Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6129/2011
law/rep/sed
U r t e i l v om 1 4 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Mustafa Ates, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______, seine Heimat eigenen Angaben zufolge am
16. Juni 2011 verliess und am 21. Juni 2011 in einem LKW via
unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 23. Juni
2011 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 30. Juni 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
zum Reiseweg und – summarisch – zu seinen Ausreisegründen befragte
(vgl. act. A5/9),
dass das BFM ihn am 15. Juli 2011 einlässlich zu seinen Asylgründen
anhörte (vgl. act. A10/16),
dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung seines Asylantrages
im Wesentlichen vorbrachte, er stamme aus einer politischen Familie,
welche bei den Behörden auf einer schwarzen Liste stehe,
dass beispielsweise sein Vater und ein heute in der Schweiz lebender
Cousin im Jahre 1999 nach der Festnahme von Abdullah Öcalan
festgenommen und gefoltert worden seien,
dass eine Tante vor vier Jahren aus politischen Gründen nach Frankreich
geflohen sei,
dass im Jahre 2008 ein Junge aus der Nachbarschaft namens D._______
verschwunden sei,
dass in derselben Nacht die Polizei zu ihm – dem Beschwerdeführer –
nach Hause gekommen sei und ihn – zusammen mit zwei weiteren
Personen – an einen abgelegenen Ort gebracht habe, wo er über den
Verbleib von D._______ befragt und unter Todesdrohungen davor
gewarnt worden sei, weiterhin das Parteilokal zu besuchen,
dass er am selben Abend wieder freigelassen worden sei,
dass er sich am 30. Dezember 2009 als Mitglied der prokurdischen Partei
BDP (Baris ve Demokrasi Partisi / Partei des Friedens und der
Demokratie) habe registrieren lassen,
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dass er am 15. Februar 2010 anlässlich des Jahrestages der Festnahme
von Abdullah Öcalan vor dem Lokal der BDP an einer Demonstration
teilgenommen habe,
dass er am 22. Februar 2010 zusammen mit weiteren Schülern an einer
Aktion für den Unterricht in kurdischer Sprache teilgenommen habe,
worauf er aus disziplinarischen Gründen drei Tage lang vom
Schulunterricht ausgeschlossen worden sei,
dass er in der Folge während eines Monats Zeitungen seiner Partei
verteilt habe,
dass er am 20. März 2010 mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei und
Zeitungen verteilt habe,
dass ihn ein Fahrzeug angefahren habe, wobei er weggeschleudert
worden sei,
dass dem Fahrzeug zwei Personen entstiegen seien, welche ihn an einen
abgelegenen Ort geführt hätten,
dass sie ihn dort geschlagen und unter Todesdrohungen gefragt hätten,
weshalb er Zeitungen verteile und weiterhin das Parteilokal besuche,
dass er im Anschluss an dieses Geschehnis auf Anraten seines Vaters
keine Zeitungen für die Partei mehr verteilt und deren Lokal nicht mehr
besucht habe,
dass sein Schwager am 25. Mai 2011 beabsichtigt habe, nach E._______
zu fahren, um dort im Vorfeld der Parlamentswahlen an Wahlaktivitäten
teilzunehmen,
dass der Schwager indessen unterwegs bei einem Verkehrsunfall ums
Leben gekommen sei,
dass er nach dem Unfalltod seines Schwagers und einer Fehlgeburt
seiner Schwester unter Schlaflosigkeit und Albträumen gelitten und sich
deswegen in B._______ in psychiatrische Behandlung begeben habe,
dass er sich ferner vor dem anstehenden Militärdienst gefürchtet habe, da
er nicht in eine Krisenregion geschickt werden wolle,
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dass das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 – eröffnet am
12. Oktober 2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 23. Juni 2011
ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug
der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom
10. November 2011 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass darin beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten und ihm
die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, es sei dem
Beschwerdeführer mit dem Unterzeichnenden als dessen Rechtsvertreter
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Beschwerde unter anderem drei fremdsprachige
Bestätigungsschreiben von F._______ (vom 20. Oktober 2011), von
G._______ (vom 18. Oktober 2011) und von H._______ (undatiert), ein
Mitgliedsformular bezüglich des Beitritts des Beschwerdeführers zur BDP
vom 30. Dezember 2009 und einen Auszug aus der Zeitung I._______
vom 7. November 2011 beigelegt wurden,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
mit Zwischenverfügung vom 17. November 2011 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
2. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht
eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer gleichzeitig
aufforderte, die von ihm auf Beschwerdeebene eingereichten
fremdsprachigen Dokumente innert derselben Frist in eine Amtssprache
übersetzt einzureichen,
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dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 22. November
2011 einzahlte,
dass der Rechtsvertreter mit Begleitschreiben vom 2. Dezember 2011
deutsche Übersetzungen der Bestätigungsschreiben von G._______
(samt dessen Mitgliederausweis der Halkin Demokrasi Partisi [HADEP],
zu Deutsch: Demokratische Volkspartei), H._______ und von F._______
sowie des Mitgliedsformulars bezüglich des Beitritts des
Beschwerdeführers zur BDP nachreichte,
dass er im Weiteren als Beleg dafür, dass sein Mandant aus einer
politischen Familie stamme, deutsche Übersetzungen eines Ausweises
des Vaters des Beschwerdeführers (J._______), wonach dieser am
18. April 1999 anlässlich der Lokal und Generalwahlen für die HADEP
als Wahlbeobachter fungiert habe, sowie eine Quittung über eine Spende
desselben zugunsten der HADEP einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der Begriff der Flüchtlingseigenschaft gemäss konstanter
schweizerischer Asylpraxis einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht
voraussetzt,
dass staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer
Person dann asylrelevant sind, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität
ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in
unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person
dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen kann,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen,
dass die Vorinstanz zunächst zutreffend erwogen hat, dass die beiden
kurzzeitigen behördlichen Anhaltungen des Beschwerdeführers im Jahre
2008 und am 30. März 2010 im Zeitpunkt seiner Ausreise zu weit
zurückgelegen haben, um noch als Anlass für diese gewertet werden zu
können,
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dass der Beschwerdeführer ferner anlässlich seiner Anhörungen
ausdrücklich verneint hat, nach dem Vorfall vom 20. März 2010 noch
irgendwelche behördliche Probleme gehabt zu haben (vgl. act. A10/16
S. 12 Antwort 100),
dass überdies nichts darauf hindeutet, dass in der Türkei gegen den
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den beiden kurzen
behördlichen Mitnahmen ein Verfahren eröffnet worden wäre, weshalb
der Behauptung in der Beschwerde, er sei im Falle einer Rückkehr in die
Türkei wegen seines früheren Engagements für die BDP
beziehungsweise seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Familie
gefährdet, die Grundlage entzogen ist,
dass die erst auf Beschwerdeebene erhobene Behauptung, der vom
Beschwerdeführer erwähnte und im Zusammenhang mit dem Vorfall vom
15. Februar 2010 wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation
angeklagte Cousin K._______ habe ihm später mitgeteilt, er sei während
einer staatanwaltlichen Einvernahme auch über ihn – den
Beschwerdeführer – befragt worden, weshalb ihm eine künftige
Verhaftung drohe (vgl. act. A10/16 S. 9 F und A 71 bis 73 i.V.m.
Beschwerde S. 4 unten und S. 7 unten), an dieser Einschätzung nichts zu
ändern vermag, zumal der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung
vom 15. Juli 2011 unmissverständlich ausgeführt hat, er selber habe als
Folge seiner Teilnahme an der Demonstration vom 15. Februar 2010
keine behördlichen Schwierigkeiten gehabt (vgl. act. A10/16 S. 9 F und A
71),
dass im Weiteren auch die drei Bestätigungsschreiben, welche inhaltlich
sehr unbestimmt gehalten sind und sich teils spekulativ äussern ("Ich
sehe seine Zukunft wegen dieser politischen Aktivitäten leider nicht gut."
"A._______ und junge Leute wie A._______ haben in der Türkei eine
unbekannte Zukunft. Ich persönlich empfehle, dass er nicht in die Türkei
kommen soll."), nicht geeignet sind, eine konkrete Verfolgungsgefahr für
den Beschwerdeführer plausibel zu machen,
dass ferner die Feststellung der Vorinstanz zutrifft, wonach vorliegend
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer Einberufung des
Beschwerdeführers zum Militärdienst ein asylbeachtliches
Verfolgungsmotiv zugrundeliegt,
dass schliesslich auch die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer
Demonstration in C._______ im Jahre 2011, an welcher gegen
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Massenfestnahmen von Mitgliedern der BDP in der Türkei protestiert
worden sei (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 8 und Beschwerdebeilage 8), nicht
geeignet ist, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weil es sich
allem Anschein nach um eine Veranstaltung im Rahmen von in
verschiedenen europäischen Städten abgehaltenen Massenprotesten
handelte und nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer durch seine
Teilnahme nachhaltig in den Fokus der türkischen Behörden geraten sein
könnte,
dass das BFM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
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da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die ihm in der Türkei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat beziehungsweise
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht
unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 22. November 2011 geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– gedeckt und mit diesem zu
verrechnen sind.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in selber
Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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