B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6132/2012
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Partei
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. Oktober 2012 / D-1898/2012.
D-6132/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – reichte am 4. Januar 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
Mit Verfügung vom 30. März 2010 – eröffnet am 25. Juni 2010 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ord-
nete die Wegweisung des Gesuchstellers nach Norwegen an.
Am 14. Juni 2010 reichte die Gesuchstellerin ihrerseits für sich und die
Tochter C._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ ein Asylgesuch ein.
Der Gesuchsteller liess gegen die Verfügung des Bundesamtes vom
30. März 2010 mit Eingabe vom 28. Juni 2010 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben. Nachdem das BFM seinen Entscheid vom
30. März 2010 wiedererwägungsweise aufhob, wurde das Beschwerde-
verfahren mit Entscheid D-4631/2010 vom 13. September 2010 als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
B.
Am (…) wurde die Tochter D._______ in der Schweiz geboren.
C.
Mit Verfügung vom 6. März 2012 stellte das BFM fest, die Gesuchstellen-
den erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Urteil D-1898/2012 vom 30. Oktober 2012 ab.
D.
Mit Eingabe vom 21. November 2012 reichte der damalige Rechtsvertre-
ter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchstellenden könnten nun zwei Do-
kumente aus dem Heimatland (Zeugnis eines Friedensrichters und eines
Anwaltes) einreichen, welche bestätigten, dass Leib und Leben der Ge-
suchstellenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaft in Gefahr
seien.
E.
Das Bundesamt hielt in seinem Schreiben an das Bundesverwaltungsge-
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richt vom 28. November 2012 fest, im Wiedererwägungsgesuch würden
keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiederer-
wägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären.
Aus diesem Grund würden die bestehenden Verfahrensakten im Sinne
von Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) zur weiteren Behandlung an das Gericht
überwiesen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2012 wies der Instruktions-
richter das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvoll-
zugs ab und hielt fest, die Gesuchstellenden hätten den Entscheid im
Ausland abzuwarten. Überdies wurden die Gesuchstellenden aufgefor-
dert, bis zum 17. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 1'200.— zu leisten.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 14. Dezember 2012 bezahlt.
H.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 an das Bundesamt reichten die Ge-
suchstellenden weitere Beweismittel zu den Akten. Diese Dokumente so-
wie ein weiteres, fremdsprachiges Schreiben (Eingangsstempel BFM:
7. Januar 2013) wurden dem Gericht vom BFM am 4. beziehungsweise
11. Januar 2013 überwiesen.
I.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 wurden die Gesuchstellenden aufge-
fordert, das Gericht über eine allfällige Beendigung des Mandatsverhält-
nisses zu informieren und es wurde ihnen Frist zur Übersetzung des ein-
gereichten fremdsprachigen Dokuments eingeräumt. Die Gesuchstellen-
den beziehungsweise der (frühere) Rechtsvertreter kamen diesen Auffor-
derungen mit Eingaben vom 24. Januar 2013 sowie vom 31. Januar 2013
nach, indem sie mitteilten, es bestehe keine Rechtsvertretung mehr, und
die Gesuchstellenden die geforderte Übersetzung einreichten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist
ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funk-
tion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 24 f.; BVGE 2012/7 E. 2.2.1).
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
3.
3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
3.2 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund neuer Tatsachen
und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigen aus-
serdem (sinngemäss) die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf.
Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
ist deshalb einzutreten.
4.
Die Gesuchstellenden verweisen zunächst auf zwei Bestätigungsschrei-
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ben, datierend vom 11. und vom 16. November 2012. Das eine Dokument
stamme von dem in F._______ ansässigen Friedensrichter und das ande-
re von einem dort ansässigen Anwalt. Beide Zeugen bestätigten, dass
Leib und Leben der Gesuchstellenden – aufgrund der ehemaligen Zuge-
hörigkeit des Gesuchstellers zur LTTE – bei einer Rückkehr nach Sri Lan-
ka ernsthaft in Gefahr seien.
Mit ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2012 reichten die Gesuchstellenden
weitere Dokumente ein. Dabei handelt es sich um das Bestätigungs-
schreiben eines Pfarrers in F._______ vom 9. Dezember 2012, wonach
die Gesuchstellenden ihr Heimatland wegen routinemässiger, andauern-
der Bedrohung und Verfolgung durch terroristische Bewegungen verlas-
sen hätten und die Gruppierung heute noch darauf abziele, Personen zu
misshandeln und zu bedrohen. Zwei weitere Dokumente (datierend vom
4. Dezember 2012 [Schulbestätigung] und vom 5. Dezember 2012 [Fach-
stelle Sonderpädagogik des Kantons G._______]) betreffen die (…) der
Tochter C._______ sowie die entsprechende Schulungsmöglichkeit in der
Schweiz. Zudem lagen der Eingabe zwei Berichte von TamilNet vom
21. März 2009 und vom 28. April 2012 bei.
In ihrem Schreiben vom 30. Januar 2013 legten die Gesuchstellenden ih-
re Situation in der Schweiz dar, wiesen auf ihre Bemühungen um Integra-
tion hin und baten darum, in der Schweiz bleiben zu dürfen.
5.
Vorab ist der Klarheit halber zunächst (nochmals) auf die Besonderheiten
des Revisionsverfahrens hinzuweisen. Mit dem ausserordentlichen
Rechtsmittel der Revision wird die Wiederaufnahme eines abgeschlosse-
nen Verfahrens nur in engen Grenzen ermöglicht, insbesondere muss ei-
ner der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe (Art. 121
bis 123 BGG) gegeben sein (ELISABETH ESCHER, in: Bundesgerichtsge-
setz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basel 2008, N 1 zu Art. 121 BGG). Die rechtliche Würdigung eines Sach-
verhaltes kann von den Prozessparteien noch so als falsch empfunden
werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht (vgl. ESCHER, a.a.O., N 9
zu Art. 121 BGG). Die Revision fällt entsprechend von vornherein nicht in
Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Ent-
scheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder
Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerde-
verfahren hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen
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und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass
es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht
möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren bei-
zubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund
der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der
Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ESCHER, a.a.O., N 8 zu Art. 123
BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuch-
stellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine
Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheb-
lichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren
Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfäl-
tige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum
Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f.
Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als
neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche
Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu
dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum
Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respek-
tive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem
anderen Entscheid geführt hätten.
5.2 Hinsichtlich der beiden via TamilNet veröffentlichten Berichte über
Vorfälle in Sri Lanka ist von verspäteten Vorbringen auszugehen, da sie
vom 21. März 2009 und vom 28. April 2012 datieren. Weder legen die
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Gesuchstellenden dar noch ist sonst ersichtlich, aus welchen Gründen
diese Dokumente nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren oder spä-
testens im Beschwerdeverfahren D-1898/2012 hätten eingereicht werden
können.
Bei den beiden eingereichten Schreiben betreffend die Tochter
C._______ handelt es sich einerseits um Beweismittel, welche erst nach
dem Beschwerdeurteil vom 30. Oktober 2012 entstanden sind. Solche
Beweismittel sind im Revisionsverfahren nach dem Wortlaut von Art. 123
Abs. 2 Bst. a letzter Satzteil BGG unzulässig. Überdies zielen die diesbe-
züglichen Ausführungen der Gesuchstellenden einzig darauf ab, eine
neue Würdigung von bereits bekannten Tatsachen (vgl. Urteil D-
1898/2012 E. 7.2.2 und 7.3.2.2) zu erwirken. Dies widerspricht jedoch –
wie vorstehend dargelegt – dem Zweck des Revisionsverfahrens.
Das vorstehend Gesagte gilt ebenso für die von drei Personen in
F._______ verfassten Bestätigungen. Alle drei Dokumente wurden erst
nach dem Beschwerdeurteil verfasst. Dies gilt insbesondere auch für das
Schreiben des Friedensrichters, welches gemäss Stempel vom
16. November 2012 datiert. Das ebenfalls aufgeführte Datum vom
16. November 2011 ist – wovon auch die Gesuchstellenden ausgehen
(vgl. "Wiedererwägungsgesuch" S. 2) – als Versehen zu qualifizieren. Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich zudem in seinem Urteil D-1898/2012
mit der vom Gesuchsteller behaupteten LTTE-Vergangenheit befasst und
auch ein inhaltlich ähnlich lautendes Bestätigungsschreiben berücksich-
tigt (vgl. a.a.O. E. 5.3.3). Sodann wurde bereits in der Zwischenverfügung
vom 30. November 2012 darauf hingewiesen, dass solchen allgemein
gehaltenen Bestätigungsschreiben kein relevanter Beweiswert zuerkannt
werden kann, da sie als Gefälligkeitsschreiben zu erachten sind. Die ein-
gereichten Beweismittel sind somit als revisionsrechtlich unerheblich ein-
zustufen.
6.
Im Hinblick auf die beiden als verspätet qualifizierten TamilNet-Artikel
bleibt zu prüfen, ob diesbezüglich allenfalls ein völkerrechtliches Wegwei-
sungsvollzugshindernis vorliegt.
6.1 Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es dabei praxisgemäss
nicht, eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller
muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften
Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt allerdings der her-
abgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vor-
weggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vor-
gebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die ge-
nannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen
(vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7).
6.2 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für völkerrechtliche Vollzugshin-
dernisse zu erkennen. Die – bedauerlichen – Einzelschicksale, wie sie in
den eingereichten Artikeln beschrieben werden, vermögen daran nichts
zu ändern. Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die
Ausführungen im Beschwerdeurteil D-1898/2012 verwiesen werden. Den
Gesuchstellenden gelingt es demnach nicht, das Vorliegen von völker-
rechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen glaubhaft zu machen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind und sich eine Erörterung weiterer Argumente
erübrigt. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts vom 30. Oktober 2012 ist demzufolge abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.— den
Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 i.V.m.
Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.— werden den Gesuchstellenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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