B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6130/2014
teb/sol/don
Ur t e i l vom 1 8 . De zembe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Ruanda,
vertreten durch Stefan Hery,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 4. September
2011 mit einem Visum, ausgestellt von der Schweizer Botschaft in Nairobi,
legal in die Schweiz ein. Am 25. September 2011 suchte er beim Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 11. Ok-
tober 2011 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Mit Verfü-
gung vom 12. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
B.
B.a Mit Eingabe vom 13. August 2014 zeigte der Rechtsvertreter dem BFM
sein Mandat an und ersuchte um Akteneinsicht. Zudem verwies er auf ein
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Annahme einer
Rechtsverzögerung und forderte das BFM auf, umgehend einen Anhö-
rungstermin anzusetzen und das Verfahren danach rasch abzuschliessen.
B.b Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August
2014 mit, dass sein Asylgesuch einer prioritären Behandlung zugeführt
werde, die Anhörung und der Entscheid jedoch nicht auf ein bestimmtes
Datum hin in Aussicht gestellt werden könnten.
C.
C.a Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das
BFM und beantragte, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem
BFM zu lange dauere und dass es anzuweisen sei, das Asylverfahren ohne
weitere Verzögerung zu bearbeiten und zügig abzuschliessen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass bis dato keine An-
hörung stattgefunden habe. Seit dem Schreiben des BFM vom 26. August
2014 seien weitere zwei Monate vergangen, ohne dass ein Termin für die
Anhörung angesetzt worden sei. Nach 37 Monaten seien seine Geduld und
das Verständnis aufgebraucht. Er sei sich der hohen Geschäftslast be-
wusst und habe auch Verständnis dafür, dass nicht jedes Asylverfahren in-
nerhalb der im Gesetz vorgesehenen Fristen behandelt werden könne. Der
gesetzliche Auftrag des BFM sei es jedoch, die Asylverfahren innerhalb ei-
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nes überschaubaren Zeitraumes zu einem Abschluss zu bringen. Organi-
satorische Probleme dürften nicht zu Lasten der Rechte der Asylsuchen-
den gehen. Die überaus lange Untätigkeit des BFM verstosse gegen das
Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV. Eine Nichtbehandlung eines
Asylverfahrens während einer weit geringeren Zeit habe das Bundesver-
waltungsgericht regelmässig als zu lange bezeichnet. Er gehe davon aus,
dass sich das BFM nicht weigere, eine Verfügung zu erlassen, weshalb es
sich nicht um eine Rechtsverweigerung handle. Es liege jedoch eine
Rechtsverzögerung vor.
C.b Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 reichte er eine Fürsorgebestäti-
gung nach.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2014 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, erhob entsprechend keinen Kosten-
vorschuss und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 12. November 2014 teilte das BFM mit,
dass sich im vorliegenden Fall die Suche nach einer geeigneten dolmet-
schenden Person zeitweilig als schwierig erwiesen habe.
F.
In seiner Replik vom 28. November 2014 (Poststempel) nahm der Be-
schwerdeführer Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtba-
ren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung
einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zu-
ständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch
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MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu
Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vor-
liegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit weiteren Hinwei-
sen).
Der Beschwerdeführer, welcher in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und
um Erlass eines entsprechenden Asylentscheids in Form einer anfechtba-
ren Verfügung ersucht hat, ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von
Treu und Glauben eine Grenze bildet. Die beschwerdeführende Person
muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein
schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vor-
nahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer
entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.23).
Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstan-
den. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vor-
nahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorlie-
gend in der bei den Akten liegenden Eingabe vom 13. August 2014, mit
welcher er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hat. Auf die
Rechtsverzögerungsbeschwerde ist damit einzutreten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf
die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im
konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung
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der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht
einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid
inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es – Spezialkonstellatio-
nen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entschei-
den darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere
Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(sog. Beschleunigungsgebot).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei
einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde
nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch
als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfah-
rens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der
Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die
Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und
5.2 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Be-
hörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das
Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personal-
mangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl.
BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungs-
fristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer
zu berücksichtigen.
3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das BFM die Asylsuchenden
innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den
Kanton zu den Asylgründen an. Nach den vom Gesetzgeber per 1. Februar
2014 zusätzlich verschärften Behandlungsfristen für das erstinstanzliche
Asylverfahren ist über Asylgesuche materiell in der Regel innerhalb von
zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37 Abs. 2
AsylG).
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Seite 6
4.
4.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Arbeitslast des BFM be-
kannt. Es ist nicht nur nachvollziehbar, sondern aufgrund der Geschäftslast
unvermeidbar, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen
Behandlungsfristen abgeschlossen werden kann, was in der Formulierung
von Art. 37 Abs. 2 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Keine sol-
che Relativierung kennt die Bestimmung von Art. 29 Abs. 1 AsylG betref-
fend die Frist zur Anhörung zu den Asylgründen; aber dennoch handelt es
sich auch bei dieser Behandlungsfrist um eine blosse, bei Überschreitung
nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbundene Ordnungsfrist.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass sein Asylgesuch zum Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung seit 37 Monaten anhängig sei. Mit dieser Verfah-
rensdauer wird die vom Gesetzgeber vorgesehene Regeldauer massiv
überschritten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, muss sich der Beschwer-
deführer vorliegend jedoch entgegenhalten lassen, dass alleine aufgrund
der langen Verfahrensdauer und dem Hinweis auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-6418/2012 vom 26. Februar 2013 noch nicht von ei-
ner Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgegangen werden kann.
Einerseits handelt es sich beim zitierten Urteil um einen anders gelagerten
Sachverhalt, andererseits ist festzustellen, dass das BFM entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht während drei Jahren untätig ge-
blieben ist. So lässt sich den Akten entnehmen, dass das BFM im Dezem-
ber 2012 diverse Abklärungen vorgenommen hat (vgl. act. A15/1).
4.3 Angesichts der konkreten Verfahrensgeschichte spielt die Gesamt-
dauer des anhängigen Verfahrens eine untergeordnete Rolle. Nachdem
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2014 um prioritäre Be-
handlung seines Asylgesuchs ersucht hat, entschuldigte sich die Vor-
instanz mit Schreiben vom 26. August 2014 für die lange Bearbeitungszeit
und teilte mit, dass sein Gesuch einer prioritären Behandlung zugeführt
werde. Es sei dem BFM jedoch nicht möglich, die Anhörung und den Ent-
scheid auf ein bestimmtes Datum hin in Aussicht zu stellen (vgl. act. A19/2).
Daraufhin ist das BFM gerade nicht tatenlos geblieben, sondern hat umge-
hend die erforderlichen Schritte in die Wege geleitet, um baldmöglichst die
Anhörung durchführen zu können (vgl. act. A20/1; ausgefülltes internes
Auftragsformular für die Vorladung zur Anhörung, datiert vom 2. September
2014). Die Dauer von rund zwei Monaten nach der Ankündigung des BFM,
es werde das Asylgesuch nun prioritär behandeln, vermag in Würdigung
dieser Umstände die Annahme einer Rechtsverzögerung deshalb noch
nicht zu begründen.
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4.4 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als
unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die Akten gehen
zur Fortführung und Entscheidung des Verfahrens an die Vorinstanz zu-
rück.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber sein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. November 2014 gutgeheissen
wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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