B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6131/2018
Ur t e i l vom 4 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Martina Von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. September 2018 / N (…).
D-6131/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, aus der Nordprovinz stammend, am
(…) Januar 2016 legal sein Heimatland. Am (…) Mai 2016 reiste er in die
Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch.
B.
Am (…) Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfah-
renszentrum EVZ B._______ zu seinem Reiseweg und summarisch zu sei-
nen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 15. August
2018 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er stamme aus C._______, Nordprovinz, sei verheiratet
und habe drei Kinder. Nach Abschluss der 7. Klasse und ohne eine Ausbil-
dung zu absolvieren, habe er zuerst in der Landwirtschaft gearbeitet. Nach
einem Umzug im Jahr 1995 nach D._______ habe er einen Gemischtwa-
renlanden geführt und sei 2004 von den LTTE zwangsrekrutiert worden.
Da man ihn als verheirateten Mann nicht in den Kampf eingezogen habe,
sei er lediglich während einer Woche in der Selbstverteidigung ausgebildet
worden. Danach habe er weiter im Laden gearbeitet und sei gleichzeitig für
die Bewegung als Informant eingesetzt worden. Die gesammelten Informa-
tionen über verschiedene Personen habe er jeweils an zwei andere LTTE-
Mitglieder, welche seine Vorgesetzten gewesen seien, weitergeleitet. Zwi-
schen 2004 und 2007 habe er zudem an verschiedenen Versammlungen
teilgenommen. Alles habe unter strengster Diskretion stattgefunden. Da-
nach habe er Bunker ausgehoben und sei 2008 mit seiner Familie wegge-
zogen, weil er befürchtet habe, als verdächtige Person von den sri-lanki-
schen Behörden festgenommen zu werden. Ab diesem Zeitpunkt habe er
weder für die LTTE gearbeitet, noch habe er Kontakt zu ihnen gehabt.
Am (…) April 2009 sei er und seine Familie festgenommen und ins Flücht-
lingslager (…) gebracht worden, wo er ungefähr sechs Monate verbracht
habe, bevor er ins Dorf E._______ zurückgesiedelt worden sei. Er habe
sich nicht als LTTE-Mitglied registrieren lassen, um einer Inhaftierung
durch die sri-lankischen Behörden zu entgehen. Im Rahmen einer (…) Un-
tersuchung (…) in Sri Lanka sei er als Zeuge vorgeladen und zum Einsatz
verschiedener Waffen während (…) befragt worden. Rund ein Jahr später,
im Jahr 2010, sei er ins Armeecamp in F._______ vorgeladen worden, wo
ihm die sri-lankischen Behörden vorgeworfen hätten, er habe anlässlich
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der (…) Untersuchung zugunsten der LTTE ausgesagt und stehe deshalb
auf deren Seite. Deswegen habe er Angst bekommen und habe sich
manchmal auch in G._______ aufgehalten, um an seinem Wohnsitz in
E._______ nicht gefunden zu werden. Er habe selbständig gearbeitet und
verschiedene Geschäfte getätigt sowie mit verschiedenen Waren gehan-
delt.
Anfang Oktober 2015 habe er anlässlich einer zufälligen Begegnung auf
der Strasse mit der Ehefrau eines ehemaligen Vorgesetzten bei der LTTE
erfahren, dass dieser verhaftet worden sei. Am (…) Oktober 2015 sei er
zuhause vom CID (Criminal Investigation Departement) gesucht worden.
Da er zu diesem Zeitpunkt geschäftlich unterwegs gewesen sei, habe ihn
seine Ehefrau telefonisch über den Besuch der Behörde informiert. Umge-
hend nach diesem Telefonat sei er nach Colombo gereist, da er befürchtet
habe, wie sein ehemaliger Vorgesetzter der LTTE verhaftet zu werden. Im
November 2015 habe er dann durch seine Ehefrau erfahren, dass er ein
Vorladungsschreiben des CID erhalten habe und sei in Folge sofort ausge-
reist. 2017 sei seine Ehefrau auf der Strasse von Beamten des CID ange-
sprochen und nach seinem Verbleib gefragt worden.
Als Beweismittel legte er eine Return Form, datiert vom (…) Dezember
2009, eine Vorladung zur Befragung (…), datiert vom (…) November 2010,
ein Vorladungsschreiben des CID vom (…) November 2015, ein Referenz-
schreiben der (…) von Kilinochchi vom (…) Juli 2016, ein Referenzschrei-
ben des Parlamentsabgeordneten H._______ vom (…) Juni 2016, eine
temporäre Identitätskarte sowie Kopien der Heiratsurkunde, seiner Ge-
burtsurkunde und diejenige der Ehefrau sowie der drei Kinder ins Recht.
Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Verfügung vom 25. September 2018 – eröffnet am 26. September 2018
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung so-
wie deren Vollzug.
D.
Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 die Verfü-
gung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die
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Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerken-
nen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläu-
fig oder vorläufig wegen Unzumutbarkeit aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter bean-
tragte er die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss
aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31).
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. November 2018 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss.
MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, wurde dem Beschwerdeführer
mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2018 als amtliche Rechtsbei-
ständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine
Vernehmlassung einzureichen.
F.
Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2018,
welche dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2018 zur Kenntnis ge-
bracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und bestritt die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände bezüglich der Verletzung der
Gewährung des rechtlichen Gehörs mit weiteren Argumenten.
G.
Mit Replik vom 31. Dezember 2018 bemängelte der Beschwerdeführer –
handelnd durch seine Rechtsbeiständin – er habe sich anlässlich der An-
hörung zu den Asylgründen nicht frei zu seinen Vorbringen äussern kön-
nen, da ihm die Möglichkeit, sich zu allen relevanten Sachverhaltselemen-
ten zu äussern, nicht gegeben worden sei, weswegen der Anspruch auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres Entscheids fügte die Vorinstanz im Wesentlichen
an, sie zweifle an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da diese lediglich
oberflächlich und wenig plausibel ausgefallen seien. Insbesondere habe er
sich nicht detailliert zu seiner Mitgliedschaft bei der LTTE geäussert und
habe ausserdem bereits seit 2008 keinen Kontakt mehr mit der LTTE ge-
habt, weshalb ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auch
bei einer Rückkehr auszuschliessen sei.
Die Schilderungen bezüglich des Besuchs des CID am (…) Oktober 2015
seien unsubstanziiert und würden einen Mangel an persönlicher Reflexion
aufweisen, so dass Zweifel bestünden, er habe die von ihm geschilderten
Ereignisse tatsächlich selber erlebt. Er habe nicht ausführlich darlegen
können, wie er auf die Nachricht, dass nach ihm gesucht werde, reagiert
habe, sondern lediglich in teilnahmsloser Weise erklärt, seine Frau habe
ihn angerufen und er habe gewusst, dass sein Leben in Gefahr sei, wes-
halb er umgehend beschlossen habe, nach Colombo zu reisen. Auch er-
staune es, warum er nichts unternommen habe, um den gesamten Inhalt
der in singhalesischer Sprache verfassten Vorladung des CID zu verste-
hen, sondern sich mit den rudimentären Informationen seiner Ehefrau, er
werde vom CID vorgeladen, zufriedengegeben und aufgrund dessen um-
gehend seine Ausreise beschlossen habe. Weiter erscheine es nicht glaub-
haft, dass die sri-lankischen Behörden ihn erst sieben Jahre nach Beendi-
gung seiner LTTE-Tätigkeit hätten festnehmen sollen, zumal er bereits kurz
nach Ende des Kriegs einer umfassenden Kontrolle durch die sri-lanki-
schen Behörden unterzogen worden sei, so dass sie über ihn informiert
hätten sein müssen. Unwahrscheinlich erscheine auch die Erklärung, dass
die sri-lankischen Behörden erst nach 2015 Personen festgenommen hät-
ten, da sich zahlreichen Berichten zufolge gerade seit dem Regierungs-
wechsel im Jahr 2015 die Lage für Tamilen wesentlich entspannt habe.
Wenig wahrscheinlich erscheine auch die Darstellung, er habe im Oktober
2015 – also kurz bevor ihn das CID zuhause gesucht habe – zufälliger-
weise die Ehefrau eines seiner ehemaligen Vorgesetzten bei der LTTE auf
der Strasse angetroffen, welche ihm erzählt habe, ihr Ehemann sei einige
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Tage zuvor verhaftet worden. Zudem seien auch die eingereichten Doku-
mente nicht geeignet, seine Vorbringen zu belegen. Schliesslich sei es
zweifelhaft, dass er ein aktives Mitglied der LTTE gewesen sei, da er weder
über einen Übernamen oder eine Mitgliedsnummer verfüge, noch detail-
lierte Kenntnisse über die LTTE habe wiedergeben können. Deshalb und
weil ihn die sri-lankischen Behörden nicht rehabilitiert hätten, sei seine ak-
tive Mitgliedschaft bei der LTTE zu bezweifeln. Dementsprechend müsse
davon ausgegangen werden, er habe seine Informantentätigkeit als Zivilist
und nicht als aktives LTTE-Mitglied ausgeführt. Da er nach Beendigung des
Krieges mehrere Jahre von den Behörden unbehelligt im Heimatland habe
leben können, sei nicht davon auszugehen, dass ein Verfolgungsinteresse
seitens der Behörden bestehe, er in den Fokus der heimatlichen Behörden
gelangen und in asylrechtlicher Weise verfolgt werden würde. Schliesslich
seien keine individuellen Gründe vorhanden, welche gegen einen Wegwei-
sungsvollzug sprechen würden, da verschiedene Familienangehörige so-
wie ein weiteres Beziehungsnetz vorhanden sei, welches bei einer Wieder-
eingliederung behilflich sein werde, so dass bei einer Rückkehr die Gefahr
einer existenzbedrohenden Lage nicht bestehe.
4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er habe seine Tätigkeit bei
der LTTE nicht genügend detailliert und glaubhaft darlegen können, weil er
keine Möglichkeit zur freien Erzählung anlässlich der Bundesanhörung er-
halten habe, weshalb er kein umfassendes Bild seiner Erlebnisse habe
wiedergeben und an der Sachverhalterhebung mitwirken können. Somit
sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Dabei sei er tatsächlich Mitglied
der LTTE gewesen und nicht nur ein ziviler Informant, zudem sei in seiner
Familie niemand rekrutiert worden und aus diesem Grund habe er sich dem
Druck der LTTE beugen und sich für sie engagieren müssen. Weiter sei es
durchaus glaubhaft, dass er nach dem Telefongespräch mit seiner Ehefrau,
welche ihn über den Besuch des CID informiert habe, umgehend nach Co-
lombo gereist sei. Schliesslich habe er erst kurz zuvor erfahren, dass sein
ehemaliger Vorgesetzter der LTTE verhaftet worden sei und er dasselbe
Schicksal zu erwarten habe. Auch habe ihn der Erhalt der Vorladung des
CID weiter in seinem Fluchtvorhaben bestärkt. Insgesamt habe er detail-
reich dargelegt, wie er in Sri Lanka verfolgt worden sei. Er sei als Flüchtling
anzuerkennen, da es unerheblich sei, ob er als LTTE-Mitglied in kämpferi-
sche Aktivitäten involviert gewesen sei oder nicht. Es sei einzig entschei-
dend, was ihm die staatlichen Behörden unterstellen würden. Zudem ver-
füge er über ein verschärftes Profil, da er bereits im Rahmen der (…) Be-
fragungen im Jahr 2010 in den Fokus der Behörden geraten sei. Bereits
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damals habe man ihm unterstellt, die LTTE zu favorisieren und über ge-
heime Waffenverstecke informiert zu sein. Die Festnahme seines ehema-
ligen Vorgesetzten habe die Bedrohungssituation für ihn kurz vor seiner
Ausreise zusätzlich verstärkt und er sei aus objektiver und subjektiver Sicht
einer drohenden Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt.
Bei einer Rückkehr habe er mit Folter und unmenschlicher Behandlung zu
rechnen, weshalb ein Wegweisungsvollzug nicht zulässig sei.
4.3 In ihrer Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz zum Vorwurf der
Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Beschwerdeführer habe die Gele-
genheit erhalten, sich zu allen wesentlichen Sachverhaltselementen zu
äussern, zudem seien ihm zu den wesentlichen Punkten offene Fragen ge-
stellt worden. Ausserdem sei ihm am Ende der Anhörung die Möglichkeit
gegeben worden, sich zu weiteren, noch nicht erörterten Vorbringen zu
äussern, was er jedoch unterlassen habe. Aus diesem Grund sei keine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen.
4.4 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, das rechtliche Gehör sei
sehr wohl verletzt, da die befragende Person durch ihre Fragen bereits vor-
gängig und basierend auf der BzP entschieden habe, welche Ereignisse
für den Asylentscheid relevant sein würden. Deshalb sei es durchaus mög-
lich, dass es weitere Sachverhaltselemente in der BzP gegeben habe, wel-
che jedoch aus Zeitmangel nicht erörtert werden konnten. Schliesslich ver-
weist er auf das Handbuch des SEM, gemäss welchem es Pflicht sei, ein-
leitend offene Fragen zu den Asylgründen zu stellen.
5.
5.1 Die formelle Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem
dem Beschwerdeführer ungenügend Raum für eine freie Darlegung und
eigene Wortwahl seiner Asylvorbringen gegeben worden sei, erweist sich
als unbegründet. Dasselbe gilt für die in der Replik bemängelte Befra-
gungstechnik der Vorinstanz während der Bundesanhörung zu den Asyl-
gründen.
5.2 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we-
gen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), wobei alle rechtser-
heblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen sind
(Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtli-
cher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt
verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu
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äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), son-
dern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Be-
hörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn ob sich
die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien be-
fasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung
erkennen. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn die
betroffene Person gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE
134 I 183 E. 4.1, 124 V 180 E. 1a). Dabei kann sich die Behörde in ihrer
Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschwei-
gend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind (vgl.
BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht-
sprechung und die einschlägige Literatur; SUTTER, a.a.O., Kommentar
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).
5.3 Dem Anhörungsprotokoll ist nicht zu entnehmen, dass die vom Be-
schwerdeführer bemängelte Befragungstechnik oder die Atmosphäre eine
hinreichende Sachverhaltsabklärung verhindert hätten. So wurden dem
Beschwerdeführer zu den wesentlichen Punkten offene Fragen gestellt und
ihm die Gelegenheit gegeben, sich detailliert und ausführlich zu seinen Tä-
tigkeiten bezüglich der LTTE sowie zu den weiteren asylrelevanten Ereig-
nissen zu äussern (vgl. act. A18/21, F14f, 39, 71). Weiter wurde ihm am
Ende der Bundesanhörung zu den Asylgründen erneut die Möglichkeit ge-
geben, weitere Asylvorbringen oder Details zu den bereits erörterten Grün-
den anzubringen (vgl. act. A18/21, F146, 158). Auch dem Unterschriften-
blatt der Hilfswerkvertretung sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die
Anhörung mangelhaft oder nicht korrekt abgelaufen sei. Insgesamt ist fest-
zustellen, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen war, sowohl
frei seine Vorbringen darzulegen, als auch auf Nachfragen hin zu antwor-
ten, weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist.
6.
6.1 In materieller Hinsicht ist zunächst die Glaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen gemäss Art. 7 AsylG zu prüfen.
6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
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der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.2.1 Die Vorinstanz bezweifelte in ihrem Entscheid die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte aktive Mitgliedschaft bei der LTTE aufgrund seiner
mangelnden Kenntnisse der Organisation und des von ihm lediglich rudi-
mentär beschriebenen Rekrutierungsablaufes. So erscheint es zwar durch-
aus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer durch die LTTE als Infor-
mant verpflichtet wurde und in Folge – jedoch als Zivilist – in seinem eige-
nen Laden Informationen zu verschiedenen Personen, wie etwa nicht orts-
ansässigen Personen aus anderen Gebieten, weitergeleitet hatte (vgl. act.
18/21, F14, 19-24). Hingegen ist zu bezweifeln, dass er eine weitere, res-
pektive aktive Rolle innerhalb der LTTE innegehabt hat. So weisen seine
mangelnden Kenntnisse hinsichtlich der LTTE und seine diesbezüglichen
vagen sowie ungenauen Ausführungen vielmehr darauf hin, dass er zwi-
schen 2004 und 2008 in einer eher unbedeutenden Rolle für die LTTE
agierte, hingegen hauptsächlich für sein eigenes Geschäft tätig gewesen
war. Auch seine weiteren Tätigkeiten wie das Ausheben von Bunkern wäh-
rend der Kriegszeit diente gemäss seinen eigenen Aussagen nicht primär
der Organisation, sondern vor allem dem allgemeinen Schutz der Bewoh-
ner (vgl. act. 18/21, F26). Zudem blieben auch seine Angaben zur Organi-
sation der LTTE flach und wenig substanziiert (vgl. act. 18/21, F36). Ferner
konnte er nicht nachvollziehbar darlegen, inwiefern er in konkreter Hinsicht
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Seite 11
rekrutiert und zu einem Mitglied der LTTE geworden sein soll (vgl. act.
18/21, F112-114). Schliesslich erschöpften sich die Angaben zu seiner Tä-
tigkeit in vage gehaltenen Angaben. Weiter wich er bei der (offen gestell-
ten) Frage bezüglich der Versammlungen aus und gab einzig als Antwort,
einer seiner Vorgesetzten habe ihm mitgeteilt, jede fremde Person müsse
gemeldet werden und er solle pflichtbewusst arbeiten (vgl. act. 18/21, F32).
Wäre er tatsächlich ein Mitglied der LTTE gewesen, hätte er über mehr
Wissen sowohl zur Struktur der LTTE als auch zum Ablauf und den Inhalten
von Versammlungen verfügen müssen. Insgesamt vermögen seine Aus-
führungen, er sei ein aktives Mitglied der LTTE gewesen, somit nicht zu
überzeugen.
6.2.2 Des Weiteren ist der Argumentation der Vorinstanz im Punkt, die vor-
gebrachten Ereignisse bezüglich der Verfolgung ab Oktober 2015 durch
die heimatlichen Behörden seien nicht substanziiert und unpersönlich aus-
gefallen, zu folgen. Auch dieses Sachverhaltselement erweist sich als un-
glaubhaft. Seine diesbezüglichen Erklärungen erschöpfen sich in kurz ge-
haltenen Äusserungen und entbehren jeglichen persönlichen Empfindun-
gen und eigenen Wahrnehmungen. So erklärte er lediglich in vager Weise,
dass am (…) Oktober 2015 Personen, welche für das CID tätig gewesen
seien, zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach ihm gefragt hätten,
wobei sie keinen Grund für den Besuch angegeben hätten (vgl. act. 18/21,
F74). Überdies vermochte er keine weiteren Angaben über die genaueren
Umstände dieses Besuches zu machen. Zudem erstaunt es, dass er um-
gehend nach dem Anruf seiner Ehefrau, in welchem er über den Besuch
durch das CID gewarnt worden sei, direkt geschlossen habe, dass sein
Leben gefährdet sei, ohne sich näher zu den Hintergründen dieses Besu-
ches zu informieren (vgl. act. 18/21, F83-84). Eine derart überstürzte Flucht
ist nicht nachvollziehbar, zumal ihm bereits 2010 nach einer Befragung
durch die sri-lankischen Behörden wesentlich konkretere Gefahr gedroht
haben musste, ohne dass er hernach Vorsichtsmassnahmen unternom-
men hätte. Ferner überzeugt es nicht, dass er nach Erhalt der Vorladung
des CID vom (…) November 2015, welche in singhalesischer Sprache ver-
fasst ist, diese nicht hat übersetzen lassen, respektive sich nicht für den
konkreten Inhalt interessiert hat, sondern direkt beschloss, sein Heimat-
land zu verlassen.
6.2.3 Schliesslich erscheint es nicht stringent, dass er einerseits seinen
durch die sri-lankischen Behörden festgenommenen ehemaligen Vorge-
setzten der LTTE seit 2008 – also während rund sieben Jahren – nicht mehr
kontaktiert oder gesehen haben soll und anderseits seine Ehefrau gerade
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nach dessen Verhaftung zufälligerweise auf der Strasse angetroffen und in
Folge auch als solche erkannt haben soll (vgl. act. 18/21, F53 und 148).
Auch die Tatsache, dass er lediglich dessen Rebellennamen, nicht jedoch
seinen richtigen Namen gekannt und er dennoch seine Ehefrau erkannt
hat, lässt erheblich daran zweifeln, dass sich die Begegnung so zugetra-
gen haben konnte (vgl. act. A7/12, F7.02). Zudem verblieb es eine Hypo-
these des Beschwerdeführers, dass diese inhaftierte Person ihn verraten
würde (vgl. act. 18/21, F138), zumal ein weiterer ehemaliger Vorgesetzter
bereits inhaftiert gewesen und anschliessend wieder freigekommen sei,
ohne dass er verraten worden wäre (vgl. act. A18/21, F. 38 und 48). Dieses
Sachverhaltselement ist somit ebenfalls als unglaubhaft einzustufen.
6.3 Vorab ist zu bemerken, dass die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer dargelegten internationalen Befragungen in den Jahren 2009 und
die durch die sri-lankischen Behörden 2010 vom Bundesverwaltungsge-
richt nicht bezweifelt werden. Es erschliesst sich dem Gericht jedoch nicht,
inwiefern diese Befragungen rund sechs Jahre später ein Verfolgungsinte-
resse der heimatlichen Behörden auslösen konnten, zumal er diesbezüg-
lich bis zu seiner Ausreise nie behelligt oder gesucht wurde, obwohl er so-
wohl im Flüchtlingslager in I._______ im Jahr 2009 als auch anlässlich ei-
ner Befragung rund ein Jahr später von den heimatlichen Behörden fest-
gehalten und überprüft worden war. Auch ist nicht ersichtlich, dass er nach
so langer Zeit plötzlich dennoch in den Fokus der Behörden geraten sein
soll und als LTTE-Mitglied betrachtet wurde, welches über geheime Waf-
fenverstecke informiert sein soll. Nach seiner Festnahme im April 2009 sei
er von den sri-lankischen Behörden kontrolliert und zu seiner LTTE-Tätig-
keit befragt worden. Er habe sich nicht für das Rehabilitationsprogramm
angemeldet und dadurch erfolgreich zum Ausdruck gegeben, er hätte
nichts mit den LTTE zu tun gehabt, zumal auch kaum jemand von seinen
Tätigkeiten bei den LTTE gewusst habe (vgl. act. A18/21, F39-41, 51),
ohne in Folge den Behörden gegenteilig aufzufallen. Schliesslich ist davon
auszugehen, dass die Behörden ihn bereits gründlich durchleuchtet und
anlässlich der Vorladung vom (…) November 2010 befragt haben, wobei
ihm dort gesagt wurde, dass er erneut vorgeladen würde, wenn man der
Meinung sei, dass er Verbindungen zu den LTTE aufweise, was allerdings
nie geschehen ist (vgl. act. A18/21, F57-66). Deshalb muss angenommen
werden, ein allfälliges behördliches Interesse an ihm sei damit weggefal-
len. Alsdann erscheint es nicht schlüssig, warum er plötzlich im Jahr 2015
als LTTE-Mitglied von der sri-lankischen Behörden angeschaut werden
sollte, obwohl es bereits vorher genügend Gelegenheiten gegeben hätte,
ihn erneut vorzuladen.
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Ein kausaler Zusammenhang zwischen den Befragungen aus dem Jahr
2010 und seiner legal erfolgten Ausreise 2015 ist nicht ersichtlich.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, seine Vorbringen glaubhaft darzulegen und eine asylre-
levante Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu ma-
chen.
7.
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über ein erhöhtes
Risikoprofil verfügt und ihm bei einer Wiedereinreise ins Heimatland eine
asylrelevante Verfolgung droht oder drohen könnte.
7.1 Gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Situa-
tion von Rückkehrern aus Europa respektive der Schweiz, hat das Bundes-
verwaltungsgericht festgestellt, dass zurückkehrende tamilische Asylsu-
chende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und
Folter ausgesetzt seien (vgl. E. 8.3) und orientiert sich dabei an verschie-
denen Risikofaktoren, welche sich begünstigend für Verhaftung oder Folter
auswirken. Dabei unterscheidet das Gericht die zwischen stark risikobe-
gründenden und schwach risikobegründeten Faktoren. Bei den ersteren
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zur LTTE oder deren finan-
zielle Unterstützung, einem Eintrag in der sog. «Stop-List», aber auch die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen. Unter schwach
risikobegründete Faktoren einer Überprüfung durch die sri-lankischen Be-
hörden fallen in vermindertem Mass Personen, welche über keine erforder-
lichen Heimatpapiere verfügen, welche zwangsweise nach Sri Lanka zu-
rückgeführt werden oder über die Internationale Organisation für Migration
(IOM) nach Sri Lanka zurückkehren (vgl. E. 8.12. bis E. 8.5.5.). Das Gericht
wägt im Sinne einer Einzelfallprüfung ab, ob die glaubhaft gemachten Ri-
sikofaktoren eine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Dabei wird
insbesondere geprüft, ob die rückkehrende Person von den sri-lankischen
Behörden als bestrebt gilt, den tamilischen Separatismus wieder aufleben
zu lassen (E. 8.5.1.)
7.2 Der Beschwerdeführer konnte insgesamt nicht schlüssig und glaubhaft
darlegen, dass er zum Zeitpunkt seiner Widereinreise ins Heimatland der
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ausgesetzt sein würde.
Zudem ist er problemlos mit dem eigenen Pass legal ausgereist und erfüllt
keine weiteren Risikofaktoren. Daher erscheint es unwahrscheinlich, dass
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er bei seiner Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre und die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen würde.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Ge-
walt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzur-
teilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober
2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der
Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegwei-
sungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter
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Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorlie-
gen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den
individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhan-
densein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation.
9.6 Auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und
der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahme-
zustand vermögen nichts daran zu ändern (vgl. Neue Zürcher Zeitung
[NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem
Terror,
terror-ld.1476769; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Ver-
dächtige fest – was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen,
was-unklar-ist-ld.1476859; New York Times [NYT], What We Know and
Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
alle abgerufen 15. August 2019).
9.7 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass individuelle Gründe, welche
gegen einen Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sprechen würden, vor-
liegen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres Netz, welches
ihm im Heimatland bei einer Reintegration behilflich sein kann. Er hat wäh-
rend mehreren Jahren für sich, seine Ehefrau sowie seine drei Kinder ge-
sorgt und war finanziell unabhängig. Gemäss den Akten sind zudem keine
medizinischen Probleme ersichtlich, welche einen Wegweisungsvollzug
hemmen könnten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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Seite 17
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 13. November 2018 gutgeheis-
sen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
11.2 Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 reichte die Rechtsbeiständin
eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1295.– ein. Dabei ging sie von einem
Stundenansatz von Fr. 200.– aus. Mit Zwischenverfügung vom 13. Novem-
ber 2018 wurde darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer nicht-anwalt-
lichen Vertretung bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von
einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgegangen werde (vgl.
Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der Kostennote wird eine Dossierer-
öffnungspauschale erhoben. Die Eröffnungspauschale wird praxisgemäss
nicht vergütet. Das Honorar ist entsprechend zu kürzen, der Stundenan-
satz auf Fr. 150.– herabzusetzen und der amtlichen Rechtsbeiständin ein
Honorar von gerundet Fr. 958.– (inklusive Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 958.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina Von Wattenwyl
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