B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6122/2013
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2013 / N (…).
D-6122/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 2. Mai 2013 und gelangte am 4. Mai 2013 in die Schweiz, wo er
die Zeit bis zum Stellen des Asylgesuchs am 7. Mai 2013 zunächst bei
seiner in der Schweiz lebenden Mutter, der mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht D-8461/2007 vom 4. Februar 2011 Asyl gewährt worden war,
verbrachte. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 16. Mai 2013 wurde der Be-
schwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem C._______ zugewie-
sen. Am 22. August 2013 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen an-
gehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, als tür-
kischer Staatsbürger kurdischer Ethnie in D._______ geboren worden
und dort aufgewachsen zu sein. Ende 2012 habe er zusammen mit einem
zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz weilenden Bekannten (M.T.) ei-
nen Artikel über den dem türkischen Parlament angehörenden Politiker
namens M.M. konzipiert und in der Folge der türkischen Zeitung "Özgür
Gündem" zur Publikation zugesandt. Am (Datum) sei der Artikel in besag-
ter Zeitung unter dem Titel (…) publiziert worden. Zusammengefasst sei
M.M darin als opportunistischer Politiker (Wendehals) charakterisiert wor-
den, der früher der prokurdischen HADEP-Partei (Volksdemokratiepartei;
eine Vorgängerpartei der BDP [Partei für Frieden und Demokratie]) ange-
hört und vor einiger Zeit zur islamischen Regierungspartei AKP (Partei für
Gerechtigkeit und Aufschwung) gewechselt habe. Der entsprechende Zei-
tungsartikel sei unter Decknamen veröffentlicht worden. Der Anwalt von
M.M. habe die Zeitung "Özgür Gündem" aufgefordert, die tatsächlichen
Autoren des Artikels anzugeben, was sie denn auch getan habe. Der An-
walt von M.M. habe bei der Staatsanwaltschaft D._______ zunächst ei-
nen Strafantrag gegen die Zeitung und deren Chefredakteurin wegen
Ehrverletzung eingereicht. Nach Bekanntgabe der tatsächlichen Namen
der beiden Autoren habe der Anwalt von M.M. auch gegen die Verfasser
des Artikels einen Strafantrag wegen Ehrverletzung eingereicht. Im Ver-
laufe des Monats (…) sei mehrmals von der Polizei zuhause nach ihm
gefragt worden; er sei jeweils nicht dort gewesen. Am (Datum) habe die
Staatsanwaltschaft D._______ Anklage gegen ihn und seinen Bekannten
M.T. erhoben. Zurzeit sei das Gerichtsverfahren erstinstanzlich vor dem
Asliye Ceza Mahkemesi-Gericht von D._______ hängig. Er habe in die-
sem Zusammenhang auch gerichtliche Vorladungen erhalten. Im Falle ei-
ner Rückkehr in die Türkei befürchte er, festgenommen und zu einer
mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Vor diesem Hintergrund
D-6122/2013
Seite 3
habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aus-
sagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere
Abklärungen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Reihe von Beweismitteln, namentlich die vom 12. April 2013 datierende
Anklageschrift, ein.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 25. September 2013 – eröffnet am
8. Oktober 2013 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31)
nicht. Die Staatsanwaltschaft D._______ sei nicht von Amtes wegen,
sondern aufgrund einer Strafanzeige und aufgrund eines Strafantrags im
Sinne von Art. 131 des türkischen Strafgesetzbuches (TStGB) seitens
des Politikers M.M. aktiv geworden (Antragsdelikt analog zu Art. 173 ff.
des Schweizer Strafgesetzbuches). Gestützt darauf habe die Staatsan-
waltschaft D._______ sodann gegen den Beschwerdeführer und seinen
Bekannten (M.T.) eine Anklage wegen Ehrverletzung (Beleidigung) im
Sinne von Art. 125 TStGB erhoben. Das Strafverfahren sei derzeit beim
Asliye Ceza Mahkemesi (Strafamtsgericht) D._______ erstinstanzlich
hängig. Das vorliegende Strafverfahren unterscheide sich vom Gegen-
stand her aber von anderen typischen türkischen Pressedelikten, bei de-
nen die "Spezielle Staatsanwaltschaft" aufgrund des Artikelinhalts von
Amtes wegen eine Anklage etwa wegen "separatistischer Propaganda"
und/oder wegen "Verletzung des Anti-Terror-Gesetzes" zuhanden der
"Speziellen Strafkammern" des Agir Ceza Mahkemesi (Schweres Strafge-
richt) erhebe. Jene Verfahren würden regelmässig die Frage nach einer
möglichen Verletzung der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit auf-
werfen. Die entsprechenden Urteile der "Speziellen Strafkammern" der
Agir Ceza Mahkemesi-Gerichte seien nach wie vor mit einem mitunter
unverhältnismässigen Strafmass verbunden (Politmalus). Nach dem Ge-
sagten könne dem vorliegend geltend gemachten Strafverfahren kein
Verfolgungssachverhalt im Sinne von Art. 3 AsylG entnommen werden.
Hinzu komme die Hängigkeit des diesbezüglichen erstinstanzlichen Straf-
verfahrens. Der Beschwerdeführer könne sich im erstinstanzlichen Ge-
richtsverfahren einbringen, sich verteidigen und sich gegebenenfalls straf-
D-6122/2013
Seite 4
rechtlich entlasten (z.B. mittels eines Wahrheitsbeweises gemäss Art. 127
TStGB). Ferner werden Ausführungen zum abstrakten Strafmass des
Ehrverletzungstatbestandes gemäss TStGB (Geldstrafe bis Freiheitsstra-
fe) gemacht und es wird darauf hingewiesen, dass sich das abstrakte
Strafmass gemäss schweizerische Strafgesetzbuch bei Ehrverletzungen
auf einem ähnlichen Niveau wie in der Türkei bewege. Sodann sei bei An-
tragsdelikten wie Ehrverletzung praxisgemäss nicht mit der Anordnung
einer Untersuchungshaft zu rechnen. Auch im Falle einer erstinstanzli-
chen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wäre nicht mit der
Anordnung einer Sicherheitshaft zu rechnen. Eine allfällige erstinstanzli-
che Verurteilung könne beim Kassationshof angefochten werden und es
sei folglich davon auszugehen, dass das gesamte Gerichtsverfahren bis
zum Eintritt der Rechtskraft in Freiheit abgewartet werden könne. Mithin
sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer in diesem Zusam-
menhang etwa ein unverhältnismässiges Strafmass oder ein sonstiger
Politmalus drohen könnte. So gelte es sich zu vergegenwärtigen, dass er
nie politisch tätig gewesen sei oder Probleme mit den türkischen Behör-
den gehabt habe. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich. Zum Zumutbarkeitsaspekt eines Wegweisungsvollzugs wird
unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus
D._______, habe dort die Schulen besucht und verschiedene berufliche
Tätigkeiten ausgeübt. Er verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz. Ei-
ne Wiedereingliederung in der Türkei erscheine daher problemlos mög-
lich.
C.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 (Poststempel) liess der Beschwerde-
führer durch seinen damaligen Rechtsvertreter O.P. beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gut-
heissung seines Asylgesuchs beantragen. Eventualiter sei er wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen. Als Beweismittel fanden unter anderem ein
Haftbefehl des 2. Asliye Ceza Mahkemesi, D._______, vom (Datum) so-
wie ein Vorführungsbefehl des 23. Agir Ceza Mahkemesi, D._______,
vom (Datum) im Original Eingang in die Akten.
D-6122/2013
Seite 5
D.
Nach vorgängiger Eingangsbestätigung der Beschwerde vom 31. Oktober
2013 wurde mit Zwischenverfügung vom 11. November 2013 der Be-
schwerdeführer unter Fristansetzung aufgefordert, beglaubigte Überset-
zungen der in der Beschwerde erwähnten fremdsprachigen Beweismittel
einzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde – unter Vorbehalt des
Nachweises der Bedürftigkeit sowie vorbehältlich einer nachträglichen
Änderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers – gut-
geheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
E.
Mit Eingaben vom 27. November und 9. Dezember 2013 kam der Be-
schwerdeführer den Anordnungen gemäss der Zwischenverfügung vom
11. November 2013 nach. Zusätzlich reichte er ein Gerichtsprotokoll des
2. Asliye Ceza Mahkemesi, D._______, vom (Datum) inklusive Überset-
zung ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Dezember 2013 hielt das BFM an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung des Standpunktes des BFM rechtfertigen könnten. Die
drei auf Beschwerdestufe eingereichten Dokumente, welche belegen soll-
ten, dass das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfahren in-
zwischen vom Asliye Ceza Mahkemesi-Gericht in D._______ an das Agir
Ceza Mahkemesi-Gericht in D._______ überwiesen worden sei und er
nunmehr eine schwerwiegende Verurteilung etwa wegen Propaganda für
eine Terrororganisation zu gewärtigen habe, vermöchten diese Sachdar-
stellung nicht zu untermauern. Das Gerichtsprotokoll des Asliye Ceza
Mahkemesi-Gerichtes vom (Datum) ([Verfahrensbezeichnung]) betreffe
das Ehrverletzungsverfahren i.S. "Beleidigung des Politikers M.M.", in
dem die Hauptverhandlung neu auf den (Datum) vertagt worden sei. In
Bezug auf den Angeklagten (Beschwerdeführer) sei ein gerichtlicher Vor-
führbefehl ("Yakalama Emri") zum Erscheinen an der Hauptverhandlung,
mithin nicht ein formeller Haftbefehl ("Tevkif Müzekkeresi") erlassen wor-
den. Beim zweiten eingereichten Dokument handle es sich um den er-
wähnten gerichtlichen Vorführbefehl des Asliye Ceza Mahkemesi-
D-6122/2013
Seite 6
Gerichtes vom (Datum) ("Yakalama Emri"). Beim dritten Dokument handle
es sich um eine Vorführung "unter Zwang" ("Zorla") der Kammer 23 des
Agir Ceza Mahkemesi-Gericht, D._______, vom (Datum), worin der Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 43 der türkischen Strafprozessordnung
betreffend ein Verfahren gegen zwei Angeklagte namens N.A. und R.C.
([Verfahrensbezeichnung]) als Zeuge zu einer Verhandlung am (Datum)
vorgeladen werde. Die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeschrift,
wonach das ihn betreffende Ehrverletzungsverfahren in der Zwischenzeit
an das Agir Ceza Mahkkemesi überwiesen worden sei, erscheine dem-
nach nicht zutreffend. Weder ergebe sich eine derartige Überweisung aus
den eingereichten türkischen Dokumenten noch erscheine eine solche
Überweisung aufgrund der Rechtslogik nachvollziehbar (Ehrverletzungs-
verfahren aufgrund eines Strafantrages des Politikers M.M.). Insbesonde-
re sei in keiner Weise ersichtlich, inwiefern der betreffende Artikel über
M.M. eine "Propaganda für eine terroristische Organisation " beinhalten
sollte. Zudem müsste eine Zuständigkeitsänderung zwingend durch einen
formellen gerichtlichen Überweisungsbeschluss erfolgen. Sodann sei
darauf hinzuweisen, dass sich im Regelfall lediglich die "Speziellen Straf-
kammern" 8 bis 14 des Agir Ceza Mahkemesi mit "politischen" Verfah-
rensgegenständen befassen würden. Von einer "Kammer 23" des ent-
sprechenden Gerichts habe das BFM keine Kenntnis.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2013 wurde dem Be-
schwerdeführer unter Fristansetzung bis zum 3. Januar 2014 die Ver-
nehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt.
H.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 teilt der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, dass er nach Rücksprache mit diesem sein Mandat
per sofort niederlege und damit keine Replik einzureichen habe.
I.
Die Frist zur Wahrnehmung des Replikrechts liess der Beschwerdeführer
unbenutzt verstreichen.
J.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 (Eingang BFM) reichte der Beschwerdefüh-
rer diverse fremdsprachige Dokumente ein und führte unter anderem aus,
aus diesen Dokumenten sei ersichtlich, dass er wegen Terrorpropaganda
beim Schwurgericht angeklagt worden sei. In der Folge wurde die Einga-
D-6122/2013
Seite 7
be vom BFM ans Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 11. Juni 2014)
überwiesen.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, die fremdsprachigen Beweismittel bis zum 30. Juni 2014
übersetzen zu lassen.
L.
Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach. In der Folge
wurde eine Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente von Amtes
wegen angeordnet und nach deren Eingang die Vorinstanz zu einer er-
gänzenden Vernehmlassung eingeladen.
M.
In seiner Zweitvernehmlassung vom 8. September 2014 hielt das BFM an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei den im weiteren
Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumenten handle es
sich zunächst um (weitere) Zwischenverfügungen des Asliye Ceza Mah-
kemesi-Gerichtes D._______ vom (Datum) und vom (Datum). Diese wür-
den die Festsetzung von neuen Daten für die Hauptverhandlung beinhal-
ten und das dem BFM bereits bekannte Verfahren i.S. "Ehrverletzung
M.M.", mit der (Verfahrensbezeichnung) betreffen. Da diese Dokumente
keine neuen Aspekte enthielten, könne diesbezüglich vollumfänglich auf
die Erwägungen des BFM in seinem Entscheid vom 25. September 2013
und auf die Erstvernehmlassung vom 13. Dezember 2013 verwiesen
werden. Dieses Gerichtsverfahren betreffe drei dem BFM bekannte Per-
sonen (C.B.S. [Beschwerdeführer, N …], M.T. [N …] sowie E.B. [N …]).
Die übrigen eingereichten Dokumente würden sich auf ein weiteres Ver-
fahren beziehen, welches auffallenderweise ebenfalls die eben genann-
ten Personen betreffe. Die Dokumente würden im Wesentlichen folgen-
des beinhalten:
Eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (Datum),
deren Gegenstand ein bereits am (Datum) erschienener Zeitungsarti-
kel bilde, der eine Propaganda für eine terroristische Organisation
beinhalte.
Verschiedene gerichtliche Zwischenverfügungen, zunächst der provi-
sorischen und inzwischen abgeschafften 23. Kammer des Agir Ceza
D-6122/2013
Seite 8
Mahkemesi D._______ sowie der neu zuständigen 3. Kammer des
Agir Ceza Mahkemesi D._______, die das Verfahren unter der neuen
(Verfahrensbezeichnung) weiterführe.
Der Zeitungsartikel vom (Datum) sei, soweit ersichtlich, nicht gezeichnet.
Ein tatsächlicher inhaltlicher Bezug des betreffenden Zeitungsartikels zum
Beschwerdeführer (und zu den beiden übrigen Angeklagten), der die An-
klageerhebung erklären würde, sei weder aus den eingereichten türki-
schen Gerichtsdokumenten selbst noch aus der ergänzenden Beschwer-
deeingabe ersichtlich. Nicht zu übersehen sei sodann, dass der betref-
fende Artikel bereits im (Monat) 2012 erschienen sei, die Anklageschrift
unüblicherweise jedoch erst vom (Tag/Monat) 2014 datiere. Ebenso auf-
fallend erscheine der Vermerk in der Anklageschrift (gemäss Überset-
zung) "Die 23. Kammer des Schwurgerichts D._______ hat am
(Tag/Monat) 2014 unsere Oberstaatsanwaltschaft angewiesen, in Bezug
auf die Beschuldigten C.B.S., E.B. und M.T. das Nötige zu veranlassen
und durchzuführen". Eine derartige Wendung lasse auf eine erst im (Mo-
nat) 2014 bei den türkischen Behörden eingegangene Denunziation oder
Selbstdenunziation (wenn nicht gar auf einen Fall von Korruption)
schliessen. Zudem sei sowohl den schweizerischen Asylbehörden als
auch den türkischen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden bekannt,
dass bei potentiell strafrechtlich relevanten Zeitungsartikeln häufig sich im
Ausland befindliche und für die türkischen Behörden dadurch nicht er-
reichbare Strohmänner als angebliche Autoren bezeichnet würden. Da-
durch würden zum einen die tatsächlichen Autoren von einer strafrechtli-
chen Verfolgung geschützt und zum anderen würden sich die Strohmän-
ner, falls es sich um Asylsuchende handle, erhoffen, vermeintliche Nach-
fluchtgründe zu schaffen. Entsprechend angeklagte Personen hätten je-
derzeit die Möglichkeit, sich vor den zuständigen türkischen Gerichten als
Strohmänner zu bezeichnen und darauf hinzuweisen, dass sie mit dem
Verfassen des betreffenden Artikels nichts zu tun hätten. Bei derartigen
Fällen hätten die Angeklagten zudem weder mit einer Untersuchungs-
noch mit einer Sicherheitshaft zu rechnen. Allfällige erstinstanzliche Ver-
urteilungen könnten überdies beim Kassationsgericht angefochten wer-
den. Ferner sei auf die verschiedenen Justizreformpakete der letzten Jah-
re hinzuweisen. Diese würden insbesondere auch zur Folge haben, dass
bei Propagandadelikten (zumal bei Ersttätern) nunmehr regelmässig nur
noch bedingte Freiheitsstrafen oder Bussen ausgesprochen würden.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. September 2014 wurde dem Be-
D-6122/2013
Seite 9
schwerdeführer die Zweitvernehmlassung der Vorinstanz zur Duplik zu-
gestellt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 26. September
2014 allfällige Bemerkungen und entsprechende Beweismittel einzurei-
chen. In der Beilage wurde ihm die vom Bundesverwaltungsgericht in Auf-
trag gegebene Übersetzung der mit Eingabe vom 3. Juni 2014 (Bst. J.)
eingereichten Dokumente in Kopie zugesandt.
O.
Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme
unbenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG.
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue
Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
D-6122/2013
Seite 10
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens vorgebrachte und mit Beweismitteln untermauerte Sachverhalt wird
vom BFM nicht in Frage gestellt (Strafverfahren wegen Beleidigung vor
dem Asliye Ceza Mahkemesi-Gericht in D._______). Die darauf basie-
renden ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ge-
ben keinen Anlass zu Beanstandungen durch das Bundesverwaltungsge-
richt. Diese Sichtweise wird in der Rechtsmitteleingabe grundsätzlich
ebenfalls geteilt. Es kann daher, zur Vermeidung von Wiederholungen,
auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in ihrem
Entscheid verwiesen werden.
4.2 Strittig – wie in der Beschwerde unter Einreichung von Dokumenten
behauptet – ist vorliegend indes die Frage, ob das vor dem Asliye Ceza
Mahkemesi-Gericht (Strafamtsgericht) gegen den Beschwerdeführer an-
hängig gemachte Strafverfahren wegen Beleidigung zur Weiterbehand-
lung an das Agir Ceza Mahkemesi-Gericht (Schweres Strafgericht) über-
wiesen worden ist oder ob – wie in der Eingabe vom 27. November 2013
(vgl. Bst. E.) ausgeführt – beide Gerichte ein Strafverfahren gegen ihn
durchführen. Diesfalls wäre, wie bereits in der angefochtenen Verfügung
D-6122/2013
Seite 11
begründet (vgl. II/1 S. 4, 3. Abschnitt), von einer anderen, unter Umstän-
den zuungunsten des Beschwerdeführers ausfallenden respektive mögli-
cherweise (asyl-)relevanten Ausgangslage hinsichtlich des geltend ge-
machten Strafverfahrens auszugehen. Die Verfügung des BFM wäre
– wie in der Beschwerde ausgeführt – unter der falschen Annahme er-
gangen, dass das eingeleitete Strafverfahren vor einem ordentlichen
Strafgericht stattfinden würde. Die Verfügung des BFM müsste deshalb
wegen unzutreffender Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts,
eines schweren und auf Beschwerdestufe nicht heilbaren Mangels, auf-
gehoben und zur Neubeurteilung der Sache an dieses zurückgewiesen
werden.
4.3 Die eben skizzierte Sachlage (E. 4.2) trifft aber nicht zu. Die auf Be-
schwerdestufe eingereichten Dokumente (vgl. Bst. C. und E.) sind nicht
geeignet, die in diesem Zusammenhang vertretene Annahme des Be-
schwerdeführers zu untermauern. Die Vorinstanz unterzog im Rahmen
der Vernehmlassung vom 13. Dezember 2013 die entsprechenden Do-
kumente einer einlässlichen Würdigung (vgl. Bst. F.). Als Ergebnis kam
dabei zusammenfassend heraus, dass in casu nicht von einer Überwei-
sung des Ehrverletzungsverfahrens vom Strafamtsgericht an das Schwe-
re Strafgericht ausgegangen werden konnte. Ebenfalls ergaben sich kei-
ne Anhaltspunkte für die Annahme eines separat gegen den Beschwerde-
führer durchgeführten Strafverfahrens vor dem Schweren Strafgericht.
Dieses vom Beschwerdeführer angeführte Verfahren betraf zwei andere
Personen als Angeklagte. Der Beschwerdeführer wurde im diesbezügli-
chen Verfahren als Zeuge vorgeladen. Das Bundesverwaltungsgericht
schliesst sich den von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen respek-
tive Schlussfolgerungen an. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann da-
her auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in besagter Vernehmlas-
sung verwiesen werden. Diese Vorgehensweise rechtfertigt sich umso
mehr, als der Beschwerdeführer von der Wahrnehmung des ihm hierzu
eingeräumten Replikrechts keinen Gebrauch machte (vgl. Bst. I.). Mithin
ist aus der Verhaltensweise des Beschwerdeführers abzuleiten, dass er
gegen das in der Vernehmlassung dargelegte Ergebnis keine entkräften-
den oder beseitigenden Einwände anzubringen vermag. Vor diesem Hin-
tergrund ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus dem gegen ihn ein-
geleiteten Strafverfahren vor dem Strafamtsgericht D._______ – wie das
BFM in der angefochtenen Verfügung bereits festhielt – keinen Verfol-
gungssachverhalt im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann.
D-6122/2013
Seite 12
4.4 Zu keiner anderen Beurteilung in der Frage der Asylgewährung führen
die weiteren mit Eingabe vom 3. Juni 2014 eingereichten Beweismittel
(vgl. Bst. J.). Es gilt hierzu vorab festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer diese Beweismittel, ohne gross zu kommentieren respektive ohne die
geringste individuelle Betroffenheit in dieser Angelegenheit zu offenbaren,
zu den Akten reichte. Der Aufforderung zur Übersetzung der entspre-
chenden Dokumente kam er nicht nach, weshalb eine solche von Amtes
wegen angeordnet wurde. Zu der vom BFM in seiner Zweitvernehmlas-
sung vom 8. September 2014 (Bst. M.) vorgenommenen Würdigung der
eingereichten Unterlagen sowie den daraus von diesem gezogenen Fest-
stellungen und Schlussfolgerungen nahm der Beschwerdeführer im
Rahmen des ihm gewährten Replikrechts nicht Stellung (vgl. Bst. N. und
O.). Das vom BFM dargelegte Ergebnis, an dem zu zweifeln das Bundes-
verwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, bleibt unwidersprochen und
es kann daher, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die diesbezüg-
lich zutreffenden Ausführungen in der erwähnten Vernehmlassung ver-
wiesen werden. Ebenso ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
allenfalls aus seiner Unterlassung resultierenden nachteiligen Konse-
quenzen der Beweislosigkeit für die behauptete Sachverhaltsdarstellung
in Eigenverantwortung zu tragen hat.
4.5 Sodann ändern weder die mit der Beschwerde eingereichten Inter-
netberichte über das Urteil vom 5. August 2013 auf (Verurtei-
lung von beinahe 300 Personen zu teils lebenslänglichen Freiheitsstrafen
wegen angeblichen Putsches) noch die Medienmitteilung von amnesty in-
ternational vom 27. März 2013 etwas daran (Beschwerdebeilagen 6).
Diesen sich nicht konkret auf die Situation des Beschwerdeführers bezie-
henden Publikationen ist die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen.
Nicht gehört werden kann nach dem Gesagten das Vorbringen in der
Eingabe vom 27. November 2013, der Beschwerdeführer soll wegen des
politischen Verfahrens vor dem Agir Ceza Mahkemesi-Gericht und auf-
grund seines politischen Profils bei den türkischen Sicherheitsbehörden
registriert worden sein. Im Gesamtkontext des vorliegenden Verfahrens
erweist sich das Vorbringen bezüglich des politischen Verfahrens als un-
zutreffende Behauptung (vgl. E. 4.3) respektive hinsichtlich einer Fichie-
rung als blosse Mutmassung. Im Zusammenhang mit dem politischen
Profil des Beschwerdeführers ist der Vollständigkeit halber insbesondere
zu erwähnen, dass er anlässlich der direkten Bundesanhörung ein politi-
sches Engagement in Abrede stellte. Ebenfalls verneinte er ausdrücklich
irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden, die ihm
daraus entstanden sein könnten, weil seine Mutter vor sechs Jahren die
D-6122/2013
Seite 13
Türkei verliess und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist.
Bei dieser Sachlage und in Ermangelung näherer Hinweise oder Auf-
schlüsse für eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation des Beschwerde-
führers erübrigen sich weitere Erörterungen.
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt
werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
D-6122/2013
Seite 14
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
D-6122/2013
Seite 15
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation
des – ausser den als asylirrelevant erkannten hängigen Strafverfahren –
ansonsten Probleme mit den heimatlichen Behörden ausdrücklich vernei-
nenden Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle
seiner Rückkehr in die Türkei schliessen. Des Weiteren bestehen – wie
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt – keine
Hinweise darauf, dass dessen Reintegration im Heimatland auf unüber-
windbare Hindernisse stossen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen kann daher auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. III/Ziff. 2 S. 5). In
Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten
Aspekte erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2013 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. Bst. D.). Da der
Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor
nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozes-
D-6122/2013
Seite 16
sual bedürftig ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6122/2013
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: