Abtei lung IV
D-6128/2010
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
Georgien,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6128/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Georgien eigenen Angaben zufolge An-
fang Juni 2010 verliess und am 20. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
3. August 2010 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. August
2010 im Wesentlichen geltend machte, er sei seit Dezember 2000 mit
einer ethnischen Ossetin verheiratet, deren Cousins auf ossetischer
Seite an bewaffneten Kämpfen teilgenommen hätten,
dass eines Nachts Maskierte in sein Haus eingedrungen seien und ihn
in einen Wald geschleppt hätten, wo sie ihn an einen Baum gefesselt
und geschlagen hätten,
dass sie ihm schliesslich mit einem Gewehr mehrmals ins Bein ge-
schossen hätten, da er sie anhand ihrer Stimmen habe identifizieren
können,
dass er das Bewusstsein verloren habe und am folgenden Tag von
Dorfbewohnern gefunden worden sei, die ihn gepflegt hätten,
dass er sich einige Zeit in einer psychiatrischen Klinik habe behandeln
lassen und seit dem Vorfall unter starken Schmerzen im Bein und
ständigen Kopfschmerzen leide,
dass seine Ehefrau und sein Sohn mutmasslich von Georgiern ver-
schleppt worden seien und er ihren Aufenthalt trotz Suche nicht habe
ausfindig machen können,
dass die Georgier sie entführt hätten, damit er sich bei diesen melde
und sie ihn töten könnten,
dass er sich von Januar 2008 bis April 2009 in Russland aufgehalten
habe, wo er in einer Bar auf jene Männer getroffen sei, die ihn entführt
hätten,
dass er deshalb nach Georgien zurückgekehrt sei, wo er Drohbriefe
erhalten habe, in denen man ihm geschrieben habe, er werde als
Nächster verschleppt,
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dass ihm früher durch die georgische Polizei ab und zu Drogen
unterschoben worden seien, worauf diese ihn festgenommen habe,
dass er gegen Bezahlung jeweils wieder freigelassen worden sei,
dass er befürchte, die Polizei könnte ihm bei einer Rückkehr nach
Georgien wiederum etwas anhängen und ihn für längere Zeit
inhaftieren,
dass er in Georgien von seinen Feinden gesucht werde,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. August
2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe gesagt, er wisse nicht, wo sich seine Geburts-
urkunde befinde, habe seit 2005 keinen Pass mehr und seine
Identitätskarte befinde sich bei seiner Mutter, welche diese nicht ohne
weiteres an ihn senden könne,
dass das Fehlen jeglichen Bemühens, seine Identität durch rechtsge-
nügliche Papiere zu belegen, den Schluss zulasse, er sei nicht bereit,
Ausweisdokumente vorzulegen,
dass seine Angabe, er sei ohne Dokumente von Georgien in die
Schweiz gelangt, realitätsfremd sei und der allgemeinen Erfahrung
widerspreche, seien doch die Schengen-Vertragsstaaten verpflichtet,
die EU-Einwanderungsbestimmungen einzuhalten,
dass auch eine Einreise nach Russland ohne gültigen Pass und Visum
nicht möglich sei,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Schluss zuliessen, er
sei anders als von ihm geschildert in die Schweiz gelangt und nicht
gewillt, offenzulegen, mit welchen Reisepapieren er in die Schweiz
gereist sei,
dass seine Identität somit nicht feststehe, was umso bedeutsamer sei,
da er nur mangelhafte Kenntnisse über Südossetien habe, woher
seine Frau stammen solle und wo er längere Zeit gelebt habe,
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dass keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren vorlägen,
dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Wider-
sprüche fänden,
dass er bei der Erstbefragung geschildert habe, er sei zirka im Jahr
2002 zu Hause überfallen worden und seine Ehefrau und sein Sohn
seien vor rund sechs Monaten verschwunden, während er bei der Be-
fragung gesagt habe, beides habe sich im Januar oder Februar 2006
oder 2007 zugetragen,
dass er unterschiedliche Angaben dazu gemacht habe, wen von
seinen Feinden er in Russland beziehungsweise Frankreich gesehen
habe,
dass er zudem auch abweichende Angaben hinsichtlich der Zeitpunkte
und Dauer seiner Aufenthalte an verschiedenen Orten gemacht habe,
dass darüber hinaus verschiedene seiner Aussagen unplausibel seien,
hätten sich doch die Entführer seiner Frau und seines Sohnes bisher
nicht bei ihm gemeldet und keine Forderungen gestellt, weshalb seine
Vermutung, diese wollten ihn töten, unlogisch sei,
dass nicht einleuchte, weshalb er Georgien erst im Oktober 2009 ver -
lassen habe, obschon seine Frau und sein Sohn schon seit längerer
Zeit verschwunden seien und er mehrmals gesucht worden sei,
dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, sein Asylgesuch sei materiell zu prüfen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde, der es an einer ausführlichen Begründung man-
gelt, aufgrund dessen, dass es sich um eine Laieneingabe handelt, als
knapp rechtsgenüglich entgegengenommen werden kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 6 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
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Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass er unsubstanziierte Angaben zum Verbleib seiner Reisedoku-
mente machte und keinerlei Bemühungen zeitigte, diese zu be-
schaffen,
dass das BFM in Anbetracht der Aktenlage berechtigterweise davon
ausging, der Beschwerdeführer habe die Grenzen nach Russland und
in den Schengen-Raum nicht wie in der von ihm beschriebenen Art
passieren können, weshalb davon auszugehen ist, er sei im Besitz gül -
tiger Reisepapiere in die Schweiz gelangt, die er in pflichtwidriger
Weise (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) nicht abgab,
dass die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei
ohne Pass gereist, an dieser Würdigung nichts zu ändern vermag,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 13. August 2010 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer den recht ausführlichen Erwägungen des
BFM, in dem dieses auf zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche
in seinen Angaben hinwies, nichts Konkretes und Substanziiertes ent-
gegenhält, weshalb anstelle von Wiederholungen vollumfänglich auf
diese zu verweisen ist,
dass – unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen –
ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer sich bei
ihm von Privatpersonen drohenden Nachstellungen an die georgischen
Behörden hätte wenden und diese um Schutz ersuchen können,
dass schliesslich die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht
feststeht und er keinerlei Anstrengungen dokumentierte, diese gege-
nüber den schweizerischen Asylbehörden nachzuweisen,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Georgien
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er leide unter Hepatitis
und psychischen Schwierigkeiten,
dass seine psychischen Leiden eigenen Angaben gemäss in Georgien
bereits einmal behandelt wurden und er sich dort wieder in Behand-
lung begeben kann,
dass eine Hepatitis-Erkrankung auch in Georgien behandelt werden
kann,
dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, medizinische Rück-
kehrhilfe nach Art. 93 AsylG zu beantragen, um den Zugang zur und
die Kontinuität der medizinischen Betreuung im Heimatstaat sicher-
zustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums
Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Altstäten (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbe-
stätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
Seite 11