B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6133/2013
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(Dublin-Verfahren)
Verfügung des BFM vom 30. September 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. August 2013 in die Schweiz einreiste
und am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab,
dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2008 im Vereinigten Königreich
ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 26. August 2013 auf eine allfällige
Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs bezüglich des Asylverfahrens
hingewiesen und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich angab, sein Asylantrag sei
gänzlich abgelehnt worden, weshalb ihm eine Rückschaffung nach Afgha-
nistan durch die britischen Behörden drohe, was für ihn den sicheren Tod
bedeuten würde,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. September 2013 – eröffnet am
24. Oktober 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass auf die Begründung des Entscheides, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben; es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren; es sei fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und
unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventuell sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
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dass er weiter beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege unter
Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass er schliesslich beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und
Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen; eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwer-
deführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass der Beschwerdeschrift diverse Dokumente beilagen,
dass der C._______ dem Bundesverwaltungsgericht am 4. November
2013 eine vom selben Tag datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
zugunsten des Beschwerdeführers einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 4. November 2013 den Eingang
der vorliegenden Beschwerde bestätigte,
dass auf die Beschwerdebegründung sowie die eingereichten Unterlagen,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. November 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 43 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, so-
weit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers und die Gewährung von Asyl beantragt wird,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver-
ordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl.
auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"EURODAC"-Datenbank ergab, dass dieser am 23. Mai 2008 im Vereinig-
ten Königreich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die britischen Behörden am 10. September 2013 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-
Verordnung ersuchte,
dass die britischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 23. Sep-
tember 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
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dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Vereinigten Königreich ein
Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass die Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs somit grundsätzlich
gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren und auf Be-
schwerdeebene zusammengefasst geltend macht, das Vereinigte König-
reich habe sein Asylgesuch abgelehnt, weshalb die ernsthafte Gefahr be-
stehe, dass die britischen Behörden ihn nach Afghanistan ausschaffen
könnten,
dass er in Afghanistan jedoch gefährdet sei, weshalb dieser Entscheid
gegen das Non-Refoulement-Gebot verstosse,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdefüh-
rer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annah-
me naheliegt, dass die britischen Behörden in seinem Fall die staatsver-
traglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen
Schutz nicht gewähren würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Men-
schenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des
Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011
in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer allein mit dem Hinweis auf seine Asylgründe
und das erfolglos durchlaufene Asylverfahren im Vereinigten Königreich
keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte geltend zu machen vermag,
wonach das Vereinigte Königreich, bei welchem es sich um einen Signa-
tarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen
Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer unter Missach-
tung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in seinen Hei-
matstaat zurückschaffen würde,
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dass es im Übrigen dem Beschwerdeführer obliegt, seine neuerlichen
Einwände gegen eine allfällige Überstellung in seinen Heimatstaat bei
den britischen Behörden geltend zu machen,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene des Weiteren vor-
bringt, er sei krank,
dass er in diesem Zusammenhang ein ärztliches Schreiben vom 14. Juni
2013 einreichte, aus welchem hervorgeht, dass er sich im Jahre 2013 we-
gen psychischer Probleme in D._______ (England) in ärztlicher Behand-
lung befand,
dass dazu festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von
Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in ei-
nem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N. c. Vereinigtes Königreich [Appl.
No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall bezüglich des Beschwerdeführers nicht
zutrifft,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass das Vereinigte Königreich
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb er
sich dort allenfalls weiter behandeln lassen kann,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, weshalb es
sich erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen,
dass das Vereinigte Königreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und
entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung
wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
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AsylG die Überstellung in das Vereinigte Königreich angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist – soweit darauf
einzutreten war – und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde sowie die Anträge um Erlass vorsorglicher Massnahmen
durch das vorliegende Urteil gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG un-
geachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist,
dass mit dem direkten Entscheid in der Sache auch das Gesuch um Ent-
bindung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: