B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6125/2019
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(sicherer Drittstaat) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. November 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte ohne Einreichung von Identitätsdokumenten
am 25. Juli 2019 im Bundesasylzentrum Bern um Asyl nach und gab dabei
an, am 12. Dezember 2002 geboren und damit noch minderjährig zu sein.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) in Griechenland
registriert worden war und dort am (…) um Asyl nachgesucht hatte.
C.
Im Rahmen der UMA EB (Erstbefragung eines minderjährigen unbegleite-
ten Asylsuchenden) vom 6. August 2019 wiederholte der Beschwerdefüh-
rer seine Aussage, am (…) geboren zu sein, und gab im Weiteren an, die-
ses Geburtsdatum auf der hintersten Seite des Korans gesehen zu haben.
Im Rahmen der Erstbefragung klärte ihn das SEM darüber auf, dass er
möglicherweise zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde,
orientierte ihn über den Ablauf der Untersuchung und stellte ihm Fragen zu
seinem Gesundheitszustand. Im Weiteren wurde ihm das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland gewährt, wobei er an-
gab, in Griechenland keine Zukunftsperspektive zu haben. Er wolle Fuss-
baller werden. Anstatt zurück nach Griechenland würde er es bevorzugen,
in seinen Heimatstaat ausgeschafft zu werden.
D.
In seinem Gutachten vom 2. September 2019 kam das vom SEM beauf-
tragte (…) gestützt auf eine körperliche Untersuchung, eine Handknochen-
altersanalyse, eine zahnärztliche Untersuchung sowie eine Schlüssel-
beinanalyse zum Schluss, dass das wahrscheinliche Alter des Beschwer-
deführers zirka 21 Jahre betrage. Unter Berücksichtigung der Abweichun-
gen der Resultate sei von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von
17,6 Jahren auszugehen. Daher erscheine das angegebene Alter von 16
Jahren und 8 Monaten eher nicht plausibel.
E.
Mit Schreiben vom 13. September 2019 setzte das SEM die damalige
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers – nach gewährter Einsicht in das
Gutachten vom 2. September 2019 in anonymisierter Form – darüber in
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Kenntnis, aufgrund der Aktenlage (ungenaue Angaben zum Alter, Gutach-
ten) zu beabsichtigen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zent-
ralen Migrationssystem (ZEMIS) auf den (…) anzupassen, und den Be-
schwerdeführer für das weitere Verfahren folglich als volljährig zu betrach-
ten.
F.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärte die Rechtsvertretung in ihrer
Stellungahme vom 19. September 2019, dass der Beschwerdeführer nicht
in der Lage sei, das angegebene Geburtsdatum zu beweisen, weshalb er
dazu bereit sei, die entsprechende Änderung des Geburtsdatums zu ak-
zeptieren. Er habe indessen die Behörden keinesfalls über sein tatsächli-
ches Alter täuschen wollen.
G.
In ihrem Antwortschreiben vom 23. Oktober 2019 an das SEM teilten die
griechischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer seit dem (…) über
einen subsidiären Schutzstatuts verfüge, ihm indessen weder der entspre-
chende Entscheid eröffnet noch die relevanten Aufenthaltstitel ausgestellt
worden seien.
H.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und einer Wegweisung nach Griechenland in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wies die Rechtsvertretung im Wesentlichen
auf die schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland und auf die Not-
wendigkeit der Einholung individueller Garantien hin.
I.
Am 24. Oktober 2019 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden
gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver-
fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Dritt-
staatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und das Abkom-
men vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von
Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729, nachfolgend:
Rückübernahmeabkommen) schriftlich um Rückübernahme des Be-
schwerdeführers.
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Seite 4
K.
Am 1. November 2019 stimmten die griechischen Behörden aufgrund des
am (…) gewährten subsidiären Schutzes dem Übernahmeersuchen zu.
L.
Am 11. November 2019 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den
Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Eingabe
vom 12. November 2019 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdefüh-
rers Stellung.
M.
Mit Entscheid vom 12. November 2019 (Eröffnung am 13. November 2019)
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein,
wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in
Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würde.
Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Schliesslich wurde
festgehalten, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentra-
len Migrationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2001 laute (ohne Bestrei-
tungsvermerk).
N.
Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 20. Novem-
ber 2019 erhob der Beschwerdeführer – unter Beilage eines Updates von
Pro Asyl vom 30. August 2019 über die Lebensbedingungen international
Schutzberechtigter in Griechenland – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1–
4 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzu-
treten, eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Es sei festzustel-
len, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme.
O.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
21. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat,
ist auf den Antrag, der Beschwerdeführer sei zu ermächtigen, den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können, nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das
SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt.
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Seite 6
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutre-
ten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet,
der Beschwerdeführer verfüge in Griechenland über subsidiären Schutz
und die griechischen Behörden hätten einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt.
5.2 Hinsichtlich der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 30. Oktober
2019, wonach eine Rückführung eines Flüchtlings in einem anderen Kon-
ventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen könne (Hinweis
der Rechtsvertretung auf zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte [EMGR]), die Situation für anerkannte Flüchtlinge in Grie-
chenland prekär sei und vom SEM bei den griechischen Behörden entspre-
chende Garantien einzuholen seien, verwies die Vorinstanz darauf hin,
dass Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikations-
richtlinie) umgesetzt habe. Damit entfalle für das SEM auch die Einholung
von Garantien bei den griechischen Behörden. Die von der Rechtsvertre-
tung genannten Urteile stellten anders gelagerte Einzelfälle dar. So handle
es sich beim Urteil vom 21. Januar 2011 um einen Gesuchsteller, der im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Griechenland überstellt worden
und dort unmittelbar nach der Einreise inhaftiert worden sei. Beim soge-
nannten «Tarakhel-Urteil» vom 4. November 2014 handle es sich um eine
Familie, die im Rahmen der Dublin-II-Verordnung nach Italien weggewie-
sen werden sollte. Schliesslich stellten die gesundheitlichen Beschwerden
des Beschwerdeführers im rechten Schienbein und im rechten Fussgelenk
aufgrund eines Unfalls im Jahre 2017 keine Wegweisungshindernisse dar.
5.3 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die
herrschende Rechtsprechung für Asylsuchende in Griechenland das Vor-
liegen systemischer Mängel festgestellt habe. Auch die Situation für Per-
sonen mit Schutzstatus sei prekär. So sei der Zugang zu einer Unterbrin-
gung äusserst schwierig und praktisch keine medizinische Betreuung er-
hältlich. Dies werde durch zahlreiche Berichte bestätigt. Es bestehe ein
reeles Risiko, dass der Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behand-
lung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
6.
6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach
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Seite 7
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren
kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
6.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun-
gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den
Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche
Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandels-
assoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
6.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Griechenland, als Mitgliedstaat der EU, um einen sicheren
Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt.
Im Weiteren steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer am (…) in
Griechenland registriert worden war und dort am (…) um Asyl nachgesucht
hatte. In ihrem Antwortschreiben vom 23. Oktober 2019 teilten die griechi-
schen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer seit dem (…) über einen
subsidiären Schutzstatus verfüge, ihm indessen weder der entsprechende
Entscheid eröffnet noch die relevanten Aufenthaltstitel ausgestellt worden
seien. Am 1. November 2019 stimmten die griechischen Behörden dem
Übernahmeersuchen des SEM zu mit dem Hinweis, dass dem Beschwer-
deführer am (…) subsidiärer Schutz gewährt worden sei.
6.4 Aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung der griechischen Behörden
zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden sind die Voraussetzungen
für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend
erfüllt.
6.5 Das SEM ist somit zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet.
8.
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Seite 8
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Griechenland es ist – die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen
Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und
grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY
MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des
migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83
Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen
EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen
Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernst-
hafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage
stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht
den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Le-
bensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehen-
den Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher
oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde
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Seite 9
(vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017
E. 4).
8.2.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen, wie vorlie-
gend, von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde,
wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Vo-
raussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in
Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden und als Signatarstaat der EMRK, der FoK
und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
grundsätzlich nachkommt (vgl. das Urteil des BVGer D-206/2016 vom
10. Februar 2016 sowie die neueren Urteile E-4134/2019 vom 21. August
2019 E. 8.3–8.4; E-1947/2019 vom 21. Juni 2019 E. 6.4–6.5; D-367/2019
vom 2. Mai 2019 E. 7.7–7.9; E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5–
9.6). Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Grie-
chenland schwierig sind, dennoch ist aber diesbezüglich nicht von einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK beziehungsweise einer existenziellen Notlage auszugehen. Perso-
nen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleich-
gestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentli-
chen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und
Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewäh-
rung einer Unterkunft (vgl. Art. 16–24 FK). Unterstützungsleistungen und
weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert
werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutz-
berechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie beru-
fen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss.
Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend
den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu
Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32)
und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung
der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanz-
lich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5133/2018 beziehungsweise E-
5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4–E. 9.5.5).
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Seite 10
Es liegen auch keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer
im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland aus gesundheitlichen Grün-
den einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.2.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht fer-
ner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Mit-
gliedstaat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person,
diese Vermutungen umzustossen.
8.2.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Lage für Flüchtlinge in Grie-
chenland sei prekär. So sei der Zugang zu einer Unterbringung äusserst
schwierig und praktisch keine medizinische Betreuung erhältlich.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das griechische Fürsorgesystem zwar
nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in
der Kritik steht. Es wurde unter anderem davon berichtet, dass die Unter-
stützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zu-
erkannt worden ist, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein
Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus
wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Ange-
sichts der hohen Arbeitslosigkeit seien die Betroffenen im Wesentlichen auf
die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich
der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu
Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen
Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die be-
troffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behör-
den verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum,
UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezem-
ber 2014, S. 31 ff.; EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde
40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide
vom 28. Oktober 2010).
Trotz dieser Kritik ist somit festzuhalten, dass Griechenland an die Richtli-
nie 2011/95/EU für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Per-
sonen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewäh-
renden Schutzes gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen
zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung],
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Seite 11
Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art.
30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingun-
gen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht ein-
fach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Not-
lage ausgesetzt wäre. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden,
dass er sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wen-
det und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert.
Bei dieser Sachlage bestand für das SEM auch kein Anlass für die Einho-
lung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10).
8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG
möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und dieser dort über sub-
sidiären Schutz verfügt.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zuläs-
sig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit ist eine der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das
Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: