Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-613/2011
Urteil vom 14. Juli 2011
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Gérald Scherrer;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
DZ Enggistein, Gutshof, 3077 Enggistein,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. Dezember 2010 / N .
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein
afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike aus Kabul,
Afghanistan am 6. Oktober 2010 (14.07.1389 gemäss afghanischer
Zeitrechnung) und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei und ihm
unbekannte Länder am 8. November 2010 illegal in die Schweiz. Hier
stellte er am selben Tag ein Asylgesuch, zu dem er am 18. November
2010 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt
wurde. Am 1. Dezember 2010 wurde er durch das Bundesamt zu seinen
Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei von der Regierung verdächtigt worden, mit
den Taliban zusammenzuarbeiten. Deshalb sei er am 25. August 2010
um 12 Uhr verhaftet und in der Folge während 17 Tagen verhört und
gefoltert worden. Sein Vater habe die Freilassung erkaufen können. Am
19. September 2010 sei er um 20 Uhr abends von Taliban entführt und
aufgefordert worden, Sprengstoffgürtel für Selbstmordattentäter zu
schneidern. Nach sieben Tagen sei ihm die Flucht gelungen. Daraufhin
habe er sich zuerst zu Hause und aus Furcht vor einer weiteren
Entführung anschliessend bei seinem Onkel mütterlicherseits
aufgehalten. Ein oder zwei Tage später habe ein verdunkelter
Landcruiser vor dem Schneiderladen gehalten und Unbekannte hätten
ein oder zwei Mal nach ihm gefragt. Zwei Mal wären Unbekannte auch in
die Nähe des Hauses gekommen.
C.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2010, welche dem Beschwerdeführer
gleichentags eröffnet wurde, lehnte das BFM das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht.
Das BFM führte im Einzelnen aus, das Vorbringen der siebzehntägigen
Haft sei nicht plausibel. Die Darstellung der Haft falle völlig vage und
pauschal aus. So habe er auf Nachfragen lediglich geantwortet, er sei im
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Keller inhaftiert und geschlagen worden (vgl. A6/11 S. 3 f.). Insbesondere
die Schilderung der Verhöre und Schläge durch die Behörden sei nur
diffus und oberflächlich gewesen (vgl. A6/11 S. 3). Mit der Aussage,
wonach er wie in der Anhörung auf einem Stuhl gesessen habe, jedoch
noch gefesselt gewesen sei, als er mit Füssen, Fäusten und Gürteln
geschlagen worden sei, beschränke er sich rein auf die Darstellung
äusserer Ereignisse (vgl. A6/11 S. 3). Die Vorbringen liessen daher nicht
darauf schliessen, er habe selbst und tatsächlich im Zentrum des
Geschehens gestanden, sondern lediglich von Dritten oder aus Medien
Dinge erfahren und erzähle diese nur nach.
In dieser Form könnten Asylgründe von jeder beliebigen Person
vorgebracht werden. Erfahrungsgemäss entfalte sich die Wirklichkeit um
ein Vielfaches komplexer und differenzierter. Selbst unter
Berücksichtigung dessen, dass sich bestimmte Folteropfer nicht über
besondere Geschehnisse im Einzelnen äussern möchten oder könnten,
lehre die Erfahrung mit diesen Personen dennoch, dass sie zumindest in
der Lage seien, Hinweise auf persönliche Wahrnehmungen und
Betroffenheit zu geben, welche auf einen tatsächlichen
Erfahrungshintergrund schliessen liessen. Zwar habe der
Beschwerdeführer während der Anhörung geweint (vgl. A6/11 S. 4).
Jedoch sei es offensichtlich, dass die Ursache der Gefühlsreaktion eng
im Zusammenhang mit der Erwähnung seiner Mutter und den
Angehörigen zu suchen sei (vgl. a.a.O). Somit liessen sich den
Vorbringen keine auf die behauptete Haft und Folter bezogenen
Reaktionen des Beschwerdeführers entnehmen. Den Schilderungen
fehlten vielmehr Realkennzeichen des Beschwerdeführers wie
Anschaulich- oder Nachvollziehbarkeit. Zwar könne die Aussage, die
siebzehn Tage seien ihm wie siebzehn Jahre vorgekommen, in dieser
Allgemeinheit angenommen werden, die Erwägungen des BFM vermöge
sie jedoch nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer versuche lediglich,
mit vagen und oberflächlichen Schilderungen Vorbringen zu konstruieren.
So sei denn auch seine Unkenntnis darüber, wie viel sein Vater für seine
Freilassung bezahlt habe, nicht plausibel (vgl. A6/11 S. 6). Es sei als
realitätsfremd einzustufen, dass dieser ihm nicht den Betrag habe nennen
wollen, um ihn nicht zu beunruhigen.
Auch bezüglich der Asylgründe, er sei von Taliban entführt worden,
schliesse das BFM auf unsubstanziierte Vorbringen. Wiederum
beschränke er sich auf äusserliche Angaben und nenne lediglich, er habe
fünf Tage nichts zu Essen bekommen und sei in einer Lehmhütte
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eingesperrt worden (vgl. A6/11 S. 4 f.). Auch zu den geltend gemachten
Todesdrohungen habe er mit der Aussage, es sei ihm schlecht
gegangen, nichts Substanzielles erwähnt (vgl. A6/11 S. 5). Darüber
hinaus sei es auch angesichts der geltend gemachten Drohungen nicht
plausibel, dass er nicht unmittelbar nach Schutz gesucht habe (vgl. A6/11
S. 6). Die Aussage, die Regierung würde nicht kontaktiert werden, weil
man ihr nicht vertraue, überzeuge keineswegs, suchten doch Personen in
grosser Gefahr erfahrungsgemäss den nächstbesten Schutz. Die
Vorbringen seien unsubstanziiert und realitätsfremd, und könnten somit
nicht geglaubt werden.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Januar 2011
(Poststempel vom 20. Januar 2011) beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine Anerkennung als
Flüchtling. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass
der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig respektive unzumutbar sei. Es
sei das BFM anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe zahlreiche
Einzelheiten über seine Gefangennahme geschildert und auch bei seiner
Schilderung des Wiedersehens mit seiner Familie nach seiner
Freilassung seien seine Gefühle zum Ausdruck gekommen. Nach dem
Erhalt des Asylentscheides und dem Transfer in die Durchgangszentrale
habe er seinen Vater gefragt, wieviel er für seine Freilassung bezahlt
habe. Es habe sich um 10 Lakh (eine Million Afghanis) gehandelt. Sein
Vater habe aus dem Verkauf des Hauses einen Erlös von 1,2 Millionen
Afghanis erhalten. In diesem Zusammenhang stellte er eine Kopie des
Kaufvertrages in Aussicht. Mit Hinweis auf einen Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hielt er fest, die Sicherheitslage in
Kabul habe sich das fünfte Jahr in Folge verschlechtert (SFH,
Afghanistan-Update, Die aktuelle Sicherheitslage, August 2010, S. 4). In
Kabul sei sein Leben aufgrund der geschilderten persönlichen
Bedrohungssituation in Gefahr, deshalb sei er auf den Schutz der
Schweiz angewiesen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar
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2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurden gutgeheissen und das BFM zur Einreichung
einer Vernehmlassung bis zum 14. Februar 2011 eingeladen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2011 (Poststempel vom 15. Februar 2011)
reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Kaufvertrages seines
Elternhauses sowie eine Übersetzung in englischer und deutscher
Sprache ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM,
wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der wenig
begründeten Darstellung der Ereignisse nicht geglaubt werden können.
Nicht nur die Schilderung der siebzehntägigen Haft und der
siebentägigen Gefangennahme, sondern vor allem die Beschreibung der
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Verhöre und Schläge durch die Behörden wirkt rudimentär und abstrakt
und könnte in dieser Form ohne weiteres von irgendjemanden
nacherzählt werden. Seinen Aussagen sind insbesondere keinerlei
Hinweise auf seine inneren Befindlichkeiten zu entnehmen. An keiner
Stelle kommen seine Gefühle oder Ängste während der Haft oder der
Misshandlungen zum Ausdruck. Auch lassen sich seinen Schilderungen
keine Angaben über seine bei den Misshandlungen erlittenen Schmerzen
oder über die Art der erlittenen Qualen oder wer genau sein Peiniger war,
entnehmen. Demgegenüber sind jedoch Menschen, die sich tatsächlich in
einer vom Beschwerdeführer geschilderten Situation befunden haben,
erfahrungsgemäss zu einer differenzierten und anschaulichen Darstellung
ihrer inneren Befindlichkeiten im Stande, die denn auch von einer
subjektiven Sichtweise geprägt ist. Wie das BFM in der angefochtenen
Verfügung zu Recht festgestellt hat, lassen die entsprechenden
Ausführungen des Beschwerdeführers jegliche persönlich gefärbte
Betroffenheit vermissen. Zwar hat er während der Anhörung geweint (vgl.
A6/11 S. 4 F. 24), die Ursache der Gefühlsreaktion ist jedoch eng im
Zusammenhang mit der Erwähnung seiner Mutter und den Angehörigen
zu suchen (vgl. a.a.O).
Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine näheren
Angaben zu seinen Aufenthaltsorten machen konnte. So gab er lediglich
zu Protokoll, man habe ihn in einem Keller eingesperrt (vgl. A6/11 S. 3
F. 16), und die Taliban hätten ihn in einer Lehmhütte gefangen gehalten
(vgl. A6/11 S. 5 F. 33). Ausser dem dort angeblich herrschenden Geruch
nach Schafen (vgl. a.a.O) konnte er weder allfällige Geräusche, die dort
herrschenden Lichtverhältnisse noch die Einrichtung des Raumes auch
nur annähernd beschreiben. Auch den Keller, in dem er immerhin rund
zweieinhalb Wochen lang eingesperrt gewesen sein will, konnte er nicht
näher beschreiben. Das BFM hat denn auch diesbezüglich zu Recht
festgehalten, die Aussage des Beschwerdeführers, die siebzehn Tage
seien ihm wie siebzehn Jahre vorgekommen, könne seine Erwägungen
nicht umstossen. Auch auf Beschwerdeebene verzichtete der
Beschwerdeführer darauf, diesbezüglich konkretere Angaben zu machen.
Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe eine
erfundene Geschichte erzählt. Somit können die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Vorbringen, die ihn zur Flucht bewogen haben sollen,
nicht geglaubt werden.
4.2. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet
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sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen.
Unter diesem Umständen ist somit festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt
weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des
BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist
dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht
und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
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Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-7625/2008 vom
16. Juni 2011 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle
ausführliche Lageanalyse vor und kam dabei zum Schluss, dass in weiten
Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart
schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei (vgl. a.a.O E. 9.9.1). Von dieser
allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu
unterscheiden. Angesichtes des Umstandes, dass sich dort die
Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht verschlechtert
habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten
etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach
Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden (vgl. a.a.O E.
9.9.2). Solche Umstände könnten grundsätzlich dann gegeben sein,
wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle.
Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der
Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul
schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in
EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem
Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen
Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (vgl.
a.a.O). Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im
Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als
tragfähig erweise. Ohne die Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen.
Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der
Schweizer Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines
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tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung
unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. a.a.O).
6.6. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die
eine Rückkehr des jungen und offensichtlich gesunden
Beschwerdeführers, eines Tadschiken aus Kabul, nach Afghanistan als
unzumutbar erscheinen lassen.
6.6.1. Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer gesund. Anlässlich
der Anhörung vom 1. Dezember 2010 gab er ausdrücklich zu Protokoll,
es gehe ihm (gesundheitlich) gut (vgl. Akten der Vorinstanz A6/11 S. 8
[F. 73]). Somit lassen im vorliegenden Fall keine medizinischen Gründe
den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen.
6.6.2. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge leben in Kabul seine
Eltern und Geschwister (vgl A1/8 S. 3) sowie seine Onkel und Tanten
(vgl. A6/11 S. 7 f. F. 68 f.). Er habe dort sechs Jahre lang die Schule
besucht (vgl. A1/8 S. 2) und als Schneider gearbeitet (vgl. a.a.O)
beziehungsweise, er sei im familieneigenen Betrieb (schon sein Vater
und Grossvater seien Schneider gewesen) tätig gewesen (vgl. A6/11 S. 7
F.). Der Beschwerdeführer verfügt demnach über ein Familiennetz und
kann daher zu seinen Eltern und Geschwistern zurückkehren, mit denen
er bis zu seiner Ausreise aus der Heimat zusammenlebte, weshalb seine
Wohnsituation als gesichert gilt. Auf Beschwerdeebene machte der
Beschwerdeführer zwar geltend, seine Familie lebe jetzt, nach dem
Verkauf des Hauses bei einem Onkel. Es kann jedoch bei
Wahrunterstellung des Hausverkaufs davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer auch dort von seiner Familie aufgenommen wird
und mit ihnen leben kann. Auch lässt die Tatsache, dass die Familie des
Beschwerdeführers diesem in Kabul eine sechsjährige Schulbildung
ermöglicht und offensichtlich dessen Ausreise organisiert und deren
Finanzierung geregelt hat, auf ausreichende finanzielle Ressourcen
schliessen. In Afghanistan ist die Analphabetenrate mit zirka 70% im
internationalen Vergleich sehr hoch. Invasion, Bürgerkrieg und die
Kulturfeindlichkeit der Taliban liessen grosse Teile der Bevölkerung ohne
jeden Zugang zu Bildung aufwachsen (vgl.
/wiki/Afghanistan aufgerufen am 28. Juni 2011).
Folglich lässt allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Lage
war, eine Schule zu besuchen, darauf schliessen, dass er aus relativ
begüterten Verhältnissen stammt und privilegiert aufwachsen konnte.
Aufgrund dieser begünstigenden Faktoren ist nicht davon auszugehen,
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dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage
geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher in Würdigung aller
Umstände als zumutbar zu bezeichnen.
6.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2011 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen, weshalb keine
Verfahrenskosten gesprochen werden. Ausgangsgemäss ist keine
Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: