B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6133/2014
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
2. B._______, geboren (…),
und deren Kinder
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…),
5. E._______, geboren (…),
6. F._______, geboren (…),
Kosovo,
alle vertreten durch (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – kosovarische Staatsangehörige und
gemäss eigenen Angaben ethnische Ashkali mit letztem Wohnsitz in
G._______ – am 12. September 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuch-
ten,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 25. September 2014 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum H._______ befragt und am 10. Oktober
2014 durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) angehört
wurden,
dass der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vorbrachte, er habe immer
in G._______ gelebt, wo er ein Haus besitze und einen (…) betrieben ha-
be, mit dem er gut verdient habe,
dass er vor dem Krieg im (…) seines Vaters gearbeitet habe, in dem so-
wohl Albaner als auch Serben eingekauft hätten,
dass er von einem albanischen (…) namens I._______, bei dem die Ser-
ben in der besagten Zeit (…) beschlagnahmt hätten, vor etwa zwei Jah-
ren beschuldigt worden sei, ihn damals im Auftrag der Serben bespitzelt
zu haben,
dass I._______ das Zwei- oder Dreifache des Wertes des beschlagnahm-
ten (…) von ihm verlangt und ihm mit Prügel gedroht habe, dann aber
wieder verschwunden sei, und er diesen seither respektive bis vor acht
oder neun Monaten nicht mehr persönlich getroffen habe,
dass er die Drohungen nicht wirklich ernst genommen habe, sich aber zur
Ausreise entschlossen habe, nachdem I._______ ihn zwei Mal in seiner
Abwesenheit – vor sechs und eineinhalb Monaten – zu Hause gesucht
habe,
dass er sich nicht an die Polizei gewendet habe, da I._______ ihn davor
gewarnt habe, und er überdies der Ansicht sei, die Polizei arbeite
schlecht und benachteilige Ashkali,
dass er der Beschwerdeführerin 2 erst nach dem letzten Besuch von
I._______ von seinen Problemen erzählt habe, und sie am 3. September
2014 aus Kosovo ausgereist und via Serbien und ihm unbekannte Länder
in die Schweiz gelangt seien,
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dass er seit 1999 oder 2000 regelmässig in psychiatrischer Behandlung
gewesen sei und Beruhigungsmittel erhalten habe, und in der Schweiz
wegen eines Hautausschlags einen Arzt aufgesucht habe,
dass die Kinder im Heimatland die Schule besucht hätten und gesund
seien,
dass die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits im Wesentlichen vorbrachte, sie
habe keine Probleme im Heimatland gehabt, sondern sei ausgereist, weil
der Beschwerdeführer 1 von einem albanischen Kunden namens
J._______ (der Nachname sei ihr nicht bekannt) bedroht worden sei, wo-
von ihr der Beschwerdeführer 1 allerdings erst kurz vor der Ausreise er-
zählt habe,
dass J._______ zwei Mal – vor sechs und eineinhalb bis zwei Monaten –
nach dem Beschwerdeführer 1 gefragt habe,
dass der Beschwerdeführer 1 nicht zur Polizei gegangen sei, da die Poli-
zisten Albaner seien und sich nicht um Ashkali kümmern würden,
dass sie keine gesundheitlichen Probleme habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A5, A7, A14 und A15),
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. Oktober
2014 feststellte, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden 1 und 2 hielten weder den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 die angebliche Bedrohung durch
I._______ unsubstanziiert und widersprüchlich geschildert hätten, und
sich auch zur geltend gemachten Ethnie unglaubhaft geäussert hätten,
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dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 aber selbst bei
angenommener Glaubhaftigkeit keine asylrechtliche Relevanz zu entfal-
ten vermöchten, da sie die Möglichkeit gehabt hätten, sich an die heimat-
lichen Polizei- und Justizbehörden zu wenden, die schutzwillig und -fähig
seien,
dass für Minderheiten im Übrigen die Möglichkeit bestehe, sich an den
Ombudsmann für Menschenrechte oder an Hilfswerke und Menschen-
rechtsorganisationen zu wenden,
dass die Beschwerdeführenden deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen würden, und die Asylgesuche abzulehnen seien sowie die Weg-
weisung anzuordnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass sich die Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren ver-
bessert habe, und die Wahrscheinlichkeit für eine konkrete Gefährdung
für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter allein aufgrund der
Ethnie – mit Ausnahme einiger Dörfer – ausgeschlossen werden könne,
dass für diese Ethnien zudem die Bewegungsfreiheit in Kosovo grund-
sätzlich gegeben und auch der Zugang zu medizinischen und sozialen
Strukturen in aller Regel gewährleistet sei,
dass der Wegweisungsvollzug somit selbst dann, wenn es sich bei den
Beschwerdeführenden tatsächlich um Ashkali handeln sollte, zumutbar
sei, zumal sie gemäss eigenen Angaben über ein Haus, eine Lizenz für
einen (…) und ein familiäres Beziehungsnetz verfügen würden,
dass auch die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten gesundheitli-
chen Probleme, wonach er seit Kriegsende Medikamente gegen Stress
einnehme, wobei er weder die Diagnose noch die Medikamente habe be-
nennen können, aufgrund der Erkenntnislage zur medizinischen Versor-
gung in Kosovo nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug
sprechen würden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, die Asyl-
gesuche in der Schweiz zu behandeln, d. h. auf diese einzutreten, er-
sucht wurde,
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dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machten,
I._______ sei vor dem Krieg wegen (…) von der serbischen Polizei fest-
genommen und zu einer Freiheits- und Geldstrafe verurteilt worden,
dass der Beschwerdeführer 1 I._______ vor zwei Jahren zufällig getroffen
habe und von diesem beschuldigt worden sei, ihn damals an die Serben
verraten zu haben, weshalb er ihm als Wiedergutmachung das Dreifache
der Geldstrafe bezahlen müsse, ansonsten er ihm oder seiner Familie
etwas antun werde,
dass der Beschwerdeführer 1 der Drohung zunächst keine besondere
Bedeutung zugemessen habe, da er schon oft mit Albanern und Serben
wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit Probleme gehabt habe, aber
Angst bekommen habe, als I._______ ihn zwei Mal zu Hause gesucht
habe,
dass er versucht habe, sein Haus zu verkaufen, um sich an einem ande-
ren Ort niederzulassen, aber dieses Vorhaben nicht innert kurzer Zeit ha-
be verwirklichen können, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe,
dass das BFM auf die Asylgesuche nicht eingetreten sei, da Kosovo als
verfolgungssicherer Staat (Safe Country) gelte,
dass die Lage in Kosovo jedoch weder stabil noch ruhig sei und ethni-
sche Minderheiten wie Ashkali Diskriminierungen von Seiten Dritter und
Behörden ausgesetzt seien, und diesbezüglich auf einschlägige Berichte
von Amnesty International und der Organisation für Sicherheit und Zu-
sammenarbeit in Europa (OSZE) verwiesen werde,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Asylvorbringen – entgegen
der Auffassung des BFM – detailliert und plausibel vorgebracht hätten,
und der Beschwerdeführer 1 die ethnische Zugehörigkeit durch seinen al-
ten PAI-Ausweis (Partei der Ashkali) und ein Bestätigungsschreiben der
PAI vom 3. Mai 2014 belegen könne,
dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund des vor und nach dem Krieg Er-
lebten seit Jahrzehnten wegen körperlicher und psychischer Schmerzen
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medikamentös behandelt worden sei, und in die lokalen Behörden, die
ausschliesslich von Albanern besetzt seien, kein Vertrauen habe, weshalb
er I._______ nicht angezeigt habe,
dass auf die Asylgesuche einzutreten und zumindest der Wegweisungs-
vollzug als unzumutbar zu erachten sei, zumal der Beschwerdeführer 4
am (…) den Arm gebrochen habe und deshalb zurzeit in medizinischer
Behandlung sei (vgl. Austrittsbericht des Spitals K._______ vom […]),
dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass der vorliegenden Beschwerde von Ge-
setzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG), weshalb
auf den verfahrensrechtlichen Antrag um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung nicht einzutreten ist,
dass weiter festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden verkennen,
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um einen Nichtein-
tretensentscheid, sondern um einen materiellen Asylentscheid handelt
(mit verkürzter Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), weshalb auf den Beschwerdeantrag um An-
weisung an das BFM, auf die Asylgesuche einzutreten, nicht einzutreten
ist,
dass aufgrund des Beschwerdeantrags um vollumfängliche Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung die Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegwei-
sung sowie des Wegweisungsvollzugs Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bilden,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zutreffend festgestellt hat, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden 1 und 2 – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit
– den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht zu genügen vermögen,
dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidia-
rität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraussetzt, dass die betroffene
Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2),
dass demnach eine Bedürftigkeit nach internationalem Schutz anerkannt
wird, wenn der Heimatstaat des Betroffenen keinen Schutz bieten will
oder kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1
S. 201),
dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn im Heimatstaat eine funktio-
nierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese
dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie
BVGE 2011/51 E. 7.1 bis 7.4 m.H.),
dass der schweizerische Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März
2009 als sogenannten verfolgungssicheren Staat (Safe Country) be-
zeichnet hat, und massgebliche Kriterien für eine solche Bezeichnung die
Einhaltung der Menschenrechte und die Anwendung internationaler Kon-
ventionen im Menschenrechtsbereich sind,
dass sich die Vertreter der kosovarischen Regierung im Rahmen ihrer
Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet haben, sämtliche
Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur
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Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-General-
sekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Ko-
sovo ergeben, zu erfüllen,
dass sich die Sicherheitslage für Minderheiten nicht-albanischer Volkszu-
gehörigkeit in Kosovo denn auch in den letzten Jahren deutlich entspannt
hat, insbesondere auch dank dem Einsatz internationaler Sicherheitskräf-
te wie UNMIK, KFOR oder EULEX,
dass die zuständigen kosovarischen Behörden – im Rahmen ihrer Mög-
lichkeiten – auch in aller Regel gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter
vorgehen,
dass somit insoweit vom bestehenden Schutzwillen und auch von der
weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden
im Sinne der oben umschriebenen Schutztheorie auszugehen ist (vgl.
BVGE 2011/50 E. 4.7 sowie statt diverser Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-3872/2012 vom 18. Juli 2014 E. 4.2.2),
dass Drohungen von Privatpersonen wie sie der Beschwerdeführer 1 gel-
tend machte, auch in Kosovo Tatbestände darstellen, die strafrechtlich
verfolgt werden, und der kosovarische Staat Übergriffe durch Drittperso-
nen weder billigt noch unterstützt,
dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesagten offenstand und –
auch wenn ein gewisses Misstrauen Angehöriger ethnischer Minderheiten
gegenüber der lokalen Polizei nachvollziehbar ist – zuzumuten gewesen
wäre, sich schutzsuchend an die heimatlichen Behörden (oder an die in-
ternationalen Institutionen) zu wenden,
dass der mit dem pauschalen Einwand, die mit ethnischen Albanern be-
setzte Polizei würde sich nicht um die Anliegen ethnischer Minderheiten
wie der Ashkali kümmern, begründete Verzicht des Beschwerdeführers 1
auf eine Anzeigeerstattung nicht auf einen generell mangelnden Schutz-
willen der heimatlichen Behörden hinzuweisen vermag,
dass der Beschwerdeführer 1 damit nicht darzulegen vermag, die zustän-
digen staatlichen Organe hätten ihm und seiner Familie den erforderli-
chen Schutz verweigert oder würden dies in Zukunft tun,
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dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, an
dieser Einschätzung etwas zu ändern, und keine asylrechtlich relevante
Verfolgung der Beschwerdeführenden zu begründen vermögen,
dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelingt, die mit der Quali-
fikation als verfolgungssicheren Staat eintretende gesetzliche Regelver-
mutung, sie erhielten in ihrem Heimatstaat adäquaten Schutz, umzustos-
sen,
dass sie daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermögen, weshalb
das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Kosovo weder von Krieg noch von allgemei-
ner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Bevölkerung konkret
gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar
betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2011/50), und der Bundesrat das
Land – wie bereits ausgeführt – zum verfolgungssicheren Herkunftsstaat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat,
dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden,
dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründe wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Kosovo in
eine existenzbedrohende Situation geraten würden,
dass der Wegweisungsvollzug ethnischer Ashkali grundsätzlich zumutbar
ist, und das BFM zutreffend festgestellt hat, dass den Beschwerdeführen-
den, die gemäss eigenen Angaben in G._______ Wohneigentum und mit
einem gut laufenden (…) ein eigenes Geschäft besitzen sowie über ein
soziales Beziehungsnetz verfügen, die Rückkehr zuzumuten ist, zumal
davon ausgegangen werden darf, dass sie bei einer Rückkehr – wie bis
anhin – in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten,
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dass im Übrigen allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten
dem Vollzug nicht entgegen stehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen
betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende
Situation zu begründen vermögen, die den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erscheinen liessen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2),
dass hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers 1 und des kürzlich erlittenen Armbruchs des Beschwer-
deführers 4 darauf hinzuweisen ist, dass nur dann auf Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwen-
dige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt,
wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatland
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2),
dass es sich weder bei dem Armbruch des Beschwerdeführers 4, der in
der Schweiz bereits behandelt wurde, noch bei den geltend gemachten
körperlichen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers 1
um lebensbedrohliche Erkrankungen handelt, die im Heimatstaat schlicht
nicht behandelbar wären,
dass in Kosovo die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.8.2) und der Beschwerdeführer 1 dort gemäss eige-
nen Angaben auch entsprechend behandelt wurde,
dass im Übrigen – wie bereits erwähnt – eine allenfalls nicht dem schwei-
zerischen Standard entsprechende Behandlung im Heimatstaat nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug zu führen vermag,
dass damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Be-
schwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine ihre
Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im
Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den über kosovarische Identitätskarten
verfügenden Beschwerdeführenden obliegt, bei der allenfalls notwendi-
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gen Beschaffung weiterer Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses als gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abzuweisen ist, da die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb die Vor-
aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: