person, zu
ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Die
einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen fand (…) 2015 und dem-
nach noch vor der Geburt ihres Kindes statt.
Im Rahmen der summarischen Befragung führte die Beschwerdeführerin
zur Hauptsache das Folgende aus: Sie habe ab 2005 in Damaskus stu-
diert, ihr Studium jedoch nicht abschliessen können, da in der Stadt im
Februar 2012 Kämpfe ausgebrochen seien. Da zu jener Zeit in Damaskus
auch viele junge Frauen vergewaltig worden seien, sei sie zu ihrer Familie
nach C._______zurückgekehrt. Weil für sie aufgrund der in Syrien herr-
schenden Verhältnisse ein Studienabschluss unmöglich geworden sei,
habe ihr Vater ihr eine Ausreise ermöglicht, damit sie ihr Studium in Europa
abschliessen könne. Sie sei in der Folge (…) 2012 in die Türkei ausgereist,
wo sie sich längere Zeit aufgehalten habe, bis ihr eine Weiterreise in die
Schweiz gelungen sei. Konkrete Probleme mit den heimatlichen Behörden
habe sie bis zu ihrer Ausreise nie gehabt und sie habe auch keine Gewalt
erlebt. Es gebe jedoch keine Sicherheit in Syrien, namentlich für junge
Frauen. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung bestätigte die Beschwer-
deführerin diese Vorbringen, wobei sie namentlich die Umstände ihrer
Flucht von Damaskus zurück nach C._______näher beschrieb. Im Weite-
ren brachte sie vor, zu jener Zeit sei es nicht nur in Damaskus, sondern
auch in ihrer Region zu Entführungen gekommen. Zudem habe die kurdi-
sche Arbeiterpartei von ihr gewollt, dass sie zur Waffe greife und sie sich
ihr anschliesse. Dies habe ihr Angst gemacht, zumal sie das nicht gewollt
habe, die kurdische Arbeiterpartei aber schon mehrfach junge Mädchen
entführt und zwangsrekrutiert habe. Persönlich bedroht worden sei sie aber
nie, jedoch hätten Leute aus dem Dorf sie von der Partei und einem Mit-
machen überzeugen wollen. Da sie möglichen Zwang von dieser Seite be-
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fürchtet habe, habe sie ihr Heimatdorf verlassen, auch wenn sie nie be-
droht worden sei. Daneben führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der
Befragung und der Anhörung aus, ihre Familie habe zusätzlich Angst be-
kommen, nachdem ein Cousin von Unbekannten getötet worden sei. Letzt-
lich habe ihr Vater entschieden, dass sie das Land verlassen soll, zumal er
sie vor der schwierigen Situation habe retten wollen. Im Übrigen habe sich
einer ihrer Brüder einem Aufgebot für den syrischen Militärdienst durch
Flucht in den Irak entzogen und ein zweiter Bruder suche aus dem gleichen
Grund nach einem Fluchtweg. Neben ihrer Identitätskarte reichte die Be-
schwerdeführerin als Beweismittel verschiedene Schul- und Studienzeug-
nisse zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 28. August 2015 (eröffnet am 1. September 2015)
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab, verbunden
mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges wurde vom Staatssekretariat gleichzei-
tig die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an-
geordnet. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen
aus, die vorgebrachten Befürchtungen in Zusammenhang mit der herr-
schenden Bürgerkriegssituation seien nicht asylrelevant. Die geltend ge-
machte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die kurdische Arbeiter-
partei sei sodann als unbegründet zu erkennen, zumal die angeführten Vor-
fälle keine relevante Intensivität aufgewiesen hätten und auch nur be-
schränkt gezielt erfolgt seien. So liessen die geschilderten, allgemeinen
Motivierungsversuche vonseiten der kurdischen Arbeiterpartei nicht auf
eine konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsmass-
nahme schliessen.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 29. September
2015 Beschwerde, wobei sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventu-
aliter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme als Flüchtling beantragte. In prozessualer Hinsicht er-
suchte sie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht. Im Rahmen der Begründung machte sie vorab gel-
tend, ihr Gesuch sei vom SEM nicht genügend umfassend und sorgfältig
geprüft worden, womit das Staatssekretariat die Pflicht zu vollständigen
und richtigen Prüfung ihrer Asylgründe verletzt habe. Weiter machte sie
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geltend, anlässlich der Anhörung sei es mit der Dolmetscherin zu Sprach-
differenzen gekommen, weshalb Missverständnisse, Fehler und Unvoll-
ständigkeiten nicht auszuschliessen seien. Zur Sache brachte sie in der
Folge vor, unter der allgemeinen Kriegssituation würden vor allem junge
Frauen leiden, zumal diese in Syrien Entführung, Vergewaltigung und Ver-
sklavung zu fürchten hätten. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise sei auch sie vor
einer solchen Behandlung bedroht gewesen, weshalb in diesem Zusam-
menhang sehr wohl von einer asylrelevanten Bedrohungslage auszugehen
sei. Auch sei ihre Reise nach Damaskus extrem gefährlich gewesen, was
vom SEM ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Vom SEM werde so-
dann verkannt, dass in den kurdischen Gebieten die PKK durch ihre Toch-
terpartei PYD und deren Armee YPG faktisch und in diktatorischer Weise
die Kontrolle ausübe. Diese Gruppierungen würden darüber hinaus sehr
eng mit dem syrischen Regime zusammenarbeiten. Die PKK führe in ihrem
Gebiet Zwangsrekrutierungen durch, wobei sie die betroffenen Zielperso-
nen in einem mehrstufigen Verfahren von der ersten Kontaktnahme bis zur
eigentlichen Zwangsrekrutierung angehe. Nach den geschilderten Kontak-
ten sei ihr bewusst gewesen, dass sie tatsächlich kurz vor einer Zwangs-
rekrutierung stehe und sie sich einer solchen nur durch ihre Flucht habe
entziehen können. Ihre diesbezüglichen Schilderungen seien als realis-
tisch, plausibel, glaubwürdig und asylrelevant zu erkennen. Schliesslich
brachte die Beschwerdeführerin vor, seit ihrer Einreise in die Schweiz habe
sie regelmässig an politischen Veranstaltungen und Benefizveranstaltun-
gen teilgenommen. In der Schweiz werde sie auch weiterhin die Politik und
Praxis des syrischen Regimes anprangern und an Demonstrationen mit
ganzer Kraft teilnehmen. Von daher sei eine zukünftige Gefährdung durch
Verfolgung durch das syrische Regime nicht auszuschliessen, zumal we-
der behauptet noch ausgeschlossen werden könne, dass sich das syrische
Regime nicht für sie interessiere. Daher liege eine begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung vor, weshalb sie als Flüchtling aufzunehmen sei. Mit
ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin als Beweismittel drei
Presseberichte über das Ausmass der sexuellen Gewalt gegen Frauen im
syrischen Bürgerkrieg zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind als in der
Schweiz vorläufig aufgenommen gelten. Gleichzeitig wurde aufgrund der
Aktenlage dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entsprochen, auf
das Erheben eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet und das
SEM zum Schriftenwechsel eingeladen.
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F.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2015 hielt das SEM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte unter Verweis auf seine bis-
herigen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig hielt das
Staatssekretariat fest, die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Be-
schwerde (neu) geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht
konkretisiert, womit weder der Umfang des Engagements noch die Orga-
nisation, in welcher sie sich engagiert haben wolle, klar würden. Auch seien
diesbezüglich keine Beweismittel vorgelegt worden. Da die Beschwerde-
führerin zudem vor ihrer Ausreise keinerlei politischen Aktivitäten entfaltet
habe, sei nicht von einem relevanten politischen Gefährdungsprofil auszu-
gehen. Das Vorbringen betreffend Übersetzungsprobleme erklärte das
SEM sodann unter Verweis auf die Aktenlage als unbegründet.
G.
Nach Einladung zur Stellungnahme hielt die Beschwerdeführerin in ihrer
Replikeingabe vom 12. November 2015 an ihren Beschwerdevorbringen
fest. Dabei bekräftigte sie namentlich die Rüge einer aufgrund von Sprach-
problemen ungenügenden Anhörung. In dieser Hinsicht machte sie gel-
tend, die vom SEM im Falle von syrischen Kurden herangezogenen Dol-
metscher seien generell ungenügend. Die Übersetzungen würden daher
vor Fehlern strotzen, weshalb auch in ihrem Fall das Vorliegen von Miss-
verständnissen und Fehlern nicht auszuschliessen sei. Einwände gegen
die Übersetzung habe sie nicht einbringen können, da sie ja kein Deutsch
verstehe. Schliesslich bekräftigte sie, sie habe sich sehr wohl exilpolitisch
engagiert, sich anlässlich ihrer Teilnahme an Protestaktionen aber nicht
extra fotografieren lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
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1.3 Im Geltungsbereich des AsylG kann mit Beschwerde die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerde-
führerin ist einzutreten (vgl. dazu Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG sowie Art. 48 Abs.1 VwVG).
2.
Von der Beschwerdeführerin wird namentlich gerügt, aufgrund einer völlig
ungenügenden Übersetzung sei der massgebliche Sachverhalt vom SEM
nicht vollständig festgestellt worden. Diese Rüge erweist sich indes mit
Blick auf die bei den Akten liegenden Befragungs- und Anhörungsproto-
kolle als unbegründet. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der
Befragung zur Person angegeben, ihre Muttersprache sei Kurmanci und
sie würde eine Anhörung in dieser Sprache bevorzugen (vgl. act A4,
Ziffn. 1.17.01 und1.17.03). Gleichzeitig hat sie aber auf die Frage nach wei-
teren Sprachkenntnissen, welche für eine Anhörung genügen, auf Arabisch
verwiesen (a.a.O., Ziff. 1.17.03), was aufgrund des hohen Bildungsgrades
der Beschwerdeführerin und ihres jahrelangen Studienaufenthalts in Da-
maskus erwartet werden durfte. Die Anhörung wurde in der Folge in arabi-
scher Sprache geführt, jedenfalls überwiegend. In dieser Hinsicht geht aus
dem Protokoll zur Anhörung hervor (vgl. act. A14, S. 10, Anmerkung DM),
dass im Verlauf der Anhörung zwischen der Dolmetscherin und der Be-
schwerdeführerin zur Klärung von Unklarheiten teilweise auch in Kurmanci
kommuniziert wurde, zumal die Dolmetscherin auch diese Sprache beherr-
sche. Dies erscheint wiederum als plausibel, zumal aufgrund der Protokolle
insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin wäre
in ihrem Sachverhaltsvortrag in irgendeiner Hinsicht eingeschränkt gewe-
sen. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die Anhörungsführung auf-
grund der Aktenlage als wohlstrukturiert und umfassend bezeichnet wer-
den darf. Das Vorbringen einer angeblich ungenügenden Anhörung und ei-
ner von daher ungenügenden Sachverhaltsfeststellung vermag von daher
nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten ist der entscheidrelevante Sach-
verhalt als hinreichend erstellt zu erkennen, womit eine Rückweisung der
Sache ans SEM zwecks nochmaliger Anhörung der Beschwerdeführerin
ausser Betracht fällt. Demgemäss hat das Gericht einen Entscheid in der
Sache zu fällen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
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Seite 7
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Aufgrund der Akten sind – wie vom SEM zu Recht erkannt – keine
ernsthaften Hinweise darauf ersichtlich, die Beschwerdeführerin habe vor
ihrer Ausreise aus Syrien konkrete flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile
erlitten oder zu fürchten gehabt.
4.2 In dieser Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass sie aufgrund ihres per-
sönlichen Hintergrundes kein Profil aufweist, welches sie in irgendeiner
Form von der übrigen Bevölkerung abheben würde. So geht aus ihren An-
gaben und Ausführungen zu ihrem Werdegang und ihren persönlichen Ver-
hältnissen hervor, dass sie während Jahren in Damaskus studiert hat und
nur aufgrund einer sich verschärfenden allgemeinen Sicherheitslage an ih-
ren Heimatort zu ihrer Familie zurückgekehrt ist. Gleichzeitig war sie eige-
nen Angaben zufolge vor ihrer Ausreise weder politisch noch religiös je-
mals aktiv und hatte sie auch nie ein Problem mit den heimatlichen Behör-
den. Unter Berücksichtigung dieser Umstände darf ausgeschlossen wer-
den, dass im Zeitpunkt ihrer Ausreise vonseiten der syrischen Behörden
jemals ein Interesse an der Person der Beschwerdeführerin bestanden hat.
4.3 Nicht anders verhält es sich mit der PYD, respektive deren militärischen
Arm, die YPG, welche zum heutigen Zeitpunkt grosse Gebiete unter ande-
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Seite 8
rem in der nordostsyrischen Provinz Al-Hasaka kontrolliert. In diesem Zu-
sammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst
im Rahmen der Anhörung angebliche Anwerbungsversuche von dieser
Seite geltend gemacht hat. Im Rahmen der summarischen Befragung und
auch noch zu Beginn der Anhörung – will heissen im Rahmen des freien
Vortrages zur Sache (vgl. act. A14 Ziff. 34 und 35) – hat sie ihre Ausreise
ausschliesslich mit allgemeinen Sicherheitsbedenken, der Sorge ihres Va-
ters um ihr Wohlergehen und ihrem Wunsch nach einem Studienabschluss
begründet. Erst im späteren Verlauf der Anhörung hat sie das Vorbringen
über angebliche Anwerbungsversuche respektive eine angeblich latente
Bedrohungslage vonseiten der YPG eingebracht, auf mehrfache Nach-
frage hin aber stets betont, es habe keine Drohungen und nicht einmal
konkrete Kontakte mit der YPG gegeben. Die entsprechenden Schilderun-
gen der Beschwerdeführerin lassen nicht ernsthaft auf eine konkrete Be-
drohungssituation schliessen. Zwar wird auf Beschwerdeebene eine sol-
che behauptet, indem über ein eigentliches Zwangsrekrutierungsszenario
berichtet wird, in welchem sich die Beschwerdeführerin befunden habe. Die
diesbezüglichen Ausführungen sind indes aufgrund der Aktenlage in der
vorliegenden Form als deutlich überzeichnet und als nachgeschoben zu
erkennen. Vom aktenkundigen Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführe-
rin werden diese Vorbringen nicht abgedeckt.
4.4 Das Kernvorbringen auf Beschwerdeebene – die Behauptung einer an-
geblich ernsthaft drohende Rekrutierung durch die YPG – vermag im Wei-
teren auch deshalb nicht zu überzeugen, da es in den kurdischen Gebieten
Syriens weder 2012 noch bis heute zu systematischen Zwangsrekrutierung
von Frauen durch die YPG gekommen ist. In diesem Zusammenhang bleibt
darauf hinzuweisen, dass zwar im Juli 2014 in den kurdischen Gebieten
Syriens von der PYD eine obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen)
Bürger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführten worden ist, aber selbst
Männer, welcher sich dieser entziehen wollen, keine asylrelevanten Nach-
teile zu gewärtigen haben (vgl. zum Ganzen: Urteil D-2953/2014 vom
23. Juni 2015 [Referenzurteil]).
4.5 Der allgemeinen kriegsbedingten Bedrohungslage, welcher ein grosser
Teile der syrischen Bevölkerung ausgesetzt ist, hat das SEM sodann zu
Recht im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung ge-
tragen. Weder den Schilderungen der Beschwerdeführerin über ihre allge-
meinen Befürchtungen als Frau noch über die Umstände ihrer Rückkehr
von Damaskus an ihren Heimatort lassen sich asylrelevante Elemente ent-
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nehmen, zumal sie in dieser Hinsicht einzig auf die generelle Bedrohungs-
situation und die allgemeinen Ängste der nach Hause reisenden Studen-
tinnen und Studenten berichtet hat. Auch die von der Beschwerdeführerin
mit der Beschwerde vorgelegten Berichte über die im syrischen Bürger-
krieg verbreitete sexuelle Gewalt gegen Frauen lassen keinen anderen
Schluss zu. Von einer Kollektivverfolgung aller jungen Frauen in Syrien
kann offensichtlich nicht ausgegangen werden.
4.6 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihr im Zeitpunkt ihrer Aus-
reise aus Syrien asylrelevante Verfolgung drohte.
5.
5.1 Nach vorstehendem Zwischenergebnis ist im Weiteren zu prüfen, ob
die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund des von ihr auf Beschwerdeebene geltend
gemachten exilpolitischen Verhaltens in der Schweiz und damit aufgrund
von sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch exilpolitische
Aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich
somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
dazu BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 1 E. 6.1; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993).
5.3 Von der Beschwerdeführerin wurde erst auf Beschwerdeebene geltend
gemacht, sie habe sich seit ihrer Einreise politisch engagiert. Ihre diesbe-
züglichen Vorbringen erweisen sich indes – wie vom SEM im Rahmen der
Vernehmlassung zu Recht erkannt – als nicht substanziiert. Auf ein mass-
gebliches Engagement, welches das Interesse der heimatlichen Behörden
erregt haben dürfte, lassen die mit nichts belegten und über die blosse Be-
hauptung hinaus auch nicht ansatzweise konkretisierten Ausführungen der
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Seite 10
Beschwerdeführerin über ihre angeblich intensive Teilnahme an regime-
feindlichen Aktivitäten praxisgemäss nicht schliessen (vgl. in diesem Zu-
sammenhang: Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [Referenzurteil]).
5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachflucht-
gründe nicht erfüllt.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine im
Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdungslage nachweisen oder glaub-
haft machen kann, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt hat.
7.
7.1 Nachdem die Ablehnung der Asylgesuche zu bestätigen ist und die
Beschwerdeführenden – abgesehen vom bisherigen Asylbewerbersta-
tus – keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzen oder beanspru-
chen können, hat das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz
verfügt (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz ange-
ordnet (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In diesem
Zusammenhang ist anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – das Staatssekretariat erkennt den
Vollzug nach Syrien als derzeit unzumutbar – vom Bundesverwaltungs-
gericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Ver-
zicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG; Unmög-
lichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur: so-
bald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht den
weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bun-
desverwaltungsgericht offen. In diesem Verfahren wäre der Wegwei-
sungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von
Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden
Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; EMARK 2006 Nr. 6
E. 4.2., mit weiteren Hinweisen).
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Seite 11
8.
Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde sowohl bezüglich der
Frage der Asylgewährung als auch der Frage der Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe abzuweisen.
9.
Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens – zufolge Unterliegens – wären
den Beschwerdeführenden praxisgemäss Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um Er-
lass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist indes
von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: