B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6127/2014
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) mit seinem Sohn
B._______, geboren (…), Eritrea;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das BFM hiess am 15. Juni 2011 das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 16. Oktober 2009 gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
B.
Am 7. Juni 2012 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um
Familienzusammenführung und um Erteilung einer Einreisebewilligung für
seinen Sohn B._______, geboren (…). Am 25. Juni 2012 reichte er eine
Kopie der Geburtsurkunde seines Sohnes nach.
C.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 – eröffnet am 18. Oktober 2014 –
verweigerte das BFM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte
das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober
2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er
sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Fami-
lienzusammenführungsgesuch sei zu bewilligen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2014 forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. November 2014
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, verbunden mit der An-
drohung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kosten-
vorschuss nicht innert Frist bezahlt werde.
F.
Am 3. November 2014 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvor-
schuss ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
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desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der erhobene Kostenvor-
schuss innert Frist bezahlt wurde.
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass aus den Akten
zu entnehmen sei, der Sohn des Beschwerdeführers sei am (…) geboren.
Demnach habe er bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 7.
Juni 2012 die Volljährigkeit erreicht und sei heute 20 Jahre alt. Er gehöre
damit nicht zu den anspruchsberechtigen Personen gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG. Im Weiteren seien den Akten keine Hinweise darauf zu ent-
nehmen, wonach vom Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhält-
nisses auszugehen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmittelschrift vor, sein
damals 17-jähriger Sohn habe im November 2011 Eritrea verlassen wol-
len, damit er für ihn ein Gesuch um Familienzusammenführung stellen
und dieser zu ihm in die Schweiz reisen könne. Sein Sohn sei aber an der
Grenze gefasst worden und anschliessend für über ein Jahr ins Gefäng-
nis gekommen. Der Beschwerdeführer habe das Gesuch um Familienzu-
sammenführung dennoch im Mai 2012 (recte: Juni 2012) gestellt, in der
Hoffnung, dass, wenn sein Sohn wieder frei sei, dieser zu ihm kommen
könne. Er habe damals nicht gewusst, wie lange sein Sohn im Gefängnis
bleiben müsse. Er sei dort misshandelt worden. Er habe einerseits Prob-
leme mit den Augen, da er lange in Dunkelhaft gewesen sei. Er leide aus-
serdem unter Verfolgungswahn und unter Schlaflosigkeit und die Gesprä-
che am Telefon seien sehr schwierig, weil er immer sehr viel Stress habe.
Der Beschwerdeführer mache sich sehr grosse Sorgen um seinen Sohn
und leide sehr mit ihm. Sein Sohn sei nicht in der Lage zu arbeiten und
habe niemanden, der ihn unterstütze. Er leide so sehr, dass er – der Be-
schwerdeführer – nicht glaube, dass er noch lange lebe, wenn er in Erit-
rea bleiben müsse. Er würde seinem Sohn gerne eine sichere Umgebung
und einen Rahmen bieten, in dem dieser sich erholen könne. Er sei noch
jung, intelligent und möchte sich eine Zukunft aufbauen. Mit diesen Anga-
ben hoffe der Beschwerdeführer, dass er das Bundesverwaltungsgericht
überzeugen könne, dass sein Sohn dringend Hilfe brauche.
5.
5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige
Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine
besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere
Umstände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen,
wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flücht-
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ling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der
Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familien-
leben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist,
dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusam-
menzuleben. In jedem Fall bedingt die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder
Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, wel-
che nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus
Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilli-
gung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des an-
erkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32
E. 5.1).
5.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von
vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wie-
derherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtum-
stände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2
und 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von
zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wieder-
aufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4,
insbes. 5.4.2).
5.3 Das BFM hat das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Fami-
lienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu Recht und
mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es ist auch für das Bundesver-
waltungsgericht offensichtlich, dass die Voraussetzungen von Art. 51
Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, sieht doch die gesetzliche Konzeption aus-
drücklich nur die Zusammenführung von in der Schweiz asylberechtigten
Personen mit ihren minderjährigen Kindern vor, in welche Kategorie der
Sohn des Beschwerdeführers nicht fällt. Dieser war zudem bereits zum
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung
im Juni 2012 nicht mehr minderjährig, was vom Beschwerdeführer denn
auch nicht bestritten wird. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuwei-
sen, dass auch eine sofortige Prüfung des Familienzusammenführungs-
gesuchs durch das BFM zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, da
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem volljährigem Sohn kein be-
sonderes Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zum damals
noch in Kraft stehenden Art. 51 Abs. 2 aAsylG bestand.
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5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für
den Einschluss des volljährigen Sohnes des Beschwerdeführers in das
Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung sei-
ner Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind.
Das BFM hat somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und
das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 3. November 2014
einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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