B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6130/2016
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 6. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gehört gemäss eigenen Angaben der Ethnie der
Tigrinya an und stammt aus (…), Zoba Debub, Eritrea. Sie habe ihren Hei-
matstaat am 5. März 2015 zusammen mit sechs Freundinnen verlassen
und sei via Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien am 3. September 2015 in
die Schweiz gelangt, wo sie am Folgetag um Asyl nachsuchte.
B.
Am 15. September 2015 wurde sie zu ihrer Person sowie zu ihrem Reise-
weg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]).
C.
Nachdem die Beschwerdeführerin angegeben hatte, Jahrgang (…) zu ha-
ben und damit minderjährig zu sein, ordnete das SEM eine radiologische
Untersuchung (Handknochenanalyse) an. Im entsprechenden Bericht vom
22. September 2015 wurde bei der Beschwerdeführerin als Resultat der
radiologischen Untersuchung vom 21. September 2015 ein Knochenalter
von 17 Jahren festgestellt.
D.
Mit Entscheid vom 24. September 2015 wies das SEM die Beschwerde-
führerin dem Kanton B._______ zu.
E.
Mit Schreiben vom 24. September 2015 wurde die zuständige kantonale
Behörde vom SEM darüber orientiert, dass es sich bei der Beschwerdefüh-
rerin um eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person handle.
Gleichzeitig wurde der Kanton darum ersucht, die entsprechenden Schutz-
massnahmen bei Minderjährigen anzuordnen und dem SEM sowie der Be-
schwerdeführerin die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Beschwer-
deführerin nach Ernennung mitzuteilen.
F.
Mit Entscheid vom 14. Oktober 2015 der zuständigen Kindes- und Erwach-
senenschutzbehörde (KESB) wurde C._______, (…), Beratung Asyl und
Migration, als Vertrauensperson für die minderjährige Beschwerdeführerin
gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) eingesetzt.
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G.
Am 24. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin eingehend zu den
Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Bezüglich ihrer Vorbringen wird auf
die Erwägungen verwiesen. Mit Schreiben vom 21. März 2016 reichte die
Beschwerdeführerin als Beweismittel eine Fotografie eines Taufscheins zu
den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 6. September 2016 – tags darauf eröffnet – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf.
I.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Vertrau-
ensperson vom 28. September 2016 (Poststempel: 5. Oktober 2016) beim
Bundesverwaltungsgericht an. Die Beschwerdeführerin beantragte die Auf-
hebung der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung und die Fest-
stellung, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Eventualiter sei der
Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Ausrichtung einer angemessenen
Parteientschädigung an den Unterzeichnenden.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Wie vorstehend (Bst. F) erwähnt, ernannte die zuständige KESB
C._______ am 14. Oktober 2015 zur Vertrauensperson für die damals min-
derjährige Beschwerdeführerin, und zwar bis zum Erreichen der Volljährig-
keit am (…). Nachdem die Beschwerdeerhebung durch C._______ aus-
drücklich im Zusammenhang mit der Funktion der Vertrauensperson er-
folgte (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2), ist C._______ nunmehr nicht mehr als
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufzuführen. Zur Information wird
ihm indessen eine Kopie des vorliegenden Urteils zugestellt.
2.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird einzig die Überprüfung der Flücht-
lingseigenschaft beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asyl-
punkt (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen.
Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich (vgl. Ziffer 3 des
Verfügungsdispositivs) wird ebenfalls nicht angefochten. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage,
ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu
Recht verneint hat oder nicht.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen
Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich un-
begründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begrün-
den (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie stamme aus (…), Zoba Debub, Eritrea wo sie
die Schule bis zur zehnten Klasse besucht habe. Neben der Schule habe
sie im familieneigenen (…) mitgearbeitet. Im Dezember (…) hätten ihr ihre
Eltern mitgeteilt, dass ein Mann und dessen Eltern Interesse an einer Hei-
rat mit ihr bekundet hätten. Sie habe ihren Eltern mitgeteilt, dass sie nicht
heiraten und weiter die Schule besuchen wolle. Eine Woche später sei sie
von ihren Eltern erneut angesprochen worden, wobei ihr diese mitgeteilt
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hätten, dass die Hochzeit gegen ihren Willen im Januar (…) stattfinden
werde. Daraufhin sei sie, ohne ihre Eltern zu benachrichtigen, zu ihrer
Tante nach (…) gezogen und habe von da aus weiter die Schule besucht.
Gemeinsam mit sechs Freundinnen habe sie sich schliesslich zur Ausreise
aus Eritrea entschieden und ihren Heimatstaat am 5. März 2015 verlassen.
6.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 6. September
2016 im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien
in Bezug auf die behauptete Zwangsheirat unglaubhaft und – soweit die
illegale Ausreise betreffend – nicht asylrelevant.
6.3 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin demgegenüber im
Wesentlichen geltend, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in
Bezug auf illegal aus Eritrea ausgereiste eritreische Staatsangehörige zu
bejahen sei. Ferner wurde das Vorgehen des SEM in Bezug auf die Pra-
xisänderung als unzulässig kritisiert und geltend gemacht, es würden keine
Gründe für eine Praxisänderung bestehen, da keine neuen Herkunftslän-
derinformationen vorliegen würden. Überdies sei die Informationslage nicht
ausreichend, um eine Praxisänderung zu begründen. Vielmehr sei anzu-
nehmen, dass illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr weiterhin ernsthafte
Nachteile zu befürchten hätten. Die Beschwerdeführerin habe Eritrea ille-
gal verlassen und es sei nach dem Gesagten mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit anzunehmen, dass sie wegen der illegalen Ausreise begrün-
dete Furcht vor Verfolgung habe. Sie sei deshalb als Flüchtling anzuerken-
nen.
7.
7.1 Das SEM hat die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Vorflucht-
gründe als unglaubhaft erachtet. Diese Beurteilung wird in der Beschwer-
deschrift nicht in Zweifel gezogen, vielmehr äussert sich die Beschwerde
nur zum Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen und den Vorausset-
zungen einer Praxisänderung durch das SEM. Es bleibt demnach zu prü-
fen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer
Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
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Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
7.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5).
7.4 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vor-
liegend angewandte Praxisänderung sind – nachdem das Bundesverwal-
tungsgericht diese im Referenzurteil D-7898/2015 gestützt hat – durch die-
ses Urteil als unbehelflich einzustufen. Es erübrigt sich, vorliegend einge-
hend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände
gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung auf-
gezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf
das zitierte Urteil verwiesen werden kann (zur Vornahme einer Praxisän-
derung siehe auch Urteil des BVGer E-5296/2017 vom 17. Mai 2017 E. 7).
Der Antrag, die Sache sei zur weiteren Feststellung des Sachverhalts und
neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, ist demnach abzuwei-
sen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist sowohl in individueller Hinsicht
als auch in Bezug auf die Frage der Bedeutung der geltend gemachten
illegalen Ausreise im Allgemeinen hinreichend erstellt.
7.5 Aufgrund des Referenzurteils D-7898/2015 kann auf eine eingehende
Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin
verzichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen zu-
sätzlicher Faktoren in ihrem Falle zu verneinen. Die Beschwerdeführerin
macht keinen eigenen Kontakt mit dem Militär geltend, und auch andere
Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes
als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht
ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine
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Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen ver-
mag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels
Asylrelevanz daher offenbleiben.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich
sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
hat.
9.
9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die (ehemalige) Vertrauens-
person, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Fabian Füllemann
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