Abtei lung IV
D-6131/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren angeblich ...,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. August 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6131/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Nigeria, wel-
cher beim BFM keine Reise- oder Identitätspapiere vorgelegt hat und
eigenen Angaben zufolge noch minderjährig ist – am 22. Juli 2010 in
der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass er vom BFM am 5. August 2010 kurz befragt und am 19. August
2010 einlässlich zu den Gründen für sein Gesuch angehört wurde, wo-
bei ihm bereits im Anschluss an die Kurzbefragung vom BFM eröffnet
wurde, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft
gemacht erachtet und in der Folge von seiner Volljährigkeit ausgegan-
gen werde, was vom Beschwerdeführer – unter Verzicht auf eine Ent -
gegnung – zur Kenntnis genommen wurde (vgl. act. A1 Ziff. 22),
dass er zu seiner Person wie erwähnt angab, er sei noch minderjährig,
wie auch, dass er ein Einzelkind sei, und nunmehr auch eine Waise,
da 2003 sein Vater und 2009 auch noch seine Mutter gestorben seien,
dass er seinen Angaben zufolge ursprünglich aus Enugu stammt (dem
Hauptort der gleichnamigen Provinz im Südosten des Landes), von wo
er im Januar 2010 zu einem Freund der Familie in ein Dorf in der Re-
gion von Jos gezogen sei (im Zentrum des Landes gelegen), wo es je-
doch im März 2010 zu Unruhen gekommen sei, worauf er von dort ge-
flüchtet und – nach einer Autofahrt von drei bis sechs Stunden – nach
Lagos gelangt sei (rund 1000 Kilometer von Jos, im äussersten Süd-
westen des Landes gelegen),
dass er zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend
machte, er habe Nigeria verlassen müssen, da er dort von Seiten ei -
nes reichen und mächtigen Mannes – von allen Chief genannt – an
Leib und Leben bedroht sei,
dass er in diesem Zusammenhang zur Hauptsache vorbrachte, nach
seiner Flucht nach Lagos sei er nach einiger Zeit bei dem reichen und
mächtigen Mann untergekommen, von welchem er als bewaffneter
Wächter angestellt worden sei,
dass ihm der Chief nunmehr in ganz Nigeria nach dem Leben trachte,
da er im Juni 2010 dessen damalige Geisel mit Waffengewalt befreit
habe und vom Anwesen des Chiefs geflüchtet sei,
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dass er zu den Umständen seiner Ausreise aus Nigeria vorbrachte, die
von ihm befreite Geisel sei ebenfalls ein reicher Mann gewesen und
dessen Ehefrau – eine weisse Ärztin – habe ihm zur Ausreise aus Ni -
geria geraten, da der Chief ein höchst reicher und einflussreicher
Mann sei, worauf er ein paar Tage später von der weissen Frau in ei -
ner Ambulanz heimlich an den Hafen von Lagos gefahren worden sei,
wo die weisse Frau einen anderen weissen Mann bezahlt habe, wel-
cher ihn in der Folge auf ein Schiff gebracht habe,
dass er nach einer mehrwöchigen Seereise, mit einem ihm unbekann-
ten Schiff unbekannter Herkunft, ein ihm unbekanntes europäisches
Land erreichte habe, wo er mit Hilfe des weissen Mannes und getarnt
als Schiffsarbeiter an Land gegangen sei und von wo er in der Folge,
nach einer Fahrt unbekannter aber langer Dauer in einem LKW, die
Schweiz erreicht habe, wobei er auf seiner gesamten Reise nirgends
kontrolliert worden sei,
dass er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- oder Identitäts-
papiere angab, ausser einer Schulidentitätskarte – welche im März
2010 in Jos verbrannt sei – habe er noch nie ein Papier besessen und
er könne auch keine ihn betreffenden Papiere beschaffen, da er in sei-
ner Heimat keinerlei Kontaktpersonen mehr habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. August 2010 – eröffnet am glei -
chen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM in seinem Entscheid zur Hauptsache ausführte, für die
Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine ent-
schuldbaren Gründe vor und vor dem Hintergrund realitätsfremder und
widersprüchlicher Gesuchsvorbringen erfülle der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und seien auch keine zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
dass das BFM dabei namentlich auch die behauptete Minderjährigkeit
als nicht glaubhaft gemacht erklärte, und abschliessend den Wegwei-
sungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte,
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dass der Beschwerdeführer am 26. August 2010 gegen den Entscheid
des BFM Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsa-
che vorbrachte, alles was er im Verlauf der Anhörungen vorgebracht
habe sei wahr, und im Anschluss daran geltend machte, im Falle einer
Rückkehr nach Nigeria wäre sein Leben in Gefahr, da in seiner Heimat
ernsthaft die Absicht bestehe, ihn zu töten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, so-
weit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Be-
schwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG sowie Art. 48. Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdefrist zwar noch bis zum 2. September 2010 läuft,
einem Entscheid noch vor Ablauf dieser Frist indes nichts entgegen-
steht, da der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt zu erkennen
und aufgrund der Beschwerdeeingabe ohne weiteres davon auszuge-
hen ist, der Beschwerdeführer habe sich abschliessend zur Beschwer-
desache geäussert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13),
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dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of -
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein -
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asyl-
gesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können,
sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht
in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der An -
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich
aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer beim BFM keine Papiere im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eingereicht hat, womit die Grundvorausset-
zung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7),
dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht er -
kannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren er -
sichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass sich die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seiner Reise von Nigeria in die Schweiz in plakativen Elementen er-
schöpfen und als weitgehend unsubstanziiert, im Wesentlichen reali-
tätsfremd und von daher insgesamt haltlos zu bezeichnen sind,
dass darüber hinaus die Vorbringen des Beschwerdeführers, er wisse
nicht, welches europäische Land er nach seiner Seereise erreicht ha-
be, und er wisse auch nicht, wie lange die Fahrt von dort in die
Schweiz gedauert habe, als offenkundig ausweichend und von daher
als klar unglaubhaft zu erkennen sind,
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dass aufgrund der Akten im Resultat mit dem BFM davon auszugehen
ist, vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst
unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert wer-
den soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.),
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle
einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zu
Recht von der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausgeht,
dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schilderungen in
keiner Weise gelungen ist, das Vorliegen der behaupteten Verfolgungs-
situation zumindest im Ansatz zu plausibilisieren,
dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Aneinander-
reihung unsubstanziierter und praktisch durchwegs nicht nachvollzieh-
barer Elemente erschöpft, wobei die Schilderungen – bar jeglicher
Realkennzeichen – in keiner Weise auf ein tatsächliches Erleben der
behaupteten Ereignisse schliessen lassen, womit sich die Gesuchsvor-
bringen als offenkundig haltlos erweisen,
dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht gegeben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit
zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht
(im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass die Anordnung der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG zu be-
stätigen ist, da der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat (vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass vom Vollzug der Wegweisung nur dann abzusehen und vom BFM
eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen wäre, wenn sich
der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
erweisen würde (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da we-
der Hinweise auf Verfolgung noch glaubhafte Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
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dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszuge-
hen ist, da im Falle des jungen und gemäss den Akten gesunden Be-
schwerdeführers keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken
sind und alleine die in Nigeria herrschenden Verhältnisse nicht gegen
den Wegweisungsvollzug sprechen,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass der Be-
schwerdeführer auch aus der geltend gemachten Minderjährigkeit
nichts gegen den Wegweisungsvollzug ableiten kann, da nicht nur
seine Gesuchsvorbringen offenkundig unglaubhaft sind, sondern er
auch in seinen Schilderungen zu seinen persönlichen Verhältnissen in
keiner Weise zu hinreichend substanziierten und nachvollziehbaren
Angaben in der Lage war, womit es ihm nicht gelingt, die angebliche
Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 30),
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs zu bestätigen ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kos-
ten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des ...[BFM] (Einschrei-
ben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, ... (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N ______, mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundes-
verwaltungsgericht)
- ...
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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