B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-613/2014
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…), Ungarn,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 / N (…).
D-613/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juli 2010 und 15. Juni 2011 Asylge-
suche in der Schweiz ein. Da er diese zurückzog, wurden sie vom BFM
am 13. Juli 2010 respektive 15. Juli 2011 als gegenstandslos abgeschrie-
ben.
Am 31. August 2011 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch
ein, auf welches das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 in An-
wendung von alt Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer
erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mangels frist-
gerechter Einreichung einer Beschwerdeverbesserung mit Urteil vom
10. Januar 2012 nicht ein (Verfahren D-6874/2011).
Am 17. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer ein viertes Asylgesuch
ein. Da er dieses zurückzog, wurde es vom BFM am 10. August 2012 als
gegenstandslos abgeschrieben.
Am 10. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer ein fünftes Asylge-
such ein, auf welches das BFM mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 in
Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat. Die dagegen
erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 15. Januar 2013 ab (Verfahren D-6750/2012).
Am 14. August 2013 reichte der Beschwerdeführer ein sechstes Asylge-
such ein, auf welches das BFM mit unangefochten in Rechtskraft er-
wachsener Verfügung vom 16. September 2013 in Anwendung von alt
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat.
B.
Am 15. Januar 2014 suchte der Beschwerdeführer nunmehr zum siebten
Mal in der Schweiz um Asyl nach.
Im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ vom 23. Januar 2014 machte er im Wesentlichen geltend, er
sei nach Abschluss des sechsten Asylverfahrens am 27. September 2013
nach Ungarn zurückgekehrt und habe sich seither in dem von seinen El-
tern geerbten Haus in C._______ aufgehalten. Gearbeitet habe er nicht;
er habe im Jahr 2008 letztmals gearbeitet. Er sei vom Staat finanziell un-
terstützt worden und habe von einem Freund und von seiner in
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D._______ lebenden (Verwandten) Geld bekommen. Die in den vorheri-
gen Asylgesuchen genannten Asylgründe – der ungarische Staat könne
ihm nicht drei Mahlzeiten pro Tag garantieren und er wünsche sich eine
Verankerung eines entsprechenden Anspruchs im ungarischen Recht –
wolle er beiseitelassen. Er habe mittlerweile eingesehen, dass er diesbe-
züglich von der Schweiz keine Hilfe erwarten könne, und nicht die
Schweiz, sondern Ungarn verantwortlich sei, dafür zu sorgen, dass er
nicht verhungere. Am 6. Januar 2014 habe er bei der Staatsanwaltschaft
an seinem Wohnort Anzeige gegen die ungarische Regierung erstattet.
Diese setze seines Erachtens die Gelder, die Ungarn für das Schulwesen
von der Europäischen Union erhalte, missbräuchlich ein, indem Leute
wieder in die Schule geschickt würden, die bereits Ausbildungen abge-
schlossen hätten. Er beabsichtige, zur Aufdeckung von Missständen ei-
nen Verein aufzubauen. Beispielsweise herrsche im ungarischen Straf-
verbüssungssystem eine massive Überbelegung. Auch sollten christliche
Feiertage in einem neutralen Land wie Ungarn aus den staatlichen Ka-
lendern gestrichen und entsprechende Symbole aus dem Staatswappen
entfernt werden. Am 8. Januar 2014 habe er auch gegen das ungarische
Parlament respektive den Parteienverband, der die Zweidrittelsmehrheit
innehabe, wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs Anzeige erstattet.
Zudem habe er angeregt, dass der jetzige Präsident abgesetzt werde und
künftig eine diesbezügliche Volkswahl stattfinde. Die Verfahren betreffend
die von ihm eingereichten Anzeigen seien noch hängig. Am 12. Januar
2014 habe er sich spätabends ins Spital begeben, da er sich schwach ge-
fühlt habe, nachdem er am 11. Januar 2014 letztmals etwas gegessen
habe. Es seien medizinische Tests (Blutdruckmessung, EKG) gemacht
worden und er habe etwas zu essen bekommen. Am nächsten Tag habe
ihm ein vom Internisten beigezogener Psychiater geraten, sich in die
Psychiatrie zu begeben. Dort könne er medikamentös behandelt werden
und würde drei Mahlzeiten am Tag erhalten. Er habe sich aber gegen ei-
ne psychiatrische Behandlung ausgesprochen und sei nach Hause ge-
gangen. Er gehe davon aus, dass man ihn in die Psychiatrie habe ein-
weisen wollen, um ihn und seine Angriffe gegen die Machthaber un-
glaubwürdig zu machen. Am 14. Januar 2014 habe er Ungarn verlassen.
Er sei mit dem Zug über E._______ in die Schweiz gereist, wo er am
15. Januar 2014 frühmorgens angehalten worden sei.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Januar 2014 trat das BFM
in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch vom
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15. Januar 2014 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es lägen keine
Hinweise vor, dass seit Abschluss des sechsten Asylverfahrens Ereignis-
se eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu begründen. Die ungarischen Behörden hätten sei-
ne Anzeigen entgegengenommen. Die entsprechenden Verfahren seien
hängig. Hinsichtlich der angeregten psychiatrischen Behandlung könne
nicht davon ausgegangen werden, dass man ihn habe beseitigen wollen.
Es sei vielmehr anzunehmen, dass die ungarischen Ärzte ihm das gera-
ten hätten, was sie aus medizinischer Sicht als sinnvoll erachtet hätten.
Auf das Asylgesuch sei deshalb nicht einzutreten und die Wegweisung
sei anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und
möglich. Der Beschwerdeführer sei körperlich gesund und verfüge über
eine gute Ausbildung und Arbeitserfahrung.
D.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin er sinngemäss um Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Januar 2014 und um An-
weisung an das BFM, ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen, er-
suchte.
Zur Begründung wiederholte er die anlässlich der Befragung beim EVZ
B._______ vom 23. Januar 2014 gemachten Vorbringen.
E.
Am 5. Februar 2014 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) . Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht vor-
liegt – bei Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates
vorliegt, vor welchem sie Schutz ersuchen (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Dabei wurde
unter anderem Art. 111c AsylG neu eingefügt, der Mehrfachgesuche re-
gelt. Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmung hält fest, dass für
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012
– mithin am 1. Februar 2014 – hängigen Verfahren betreffend Mehrfach-
gesuche bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom 1. Januar 2008
gilt. Das siebte Asylgesuch des Beschwerdeführers datiert vom
15. Januar 2014. Vorliegend sind somit die Bestimmungen des AsylG in
der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar. Der neue Art. 111c AsylG
findet keine Anwendung.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und allenfalls die Un-
angemessenheit gerügt werden (alt Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. mit
Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. De-
zember 2012, wonach bei am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren betref-
fend Mehrfachgesuche bisheriges Recht in der Fassung des AsylG vom
1. Januar 2008 gilt).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufge-
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zeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstat-
bestands einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in
diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE
2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Nicht beschränkt ist die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hin-
sichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM
diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen
hat.
5.
Gemäss alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz bereits mehrere Asylverfah-
ren erfolglos durchlaufen. Das formelle Erfordernis des Nichteintretens-
grunds von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist damit erfüllt.
5.2 Es bleibt damit zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit Ab-
schluss des letzten (sechsten) Asylverfahrens – mithin seit der unange-
fochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFM vom 16. Sep-
tember 2013 – bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen,
oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant
sind. Dies ist in Übereinstimmung mit dem BFM zu verneinen und es
kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe, welche sich auf eine Wie-
derholung der Vorbringen anlässlich der Befragung des Beschwerdefüh-
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rers im EVZ B._______ vom 25. Januar 2014 beschränkt, sind keine
stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des
BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Den Akten lassen sich keine Hin-
weise entnehmen, die darauf hindeuten würden, der Beschwerdeführer
sei nach der am 27. September 2013 erfolgten Rückkehr in sein Heimat-
land asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen. Es bestehen keine Anzeichen dafür,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm bei der Staatsanwalt-
schaft eingereichten Anzeigen vom 6. und 8. Januar 2014 gegen seinen
Willen in die Psychiatrie hätte eingewiesen werden sollen. Die Akten zei-
gen vielmehr, dass die ungarischen Behörden seine Anzeigen entgegen-
genommen und entsprechende Verfahren eingeleitet haben, er sich am
12. Januar 2014 selbst in ärztliche Behandlung begeben hat, ihm medizi-
nische Hilfe und Versorgung zuteil kam, und er aus dem Spital unbehelligt
nach Hause zurückgekehrt ist, nachdem er sich gegen den ärztlichen
Rat, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben, ausgesprochen hat-
te.
5.3 Das BFM ist damit zu Recht in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG auf das siebte Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
15. Januar 2014 nicht eingetreten.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über ei-
ne ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht an-
geordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
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Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da keine
Hinweise für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers vorliegen. Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), die im Heimatstaat droht, sind keine ersichtlich.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
Weder die allgemeine Lage in Ungarn noch individuelle Gründe sprechen
gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerde-
führers. Er verfügt in seinem Heimatland über eine gesicherte Wohnsitua-
tion (eigenes Haus) und ein soziales Beziehungsnetz (vgl. vorinstanzliche
Akten G4 S. 4), weist eine (…)jährige Schulbildung und Arbeitserfahrung
als (…) und (…) auf (vgl. G4 S. 4), und kann auf staatliche und private
Unterstützung zählen (vgl. G4 S. 11).
7.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und er über einen gültigen
Reisepass verfügt (vgl. G4 S. 6). Zudem obliegt es ihm, bei der allenfalls
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notwendigen Beschaffung weiterer Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515).
7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu
bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwer-
deführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(alt Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher als offensichtlich
unbegründet abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: