B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6123/2013/was
U r t e i l v o m 11 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 5. September 2013 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit schriftlichen Eingaben vom 5. Februar, 26. März und 27. April 2009 an
die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) er-
suchte die Beschwerdeführerin mit ihren Geschwistern um Asylgewäh-
rung und Einreise in die Schweiz. Mit Schreiben der Botschaft vom
8. März 2010 wurde ihr das rechtliche Gehör zum voraussichtlich negati-
ven Entscheid gewährt. Mit Eingabe vom 17. April 2010 nahm sie dazu
Stellung. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie sei eine Tamilin aus
B._______ im Osten Sri Lankas. Ihre Mutter habe in verschiedenen
Staatsspitälern gearbeitet, sei im September 2007 von unbekannten Per-
sonen entführt worden und habe sich nach 14 Tagen befreien können,
worauf sie sich ins Spital von C._______ habe versetzen lassen. Auch
dort sei die Mutter bedroht worden, worauf sie mit der Arbeit während
neun Monaten aufgehört habe. Im Oktober 2008 seien der Bruder D. der
Beschwerdeführerin und ihre Tante mitgenommen und am folgenden Tag
wieder freigelassen worden. Im September 2009 habe die Mutter der Be-
schwerdeführerin ihre Arbeit in D._______ wieder aufgenommen. Unter
dem Vorwand, zu schnell gefahren zu sein, seien der Bruder D. im Feb-
ruar 2009 von der Polizei angehalten und am folgenden Tag auch die
Mutter festgenommen worden. Seither würden sich beide in Haft befin-
den.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene Kopien von
Beweismitteln zu den Akten gegeben.
B.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 wies das BFM das Asylgesuch ab und
verweigerte die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz. Zur Be-
gründung legte es im Wesentlichen dar, dass die Verhaftungen der Mutter
und des Bruders D. zwar bedauerlich seien; indessen könne nur dann die
Einreise in die Schweiz gewährt werden, wenn mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführerin im
Fall eines weiteren Verbleibs in ihrem Heimatland auszugehen sei. Da sie
gemäss ihren Aussagen seit der Verhaftung ihrer Mutter persönlich nicht
bedroht worden sei sowie bei Freunden und Verwandten gelebt habe,
könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie aktuell in Sri Lanka ge-
fährdet und auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Aus ihren Aus-
sagen, sie sei auf die Unterstützung von Freunden und Verwandten an-
gewiesen und habe den Familienschmuck verpfänden müssen, sei viel-
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mehr auf wirtschaftliche Probleme zu schliessen, welche indessen trotz
der bedauerlichen Situation keinen Grund für die Einreise in die Schweiz
darstellten, da diese nicht als Verfolgung im Sinne des Gesetzes gelten
würden. Da die Beschwerdeführerin in B._______ lebe und ihrem Schrei-
ben vom April 2010 keine aktuellen Verfolgungsmassnahmen entnommen
werden könnten, sei der Schluss zu ziehen, dass sie akut nicht gefährdet
sei. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts-
kraft.
C.
Mit Eingabe vom 23. September 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin
bei der Botschaft erneut um Schutz. Dabei wiederholte sie ihre anlässlich
des ersten Asylgesuchs dargelegten Vorbringen und machte in Ergän-
zung dazu geltend, die Zeugenaussage ihrer Mutter bei der Commission
of Inquiry on Lessons Learnt and Reconciliation (LLRC) sei im (…) Fern-
sehen (E._______) ausgestrahlt worden. Daraufhin sei die Mutter erneut
bedroht worden und depressiv geworden. Am 15. September 2012 sei
diese in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Am 14. September
2012 seien in ihrer Abwesenheit vier unbekannte Personen an ihrem
Wohnort erschienen und hätten nach ihr und ihren Geschwistern gefragt.
Die anwesenden Verwandten – eine Tante und ein Onkel – seien bedroht
worden. Am 18. September 2012 um vier Uhr morgens hätten unbekann-
te Personen an die Türe geklopft und ihnen mit einer Bombe gedroht.
Weil sie laut geschrien hätten und Nachbarn erschienen seien, hätten sie
die Flucht ergriffen mit den Worten, sie wüssten schon, wie sie ihre Mutter
zur Rückkehr bringen könnten. Sie hätten diesen Vorfall der Human
Rights Commission (HCR) gemeldet. Sie lebe in Angst und frage sich, ob
ihre Tage gezählt seien. Sie bitte um Hilfe aus humanitären Gründen. Der
Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei. Das Gesuch wurde dem BFM
übermittelt mit der Bitte um Mitteilung, ob es sich um ein Wiedererwä-
gungsgesuch oder um ein zweites Asylgesuch handle. Das BFM liess die
Botschaft am 19. Oktober 2012 per Mail wissen, dass es sich um neue
Vorbringen handle, weshalb diese als neue Eingabe zu bezeichnen sei.
Die Beschwerdeführerin müsse einen Antrag auf Ausstellung eines hu-
manitären Visums stellen, weil Asylgesuche aus dem Ausland nicht mehr
gestellt werden könnten.
D.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 26. April 2013 bei der Botschaft um
formlose Ausstellung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen
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ersucht hatte, wurde diese Anfrage von der Botschaft mit Verfügung vom
1. April 2013 abgewiesen mit der Begründung, es sei nicht gewährleistet,
dass die Antragsstellerin den Mitgliedstaat vor Ablauf der Visumsfrist wie-
der verlassen werde. Die Gesuchsgründe seien nur ungenügend sub-
stanziiert worden, und es sei keine unmittelbare Bedrohung ersichtlich.
E.
Mit Eingabe vom 22. April 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim BFM
Einsprache gegen die Botschaftsverfügung. Zur Begründung brachte sie
vor, sie und ihre drei Geschwister würden sich in einer kritischen Situation
befinden und hätten Morddrohungen erhalten. Viele der Familienmitglie-
der seien getötet, entführt, inhaftiert oder gefoltert worden. Ihre Tante sei
nach wie vor verschwunden und ihre Mutter habe in die Schweiz fliehen
können, weshalb sich die Bedrohungen nun gegen ihre Kinder, mithin
auch gegen sie, gerichtet hätten. Ihre Mutter sei am 17. September 2007
durch Angehörige der TMVP festgenommen worden, habe indessen spä-
ter freikommen können. Während ihrer Festnahme habe sie viele von Ka-
runas Gruppe getötete Menschen gesehen, welche teilweise in die Toilet-
tengrube geworfen oder einbetoniert worden seien. Deshalb hätten die
Karuna-Leute sie später wieder gesucht. Nach der Flucht der Mutter sei-
en am 31. September 2007 (gemeint ist wohl der 30. September 2007)
fünf Mitglieder der TMVP am Wohnort der Beschwerdeführerin und ihrer
Geschwister erschienen, hätten alle vier anwesenden Geschwister, wel-
che von der Flucht der Mutter noch keine Kenntnis gehabt hätten, mit
Waffen bedroht und nach der Mutter gefragt. Sie seien gezwungen wor-
den, sich zum Büro der TMVP zu begeben, wo man sie während zweier
Tage festgehalten und geschlagen habe. Anschliessend seien sie freige-
lassen worden. Am 8. Oktober 2008 seien sie morgens um drei Uhr von
20 Angehörigen der TMVP an ihrem Wohnort aufgesucht und zum Haus
der Tante geführt worden. Dort seien der Bruder D. der Beschwerdeführe-
rin und ihre Tante von ihnen getrennt weggebracht worden. Nachdem
man die beiden unter Schlägen über den Verbleib der Mutter der Be-
schwerdeführerin gefragt habe, seien sie um acht Uhr freigelassen wor-
den. Am 20. Februar 2009 sei der Bruder D. der Beschwerdeführerin an
einem Checkpoint von der Polizei angehalten und festgehalten worden.
Auch er sei – im Zusammenhang mit Fragen nach seiner Mutter – ge-
schlagen worden. Er habe zugeben müssen, dass seine Mutter im Spital
von D._______ arbeite, worauf diese dort am folgenden Tag festgenom-
men worden sei. Auf Geheiss der Polizei habe sie ihre Kinder darüber te-
lefonisch orientiert. In der Folge hätten die Beschwerdeführerin und ihre
Geschwister das IKRK eingeschaltet. IKRK-Angehörige hätten den Bru-
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der D. in Haft besucht und festgestellt, dass er geschlagen worden sei,
worauf die Beschwerdeführerin bei der Menschenrechtskommission Kla-
ge eingereicht habe. Am 18. April 2009 sei die Tante der Beschwerdefüh-
rerin in einem weissen Van entführt worden. Seither sei sie verschwun-
den. Die Mutter habe man in verschiedenen Gefängnissen festgehalten,
geschlagen und erst am 22. Dezember 2010 freigelassen. Während der
Inhaftierung der Mutter seien die drei frei gebliebenen Geschwister – dar-
unter auch die Beschwerdeführerin – zehn Mal innerhalb von eineinhalb
Monaten aufgefordert worden, die Mutter in Gefangenschaft zu überzeu-
gen, ein Dokument zu unterzeichnen, gemäss welchem diese nicht von
der TMVP entführt worden sei, sondern Angehörige der LTTE sei. Dies
habe die Mutter aber stets verweigert. Man habe ihnen auch nahegelegt,
der Mutter klar zu machen, dass sie die Entführung beim Gericht nicht
erwähnen dürfe. Am 27. März 2011 habe die Mutter bei der LLRC eine
Erklärung abgegeben. Aus diesem Grund würden die Beschwerdeführerin
und ihre Geschwister auch heute noch von Angehörigen des Criminal In-
vestigation Departments (CID) aufgesucht. Man wolle sie zerstören.
Nachdem die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister die Mutter am
15. September 2012 auf den Flughafen begleitet hätten, seien vier unbe-
kannte Personen bei ihren Verwandten erschienen und hätten – unter
Schlägen – nach ihrem Aufenthalt gefragt. Zwei Tage später hätten unbe-
kannte Leute versucht, nachts um drei Uhr in ihr Haus einzudringen. Sie
hätten ihnen gedroht, eine Bombe zu werfen, worauf sie – die vier Ge-
schwister und die Ehefrauen der beiden Brüder – so laut geschrien hät-
ten, dass sie verschwunden seien. Als die Beschwerdeführerin und ihre
Schwester am 19. September 2012 bei der Menschenrechtskommission
hätten eine Klage einreichen wollen, habe man sich dort geweigert, eine
solche entgegenzunehmen mit der Begründung, dafür sei die Polizei zu-
ständig. Dorthin seien die Schwestern aber nicht gegangen. Im Dezem-
ber 2012 sei in Abwesenheit der Geschwister die Haustüre eingeschlagen
worden. Am 8. Januar 2013 seien zwei Angehörige des Terrorist Investi-
gation Departments (TID) am Wohnort der Geschwister vorbeigekommen,
hätten die Beschwerdeführerin und ihre Schwester nach ihrer Mutter und
danach, wer ihr zur Ausreise in die Schweiz verholfen habe, gefragt, hät-
ten Dokumente über die Inhaftierung ihrer Mutter und ihres Bruders ge-
zeigt und ihre Personalien aufgenommen. Am 13. Januar 2013 seien zwei
unbekannte Personen auf einem Motorrad am Wohnort vorbeigekommen,
hätten den Anwesenden gesagt, die Mutter könne problemlos in Sri Lan-
ka leben und hätten ihnen mit dem Tod gedroht für den Fall, dass die Mut-
ter nicht zurückkomme. Am 16. Januar 2013 seien ein Korporal und ein
Soldat der sri-lankischen Armee in der Schule, in welcher der Bruder E.
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der Beschwerdeführerin als (...) arbeite, vorbeigekommen, hätten gefragt,
wann er nach B._______ gehe, was die Mutter der Beschwerdeführerin
mache und ob der Bruder E. für die Aktion gegen den Hunger arbeite. Sie
hätten viele Details gekannt und gesagt, der Bruder E. der Beschwerde-
führerin solle nichts gegen den Staat sagen, wenn er doch für die Regie-
rung arbeite. Auch am 20. Januar 2013 hätten wieder zwei Männer auf
einem Motorrad gefordert, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zu-
rückkomme. Als sich die Beschwerdeführerin mit ihren Geschwistern und
den Ehefrauen der Brüder am 12. März 2013 bei Verwandten aufgehalten
habe, hätten früh morgens um zwei Uhr Unbekannte in deren Haus ein-
brechen wollen, worauf sie mit ihrem lauten Geschrei die Einbrecher ver-
trieben hätten. Die Tante habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Die
Polizei habe bei einer Besichtigung festgestellt, dass ein Metallteil aus
dem Fenster entfernt worden sei. Bereits früher, am 14. Februar 2013,
seien ein Korporal und ein Soldat am Arbeitsplatz des Bruders E. der Be-
schwerdeführerin vorbeigekommen und hätten genau verifizieren wollen,
ob dieser dort arbeite und wo er lebe. Am 16. Februar 2013 sei ein Poli-
zist am Wohnort, wo sich die Schwester der Beschwerdeführerin und eine
der Ehefrauen der Brüder aufgehalten hätten, erschienen. Er habe ihnen
gesagt, dass sie nirgends hingehen dürften und Fotokopien der Identi-
tätskarten verlangt, was sie verweigert hätten. Sie hätten bloss deren
Nummern bekannt gegeben. Am 24. Februar 2013 seien ein ihnen be-
kannter Polizist des CID und ein ihnen nicht bekannter Polizist des TID
am Wohnort erschienen, hätten sämtliche Telefonnummern der mobilen
Telefone aufgenommen, ihnen verboten, irgendwohin zu gehen und ver-
langt, dass ihre Mutter nach Sri Lanka zurückkomme. Seither würden sie
von Agenten des CID immer wieder Drohtelefonate erhalten. Am 14. März
2013 seien zwei Polizisten gekommen, hätten einen Brief abgegeben und
verlangt, dass sie zwei Tage später beim TID in F._______ erscheinen
müssten. Dieser Aufforderung seien sie aus Angst nicht nachgekommen.
Am 17. März 2013 seien zwei unbekannte Personen am Wohnort der Be-
schwerdeführerin und ihrer ebenfalls anwesenden Schwester erschienen
und hätten ihnen vorgeworfen, nicht zur Befragung erschienen zu sein.
Sie hätten auf der Strasse gewartet, bis die beiden Brüder der Beschwer-
deführerin nach Hause gekommen seien. Unter dem Vorwurf, nicht zur
Befragung erschienen zu sein, habe man ihnen in Aussicht gestellt, man
werde sie ohne Spuren zu hinterlassen vernichten, sollte ihre Mutter nicht
nach Sri Lanka zurückkommen. Da sie während zweier Tage intensiv
überwacht worden seien, hätten sie sich nirgendwohin begeben. Ausser-
dem habe man von ihnen verlangt, jede Ortsveränderung anzukündigen
und niemandem von diesem Besuch zu berichten. Zwei Tage später hät-
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ten sie bemerkt, dass die beiden Polizisten nicht mehr vor Ort gewesen
seien, weshalb sie durch den Hinterausgang des Hauses geschlichen
und jeder von ihnen an einen anderen Ort gegangen seien. Seither wür-
den sie nicht mehr an ihrem Wohnort leben, sondern jeder versteckt an
einem anderen Ort bei Freunden und Verwandten. Am folgenden Tag hät-
ten vier Soldaten in der Schule, in welcher der Bruder E. der Beschwer-
deführerin arbeite, überprüft, ob er dort erschien sei. Sie hätten ihn dar-
über befragt, warum und wie seine Mutter in die Schweiz gereist sei. Da
sich das Armeecamp neben der Schule befinde, werde täglich überwacht,
ob der Bruder E. der Beschwerdeführerin dort erscheine. Sei dies nicht
der Fall, würden die anderen (...) nach ihm befragt. Der Bruder habe viele
freie Tage genommen und überlege sich, nicht mehr an dieser Schule zu
arbeiten. Der Gebietsverantwortliche habe über die Beschwerdeführerin
und ihre Geschwister mehrmals der Armee und dem TID Auskunft geben
müssen. Die Schwester der Beschwerdeführerin und ihr Bruder E. hätten
inzwischen die Telefonnummer gewechselt. Die Beschwerdeführerin sel-
ber und ihr Bruder D. würden nach wie vor Drohtelefonate erhalten. Von
ihrer Tante hätten sie zudem erfahren, dass Unbekannte nach ihnen
suchten. Sie würden ständig in Angst leben, entführt, gefoltert und getötet
zu werden. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester würden sich zu-
dem vor einer Vergewaltigung durch Angehörige des CID, des TID oder
durch Unbekannte fürchten. An ihrem Wohnort würden nach wie vor An-
gehörige des CID vorbeikommen und die Tante belästigen. Die Situation
belaste sie sehr, so dass sie nicht mehr in Ruhe schlafen könnten und
ständig Angst hätten, sich an einen andern Ort zu begeben. Für sie sei
klar, dass die Gefahr, in welcher sie stünden, im Zusammenhang mit der
Zeugenaussage ihrer Mutter vor der LLRC stehe. Es sei sicher, dass die
TMVP, die Polizei, der CID und der TID sie deswegen töten würden, weil
ihre Mutter in der Schweiz nicht greifbar sei. Man verlange von ihrer Mut-
ter, die Zeugenaussage zurückzuziehen. Da sie in Sri Lanka keinen si-
cheren Ort für sich finden könnten und sich ihre Mutter in der Schweiz be-
finde, würden sie um Erteilung von humanitären Visa ersuchen. Der Ein-
gabe lagen zahlreiche Kopien von Beweismitteln bei.
F.
Die Einsprache der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der Bot-
schaft vom 29. April 2013 zusammen mit einem am 26. April 2013 ausge-
füllten, offiziellen Antragsformular für ein Schengenvisum dem BFM
übermittelt.
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G.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 wurde das Gesuch von der federführen-
den Sektion Sri Lanka/Asien des BFM an die Sektion Deutsche Schweiz
2 (Zulassung Aufenthalt) mit der Bitte um eine Befragung der Geschwister
durch die Botschaft übermittelt, weil eine allfällige Gefährdung der Ge-
schwister gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht einzuschätzen sei.
H.
Am 8. Juli 2013 wurde die Botschaft um eine nochmalige kurze Überprü-
fung und eine Stellungnahme zu den vorgebrachten Gründen sowie um
Mitteilung allfälliger neuer Erkenntnisse seit der Visumserteilung gebeten.
I.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 stellte die Botschaft fest, dass aufgrund
der eingereichten Unterlagen an der am 19. März 2013 vorgenommenen
Einschätzung festgehalten werde. In Ergänzung dazu wurde beigefügt,
dass die Familie zwar aufgrund des Bürgerkrieges etliche Opfer zu be-
klagen habe, was indessen nicht zu einer unmittelbaren Gefährdung füh-
re, auch wenn sich die im Heimatland verbliebenen Familienmitglieder als
Folge des Todes ihrer Angehörigen stärker exponiert fühlten. Es seien
kaum Fälle von Reflexverfolgung bekannt, bei welchen ein weiterer
Verbleib in Sri Lanka als unzumutbar zu betrachten wäre. Vorliegend feh-
le es auch an der nötigen Intensität der geltend gemachten Verfolgungs-
massnahmen. Zudem sei bekannt geworden, dass die Regierung Sri
Lankas Personen mit Kontakten zur Diaspora und Verwandte von Zeugen
von Kriegsverbrechen eingeschüchtert habe, um die im Ausland lebenden
Personen mundtot zu machen. Interessant sei auch, dass sich die auf
den 20. (recte: 22.) April 2013 datierte Einsprache auf Vorfälle beziehe,
welche sich am 20. März 2013 ereignet haben sollten und somit fast zeit-
gleich seien mit der Verabschiedung der Resolution des Menschenrechts-
rates der Vereinten Nationen (UNO) anlässlich der 25. Sitzungsperiode.
J.
Mit Übermittlungsschreiben vom 29. August 2013 leitete die Botschaft ei-
ne weitere Eingabe der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister vom
12. August 2013 an das BFM weiter. Danach sei der Grossmutter der Be-
schwerdeführerin eine weitere Vorladung der Geschwister zur TID in
F._______ übergeben worden. Da sie im Zeitpunkt des Eintreffens dieser
Vorladung nicht an ihrem Wohnort gewesen seien, habe man der Gross-
mutter gedroht, Aus Angst hätten sie die Vorladung nicht befolgt. Sie
könnten nicht an ihrem Wohnort leben und sich nicht frei bewegen. Sie
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hätten kein friedvolles Leben und seien verwirrt, was sie tun sollten. Der
Eingabe lag die Kopie einer Vorladung und deren Übersetzung in die eng-
lische Sprache bei.
K.
Mit Verfügung vom 5. September 2013 – eröffnet über die Botschaft am
28. September 2013 – wies das BFM die Einsprache der Beschwerdefüh-
rerin vom 22. April 2013 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) ab
und legte ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 150.- auf, welche
es mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnete.
Zur Begründung wurde dargelegt, dass weder die Bestimmungen des
Schengen-Assoziierungs-Abkommens noch die schweizerische Rechts-
ordnung einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung ei-
nes Visums gewährten. Für die Erteilung eines bewilligungsfreien Aufent-
halts müssten die in Art. 32 Visakodex (Amtsblatt der Europäischen Union
[ABl.] L 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12 der Ver-
ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und Visumserteilung
(VEV, SR 142 204) vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein. Gestützt
auf diese gesetzlichen Grundlagen könne ein Visum verweigert werden,
wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen
vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der
Schweiz und im Schengenraum nicht genügend belegt würden und die
gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine frist-
gerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-
raum zu bieten vermöge. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer Re-
gion, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hin-
sicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor
stark anhalte. Insbesondere jüngere Menschen wünschten sich günstige-
re Lebensbedingungen und würden für eine bessere Zukunft versuchen
ins Ausland – vor allem nach West- und Mitteleuropa und in die Schweiz
– zu gelangen. Besonders stark zeige sich dieser Trend dort, wo sich im
Ausland bereits ein Beziehungsnetz von Freunden und Verwandten be-
finde. Aufgrund der restriktiven Zulassungsregelung würden in der
Schweiz auch ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen. Von dieser
generellen Einschätzung könne nur abgewichen werden, wenn die betref-
fende Person Verpflichtungen, welche über das übliche Mass hinausgin-
gen, zu erfüllen habe. Dabei sei das persönliche Umfeld in Betracht zu
ziehen. Aus den Visumsunterlagen ergebe sich, dass die Beschwerdefüh-
rerin nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Aus den Akten des Asyl-
verfahrens sei zudem ersichtlich, dass sie im damaligen Zeitpunkt keiner
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geregelten Arbeit nachgegangen sei. Somit sei davon auszugehen, dass
keine ausserordentliche berufliche oder gesellschaftliche Umstände, ge-
stützt auf welche das Risiko einer anstandslosen Wiederausreise als ge-
ring zu betrachten sei, vorlägen; ebensowenig liessen sich den Akten
humanitäre Gründe, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwin-
gend notwendig erscheinen liessen, entnehmen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Da-
von könnte ausgegangen werden, wenn die Beschwerdeführerin im Hei-
matland unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet
wäre und sich deshalb in einer Notlage befände, die ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Dies sei etwa bei kriege-
rischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Ge-
fährdung der Fall. Vorliegend sei aus den Akten indessen keine unmittel-
bare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben ersichtlich,
die einen weiteren Verbleib in Sri Lanka als unzumutbar erscheinen las-
se. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Vorfälle und Befürchtun-
gen, von staatlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen zu sein, ver-
möchten keine entsprechende Gefährdung zu begründen. Damit erfülle
sie die erwähnten Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Vi-
sums nicht. Die Botschaft habe somit die Erteilung des Visums zu Recht
verweigert, weshalb die Einsprache abzuweisen sei.
L.
Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Ausstellung eines humanitären Visums und eventualiter
die Anweisung zuhanden der Vorinstanz, das Gesuch neu zu beurteilen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Beizug des Dossiers
der Mutter für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, um Einsicht
in die fehlenden Aktenstücke und um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Zur Begründung machte sie geltend, dass ihr Gesuch und dasjenige ihres
Bruders E. sowie allfällig weitere Akten des Dossiers nicht zugestellt wor-
den seien. Da die Mutter der Beschwerdeführerin ausserdem anlässlich
ihres Asylgesuchs Aussagen zur Reflexverfolgung ihrer Kinder zu Proto-
koll gegeben und zahlreiche Beweismittel eingereicht habe, werde um
Beizug dieses Dossiers ersucht. Die Beschwerdeführerin sei unter Druck
gesetzt worden, ihre Mutter zum Widerruf ihrer Aussagen zu bewegen.
Obwohl sie im Jahr 2010 oder 2011 ein Asylgesuch eingereicht habe, sei
über dieses offensichtlich noch nicht entschieden worden. Da die Be-
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schwerdeführerin im Versteckten leben müsse, habe ihr Rechtsvertreter
bis heute noch nicht klären können, ob dieses tatsächlich noch nicht ent-
schieden worden beziehungsweise wie der Verfahrensstand sei. Sollte
das Asylgesuch noch hängig sein, stelle sich die Frage, ob das nunmehr
eingereichte Gesuch um ein humanitäres Visum sinnvoll sei. Auf jeden
Fall dürfe im Fall der Beurteilung eines humanitären Visums das Ermes-
sen nicht enger gefasst werden als bei der asylrechtlichen Einreisebewil-
ligung. Da die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren auf einen Ent-
scheid über ein Einreisegesuch warte, sei das Stellen eines Visumsge-
suchs sinnvoll. Der Entscheid darüber habe innert 60 Tagen zu erfolgen.
Beim humanitären Visum könne nicht erwartet werden, dass die Wieder-
ausreise gesichert erscheine, weshalb die Vorinstanz das Argument der
nicht wahrscheinlichen anstandslosen Wiederausreise zu Unrecht vorge-
bracht habe. Zwar sei im Visumsgesuch die eigene Gefährdung wenig
klar formuliert worden. Demgegenüber sei in der Einsprache vom 22. Ap-
ril 2013 ausführlich dargelegt worden, welche Gefährdung der Beschwer-
deführerin drohe und dass sie nur noch im Versteckten leben könne. Of-
fensichtlich habe die Vorinstanz diese Einsprache nicht in ihre Beurteilung
einfliessen lassen. Vielmehr habe sie diese ignoriert und damit das recht-
liche Gehör verletzt. Auf jeden Fall habe sie die Begründungspflicht ver-
letzt, weil dem Einspracheentscheid keine Hinweise darauf entnommen
werden könnten, welchen Sachverhalt sie diesem Entscheid zugrunde le-
ge und weshalb sie die Gefährdung verneine. Angesichts dieser eklatan-
ten Verfahrensmängel sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
mit der Aufforderung zu einer neuen Entscheidung. Da die Beschwerde-
führerin indessen eine akute Gefährdung geltend mache, sei es im Inte-
resse eines raschen Entscheides zu begrüssen, wenn das Bundesverwal-
tungsgericht in der Sache selber entscheide und die Verfahrensmängel
als geheilt betrachte.
M.
Am 11. November 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2013 wurde das BFM aufge-
fordert, einen Beleg über die Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu
den Akten zu reichen.
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Seite 12
O.
Mit Eingabe vom 21. November 2013 wurde die Empfangsbestätigung im
Original nachgereicht.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2013 wurde der Beschwerde-
führerin mitgeteilt, dass ihr Dossier mit denjenigen ihrer Geschwister ko-
ordiniert behandelt werde und die Akten des Dossiers ihrer Mutter zur
Beurteilung herangezogen würden. Es wurde ihr zudem mitgeteilt, dass
das BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2010 ihr Asylgesuch aus dem Aus-
land entschieden habe und dass dieser Entscheid mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sei. Der Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben, und einstweilen wurde kein Kostenvorschuss verlangt.
Das Dossier wurde dem BFM zur Behandlung des Akteneinsichtsgesu-
ches zugestellt und das Gesuch um Ansetzung einer Frist wurde unter
Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Das BFM wurde ausser-
dem zur Vernehmlassung eingeladen.
Q.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er
den Abschluss des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zur Kenntnis
nehme. Der Eingabe wurde eine Vollmacht beigelegt.
R.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 gewährte das BFM der Be-
schwerdeführerin Einsicht in die noch fehlenden Akten.
S.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2013 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Es legte dar, es seien keine Elemente vorgebracht worden,
die nicht bereits Gegenstand seines Entscheides gewesen seien. Zudem
habe eine nochmalige Rückfrage bei der Botschaft keine neuen Erkennt-
nisse ergeben.
T.
Am 7. Januar 2014 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin
ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 wurde das BFM gebeten,
D-6123/2013
Seite 13
den in der Vernehmlassung erwähnten Mailverkehr mit der Botschaft zu
dokumentieren.
V.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 wurden die Mailkopien vom BFM zu
den Akten gegeben.
W.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rerin der Mailverkehr zwischen dem BFM und der Botschaft zur Kenntnis
gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 VwVG).
D-6123/2013
Seite 14
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBL 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde.
Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 bis 5
AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungswei-
se den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi-
sum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatenan-
gehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Na-
mentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf
der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bezie-
hungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen Drittstaatenangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen
(vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.April
2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010
vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 2
Bst. a-c und Art. 21 Abs. 2 Visakodex, ABl. L 243 vom 15. September
2009, S. 1-58).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
D-6123/2013
Seite 15
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er dies aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, dass das
rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt worden seien, weil
das BFM ihre Einsprache, in welcher sie ihre Vorbringen genauer ausge-
führt habe, ignoriert habe und dem Einspracheentscheid keine Hinweise
darauf entnommen werden könnten, welchen Sachverhalt diesem Ent-
scheid zugrunde gelegt und weshalb die geltend gemachte Gefährdung
verneint werde. Unter diesen Umständen sei die angefochtene Verfügung
infolge Verletzung von formellen Vorschriften an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
4.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken.
4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich,
dass Asylsuchenden das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG)
sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Im Verwaltungsverfahren im
Allgemeinen und im Asylverfahren im Besonderen gilt zudem der Un-
tersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG be-
schränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien
verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine
im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist
in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt
der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht
selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwir-
kung verweigert. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer
Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen, was be-
deutet, dass sie die Gesuchsteller tatsächlich hört, ihre Vorbringen sorg-
D-6123/2013
Seite 16
fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung soll dem Betroffenen ermög-
lichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur
der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmit-
telinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können,
wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan-
dersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Ver-
fügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des
Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).
4.4 Vorliegend ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung vom 5. Sep-
tember 2013, dass das BFM den Umständen entsprechend hinreichend
und genügend ausführlich dargelegt hat, warum es die Einsprache der
Beschwerdeführerin abweist. Zwar werden in dieser Verfügung auch die
gesetzlichen Grundlagen, auf welche der Entscheid beruht, aufgeführt
und in allgemeiner Weise erklärt; indessen ist aus dem gesamten Zu-
sammenhang ersichtlich, dass das BFM zum Schluss kommt, die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesuchsgründe seien offensicht-
lich nicht als konkrete Gefährdung zu sehen, gestützt auf welche ein
Schengen-Visum beziehungsweise ein Visum aus humanitären Gründen
zu erteilen sei. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (betreffend
materielle Beurteilung der Vorbringen) ergibt, wurde der Sachverhalt von
der Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise erstellt, um die Vorbringen der
Beschwerdeführerin einer Entscheidung zuführen zu können, was gegen
die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes spricht. Auch wenn das
BFM in seiner knappen – aber vorliegend durchaus genügenden – Be-
gründung die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich im
Detail erwähnt hat, vermag die Begründung des BFM zu überzeugen, wie
die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Meinung kann unter diesen Umständen nicht der
Schluss gezogen werden, das BFM habe die Einsprache der Beschwer-
deführerin ignoriert. Vielmehr lässt sich aus der knappen Begründung des
BFM entnehmen, dass die in dieser Einsprache aufgeführten Vorbringen
offensichtlich nicht zu einer Visumsgewährung zu führen vermögen, wes-
halb sich das BFM nicht veranlasst sah, detaillierter darauf einzugehen,
zumal dies am Ergebnis nichts geändert hätte. Aus dem Gesamtzusam-
menhang ist ferner auch zu schliessen, dass das BFM seiner Entschei-
dung den in der Einsprache geltend gemachten Sachverhalt zugrunde
D-6123/2013
Seite 17
legte, weil den Akten kein anderer zu entnehmen ist. Unter diesen Um-
ständen verfängt auch das Argument, es sei nicht ersichtlich, welcher
Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, nicht. Aus der
Tatsache, dass eine mehrseitige Beschwerde mit einer materiellen Ausei-
nandersetzung des Sachverhalts eingereicht wurde, lässt sich schliess-
lich der Schluss ziehen, dass offensichtlich auch eine den gesetzlichen
Anforderungen genügende Anfechtung möglich war. Eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor.
5.
5.1 Das BFM begründete seinen Einspracheentscheid damit, dass die
schweizerische Auslandvertretung den Visumsantrag der Beschwerdefüh-
rerin abgewiesen habe, da ihre fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf
des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet worden sei. Es lägen
auch keine humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als
zwingend notwendig erscheinen liessen. Dies wäre nur dann der Fall,
wenn bei einer Person offensichtlich davon ausgegangen werden müsse,
sie sei im Heimat- oder Herkunftsstaat an Leib und Leben gefährdet. Sie
müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördli-
ches Eingreifen zwingend notwendig mache. Dies könne bei akuten krie-
gerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer Gefährdung der
Fall sein. Die Beschwerdeführerin habe ihren Gesuchsgründen das Asyl-
gesuch ihrer Mutter in der Schweiz zugrundegelegt. Aus den eingereich-
ten Unterlagen sei indessen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete
Gefährdung an Leib und Leben ersichtlich, die einen weiteren Verbleib im
Heimatland als unzumutbar erscheinen lasse. Weder die vorgebrachten
Vorfälle noch die Befürchtungen, von staatlichen Verfolgungsmassnah-
men betroffen zu sein, vermöchten eine entsprechende Gefährdung zu
begründen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
machen und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigen könne. Folg-
lich erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Erteilung des
beantragten Visums nicht.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus der Einsprache vom
22. April 2013 ergebe sich detailliert, dass und warum die Beschwerde-
führerin nur noch im Versteckten leben könne.
5.3 Der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 22. April 2013 gegen die
Botschaftsverfügung ist zu entnehmen, dass sie um Erteilung eines hu-
manitären Visums ersucht, weil sie in ihrem Heimatland gefährdet sei. Sie
legte am Schluss ihrer Eingabe ausdrücklich dar, sie bitte das BFM, ihr
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Seite 18
ein humanitäres Visum auszustellen. Das BFM indessen hat in der ange-
fochtenen Verfügung auch geprüft, ob die Voraussetzungen zur Erteilung
eines Schengenvisums erfüllt sind. In der Beschwerde vom 28. Oktober
2013 wird gerügt, dass angesichts der dargelegten Gefährdung das Er-
fordernis der gesicherten Wiederausreise im Fall der Erteilung eines hu-
manitären Visums keine entscheidende Rolle spielen könne, weil im An-
schluss an die dreimonatige Frist im Fall einer immer noch bestehenden
Gefährdung ein Asylgesuch gestellt werden müsse, sollte das früher ein-
gereichte Asylgesuch nicht mehr hängig sein. Das Argument der nicht
wahrscheinlichen anstandslosen Wiederausreise sei somit zu Unrecht für
die Ablehnung des Visums vorgebracht worden.
5.4 Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Gefähr-
dung ihrer Person als Grund für das Ersuchen um Erteilung eines huma-
nitären Visums angibt, beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht
nachfolgend auf die Prüfung der Frage, ob das BFM zu Recht die Bewilli-
gung eines Visums aus humanitären Gründen abgelehnt hat. Auf die vom
BFM gleichzeitig vorgenommene Prüfung, ob die Voraussetzungen zur
Erteilung eines Schengenvisums erfüllt sind, sowie deren Ergebnis wird in
der Rechtmitteleingabe nicht Bezug genommen, weshalb sich entspre-
chende Ausführungen erübrigen.
6.
6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtli-
cher Verfolgung suchen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am
1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitä-
ren Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen.
Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu
verlassen.
6.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei
einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betrof-
D-6123/2013
Seite 19
fene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung ei-
nes Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelba-
ren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der
betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfäl-
tig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in
der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die
Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restrikti-
ver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur
sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom
26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbeson-
dere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September
2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf
der Internetseites des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4.3).
6.3 Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerde-
führerin eine Reflexverfolgung geltend macht, weil ihre Mutter vor der
LLRC über die von ihr geltend gemachte Verfolgung im Heimatland aus-
gesagt habe und die Behörden Sri Lankas die Mutter dazu bringen woll-
ten, diese Aussagen zurückzuziehen. Im Zusammenhang mit der Verfol-
gung ihrer Mutter im Heimatland sei die Beschwerdeführer unter anderem
mehrmals belästigt und bedroht worden. Ausserdem befürchte sie, ver-
gewaltigt zu werden.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der
Verfahrensakten und unter Berücksichtigung des unter BVGE 2011/24
publizierten Länderurteils (E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011), welches
sich einlässlich mit den Risikogruppen der auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs in Sri Lanka noch gefährdeten Personen auseinandersetzt,
zum Schluss, dass das BFM das Gesuch um Erteilung eines humanitären
Visums zu Recht abgelehnt hat.
6.5 In BVGE 201/24 werden Personenkreise definiert, die heute trotz der
verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts
im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt
sind. Zu diesem Personenkreis gehören Personen, die auch nach Been-
digung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung
zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, politische Anhänger des
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Seite 20
Ex-Generals Fonseka, politisch Oppositionelle jeglicher Couleur, Journa-
listen und andere in der Medienbranche tätige Personen sowie Personen,
die Opfer oder Zeugen von während oder nach dem Konflikt begangenen
Menschenrechtsverletzungen geworden sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 7 ff.).
6.6 Gestützt auf die Aktenlage gehört die Beschwerdeführerin zu keiner
der oben erwähnten Personengruppe, welche im heutigen Zeitpunkt in Sri
Lanka gefährdet ist.
6.7 Den Akten des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ist zu entneh-
men, dass sie am 5. Februar 2009 ein Asylgesuch, welches vom BFM mit
Verfügung vom 2. Juni 2010 abgewiesen wurde, stellte. Mangels Anfech-
tung erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft, was zur Folge hat, dass die
darin beurteilten Vorbringen im Gesuch um ein humanitäres Visum nicht
mehr zu überprüfen sind. Insbesondere die von der Beschwerdeführerin
dargelegten Belästigungen und Bedrohungen vor dem 2. Juni 2010 bilden
nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb es sich
erübrigt, dazu Stellung zu nehmen.
6.8 Zwar ist es denkbar, dass die Beschwerdeführerin als Tochter einer
Frau, welche vor der LLRC aussagte, dass sie Zeuge von möglichen
Verbrechen gegen die Menschlichkeit war, und die selbst Opfer einer Ver-
folgung geworden ist, vor dem Zeitpunkt der Ausreise ihrer Mutter von
den sri-lankischen Behörden befragt, behelligt und belästigt wurde. Es
kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass man sie in diesem Zu-
sammenhang unter Druck gesetzt und ihr gedroht hat, da es im Interesse
der sri-lankischen Behörden lag, einerseits die Erkenntnisse ihrer Mutter
in Erfahrung zu bringen und diese andererseits nicht an die Öffentlichkeit
gelangen zu lassen. Indessen handelt es sich einerseits bei den seit dem
2. Juni 2010 dargelegten Vorbringen um immer wiederkehrende Drohun-
gen und Besuche seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und Ge-
heimdienste, welche, wie das BFM zu Recht ausführte, insgesamt in ihrer
Art und Intensität nicht als unmittelbare, ernsthafte und konkrete Bedro-
hung an Leib und Leben zu betrachten sind; andererseits steht aufgrund
der Aktenlage fest, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Septem-
ber 2012 ihr Heimatland legal, mit einem Pass und mit Erlaubnis der sri-
lankischen Behörden verlassen hat, nachdem sie zuvor von der LLRC,
einer offiziellen, vom sri-lankischen Staat bewilligten Kommission, befragt
worden war, weshalb davon auszugehen ist, dass sie die sri-lankischen
Behörden ausreisen liessen, weil sie an ihrer Person kein weiteres Inte-
resse mehr hatten. Ansonsten hätte man ihr die Ausreise verweigert. Un-
D-6123/2013
Seite 21
ter diesen Umständen ergibt die nunmehr von der Beschwerdeführerin
dargelegte Reflexverfolgung keinen Sinn; vielmehr ist es nicht nachvoll-
ziehbar und nicht logisch, dass die Tochter einer Person, welche zunächst
von den sri-lankischen Behörden verfolgt und inhaftiert worden war, an
welcher der sri-lankische Staat indessen später kein Interesse mehr hatte
und ihr die legale Ausreise erlaubte, infolge der Abwesenheit dieser Per-
son in asylerheblicher Weise behördlich belangt werden soll. Die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin, sie sei auch nach der Ausreise ihrer Mutter
wegen ihrer Mutter in asylrelevanter Weise verfolgt worden, erweisen sich
damit auch als unglaubhaft. Im Lichte dieser Erwägungen ist auch ihr
Vorbringen, wonach sie am 8. August 2013 nach F._______ zum TID zu
einer Untersuchung hätte erscheinen müssen, zu sehen. Aus den in die-
sem Zusammenhang zu den Akten gegebenen Kopien zweier Vorladun-
gen, welche in die englische Sprache übersetzt wurden, lässt sich nicht
entnehmen, zu welchem Zweck die Untersuchung angestrengt wurde,
weshalb der Grund der Vorladung nicht bekannt ist. Damit vermag das
Beweismittel nicht zu belegen, dass sie aus den von ihr vorgebrachten
Gründen vorgeladen worden sei. Da allein die schriftliche Aufforderung,
an einer Untersuchung mitzuwirken, nicht auf eine Verfolgungsmassnah-
me im Sinne des Gesetzes schliessen lässt, kann aus dem Vorgehen der
Behörden – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin – nicht der
Schluss gezogen werden, es handle sich um eine Verfolgungsmassnah-
me seitens des TID oder der sri-lankischen Sicherheitskräfte. Die Vorla-
dung könnte beispielsweise auch im Zusammenhang mit den Aussagen
der Mutter der Beschwerdeführerin vor der LLRC stehen: Gemäss dieser
Organisation wurde der sri-lankische Staat verpflichtet, früher begangene
Menschenrechtsverletzungen, welche der LLRC bekannt geworden sind,
von Staates wegen zu untersuchen. Da die Mutter der Beschwerdeführe-
rin solche Menschenrechtsverletzungen öffentlich bekannt gemacht hat,
stehen die sri-lankischen Behörden in der Pflicht, diese näher zu untersu-
chen und Zeugen einzuvernehmen, wozu die Befragung der Kinder die-
ser Frau – darunter auch der Beschwerdeführerin – dienlich sein könnte.
Weder aus der Abgabe der Vorladung noch aus dem übrigen geltend ge-
machten Verhalten der Behörden kann somit der Schluss gezogen wer-
den, die Beschwerdeführerin befinde sich in einer unmittelbaren Gefahr,
die die Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde.
6.9
Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin am
11. Februar 2013 einen sri-lankischen Reisepass, der bis ins Jahr 2023
gültig ist, ausstellen liess, um damit am 26. April 2013 einen Antrag auf
D-6123/2013
Seite 22
ein Schengenvisum zu stellen. Die Ausstellung eines heimatlichen Reise-
passes, zudem mit einer langen Gültigkeitsdauer weist darauf hin, dass
ihr im Heimatland offensichtlich keine asylrelevante Verfolgung droht.
6.10 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Furcht vor einer Vergewaltigung lassen sich aus objektiver Sicht ihren
Vorbringen keine hinreichenden und konkreten Anhaltpunkte entnehmen,
wonach sie in absehbarer Zeit und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
einen solchen sexuellen Übergriff zu befürchten hätte. Weder brachte sie
vor, sie sei im Zusammenhang mit den dargelegten Belästigungen und
Bedrohungen sexuellen Angriffen ausgesetzt gewesen noch legte sie dar,
sie habe solche abwehren müssen oder es seien ihr solche angedroht
worden. Folglich erscheint die von ihr dargelegte Angst vor einer Verge-
waltigung rein subjektiver und hypothetischer Art zu sein, weshalb auch
diesbezüglich nicht von einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und
Leben auszugehen ist.
6.11 Angesichts der vorstehenden Erwägungen hat das BFM das Gesuch
zu Recht abgewiesen.
6.12 Auch die übrigen eingereichten zahlreichen Beweismittelkopien und
die im Dossier der Mutter der Beschwerdeführerin liegenden Akten lassen
nicht auf eine unmittelbare Gefahr für die Beschwerdeführerin schliessen,
weshalb sie an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern ver-
mögen.
6.13 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht kein hu-
manitäres Visum ausgestellt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde, in den übrigen Eingaben und die einge-
reichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der
Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten der
unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Seite 23
Da sich ihre Beschwerde nicht als aussichtslos herausgestellt hat, sind in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens fällt die Zusprechung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die schweizerische Bot-
schaft in Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: