B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6126/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatenlos,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 8. September 2016 / N (…).
D-6126/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Palästinenser mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess Syrien eigenen Angaben gemäss am 7. September
2014 und gelangte am 8. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er am selben
Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Dezember 2014 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sagte er, er habe als einziger
Sohn seine Familie unterstützt. Die Lage in Syrien sei immer schwieriger
und komplizierter geworden. Es habe viele Kontrollen gegeben und die
Leute seien grundlos verhaftet worden. Einige Freunde seien zum Reser-
vedienst aufgeboten worden. Er habe das Aufgebot dazu nicht abgewartet
und sei vor dessen Erhalt ausgereist. In der letzten Zeit vor der Ausreise
habe er in C._______ gearbeitet, wo es täglich Bombardierungen gegeben
habe. Ende 2011 sei er auf dem Nachhauseweg auf eine Demonstration
gestossen und zusammen mit anderen Personen festgenommen worden.
Man habe ihn zwei Wochen in Gewahrsam genommen und ihn danach
freigelassen. Ein anderes Mal habe es Probleme an einem Kontrollpunkt
gegeben. Sie hätten den vorherigen Kontrollpunkt passiert, weil man ihnen
gesagt habe, sie könnten weiterfahren. Trotzdem habe man sie gefragt,
weshalb sie weitergefahren seien; man habe sie beleidigt und zusammen-
geschlagen. Man habe sie vier Stunden festgehalten und ihre Mobiltele-
fone „durchsucht“. Nachdem auch noch ihr Auto durchsucht worden sei
und sie von einem Offizier befragt worden seien, habe man sie gehen las-
sen. Er habe befürchtet, dass er bei einer dritten Festnahme nicht mehr so
einfach davon gekommen wäre. Zum Beleg seiner Identität reichte der Be-
schwerdeführer einen syrischen Reisepass und eine syrische Identitäts-
karte ein. Zudem gab er sein Militärbüchlein ab.
A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. Juli 2016 zu seinen Asyl-
gründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, bei der abgegebenen
Identitätskarte handle es sich um eine provisorische Aufenthaltsbewilligung
für in Syrien lebende Palästinenser. Der Reisepass werde palästinensi-
schen Flüchtlingen in Syrien ausgestellt. Er habe von 1996 bis zu seiner
Ausreise als (…) gearbeitet, zuletzt habe er in C._______ einen eigenen
Betrieb gehabt. Zu Beginn der Unruhen in Syrien habe er in D._______
gewohnt und in E._______ gearbeitet. Als er eines Tages (Mitte 2011) habe
nach Hause gehen wollen, sei er zufällig in eine Demonstration geraten
D-6126/2016
Seite 3
und von Soldaten verhaftet worden. Man habe ihn zum Gebäude des Luft-
abwehr-Geheimdienstes gebracht und dort festgehalten. Seine Familie
habe sich an einen Rechtsanwalt gewandt, der mit den Offizieren gespro-
chen habe. Nachdem seine Familie viel Geld bezahlt habe, sei er freige-
lassen worden. An einem anderen Tag (Ende 2012) habe es Probleme in
D._______ und F._______ gegeben. Als er mit zwei Arbeitskollegen mit
dem Auto unterwegs gewesen sei, hätten Soldaten von ihnen bei einer Brü-
cke verlangt, dass sie warteten. Sie seien jedoch weitergefahren und hät-
ten bemerkt, dass ihnen Soldaten gefolgt seien. Als sie am nächsten Kon-
trollposten hätten anhalten müssen, seien aus dem ihnen folgenden Fahr-
zeug sechs Soldaten ausgestiegen, die sie angegriffen und geschlagen
hätten. Man habe sie zu einer besetzten Schule gebracht, wo sie eine
Stunde hätten warten müssen. Danach seien sie wieder zum Kontrollpos-
ten gebracht worden, wo sie eine Stunde hätten warten müssen, bis ein
Offizier gekommen sei. Dieser habe den Chauffeur befragt und das Auto
durchsuchen lassen. Der Offizier habe auch ihn befragt und geschlagen;
er habe wissen wollen, mit welcher Gruppe er zusammenarbeite. Er habe
dem Offizier die Telefonnummer der Fabrik gegeben, in der er zwölf Jahre
gearbeitet habe. Dieser habe den Inhaber angerufen, der aber nicht zum
Kontrollpunkt habe kommen wollen. Der Offizier habe ihnen die Mobiltele-
fone und die Identitätskarten abgenommen. Sie hätten weitere zwei Stun-
den warten müssen, bis alles überprüft gewesen sei. Dann hätten sie ge-
hen können. Der Chauffeur habe bemerkt, dass sein Geld, das er im Wa-
gen gehabt habe, fehle. Später habe er von Freunden gehört, dass sie als
Reservisten vorgeladen worden seien. Er habe befürchtet, nächstens
ebenfalls vorgeladen zu werden. Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei
gewesen, dass sein Bruder 2014 aus dem Militär desertiert sei. Er selbst
habe die militärische Grundausbildung absolviert und anschliessend Mili-
tärdienst geleistet (von 2003 bis im Juli 2005).
B.
Mit Verfügung vom 8. September 2016 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als derzeit unzumutbar
erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Oktober 2016, es sei ihm
D-6126/2016
Seite 4
vollumfänglich Einsicht in die Akten A1/2, A5/1, A6/2 und A33/1 zu gewäh-
ren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren.
Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen
Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzu-
setzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem
SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfü-
gung aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und er sei von der Bezahlung
von Verfahrenskosten zu befreien. Der Eingabe lag eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 22. September 2016
bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete demgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Die vorinstanzlichen Akten übermittelte er zur
Komplettierung und Berichtigung des Aktenverzeichnisses an das SEM.
Zudem wies er das SEM an, es habe nach erfolgter Komplettierung über
das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers zu befinden. Er wies
darauf hin, dass die Nummerierung der Akten gemäss Aktenverzeichnis die
Aktenstücke A1/2 bis A23/2 und A33/1 bis A35/1 umfasse, was auf einen
Paginierungsfehler oder das Vorhandensein weiterer Akten hindeute.
E.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer beantra-
gen, sein Rechtsvertreter sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand gemäss
Art. 110a Bst. a AsylG beizugeben.
F.
Der Instruktionsrichter entsprach diesem Gesuch mit Zwischenverfügung
vom 19. Oktober 2016 und setzte Rechtsanwalt Michael Steiner als amtli-
chen Rechtsbeistand ein.
G.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2016 mit, bei der
angesprochenen Lücke zwischen den Akten A23/2 und A33/1 handle es
D-6126/2016
Seite 5
sich um einen Fehler bei der Nummerierung; es seien keine Akten vorhan-
den, die nicht paginiert worden seien. Die Paginierung sei korrigiert worden
und eine Kopie des überarbeiteten Aktenverzeichnisses liege bei. Hinsicht-
lich der Akten A1/2, A5/1, A6/2 und A33/1 (nach neuer Paginierung A24/1)
sei darauf hinzuweisen, dass das SEM im Schreiben vom 28. September
2016 erwähnt habe, es sehe davon ab, Kopien unwesentlicher oder bereits
bekannter Unterlagen zuzusenden. Die Informationen auf dem Personali-
enblatt und dem Rechtlichen Gehör zur Kantonszuweisung seien aus der
BzP bekannt oder für die Verfügung nicht relevant gewesen. Bei der Akte
A5/1 handle es sich um eine interne Akten, und bei der Akte A24/1 bestün-
den überwiegende öffentliche Interessen an der Geheimhaltung. In diese
Akten werde normalerweise keine Einsicht gewährt. Vorliegend enthielten
die Akten keine entsprechenden Informationen oder die entsprechenden
Stellen seien geschwärzt worden. In der Beilage würden Kopien aller Akten
übermittelt. Der angefochtenen Verfügung sei zu entnehmen, dass das Mi-
litärbüchlein als Ausweispapier aufgenommen worden sei; nun sei es
ebenfalls als Beweismittel erfasst und paginiert worden.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2016 wurde festgestellt, das
SEM habe die fehlerhafte Paginierung korrigiert und das als Ausweispapier
aufgenommene Militärbüchlein als Beweismittel erfasst und dem Be-
schwerdeführer wie beantragt Einsicht in Akten gegeben. Es wurde ihm
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung eingereicht.
I.
Am 23. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde-
ergänzung ein.
J.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2017 die Ab-
weisung der Beschwerde.
K.
In der Stellungnahme vom 11. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen fest.
D-6126/2016
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.Vm. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-6126/2016
Seite 7
3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-
falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm
jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Per-
sonen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer be-
reits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-
richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten
bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, den Schilderungen des
Beschwerdeführers bezüglich der zwei von ihm erwähnten Vorfälle sei
nicht zu entnehmen, dass ihm dadurch das alltägliche Leben verunmög-
licht worden sei. Dies zeige sich dadurch, dass er anschliessend wieder
seiner Arbeit nachgegangen sei. Die beiden Vorfälle seien als Schikanen
zu werten, die kein Ausmass erreicht hätten, um einen asylrechtlich rele-
vanten psychischen Druck zu verursachen. Der in Syrien herrschende Bür-
gerkrieg betreffe die gesamte syrische Bevölkerung und sei asylrechtlich
nicht relevant. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich vor einem
Einzug in den Militärdienst gefürchtet habe, vermöge gemäss ständiger
Praxis keine Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM verweigere die Ein-
sicht in sämtliche Aktenstücke, die im Aktenverzeichnis mit den Buchsta-
ben A („überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheim-
haltung“), B („interne Akten“) und D („unwesentliche Akten“) gekennzeich-
net seien. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Einsicht in
Akten gemäss Kategorie D verweigert worden sei. Das SEM habe die Ein-
sicht in die Akten A1/2 („Personalienblatt EVZ“) und A5/1 („Übersicht Per-
sonendaten“) verweigert, die nach gängiger Praxis auf Gesuch hin ediert
D-6126/2016
Seite 8
würden. Die Akte A6/2 („rechtliches Gehör“) sei nicht hinreichend konkret
bezeichnet worden, womit das SEM seiner Paginierungs- und Aktenfüh-
rungspflicht nicht nachgekommen sei. Bei der Akte A33/1 („Konsultation
NDB“) sei nicht klar, um was es gehe und ob sie zu Recht in die Kategorie
A „eingeteilt“ worden sei. Es sei davon auszugehen, dass es sich um Infor-
mationen des Nachrichtendienstes des Bundes handle, die entscheidwe-
sentlich seien. Es entspreche der Praxis, dass in diese Akten Einsicht ge-
währt werde. Besonders schwer wiege, dass das SEM es unterlassen
habe, die Beweismittel im Aktenverzeichnis zu erfassen. Gemäss Recht-
sprechung müsse die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht zwingend
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Eventualiter
müsste nach Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt werden. Das SEM habe
es unterlassen, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu
würdigen. Dieses widerrechtliche Ignorieren von Beweismitteln stelle ne-
ben der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine schwerwie-
gende Verletzung des Willkürverbots dar. Es sei offensichtlich, dass die
eingereichten Beweismittel gewisse Tatsachen bewiesen und es hätte dem
SEM obgelegen, diese im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vor-
bringen gesamthaft zu würdigen. Es wiege schwer, dass das SEM weder
eine Übersetzung des Militärbüchleins angefertigt noch den Beschwerde-
führer aufgefordert habe, eine solche einzureichen. Es wiege schwer, dass
das SEM nicht erwähnt habe, dass er in einem Gebiet gelebt habe, in dem
Chemiewaffen eingesetzt worden seien. Es sei auch nicht erwähnt worden,
dass er während der kurzen Festhaltung geschlagen und während der
zweiwöchigen Haft misshandelt worden sei. Es sei auch nicht erwähnt wor-
den, dass er in seinem Dorf gezwungen gewesen sei, an Demonstrationen
teilzunehmen. Es sei auch nicht erwähnt worden, dass er zahlreichen Bom-
benanschlägen ausgesetzt gewesen sei. Das SEM habe es offenbar un-
terlassen, die Vorbringen vollständig abzuklären; es habe sich darauf be-
schränkt, zu behaupten, diese seien nicht asylrelevant. Das SEM hätte
zwingend weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung –
durchführen müssen. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
stelle auch eine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Es stelle auch eine
Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass das SEM bis zur Durchführung
der Anhörung über eineinhalb Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen.
Die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhalts-
abklärung seien gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots sowie von
Art. 7 AsylG.
D-6126/2016
Seite 9
Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrelevant; er sei zweimal
von den syrischen Behörden festgenommen worden und für einige Stun-
den beziehungsweise für zwei Wochen inhaftiert worden. Dabei sei er vom
Regime registriert worden, zumal die erste Festnahme bei einer Demonst-
ration erfolgt sei. Zudem sei er davon ausgegangen, dass er in den Reser-
vedienst eingezogen werde, da viele seiner Freunde aufgeboten worden
seien. Durch die Desertion seines Bruders sei seine Familie bereits im Vi-
sier der Behörden gestanden. Es sei offensichtlich, dass er wegen seiner
Militärdienstverweigerung vom syrischen Regime gesucht und verfolgt
werde. Im Falle seiner Rückkehr werde er verhaftet, gefoltert, zum Ver-
schwinden gebracht oder getötet. Betreffend die Asylrelevanz seiner Teil-
nahme an Demonstrationen sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 hinzuweisen. Personen, die
durch die Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert worden
seien, hätten eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung gleichkomme. Obwohl er sich nicht aktiv gegen das
Regime gewehrt habe, habe er in seinem Dorf an diversen regimefeindli-
chen Demonstrationen teilgenommen. Aufgrund der beiden Vorfälle, bei
denen er festgenommen worden sei, werde ihm eine politische Aktivität an-
gelastet.
Aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien werde jede männliche Person
mobilisiert, um Militärdienst zu leisten. Aufgrund seiner militärischen Aus-
bildung würde der Beschwerdeführer erneut eingezogen werden. Er habe
von seinen Eltern erfahren, dass er schriftlich einberufen und dass ein Haft-
befehl ausgestellt worden sei, weil er dem Aufgebot nicht Folge geleistet
habe. Desertion werde mit langjährigen Haftstrafen belegt; es sei offen-
sichtlich, dass er bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung aus-
gesetzt wäre, weil er als „Terrorist“ betrachtet und die Bestrafung somit po-
litisch begründet sei. Diesbezüglich sei auf die neue Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts zu verweisen (Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar
2015). Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass er den Mili-
tärdienst abgeschlossen habe und deshalb in Kürze zum Reservedienst
aufgeboten würde. Durch sein Fernbleiben sei er als Dienstverweigerer
und Verräter registriert worden, da er den Behörden bereits zuvor bekannt
gewesen sei. Auch gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) sei davon auszugehen, dass ihm in Syrien eine Zwangs-
rekrutierung durch die Armee drohe. Diesem Bericht sei auch zu entneh-
men, dass das Regime die Suche nach Deserteuren intensiviert habe und
dass dies auch Nachteile für Familienangehörige haben könne. Sowohl
D-6126/2016
Seite 10
das Bundesverwaltungsgericht als auch namhafte Organisation gingen da-
rin einig, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien ver-
schlechtert habe.
4.3 In der Beschwerdeergänzung wird vorgebracht, das pflichtwidrige Ver-
halten des SEM (Nichtgewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht, Ver-
letzung der Aktenführungs- und Paginierungspflicht) stelle eine höchst gra-
vierende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Vorgehensweise des
SEM verursache zusätzlichen Aufwand, der hätte vermieden werden kön-
nen. Akteneinsicht sei unabhängig davon zu gewähren, ob Beschwerde er-
hoben werde oder nicht. Es sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-4122/2016 vom 16. August 2016 zu verweisen. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs müsse zwingend zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung führen.
4.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei vom Bundesver-
waltungsgericht angewiesen worden, aufgetretene Fehler in der Paginie-
rung zu bereinigen und Einsicht in die gewünschten Aktenstücke zu ge-
währen. Das SEM habe dem am 20. Oktober 2016 Rechnung getragen
und dem Beschwerdeführer erklärt, weshalb keine vollumfängliche Akten-
einsicht gewährt worden sei. Zudem sei das Militärbüchlein neu als Be-
weismittel statt als Ausweispapier aufgenommen worden. Das SEM sehe
die Fehler in der Aktenführung und die Verletzung der Akteneinsicht als ge-
heilt an.
Das SEM verkenne in seiner Verfügung nicht, dass der Beschwerdeführer
den obligatorischen Militärdienst geleistet habe. Dieser Umstand sei für
den asylrelevanten Sachverhalt unerheblich. Insofern greife auch die Rüge
nicht, wonach das Militärbüchlein nicht als Beweismittel gewürdigt worden
sei und es sich um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs und des Willkürverbots handle. Zentral sei vorliegend vielmehr die
Frage, ob er vor seiner Ausreise offiziell als Reservist in den Militärdienst
aufgeboten worden sei oder nicht. Er habe bestätigt, nach seiner Dienstzeit
bis zu seiner Ausreise kein Aufgebot erhalten zu haben. Demnach könne
nicht von einer Militärdienstverweigerung und auch nicht von einer Schär-
fung des oppositionellen Profils ausgegangen werden. Die nachträgliche
Angabe, der Beschwerdeführer habe eine Einberufung und einen Haftbe-
fehl erhalten, sei eine blosse Parteiaussage.
D-6126/2016
Seite 11
Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer eine Demonstration er-
wähnt, an der er zufällig anwesend gewesen sei. Er weise weder ein poli-
tisches Profil auf noch habe er sich aktiv an der Demonstration betätigt
noch bestünden Hinweise, dass ihm nach seiner Freilassung Probleme er-
wachsen seien. Sein Erlebnis Ende 2012 beruhe auf einer allgemeinen
Personenkontrolle, die nicht spezifisch gegen ihn gerichtet gewesen sei
und in die er wieder zufällig geraten sei. Der Umstand, dass er nach kurzer
Zeit habe gehen können, weise darauf hin, dass keine behördliche Suche
nach ihm bestanden habe. Insgesamt lägen keine Hinweise dafür vor, dass
ihm eine politische Aktivität angelastet werde. Seine Aussage, er sei als
Regimegegner identifiziert worden, sei haltlos. Es sei nicht davon auszu-
gehen, dass er bei einer Rückkehr von den syrischen Behörden in asylre-
levanter Weise verfolgt werde.
Was einzelne, in der Verfügung nicht explizit aufgegriffene Aussagen des
Beschwerdeführers angehe, liege es in der Natur der Sache, dass nicht
jede Aussage Eingang in die Verfügung finde. Die erwähnten Zitate beträ-
fen einen Sachverhalt, der insgesamt gewürdigt worden sei. Insofern folge
das SEM der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, es liege eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs oder der Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des Sachverhalts vor, nicht.
4.5 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM habe die Aktenfüh-
rungs- und Paginierungspflicht mehrfach verletzt. Es habe es zudem wei-
terhin unterlassen, in sämtliche Akten Einsicht zu gewähren. Die Verlet-
zung müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur
Folge haben. Aus der angefochtenen Verfügung geht nicht hervor, ob das
SEM die Absolvierung des Militärdienstes durch den Beschwerdeführer be-
zweifle oder nicht. Entgegen der Auffassung des SEM handle es sich dabei
um einen erheblichen Umstand für den asylrelevanten Sachverhalt. Auf-
grund seiner Ausbildung habe er mit einer Einberufung in den Reserve-
dienst rechnen müssen. Es sei bekannt, dass in Syrien jede männliche
Person mobilisiert werde. Er habe bereits vor seiner Ausreise über ein spe-
zifisches Profil verfügt und es sei ihm eine regierungsfeindliche Haltung
unterstellt worden. Das SEM habe nicht beachtet, dass der Bruder des Be-
schwerdeführers von der syrischen Regierung als Deserteur und damit als
Verräter betrachtet werde. Deshalb müsse angenommen werden, ihm
(dem Beschwerdeführer) drohten ebenfalls asylrelevante Sanktionen. Die-
ser Umstand sei vor allem relevant, weil die Familie deshalb bei den Be-
hörden bekannt sei und deren Mitglieder als Verräter betrachtet würden. Er
D-6126/2016
Seite 12
habe an einigen regimefeindlichen Demonstrationen im Dorf teilgenom-
men. Das SEM verkenne, dass er aufgrund seiner Inhaftierung bei den sy-
rischen Behörden registriert sei und ihm eine politische Aktivität angelastet
werde. Bereits eine einfache Teilnahme an regimekritischen Demonstrati-
onen reiche aus, um einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu werden, falls
die Teilnehmer identifiziert würden. Die Personalien des Beschwerdefüh-
rers seien von den syrischen Behörden mehrfach registriert worden. Das
SEM habe die Angabe, der Beschwerdeführer werde mittlerweile per Haft-
befehl gesucht, als Parteiaussage gewertet. Es habe es jedoch unterlas-
sen, zu prüfen, ob er aufgrund von objektiven Nachfluchtgründen Flüchtling
geworden sei. Dies sei der Fall. Zudem habe er höchstwahrscheinlich ge-
gen Ausreisebestimmungen verstossen, weshalb ihn eine regierungsfeind-
liche Haltung unterstellt werde. Obwohl der Beschwerdeführer bereits in
der Heimat asylrelevant verfolgt worden sei, hätte das SEM prüfen müs-
sen, ob er mit seiner Ausreise aus Syrien eine relevante Bedrohungslage
geschaffen habe. Auch deshalb müsse die Sache zur Neubeurteilung zu-
rückgewiesen werden.
5.
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in meh-
rerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2
5.2.1 Vorliegend werden hinsichtlich der Aktenführungspflicht und des Ak-
teneinsichtsrechts verschiedene berechtigte Rügen erhoben, weshalb es
sich aufdrängt, im zu beurteilenden Fall erneut einige grundsätzliche Erwä-
gungen dazu anzubringen.
5.2.2 Das SEM hat über die von ihm angelegten Akten ein vollständiges
und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses
einzufügen sowie zu paginieren. Gerade seine Amtspraxis, die in verschie-
dene Aktenkategorien eingereichten Akten teilweise nicht oder erst auf
ausdrückliches Ersuchen hin zu edieren, gebietet es, die Akten im Akten-
verzeichnis hinreichend konkret zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall ist
das SEM diesem Grundsatz im Wesentlichen nachgekommen. Das Akten-
verzeichnis ist indessen insofern unvollständig und die Aktenführung damit
intransparent, als es das SEM unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel im Aktenverzeichnis zu erfassen. Die Praxis
D-6126/2016
Seite 13
des SEM, Identitätspapiere und weitere Beweismittel zum Teil regelmässig
in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien der-
selben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Aktenverzeich-
nis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenfüh-
rung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist,
wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten her-
vorgeht. Das SEM ist mit Nachdruck auf die im Urteil E-4122/2016 vom
16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemachten Erwägungen zu erinnern und
aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlungen zu folgen.
5.2.3 Wie die Akteneinsicht zu handhaben ist, wird für das Verwaltungsver-
fahren durch die Art. 26 ff. VwVG geregelt. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG
haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch, in ihrer Sache am Sitz der
verfügenden Behörde oder einer durch diese zu bezeichnen kantonalen
Behörde Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden
(Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Nieder-
schriften eröffneter Verfügungen einzusehen. Nach Art. 27 Abs. 1 VwVG
darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur dann verweigern, wenn
wesentliche Interessen des Bundes oder der Kantone die Geheimhaltung
erfordern (Bst. a), wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfor-
dern (Bst. b) oder es das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen Un-
tersuchung erfordert (Bst. c). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung darf sich
die Verweigerung der Einsichtnahme nur auf die Aktenstücke erstrecken,
für die Geheimhaltungsgründe bestehen. In Art. 27 Abs. 3 VwVG wird fest-
gelegt, dass die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Be-
weismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht ver-
weigert werden darf.
5.2.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
am 20. September 2016 um die Gewährung vollständiger Einsicht in die
gesamten Akten ersucht. Er ersuchte zudem auch um Zustellung der Ak-
ten, die ihm bereits früher zugestellt worden waren und um Zustellung der
von ihm eingereichten Beweismittel. Das SEM gewährte dem Beschwer-
deführer am 28. September 2017 die Akteneinsicht, edierte aber nicht die
Akten A1/2, A5/1, A6/2 und A33/1 (neu A24/1). Die Erklärung des SEM in
seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 20. Oktober 2016, wes-
halb es diese Akten nicht zustellte, vermögen insofern nicht zu überzeu-
gen, als im Akteneinsichtsgesuch ausdrücklich Einsicht in alle, also auch
in aus Sicht des SEM unwesentliche oder bereits bekannte Akten (darunter
die Akten A1/2, A5/1 und A6/2) beantragt wurde. Bei der Akte A24/1 handelt
es sich um die Konsultation des Nachrichtendienstes des Bundes; dieser
D-6126/2016
Seite 14
kann vom SEM angefragt werden, ob gegen die Asylgewährung an einen
Beschwerdeführenden oder die Anordnung dessen vorläufiger Aufnahme
staatsschutzrelevante Gründe sprechen. Dieses Dokument könnte natur-
gemäss Inhalte aufweisen, die aus überwiegenden öffentlichen Interessen
nicht offengelegt werden könnten und dürften. Eine generelle vollständige
Verweigerung der Einsicht in diese Akte rechtfertigt sich gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und auch vorliegend indessen nicht.
5.2.5 Die Praxis des SEM, Identitätspapiere und Beweismittel im Aktenver-
zeichnis regelmässig nicht oder nicht vollständig zu erfassen und Akten re-
gelmässig nicht zu edieren, auch wenn ausdrücklich darum ersucht wurde,
verursacht nicht nur Beschwerdeführenden und deren Rechtsvertretenden,
sondern auch dem Bundesverwaltungsgericht unnötigen Aufwand. Diesem
entsteht regelmässig ein beträchtlicher Aufwand mit der Prüfung von Rü-
gen und der Erarbeitung von Verfügungen, die bei korrekter Vorgehens-
weise des SEM nicht oder in weit geringerer Anzahl gestellt würden bezie-
hungsweise erlassen werden müssten. Das SEM belastet dadurch nicht
zuletzt auch die Steuerzahlenden in nicht notwendiger Weise, muss doch
vertretenen Beschwerdeführenden bei berechtigten, die Aktenführungs-
und Akteneinsichtspflicht betreffenden Rügen jeweils eine Parteientschä-
digung zugesprochen werden, selbst wenn die Beschwerden in der Haupt-
sache abzuweisen sind.
5.2.6 Die Fehler, die dem SEM bei der Aktenführung und der Gewährung
der Akteneinsicht vorliegend unterlaufen sind, hatten für den Beschwerde-
führer indessen keine Rechtsnachteile zur Folge, die eine Rückweisung
der Verfügung zur Neubeurteilung aus diesem Grund rechtfertigen würden.
Die Lücke in der Paginierung war auf eine fehlerhafte Nummerierung zu-
rückzuführen, die mittlerweile korrigiert wurde; es bestehen keine weiteren
Akten, die nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen worden wären. Die
Tatsache, dass die eingereichten Identitätspapiere und Beweismittel nicht
ins Aktenverzeichnis aufgenommen wurden, wirkte sich ebenso wenig
nachteilig für den Beschwerdeführer aus, da ihm im Rahmen der Aktenein-
sicht Kopien aller eingereichten Beweismittel zugestellt wurden. Die Akten,
die ihm mit der Zwischenverfügung vom 28. September 2016 nicht zuge-
stellt wurden, waren für die Prüfung der Asylgründe nicht wesentlich, es
wurde nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf sie abgestellt (Art.
28 VwVG). Zudem wurden ihm die vier fehlenden Aktenstücke vom SEM
am 20. Oktober 2016 zugestellt und mit Instruktionsverfügung vom 8. No-
vember 2016 erhielt er Gelegenheit, zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung. In der Beschwerdeergänzung vom 23. November 2016 äusserte
D-6126/2016
Seite 15
sich der Beschwerdeführer in keiner Weise inhaltlich zu den ihm nachträg-
lich zugestellten Dokumenten, sondern versteifte sich auf die Frage der
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Von einer höchst gravierenden
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie der Beschwerde-
führer zu erkennen glaubt, kann angesichts dieser Sachlage nicht die Rede
sein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör als geheilt zu erachten ist, da der Verfah-
rensschritt mit der nachträglichen Zustellung der Akten nachgeholt wurde
und der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, die Ver-
letzung nicht als schwerwiegend bezeichnet werden kann und die Über-
prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage nicht
eingeschränkt ist.
5.2.7 Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Ver-
fügung vom 8. September 2016 hinsichtlich der Gewährung der Aktenein-
sicht keine Dispositionen enthält. Über das nach Eröffnung der Verfügung
gestellte Akteneinsichtsgesuch vom 20. September 2016 wurde vom SEM
mit Zwischenverfügung vom 28. September 2016 befunden. Folglich konn-
ten sich die Rügen betreffend Akteneinsicht nur gegen die Zwischenverfü-
gung vom 28. September 2016 und nicht gegen die Verfügung vom 8. Sep-
tember 2016 richten. Eine Aufhebung der Verfügung, in der über die Haupt-
sache – die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung,
die Wegweisung und deren Vollzug – befunden wurde, aufgrund berech-
tigter Rügen bezüglich der Akteneinsicht könnte nur dann in Betracht fallen,
wenn aufgrund der unvollständigen Gewährung der Akteneinsicht die Be-
schwerdeführung an sich verunmöglicht oder unzumutbar erschwert
würde. Die vorliegend nicht edierten Akten beeinträchtigten die Möglichkeit
der Beschwerdeführung in keiner Weise, da sie für die Sachverhaltsfest-
stellung und die sich stellenden formellen und materiellen Rechtsfragen
nicht relevant waren. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
8. September 2016 zufolge der nicht vollständig gewährten Akteneinsicht
fiel somit von vornherein nicht in Betracht.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvoll-
ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach-
umstände berücksichtigt werden.
D-6126/2016
Seite 16
Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-
rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle
form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klä-
rung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die
Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten,
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzu-
setzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
5.3.2 Soweit gerügt wird, das SEM habe die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass sich die Be-
hörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen
oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Das vom Be-
schwerdeführer angesprochene Militärbüchlein wurde vom SEM in der an-
gefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt, ebenso wurde festgehalten,
der Beschwerdeführer habe von 2003 bis 2005 den Militärdienst geleistet
und sei der Einheit (…) zugeteilt worden. Das SEM bezweifelte die vom
Beschwerdeführer gemachten Aussagen nicht – in der Vernehmlassung
bestätigt es ausdrücklich, dass es davon ausgeht, der Beschwerdeführer
habe den obligatorischen Militärdienst geleistet –, weshalb es sich zum In-
halt des Militärbüchleins nicht zu äussern brauchte. Das Beweismittel
wurde somit keineswegs ignoriert und es liegt weder eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine schwerwiegende Verletzung
des Willkürverbots vor.
5.4 Insofern als in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe verschie-
dene Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung
nicht erwähnt, ist der Stellungnahme des SEM in der Vernehmlassung, es
liege in der Natur der Sache, dass nicht jede Aussage Eingang die eine
Verfügung finde, vollumfänglich beizupflichten (vgl. auch vorstehend E.
5.5.1). Das SEM hat nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer aus einem
Land stammt, in dem Bürgerkrieg herrscht, und es hat dieser Tatsache mit
der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Aus diesem Grund konnte
darauf verzichtet werden, nicht den Beschwerdeführer gezielt betreffende
D-6126/2016
Seite 17
Kriegshandlungen, die sich in seinem Herkunftsgebiet zugetragen haben,
zu erwähnen. Das SEM erwähnte die Aussage des Beschwerdeführers, er
sei Ende 2012 von Soldaten stundenlang festgehalten und geschlagen
worden. Dass er während der Festhaltung von Offizieren geschlagen wor-
den sei, ist für die rechtliche Würdigung des Ereignisses irrelevant und
musste deshalb nicht speziell erwähnt werden. Auch dass der Beschwer-
deführer während der zweiwöchigen Inhaftierung im Jahr 2011 misshandelt
worden sei, musste vom SEM nicht erwähnt werden, da die Festhaltung
insgesamt nicht bezweifelt und gewürdigt wurde. Es trifft zu, dass der Be-
schwerdeführer bei der Anhörung angab, er habe in seinem Dorf an re-
gimekritischen Demonstrationen teilnehmen müssen, weil die Dorfbevölke-
rung dies erwartet habe (act. A21/14 S. 14). Da er indessen weder bei der
BzP noch bei der Anhörung geltend machte, er sei dabei in Konflikt mit den
Behörden geraten und auch nicht vorbrachte, die Teilnahme an Demonst-
rationen im Dorf sei ihm von den syrischen Behörden je vorgehalten wor-
den – auch nicht als er von diesen zweimal festgehalten worden sei –,
musste das SEM sich mit diesem Sachverhaltselement nicht auseinander-
setzen. Die Teilnahme an Demonstrationen könnte im Kontext mit Syrien
dann relevant werden, wenn ein Teilnehmer von den Behörden identifiziert
wurde und die Behörden in deshalb zu belangen suchten. Die Rüge, das
SEM habe durch die Nichterwähnung der genannten Aussagen das recht-
liche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, ist unbegründet.
5.5
5.5.1 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe es un-
terlassen, die Vorbringen des Beschwerdeführers abzuklären. Es hätte
zwingend weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung –
durchführen müssen. Es stelle auch eine Verletzung der Abklärungspflicht
dar, dass seit Einreichung des Asylgesuchs bis zur Anhörung über einein-
halb Jahre verstrichen seien.
5.5.2 Der Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt
und hätte eine weitere Anhörung durchführen müssen, kann nicht gefolgt
werden. Dem Beschwerdeführer wurde bei der Anhörung vom 4. Juli 2016
Gelegenheit gegeben, die Gründe für sein Asylgesuch zu benennen (act.
A21/14 S. 5 f.). Nach der freien Schilderung der Beweggründe für seine
Ausreise aus Syrien gab er auf Nachfrage an, er habe alle Gründe für die-
selbe genannt (act. A21/14 S. 6). Danach wurden ihm vertiefende Fragen
zu den von ihm vorgebrachten Asylgründen und dem von ihm geleisteten
obligatorischen Militärdienst gestellt (act. A21/14 S. 6 ff.). Vor Abschluss
der Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er alles habe sagen
D-6126/2016
Seite 18
können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, was er bejahte.
In der Beschwerde wird denn auch nicht aufgezeigt, zu welchen Aspekten
der Beschwerdeführer sich nicht hätte äussern können. Die Tatsache, dass
er erst eineinhalb Jahre nach der Asylgesuchstellung zu seinen Asylgrün-
den angehört wurde, könnte allenfalls gegen das Beschleunigungsgebot
verstossen, sie führte indessen nicht zu einer unvollständigen oder unrich-
tigen Feststellung des Sachverhalts.
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die erhobe-
nen formellen Rügen – mit Ausnahme der Verletzung des Anspruchs auf
Akteneinsicht, die als geheilt erachtet, der aber im Kostenpunkt Rechnung
zu tragen ist – unberechtigt sind. Der Rückweisungsantrag (Ziff. 4 der Be-
schwerdebegehren) ist abzuweisen.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141
ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage
im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Hei-
matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten
oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. BVGE
2011/51 E. 6.1).
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei Mitte 2011 festgenom-
men worden als er auf dem Nachhauseweg zufällig in eine Demonstration
geraten sei. Man habe ihn zwei Wochen festgehalten und er sei durch Ver-
mittlung eines Rechtsanwalts, der mit den Offizieren gesprochen habe, frei-
gekommen, nachdem seine Familie viel Geld bezahlt habe (act. A21/14
D-6126/2016
Seite 19
S. 5 ff.). In Berichten von Human Rights Watch (HRW) und Amnesty Inter-
national (AI) wird auf die Rolle von sogenannten „middlemen“ oder „bro-
kers“ hingewiesen, die über gute Kontakte zu syrischen Behördenvertre-
tern verfügen. Syrische Familien wenden zum Teil hohe Beiträge auf, um
etwas über das Schicksal von inhaftierten Angehörigen zu erfahren oder
für diese bessere Haftbedingungen oder einen günstigeren Verfahrensaus-
gang zu erreichen. Die Einflussmöglichkeiten dieser Vermittler, die einen
Teil des Geldes oft an ihre Kontaktpersonen (z.B. Regierungsvertreter, Ge-
fängnispersonal) weiterleiten, hängen von deren Stellung und deren Kon-
taktpersonen ab und sind teilweise beträchtlich (HRW, If Dead Could
Speak: Mass Deaths and Torture in Syria’s Detention Facilities, 16. Dezem-
ber 2015; AI, Between prison and the grave – enforced disappearances in
Syria, November 2015). Vorliegend ist mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass der Vermittler erreichen konnte, dass kein
Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und allfällig beste-
hende Akten “zum Verschwinden gebracht” wurden. Der Beschwerdeführer
gab nicht an, im Zusammenhang mit der Festnahme im Jahr 2011 zu einem
späteren Zeitpunkt noch Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu
haben, obwohl er seit Beginn der Unruhen ständig an Kontrollposten an-
gehalten und Ende 2012 im Rahmen einer Kontrolle durch die syrische Ar-
mee gründlich überprüft worden sei (act. 21/14 S. 7).
6.3.2 Der Beschwerdeführer schilderte einen weiteren Vorfall, bei dem er
Ende 2012 von Soldaten angehalten, geschlagen und überprüft worden
sei. Obwohl Soldaten an einem Kontrollpunkt den Fahrer des Wagens, in
dem er gesessen habe, zum Warten aufgefordert hätten, sei dieser weiter-
gefahren. Beim folgenden Kontrollpunkt seien sie dann gestellt worden
(act. A21/14 S. 5 f.). Die Ereignisse dieses Tages sind wohl in erster Linie
auf das Fehlverhalten des Fahrers zurückzuführen, da dieser bei den Sol-
daten den Verdacht erweckte, etwas zu verbergen zu haben. Der Be-
schwerdeführer und die anderen beiden Insassen des Fahrzeugs wurden
in der Folge genau überprüft und es ist anzunehmen, dass der Vorfall re-
gistriert wurde. Indessen steht fest, dass sich die Verdachtsmomente nicht
erhärteten, weshalb alle Insassen des Wagens nach einige Stunden bedin-
gungslos auf freien Fuss gesetzt wurden. Der Vorfall hatte für den Be-
schwerdeführer denn auch keine weiteren Konsequenzen und es entstan-
den ihm auch dadurch keine weiteren Schwierigkeiten mit den syrischen
Behörden.
D-6126/2016
Seite 20
6.3.3 Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien lagen die beiden Vorkomm-
nisse über drei beziehungsweise über eineinhalb Jahre zurück. Die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass zwischen Verfol-
gung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger
Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil des BVGer D-4347/2016 vom
6. März 2017 E. 7.3). Dieser ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben und
der diesbezüglich geltend gemachte Sachverhalt ist schon aus diesem
Grund asylrechtlich nicht relevant. Die beiden Vorfälle sind als in sich ab-
geschlossene, die Ausreise ins Ausland nicht direkt beeinflussende Vor-
kommnisse zu werten. Die beiden zurückliegenden Sachverhaltselemente
sind indessen im Rahmen einer Gesamtwürdigung in die Urteilsfindung
miteinzubeziehen.
6.4 Der Beschwerdeführer machte als hauptsächlichen Grund für seine
Ausreise geltend, er habe eine Einberufung in den militärischen Reserve-
dienst befürchtet, da einige seiner Freunde ein entsprechendes Aufgebot
erhalten hätten (act. A4/12 S. 7). Angesichts der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer den obligatorischen Militärdienst geleistet hatte und in die
Reserve eingeteilt wurde sowie der allgemeinen Lage in Syrien, ist seine
Befürchtung, er könnte ebenso wie seine Freunde einberufen werden,
nachvollziehbar. Indessen wäre die Einberufung des Beschwerdeführers in
den Reservedienst nicht als asylrechtlich relevant zu beurteilen, da diese
nicht aus den in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründen erfolgt
wäre. Alle männlichen syrischen Staatsangehörigen oder mit einer Aufent-
haltsbewilligung in Syrien lebenden Palästinenser, die den obligatorischen
Militärdienst geleistet hatten und der Reserve zugeteilt worden waren, hät-
ten unbesehen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder ihren politischen Anschauungen zum
Dienst verpflichtet werden können.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für
den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine objektiv begründete Furcht
vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann.
7.
7.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann
vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
D-6126/2016
Seite 21
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer
Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe
sind gemäss Art.54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, seinen Eltern sei nach seiner
Ausreise aus Syrien eine ihn betreffende Vorladung für den Reservedienst
zugestellt worden. Da er dieser keine Folge geleistet habe, sei ein Haftbe-
fehl gegen ihn erlassen worden. Das SEM wertete dieses Vorbringen als
eine durch nichts belegte Parteibehauptung. Das Bundesverwaltungsge-
richt erachtet es aufgrund der generellen Lage in Syrien nicht als völlig un-
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer für den Reservedienst aufge-
boten wurde. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens,
vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein genommen die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Vorliegen der Flüchtlings-
eigenschaft wird nur dann bejaht, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (BVGE 2015/3, E. 4.3-4.5; vgl. auch
Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016, E. 5.3). Diese Recht-
sprechung wurde für den syrischen Kontext vom Bundesverwaltungsge-
richt dahingehend konkretisiert, dass die Furcht vor politisch motivierter
Bestrafung im Falle einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion insbe-
sondere dann begründet ist, wenn sie vom staatlichen Regime als Unter-
stützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert wird, eine Person
deshalb aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifi-
ziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Dies ist
etwa zu bejahen, wenn eine Person in der Vergangenheit bereits als Re-
gimegegner aufgefallen ist (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
7.2.2 Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe von 2003 bis 2005 bei der
syrischen Armee den Militärdienst geleistet und sei ordentlich entlassen
worden. Danach sei er bis zu seiner Ausreise nicht mehr zum Militärdienst
aufgeboten worden (act. A21/14 S. 8). Er wurde zwar Mitte 2011 festge-
nommen, als er zufällig in eine Demonstration geraten war. Durch Einschal-
tung eines Vermittlers und Bezahlung von Geld konnte die Familie des Be-
schwerdeführers aber seine Freilassung bewirken. Da er anschliessend
D-6126/2016
Seite 22
noch über drei Jahre lang in Syrien verblieb, kein Verfahren gegen ihn ein-
geleitet wurde und er regelmässig in Kontrollen geriet, bei denen er offen-
bar nie auf diese Festnahme angesprochen wurde, ist davon auszugehen,
dass über diese bei den syrischen Behörden keine Akten (mehr) bestehen.
Die Personen, die vom Vermittler mit pekuniären Argumenten überzeugt
werden konnten, ihn ohne Weiterungen freizulassen, hatten ein nachvoll-
ziehbares eigenes Interesse, allfällige bestehende Akten zu vernichten. Für
diese Sichtweise spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
bei der einlässlichen Kontrolle, in die er Ende 2012 geriet, nicht auf die
eineinhalb Jahre zuvor erfolgte Festnahme angesprochen wurde. Diese
Kontrolle erfolgte deshalb, weil der Fahrer des Wagens der Aufforderung
von Soldaten, zu warten, keine Folge leistete. Da die Kontrolle nichts zum
Vorschein brachte, das gegen den Beschwerdeführer und die anderen In-
sassen des Wagens hätte verwendet werden können, wurden alle nach
einigen Stunden auf freien Fuss gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde bei
den darauf folgenden regelmässigen Kontrollen nie auf dieses Vorkommnis
angesprochen, so dass nicht anzunehmen ist, er sei für alle Behörden er-
sichtlich registriert und als Regimegegner eingestuft worden. Angesichts
der vorstehenden Erwägungen hätten die syrischen Behörden keinen An-
lass, in ihm einen politischen Gegner zu sehen.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde aufgrund des allfälligen
Nichterscheinens zum militärischen Reservedienst durch die staatlichen
syrischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner betrachtet und habe als
solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung er-
füllte er die Flüchtlingseigenschaft somit nicht, auch wenn er tatsächlich in
den Reservedienst einberufen worden wäre und dem Aufgebot keine Folge
geleistet hätte.
7.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Syrien mutmasslich illegal
verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, führt sodann
nach wie vor nicht zur Annahme, er habe bei einer (hypothetischen) heuti-
gen Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der
längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wie-
dereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Befragung durch
die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch eine relevante
Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit nicht davon aus-
zugehen ist, er sei vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person
D-6126/2016
Seite 23
ins Blickfeld der Behörden geraten, ist nicht anzunehmen, dass die syri-
schen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht
damit zu rechnen wäre, er habe bei einer Rückkehr im heutigen Zeitpunkt
mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen.
7.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde bei einer Rückkehr
nach Syrien auch deshalb als Regimegegner eingestuft werden, weil sein
Bruder aus dem ordentlichen Militärdienst desertiert sei. Gemäss seinen
Aussagen bei der BzP desertierte sein Bruder zu einem Zeitpunkt, zu dem
sich der Beschwerdeführer noch in Syrien aufhielt (act. A4/12 S. 5). Er
machte indessen weder bei der BzP noch bei der Anhörung geltend, dass
ihm deshalb vor seiner Ausreise aus Syrien Probleme entstanden wären,
obwohl den syrischen Behörden sowohl sein Wohn- als auch sein Arbeits-
ort bekannt war. Bei der Anhörung vom 4. Juli 2016 wurde der Beschwer-
deführer gefragt, wie es seiner Familie gehe, worauf er antwortete, die
Lage dort sei katastrophal und seine Mutter sei krank (act. A21/14 S. 4). Er
erwähnte keinerlei persönliche Probleme, die seinen Eltern und Geschwis-
tern wegen seiner Ausreise oder der Desertion und Ausreise seines Bru-
ders entstanden wären. Hätten die syrischen Behörden seine Familie oder
ihn wegen der Desertion seines Bruders belangen wollen, hätten sie dazu
schon seit längerer Zeit die Möglichkeit gehabt. Nach dem Gesagten ist
nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer müsse aufgrund der De-
sertion seines Bruders in objektiv begründeter Weise befürchten, in naher
Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrechtlich relevanten
Nachteilen rechnen.
7.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich der
Beschwerdeführer weder auf das Vorliegen von objektiven noch von sub-
jektiven Nachfluchtgründen berufen kann.
8.
Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe
ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt
hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwer-
deebene gemachten Eingaben und die angerufenen Beweismittel im Ein-
zelnen einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen.
D-6126/2016
Seite 24
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 10. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
12.
Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzuspre-
chen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung auf Beschwer-
deebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Be-
rücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt
Fr. 200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz
ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädi-
gung auszurichten.
13.
13.1 Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2016 wurde der Antrag des
Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art.
110a AsylG vom 17. Oktober 2016 gutgeheissen und ihm Rechtsanwalt
Michael Steiner als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Einsetzung
D-6126/2016
Seite 25
entfaltete ex nunc Rechtswirkung, was bedeutet, dass der vor der Antrag-
stellung entstandene Aufwand des Rechtsbeistandes nicht zu entschädi-
gen ist.
13.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
13.3 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine Nach-
forderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund
der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der mit Zwischenver-
fügung vom 19. Oktober 2016 eingesetzte amtliche Rechtsbeistand hat im
Rahmen seines Mandats eine Beschwerdeergänzung eingereicht; zudem
hat er die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis erhalten und dazu
eine Replik verfasst. Dem Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwal-
tungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 700.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6126/2016
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.– auszurichten.
4.
Rechtsanwalt Michael Steiner wird zulasten des Gerichts ein amtliches Ho-
norar von Fr. 700.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: