B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6129/2014
Ur t e i l vom 4 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriele Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 26. September 2014 / (…).
D-6129/2014
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin die
schweizerische Auslandvertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung)
um einen Termin für ihre Verwandten B._______ (Schwester), C._______
(Schwager) sowie deren Sohn D._______ (nachfolgend: Gesuchstel-
lende), alle aus Syrien stammend, bezüglich eines Antrages für ein "huma-
nitäres Visum".
B.
Die Gesuchstellenden beantragten sodann am 20. März 2014 bei der Ver-
tretung ein Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt bei der in der
Schweiz lebenden Beschwerdeführerin.
C.
Die Vertretung wies die Visaanträge der Gesuchstellenden mit Verfügung
am selben Tag unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG)
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex;
ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars
("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") mit der Begründung ab, der
Zweck sowie die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht
nachgewiesen worden und die Absicht der Gesuchstellenden zur Wieder-
ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums
habe nicht festgestellt werden können. Zudem würde die Weisung vom
4. September 2013 nach deren Aufhebung am 29. November 2013 nicht
mehr zur Anwendung gelangen.
D.
Gegen die Verfügung der Vertretung erhob die Beschwerdeführerin mit ei-
ner als "Rekurs" bezeichneten Eingabe vom 8. April 2014 gestützt auf Art. 6
Abs. 2bis AuG (SR 142.20) Einsprache beim BFM. In der Hauptsache
machte sie das Folgende geltend: Die Gesuchstellenden befänden sich
zurzeit in der Türkei, da sie vor dem Krieg geflüchtet seien. Ihnen gehe es
sehr schlecht und in der Türkei gebe es niemanden, der sich um sie küm-
mere. Nach Syrien könnten sie nicht mehr zurückkehren. Sie hätten Angst
und wüssten nicht, was auf sie zukomme.
E.
Mit Verfügung vom 24. April 2014 erhob das BFM unter Fristansetzung ei-
nen Kostenvorschuss.
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F.
Mit Schreiben vom 6. September 2014 wies das BFM die Beschwerdefüh-
rerin darauf hin, dass die Weisung vom 4. September 2013 nicht mehr zur
Anwendung gelange, da sie am 19. November 2013 aufgehoben worden
sei, und einzig eine Einreise mit einem humanitären Visum in Frage käme.
Sie wurde eingeladen darzulegen, inwiefern die Gesuchstellenden in der
Türkei, einem Drittstaat, obschon bei dieser Sachlage grundsätzlich nicht
von einer akuten Gefährdung auszugehen sei, unmittelbar, ernsthaft und
konkret an Leib und Leben gefährdet seien.
G.
Mit Schreiben vom 11. September 2014 hielt die Beschwerdeführerin an
ihrer Einsprache fest. Zur Ergänzung ihrer Begründung beschrieb sie die
Situation von syrischen Flüchtlingen in der Türkei und reichte dazu zwei
Berichte ein. Was in diesen geschrieben stehe, sei auch den Gesuchstel-
lenden widerfahren. Sie hätten Angst, ihren Sohn, wenn er krank sei, ins
Krankenhaus zu bringen oder in der Stadt Medikamente zu kaufen. Der
Gesuchsteller sei bereits öfters verspottet und geschlagen worden.
H.
Mit Verfügung vom 26. September 2014 wies das BFM die Einsprache in
der Hauptsache mit folgender Begründung ab: Die erforderlichen Einreise-
voraussetzungen für ein im Schengenraum geltendes Visum (Art. 2 Ziff. 3
Visakodex; Art. 12 der Verordnung über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV; SR 142.204], Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April
2006]) seien nicht erfüllt. Zudem lägen keine besonderen, humanitären
Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig er-
scheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV).
I.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung. Sinngemäss beantragte sie, diese sei zu überprüfen und den Ge-
suchstellenden sei ein Visum aus humanitären Gründen zur Einreise in die
Schweiz zu bewilligen.
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Die Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt begründet: Unter Berufung
auf die inzwischen aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familien-
angehörige (Weisung vom 4. September 2013 und den dazugehörigen Er-
läuterungen des BFM vom 4. November 2013) sei ein Termin (bei der Ver-
tretung) für die Gesuchstellenden und weitere zwölf namentlich aufgeführte
Personen festgelegt worden. Acht namentlich genannte Personen hätten
die Möglichkeit erhalten, ihr Gesuch einzureichen. Den Gesuchstellenden
habe man in der Folge jedoch gesagt, dass sie keinen Termin hätten und
erneut einen solchen beantragen müssten. Dieser Aufforderung seien
diese sodann auch nachgekommen. Bezüglich der (geltend gemachten)
humanitären Gründe sehe man ein, dass die Gesuchstellenden drei von
6,5 Millionen Menschen seien, die sich wegen der schlimmen Kriegssitua-
tion in Syrien auf der Flucht befänden, weshalb man diesbezüglich keine
neuen Gründe vortragen könne.
Der Beschwerde wurde unter anderem ein Ausdruck einer E-Mail vom
21. Oktober 2013 beigelegt, in welcher ein Termin am 18. Dezember 2013
für "13 Personen" bei der Vertretung bestätigt wurde.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. November 2014 wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz
Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist vernehmen zu lassen.
K.
Mit Vernehmlassung vom 26. November 2014 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an den Erwägungen ihrer Verfügung vom 26. September 2014 fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 wurde die Beschwerde-
führerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht durch das Gericht ersucht,
sämtliche Belege der Korrespondenz mit der Vertretung betreffend die Ge-
suchstellung einzureichen. Im Speziellen sei das Datum der ersten Kon-
taktaufnahme der Gesuchstellung in Bezug auf ihre Verwandten zu bele-
gen und die abweichenden Angaben bezüglich der Personenzahlen zu er-
klären. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden.
M.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Ge-
richt mit, dass sie keine weiteren Unterlagen zur E-Mail-Korrespondenz
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zwischen ihr und der Vertretung einreichen könne, da sie keine in ihrem E-
Mail-Account gespeichert habe und auch keine habe beschaffen können
(eine entsprechende Anfrage habe man an den Website-Service und die
Vertretung gerichtet).
N.
Mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums an das Gericht ersuchte
die Beschwerdeführerin, die Gesuche vier Verwandter "neu" zu überprü-
fen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM (neu: SEM), mit
denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die bereits am Ein-
spracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert
(vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) für Asylverfahren normierte, spe-
zialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren
nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung eines humanitären Vi-
sums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um
eine ausländerrechtliche Materie handelt (vgl. Urteil BVGer D-2872/2014
vom 10. Februar 2015 E. 2 [zur Publikation vorgesehen]). Somit kann mit
Beschwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
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auch – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt
hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu ge-
statten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich da-
bei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).
3.2 Die Behandlung der vorliegenden Visagesuche fällt in den Anwen-
dungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das Schengen-
Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt einheitliche
Voraussetzungen für die Einreise und Ausstellung von Visa auf und ver-
pflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Ausstellung
eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Voraussetzungen
nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4).
3.3 Die Schweiz hat mit Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsab-
kommens den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in die-
sem Sinne daraufhin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren
und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziie-
rungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch
Art. 2 Abs. 1 AuG).
3.4 Ein Drittstaatsangehöriger hat, sofern er über keinen gültigen Aufent-
haltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges "Visum"
(vgl. Art. 2 Ziff. 2 Visakodex) vorzuweisen, wenn dies die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1
vom 21. März 2001), vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK).
3.5 Bei der Prüfung eines Antrags auf ein "einheitliches Visum" (vgl. Art. 2
Ziff. 3 Visakodex) ist nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex unter anderem festzu-
halten, ob der Antragssteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5
Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV).
Im Speziellen wird das Visum verweigert, wenn gemäss Art. 32 Abs. 1
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Bst. b Visakodex (in Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK) begrün-
dete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm bekundeten Absicht beste-
hen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des
beantragten Visums zu verlassen (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG).
3.6 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Vi-
sums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit "räumlich be-
schränkter Gültigkeit" (vgl. Art. 2 Ziff. 4 Visakodex) erteilt werden. Ein Mit-
gliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1 SGK berechtigt, von dieser
Möglichkeit unter anderem aus humanitären Gründen Gebrauch zu ma-
chen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4
VEV). Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5
Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermes-
sensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechts-
gleich und willkürfrei zu entscheiden. Zur Regelung der entsprechenden
Rechtspraxis hat das BFM im Rahmen seiner Kompetenz mehrere Wei-
sungen an die zuständigen Auslandvertretungen und Migrationsbehörden
erlassen.
3.7 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359) und der damit einhergehenden Abschaffung des Aus-
landverfahrens betreffend Asyl und Einreise hat die bisherige Möglichkeit
zur Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen auf der Grundlage
von Art. 3 Abs. 2 AuG und Art. 2 Abs. 4 VEV an Bedeutung gewonnen. Der
Bundesrat wies in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom
26. Mai 2010 (nachfolgend: Botschaft; BBl 2010 4455) darauf hin, dass die
Schweiz mit dieser Regelung, die es weiterhin zulässt, Flüchtlinge aus dem
Ausland aufzunehmen, ihre "humanitäre Tradition" wahre (BBl 2010 4455,
4468). Indessen wird in der Botschaft auch ausdrücklich festgehalten, dass
die Einreisevoraussetzungen gegenüber denjenigen beim Auslandverfah-
ren betreffend Asyl und Einreise "restriktiver" seien (BBl 2010 4455, 4468
und 4490).
3.8 Vor diesem Hintergrund erliess das BFM in Absprache mit dem EDA
die Weisung vom 28. September 2012 (Nr. 322.126) betreffend "Visuman-
trag aus humanitären Gründen). Die in der Weisung enthaltene Konkreti-
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Seite 8
sierung des Begriffs "Visum aus humanitären Gründen" stützt sich weitge-
hend auf die Ausführung in der Botschaft und wird wie folgt umschrieben:
"Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer
Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegan-
gen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Per-
son muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördli-
ches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Ein-
reisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis-
sen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren indivi-
duellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung
des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person bereits in einem Dritt-
staat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr
besteht." In Überarbeitung der Weisung vom 28. September 2012 erliess
das BFM die Weisung vom 25. Februar 2014 (Nr. 322.126) mit gleichnami-
gem Betreff (zitiert: Weisung humanitäres Visum). Der Begriff "Visum aus
humanitären Gründen" wird darin gleich verwendet. Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtet die Ausgestaltung der Weisung humanitäres Visum
für rechtskonform (vgl. Urteil des BVGer D-4903/2014 vom 16. Januar
2015 E. 4.2 ff.).
3.9 Aufgrund der dramatischen Lage in Syrien hat das BFM im Einverneh-
men mit dem EDA und den kantonalen Migrationsbehörden die Weisung
vom 4. September 2013 (Referenz/Aktenzeichen: 000.2180.101.7.
266789/322.213/Syrien/2010/03648) betreffend "Erleichterte Erteilung von
Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" erlassen und mit der Wei-
sung vom 4. November 2013 (COO.2180.101.7.264810/322.125/
Syrien/2012/01275) ergänzt (zitiert: Weisung Syrien). Der Kreis der Be-
günstigten ist ausdrücklich und abschliessend geregelt. Im Speziellen müs-
sen deren Verwandte in der Schweiz über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung (B oder C) verfügen oder eingebürgert worden sein. Diese
vorübergehend geltende Ausnahmeregelung wurde vom EJPD am 29. No-
vember 2013 aufgehoben (vgl. Weisung vom 29. November 2013
[Nr. 2013-11-29/135 Syrien II]).
4.
4.1 Vorab gilt festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
lediglich die in der angefochtenen Verfügung genannten drei Personen
sind, weshalb sich vorliegend Erörterungen in Bezug auf weitere in den
Eingaben vom 22. Oktober 2014 und 13. Januar 2015 (vgl. Bstn. I und N
vorstehend) genannte Personen erübrigen.
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4.2 Die Gesuchstellenden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind zur Ein-
reise in den Schengenraum visumpflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung [EG] Nr. 539/2001).
Dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines einheitlichen Visums nicht
erfüllt sind, wird weder beanstandet noch bestritten. Eine summarische
Prüfung führt zu keiner anderen Einschätzung. Im Folgenden ist zu prüfen,
ob das BFM zu Recht die Gesuche um Erteilung eines Visums aus huma-
nitären Gründen abgelehnt hat.
4.3 Die Beschwerdeführerin machte mit ihrer Beschwerde sinngemäss gel-
tend, die Gesuche seien nach der Weisung Syrien zu beurteilen, da vor
deren Aufhebung der Termin mit der Vertretung für die Einreichung der Ge-
suche vereinbart worden sei. Sie unterlässt es indessen, Belege beizubrin-
gen, die einen entsprechenden Termin für die Gesuchstellenden (mit aus-
drücklicher Nennung deren Namen) ausweisen. Auch im eingereichten
Ausdruck der E-Mail vom 21. Oktober 2013 werden keine Namen genannt.
Zudem weichen die Angaben bezüglich der Anzahl Personen, denen ein
Termin erteilt worden sei, voneinander ab (in der eingereichten E-Mail vom
21. Oktober 2013: dreizehn Personen; in der Beschwerdeschrift: fünfzehn
Personen). Trotz Aufforderung des Gerichts, sich dazu zu äussern, unter-
lässt die Beschwerdeführerin es, diesen Umstand zu klären. Darüber hin-
aus ist festzustellen, dass sie erst auf Beschwerdestufe vorträgt, die Ge-
suchstellenden seien schon vor der Aufhebung der Weisung Syrien von der
Vertretung zu einem Termin für die Gesuchsstellung geladen worden. We-
der in ihrem Schreiben vom 12. Februar 2014 (mit welchem sie die Vertre-
tung um einen Termin für die Gesuchstellenden ersuchte; Akte der Vo-
rinstanz, 31) noch in ihren Eingaben vom 8. April 2014 und 11. September
2014 an die Vorinstanz findet entsprechendes Erwähnung. Aufgrund der
Aktenlage muss demnach davon ausgegangen werden, dass der Antrag
für einen Termin erst mit Schreiben vom 12. Februar 2014, mithin erst nach
Aufhebung der Weisung Syrien gestellt worden ist. Eine Berufung auf die
Weisung Syrien (vgl. E. 3.9 vorstehend) ist somit ausgeschlossen.
4.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, liegen keine humanitären
Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz im Sinne der Weisung huma-
nitäres Visum als zwingend notwendig erscheinen lassen. Zwar anerkennt
das Gericht, dass die Situation der Gesuchstellenden als syrische Flücht-
linge in der Türkei nicht einfach ist. Doch gilt es festzuhalten, dass sie sich
in einem Drittstaat befinden, wo sie nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben bedroht sind. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich,
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Seite 10
die es rechtfertigen würden, den Gesuchstellenden ein Visum aus huma-
nitären Gründen zu erteilen. Die Beschwerdeführerin gab denn auch auf
Beschwerdeebene selbst an, dass sich die Gesuchstellenden in derselben
Situation wie andere syrische Flüchtlinge in der Türkei befinden.
4.5 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss,
dass die Weisung Syrien nicht zur Anwendung gelangt und die Vorausset-
zungen für die Erteilung eines Visums nach der Weisung humanitäres Vi-
sum nicht erfüllt sind. Das BFM hat somit zu Recht die Einsprache vom
8. April 2014 abgewiesen. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von
Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
Versand: