B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6131/2012
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…)
Eritrea, zur Zeit in Äthiopien,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe ihres in der Schweiz asylberechtigten Ehemannes vom
19. März 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin beim BFM um Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl.
A.b Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 bestätigte das BFM den Eingang des
Gesuchs und teilte mit, aufgrund von Kapazitätsproblemen der Behörde
sei mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen.
A.c Am 22. Juni 2012 sowie 16. August 2012 ersuchte die Beschwerde-
führerin durch ihren Ehemann und Vertreter um einen baldigen Entscheid.
A.d Mit Eingabe vom 27. August 2012 reichte der Rechtsvertreter eine
Vollmacht seiner Ehefrau nach. Eine weitere Eingabe des Vertreters ging
am 25. September 2012 beim BFM ein.
B.
B.a Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 teilte das BFM der Beschwerde-
führerin mit, im anhängig gemachten Asylverfahren werde auf eine Befra-
gung verzichtet. Gleichzeitig forderte es sie unter Hinweis auf ihre Mitwir-
kungspflicht auf, ergänzende Angaben zum Asylbegehren zu machen.
B.b Am 10., 18. und 25. Oktober 2012 gingen drei weitere Eingaben beim
BFM ein.
B.c In den Eingaben machte die Beschwerdeführerin tigrinischer Ethnie
aus B.______ im Wesentlichen geltend, durch die eritreischen Behörden
noch während der Schulzeit zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein.
Sie habe sich geweigert und sei mit Haft bedroht worden. Aus diesem
Grund habe sie sich vorerst bei Verwandten versteckt gehalten. In der
Folge sei die Mutter ihretwegen behördlich behelligt worden. In Anbe-
tracht der geschilderten Situation sei sie mit Hilfe eines Onkels ausser
Landes geflohen. In Äthiopien habe sie sich Anfang 2012 in einem Flücht-
lingslager angemeldet. Am 14. Februar 2012 habe sie in C.______ mit ih-
rem Partner die Ehe geschlossen. Dieser sei danach in die Schweiz zu-
rückgekehrt. Sie lebe mittlerweile in C.______ und nicht mehr im Flücht-
lingslager. Ihre Lebensumstände seien trotz Unterstützung durch den
Ehemann prekär. Sie befürchte insbesondere auch sexuelle Übergriffe.
Im Lager sei es wiederholt zu Vergewaltigungen gekommen.
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Seite 3
C.
Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf
die Akten zu verweisen.
D.
Mit Verfügung vom 7. November 2012 verweigerte das BFM die Bewilli-
gung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Be-
gründung führte es insbesondere aus, es sei zwar davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin in Eritrea eine asylbeachtliche Verfolgung
zu befürchten hätte. Ferner sei nicht zu verkennen, dass die zahlreichen
eritreischen Flüchtlinge in Äthiopien unter nicht einfachen Aufenthaltsbe-
dingungen litten. Es bestünden indes keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr
ein weiterer Aufenthalt in Äthiopien nicht zuzumuten sei. Sie sei als vom
UNHCR registrierter Flüchtling gehalten, wieder in das ihr zugewiesene
Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte ihre aktuelle Situation tatsächlich
kritisch sein. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in C.______ seien
ebenfalls nicht unüberwindbar, auch wenn die Lebensumstände schwierig
seien und es teilweise Probleme bei der Erneuerung des Aufenthaltstitels
gebe. Es sei ihr zuzumuten, den Schutz vor Ort weiterhin in Anspruch zu
nehmen (Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]). Im Weiteren erwog das BFM, die Voraussetzungen für den
Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG seien vorliegend nicht erfüllt, und
lehnte das diesbezügliche Gesuch ab.
E.
Mit Rekurs vom 28. November 2012 (beim Bundesverwaltungsgericht
persönlich abgegeben) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre
Vertretung mittels vorformulierter Rechtsbegehren die Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden
mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hin-
sicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Eventualiter sei
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Im Sin-
ne einer vorsorglichen Massnahme sei die zuständige Behörde anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie
jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen; über eine
eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer separaten Verfü-
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gung zu informieren. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit er-
forderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2012 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Das Ge-
such gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und dasjenige im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Das Gesuch um Anweisung
der kantonalen Behörde (Datentransfer) wurde unter Hinweis auf Art. 97
Abs. 1 AsylG abgewiesen. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung ein-
geladen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2012 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der
Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
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ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil – welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat – ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche,
die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September
2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in
der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend
auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets
auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Gemäss Aktenlage erfolgte kein Datentransfer zu den heimatlichen Be-
hörden der Beschwerdeführerin. Der entsprechende Eventualantrag (Mit-
teilung in einer separaten Verfügung) erweist sich mithin als gegen-
standslos.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer
schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, sondern direkt beim BFM
eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3).
5.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).
6.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Per-
son im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur ab-
gewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori-
schen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Ge-
such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines in-
dividualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre
Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die
allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). Das
BFM hat keine Befragung durchgeführt und den damit einhergehenden
Verfahrensumständen im Rahmen der Zwischenverfügung vom 8. Okto-
ber 2012 hinreichend Rechnung getragen.
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Seite 7
7.
7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen,
dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdefüh-
rerin im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea durchaus realistisch erscheint.
Es besteht aufgrund der Aktenlage kein Anlass, ihr Aufgebot in die eritrei-
sche Armee zu bezweifeln. Es ist gerichtsnotorisch, dass das Vorgehen
der eritreischen Behörden bezüglich der Einziehung von Wehrdienst-
pflichtigen willkürlich ist. Demnach ist es durchaus möglich, dass die Be-
schwerdeführerin vor ihrer Flucht nach Äthiopien noch während der
Schulzeit einen Einrückungsbefehl erhalten hat und somit in Kontakt mit
den Behörden stand und hätte rekrutiert werden sollen. Sie befindet sich
aktuell indes in Äthiopien, was hinsichtlich der bei einem im Ausland ge-
stellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihr die Aufnahme in ei-
nem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berücksichtigen ist (Art. 52
Abs. 2 AsylG). In Äthiopien ist sie gemäss eigenen Angaben Anfang 2012
in einem Flüchtlingslager registriert worden. Seit der Heirat befindet sie
sich in C.______ ausserhalb des Lagers.
8.
8.1 Nachfolgend bleibt mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin zuge-
mutet werden kann, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen (Art.
52 Abs. 2 AsylG). Der Vorhalt der möglichen Schutzsuche in einem Dritt-
statt bedingt eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit einer solchen so-
wie der Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zum Drittstaat und zur
Schweiz in einer Gesamtwürdigung.
8.1.1 Die Beschwerdeführerin flüchtete alleine aus Eritrea nach Äthiopien
und hält sich nunmehr ohne ihren Ehemann in C.______ auf, wo sie ge-
mäss den Akten weder über Verwandte noch über ein soziales Bezie-
hungsnetz verfügt. Sie macht geltend, im Lager insbesondere eine Verge-
waltigung befürchtet zu haben. Sie leide auch ausserhalb des Lagers un-
ter den generell prekären Aufenthaltsbedingungen.
8.1.2 Nachweislich hält die Fluchtbewegung aus Eritrea nach Äthiopien
an: Gemäss dem UNHCR erreichen im Durchschnitt pro Monat 800-1000
Flüchtlinge aus Eritrea eines der Flüchtlingscamps in Äthiopien. Dabei
handelt es sich in der Mehrzahl um junge, ausgebildete Männer. In den
Flüchtlingslagern sind Übergriffe von Männern an Frauen und Mädchen
eine Realität (vgl. dazu BVGE D-4952/2011 vom 29. September 2011
E. 5.2 mit den dort angegebenen Quellen).
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Seite 8
8.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2011/25 einge-
hend zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Es kam
zum Schluss, für alleinstehende und zurückkehrende Frauen sei es nicht
leicht, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und allein le-
bende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzep-
tiert würden. Alleinstehende Frauen würden in der Nachbarschaft nicht
gerne gesehen, sie gälten als suspekt, da die kulturelle Norm für unver-
heiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsehe. Eine Wohnung zu fin-
den, sei in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein werde davon
ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien.
Werde eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, gebe man ihr die
Schuld. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba werde auf 40 bis
55% geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine
Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kön-
ne, seien eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen
über finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie
Zugang zu Informationen. Ohne diese Voraussetzungen blieben Frauen
oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergten, so beispielswei-
se in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiede-
nen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt seien (vgl. E. 8.5 und
die dort angegebenen Quellen).
8.1.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich zwar nicht um eine "zu-
rückkehrende" Person, sondern um eine eritreische Staatsangehörige,
die mutmasslich aus begründeter Furcht nach Äthiopien geflohen ist. Im
Weiteren ist sie nicht alleinstehend, lebt aber allein und wird vor Ort zwei-
felsohne auch so wahrgenommen. Demnach ist ihre Situation eher noch
prekärer als diejenige einer Rückkehrerin aus der Schweiz. Ihre Ängste
vor sexueller Gewalt erscheinen nach dem Gesagten namentlich auch im
Lager, in welches sie gemäss BFM wieder zurückkehren könnte, auf-
grund ihrer persönlichen Umstände als subjektiv begründet und objektiv
nachvollziehbar. Dass sie mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtig-
ten Ehemann eine gewisse Privilegierung aufweist, indem namentlich in
materieller Hinsicht Erleichterungen bestehen dürften, fällt nicht entschei-
dend ins Gewicht. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass das BFM ihre
Beziehungsnähe zur Schweiz im Rahmen der Prüfung unter dem Ge-
sichtspunkt von Art. 52 Abs. 2 AsylG ausser Acht gelassen hat.
8.1.5 In der Praxis erachtet das Bundesverwaltungsgericht denn auch in
Fällen, in welchen Frauen sich – mit oder ohne Kinder – in einem Dritt-
staat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familien-
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angehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die deswe-
gen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt
der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, den wei-
teren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar und weist
das BFM an, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese – in der Re-
gel in Gestalt des Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt ist – über
eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem
anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen als zur Schweiz (vgl.
BVGE D-3402/2011 vom 30. Oktober 2012 E. 5.2, Urteil D-2018/2011
vom 14. September 2011 E. 8.1, Urteil D- 5430/2012 vom 26. Februar
2013 E. 4.8).
8.1.6 Wenn auch ein Aufenthalt in einem der Flüchtlingslager in Äthiopien
unter Umständen im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zumutbar sein kann,
so ist vorliegend aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdefüh-
rerin nicht von einer solchen Zumutbarkeit auszugehen. Im Rahmen einer
Gesamtwürdigung aller massgeblichen Kriterien ist es demnach geboten,
dass die Schweiz angesichts der bestehenden Gefährdung der Be-
schwerdeführerin, der schwierigen Umstände im Flüchtlingslager respek-
tive in C.______ und des Vorhandenseins eines engen Bezugs zur
Schweiz den erforderlichen Schutz gewährt. Das BFM hat die Aus-
schlussklausel nach Art. 52 Abs. 2 AsylG folglich zu Unrecht angewandt.
8.2 Aus den vorstehenden Erwägungen beziehungsweise dem ihnen
zugrundeliegenden Sachverhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführe-
rin die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asyl-
verfahrens zu bewilligen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art.
63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Sodann ist der vertretenen Be-
schwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihr notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da sie von ihrem Ehe-
mann vertreten wurde, ist indes nicht von einem entgeltlichen Mandat
auszugehen, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. November 2012 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
Versand: