B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6133/2017
law/gnb/lan
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, Zoba C._______, verliess Eritrea eigenen Anga-
ben zufolge im (…) 2014. Über Äthiopien, den Sudan, Libyen, Italien und
Deutschland sei er am 10. August 2015 in die Schweiz gelangt, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Am 17. August 2015 wurde er zu seiner
Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen be-
fragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 24. Februar 2017 eingehend zu
seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2008 wegen
einer Erkrankung der Mutter die (…) Klasse abgebrochen und danach als
(…) gearbeitet. Im Jahre 2010 sei er von Soldaten mitgenommen und für
(…) Monate inhaftiert worden. Zuerst habe er (…) Monate im Gefängnis in
D._______ und danach (…) Monate im Gefängnis E._______ in
F._______ verbracht. Im Gefängnis sei er geschlagen worden und habe
Schweres erlebt, worüber er lieber nicht sprechen wolle. (…) 2011 habe
seine Mutter seine Entlassung erreicht beziehungsweise er sei entlassen
worden, weil er minderjährig gewesen sei und der Einzige, der für die Fa-
milie gesorgt habe. Nach der Entlassung habe er während zwei oder drei
Monaten versucht weiterzuarbeiten. Es sei jedoch mehrmals versucht wor-
den, ihn zu Hause aufzugreifen, und es hätten auch viele Razzien stattge-
funden. Seine Mutter sei im Jahr 2011 nach G._______ (Südsudan) ge-
gangen, um zu arbeiten. Er habe sich die meiste Zeit in den Bergen ver-
steckt respektive in H._______ bei Familienangehörigen aufgehalten. Er
habe nicht mehr gewusst, wo er hingehen solle, habe nicht arbeiten dürfen
und keine Ruhe mehr gefunden, weshalb er im (…) 2014 Eritrea verlassen
habe.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens
seine sudanesische Ausländerkarte, fünf Fotos, ein Foto seines Tauf-
scheins und ein Foto der Identitätskarte seiner Mutter ein.
B.
Mit Verfügung des SEM vom 5. November 2015 wurde das zuvor eingelei-
tete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungs-
verfahren aufgenommen.
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Seite 3
C.
Mit Schreiben des SEM vom 1. März 2017 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert Frist einen ärztlichen/psychologischen Bericht einzu-
reichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
D.
Mit Verfügung vom 28. September 2017 – eröffnet am 3. Oktober 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. November 2017 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumut-
barkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme als
Ausländer anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren.
F.
Am 6. November 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsor-
gebestätigung vom 30. Oktober 2017 ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2017 stellte der Instruktions-
richter fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz ab-
warten, und räumte ihm Gelegenheit ein, bis zum 14. Dezember 2017 ei-
nen ärztlichen Bericht einzureichen.
H.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers um Fristerstreckung zur Einreichung eines ärztlichen
Berichts.
I.
Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 15. Januar 2018 eine Ko-
pie einer ihn betreffenden Vorladung für den Militärdienst einreichen, wel-
che seine Mutter zu Hause gefunden habe, und ersuchte um Übersetzung
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von Amtes wegen. Gleichzeitig wurde um erneute Fristerstreckung für die
Einreichung eines ärztlichen Berichts ersucht.
J.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
dass er sich dagegen entschieden habe, einen Arzt aufzusuchen und keine
psychiatrische Behandlung wolle. Dementsprechend könne vorliegend
kein Arztbericht eingereicht werden.
K.
In der Folge liess das Bundesverwaltungsgericht das mit Schreiben vom
15. Januar 2018 in Kopie eingereichte Dokument übersetzen.
L.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Vor-
instanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. Eine Kopie der vom
Gericht veranlassten Übersetzung wurde dem Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme zugestellt.
M.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 23. Februar 2018 zur Beschwerde
vernehmen.
N.
Die Vernehmlassung des SEM wurde am 27. Februar 2018 dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 5
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, es erscheine mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Eritrea für
eine gewisse Zeit in Haft gewesen sei. Hingegen würden seine Schilderun-
gen zu den vor- und nachgelagerten, entscheidwesentlichen Umständen
und Vorbringen unglaubhaft erscheinen. Die Schilderungen zu den angeb-
lichen Militärdienstaufgeboten im Jahr 2010 seien offensichtlich und weit-
gehend unterschiedlich und damit widersprüchlich (BzP: keine Vorladung;
Anhörung: zweimaliges schriftliches Aufgebot). Es sei dem Beschwerde-
führer nicht gelungen, den offensichtlichen Widerspruch auszuräumen. Es
erscheine damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft, dass
er im Jahr 2010 ein Militärdienstaufgebot erhalten habe. Demnach er-
scheine sein Vorbringen, er sei wegen Refraktion verfolgt und deshalb im
Gefängnis gewesen, unglaubhaft. Mangels anderweitiger Vorbringen könn-
ten die tatsächlichen Haftgründe und die Haftdauer offen bleiben. Sodann
würden seine Schilderungen in der Anhörung über die angeblichen Besu-
che von Polizisten und Sicherheitsleuten – mangels jeglicher hinreichend
konkreter Anknüpfungspunkte bei der BzP – nicht wie eine Konkretisierung
von bereits Gesagtem, sondern vielmehr nachgeschoben wirken und seien
überdies in sich widersprüchlich. Des Weiteren habe er den Wohnort eines
Onkels bei der BzP und der Anhörung unterschiedlich angegeben, womit
die personellen und örtlichen Begleitumstände zu seinem angeblichen Auf-
enthalt in der Zeit von 2011 bis 2014 widersprüchlich erscheinen würden.
Auch seien seine Schilderungen zum Aufenthalt der Mutter in G._______
und zu seinem letzten Kontakt mit ihr unterschiedlich ausgefallen. In der
Anhörung habe er nicht weiter über das im Gefängnis angeblich Vorgefal-
lene sprechen wollen, weshalb das SEM das Gespräch mit einer medizi-
nisch-psychologischen Fachperson empfohlen habe. Trotz schriftlicher
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Aufforderung sei bis zum Erlass des Asylentscheides kein entsprechender
Arztbericht eingereicht worden. Damit habe der Beschwerdeführer sein
Vorbringen nicht substantiiert und könne deshalb daraus nichts Weiteres
zu seinen Gunsten geltend machen. Sodann sei gemäss Referenzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich erit-
reische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit asylrele-
vanten Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden. Andere
Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des erit-
reischen Regimes als missliebige Person escheinen lassen könnten, seien
ebenfalls nicht ersichtlich. Der Haftaufenthalt könne nicht als solcher An-
knüpfungspunkt gelten, da der angegebene Haftgrund – Refraktion – nicht
glaubhaft erscheine und damit offenbleiben müsse, weshalb und wie lange
er allenfalls tatsächlich in Haft gewesen sei. Schliesslich sei der Wegwei-
sungsvollzug nach Eritrea zulässig, zumutbar und möglich. Aus den an-
geblich schlimmen Ereignissen während seiner Gefängniszeit könne er
mangels Substantiierung auch keine allenfalls medizinischen Wegwei-
sungsvollzugshinderungsgründe geltend machen.
3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwer-
deführer habe in Eritrea bereits asylrelevante Nachteile erlitten und sei auf-
grund seiner Haft als missliebige Person bekannt. Er sei im dienstfähigen
Alter und habe sich dem Militärdienst entzogen. Bei einer Rückkehr hätte
er mit Sicherheit ernsthafte Nachteile zu befürchten. Das SEM habe die
Darstellung der Haft als glaubwürdig erachtet. Er habe anlässlich der BzP
nicht gesagt, nie eine Vorladung für den Militärdienst erhalten zu haben
und plötzlich verhaftet worden zu sein. Es sei ihm zum Zeitpunkt der Ein-
reise in die Schweiz und der Stellung des Asylgesuchs psychisch nicht gut
gegangen. Er sei sieben Monate in Libyen festgesessen, bevor er genü-
gend Geld für die Reise nach Italien gehabt habe, sei in dieser Zeit in einem
Haus der Schlepper gefangen gewesen und sei geschlagen und bedroht
worden. Während dieser Zeit seien in Libyen 30 eritreische Jugendliche
umgebracht worden und er habe um sein Leben gefürchtet. An der BzP sei
er sehr nervös, ängstlich und müde gewesen. Es erscheine nachvollzieh-
bar, dass er zum Zeitpunkt der BzP in einer psychisch schlechten Verfas-
sung und durcheinander gewesen sei und deshalb nicht realisiert habe,
dass einige seiner Aussagen im Protokoll falsch wiedergegeben worden
seien. Er habe in der Anhörung glaubhaft geschildert, wie nach dem Schul-
abbruch zweimal eine schriftliche Vorladung zu ihm nach Hause geschickt
worden sei und er, als er diesen keine Folge geleistet habe, verhaftet wor-
den sei. Er sei zunächst in D._______, welches ein Militär- und kein ziviles
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Gefängnis sei, inhaftiert worden, und dann (…) nach E._______ verlegt
worden. Er habe während der Haft viele schlimme Dinge erlebt, die ihn bis
heute stark belasten würden. Da ihm bei der BzP mehrere Male gesagt
worden sei, er solle sich kurz fassen und könne an der Anhörung alles ge-
nau erzählen, habe er damals nicht weiter ausgeführt, dass er von der Po-
lizei und den Sicherheitsleuten der (…) gesucht worden sei. Die Frage, ob
noch etwas vorgefallen sei nach der Rückkehr aus H._______, habe er mit
„nein“ beantwortet, da er nicht erwischt worden sei von den Behörden. So-
dann sei gut möglich, dass er bei der Rückübersetzung die Korrektur an-
gebracht habe, dass er zwei Onkel habe, von denen einer in H._______
wohne, der andere in B._______, es aber nicht gemerkt habe, dass nur ein
Teil der Korrektur im Protokoll vermerkt worden sei. Zudem habe er bereits
früher in der BzP davon erzählt, dass er nach H._______ zu Familienan-
gehörigen geflüchtet sei. Was den Ausreisezeitpunkt seiner Mutter aus Erit-
rea anbelange, so habe er oft Mühe, sich an die zeitliche Abfolge der Dinge
zu erinnern, und habe sich an den Befragungen teilweise nur verschwom-
men an einzelne Daten und Zeitabstände erinnern können. Dies sei ange-
sichts des Zeitabstandes von der Befragung zu den Ereignissen in Eritrea
sowie seiner psychischen Verfassung nachvollziehbar. Die Schilderungen
zum Kontakt mit der Mutter habe das SEM teilweise frei interpretiert. Ihm
sei nicht klar gewesen, worauf der Befrager hinauswolle.
Er habe während der Haft und auf der Flucht nach Europa Dinge erlebt,
die für ihn traumatisch gewesen seien und ihn noch heute belasten würden.
Er habe im Frühjahr 2017 zwei Sitzungen an der Klinik (…) besucht und
habe danach die Behandlung abgebrochen. Er habe grosse Hemmungen,
da der kulturelle Hintergrund impliziere, dass eine psychiatrisch-psycho-
therapeutische Behandlung bedeute, dass die Person verrückt sei. Da es
ihm nach wie vor psychisch schlecht gehe und er Hilfe benötige, werde er
jedoch die Behandlung wieder aufnehmen. Ein aktueller medizinischer Be-
richt werde so bald als möglich nachgereicht.
Sodann stelle der Militärdienst in Eritrea – unter Verweis auf verschiedene
Quellen – eine Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK dar. Alle Perso-
nen, die während des militärdienstpflichtigen Alters nach Eritrea zurück-
kehren würden, egal ob unter Zwang oder freiwillig, würden in den Militär-
dienst eingezogen. Auch Personen, die freiwillig zurückkehren, die
Diaspora-Steuer bezahlen und das Reueformular unterzeichnen würden,
seien diesem Risiko ausgesetzt, ausser sie hätten im Ausland für die Re-
gierung gearbeitet, seien Familienmitglieder von hochrangigen Militär- oder
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Regierungsmitgliedern oder Personen, welche während dem Unabhängig-
keitskrieg aus Eritrea geflüchtet seien. Dies sei bei ihm nicht gegeben. Er
komme aus einer sehr armen Familie vom Lande und habe keinerlei Kon-
takte zu irgendwelchen Mitgliedern der Regierung. Er habe sich vor seiner
Ausreise der Rekrutierung entzogen und sei im Alter von (…) Jahren aus-
gereist. Es bestehe daher ein reelles und tatsächliches Risiko einer
Zwangsrekrutierung im Falle einer Rückkehr.
3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.4 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Refrak-
tion mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qua-
lifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisie-
rung dazu ist Folgendes festzustellen:
4.5 Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit den Vorladungen
in den Militärdienst vor, er sei an der BzP sehr nervös, ängstlich und müde
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gewesen, weshalb er nicht realisiert habe, dass einige seiner Aussagen im
Protokoll falsch wiedergegeben worden seien. Das Protokoll der BzP zeigt,
dass dem Beschwerdeführer zu den Gesuchsgründen verschiedene Zu-
satzfragen gestellt wurden und er zu diesen differenziert Stellung nahm.
So antwortete er auf die Frage, wie es 2010 dazu gekommen sei, dass er
mitgenommen worden sei: „Sie wussten, wo ich arbeite, und normaler-
weise ist die Vorgehensweise so, dass man eine schriftliche Vorladung er-
hält, in der man für den Militärdienst vorgeladen wird. Mir haben sie keine
solche Vorladung geschickt. Sie kamen plötzlich zu meinem (…) und nah-
men mich mit. Ich hatte damals auf den Brief gewartet und wäre auch hin-
gegangen“ (vgl. Akten SEM A4 Ziff. 7.02). Inwiefern diese über mehrere
Sätze hinweg in sich schlüssigen Aussagen falsch wiedergegeben worden
sein sollen, ist nicht ersichtlich. Das Protokoll wurde dem Beschwerdefüh-
rer rückübersetzt und von ihm unterzeichnet, wobei er offensichtlich auf-
merksam war und an einer Stelle eine Korrektur anbrachte (vgl. dazu nach-
folgend E. 4.9). Der Beschwerdeführer gab sodann sowohl in der BzP als
auch in der Anhörung an, es gehe ihm gut (vgl. Akten SEM A4 Ziff. 8.02
und A18 S. 2 A4). Er versäumte in der Folge sowohl im vorinstanzlichen
Verfahren als auch auf Beschwerdeebene, allfällige psychische Einschrän-
kungen durch einen ärztlichen Bericht zu belegen. Es kann ausserdem da-
von ausgegangen werden, dass eine asylsuchende Person auch nach ei-
ner schwierigen und anstrengenden Reise in der Lage ist, ihre Asylgründe
in den wesentlichen Punkten mehrmals übereinstimmend zu schildern.
Vorliegend gehen die inhaltlichen Ungereimtheiten die Vorladungen betref-
fend weit über marginale Abweichungen hinaus und betreffen den Kernbe-
reich der Begründung des Asylgesuchs. Auch wenn dem Protokoll der BzP
angesichts des summarischen Charakters grundsätzlich nur ein be-
schränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei
der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Er-
eignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe ge-
nannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt
werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016
E. 4.2.2). Die Vorinstanz hat demnach die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in Bezug auf seine Refraktion zu Recht als unglaubhaft beurteilt.
4.6 Die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie einer angeblichen Vor-
ladung in den Militärdienst ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung
zu führen. Zum einen handelt es sich dabei lediglich um eine Kopie, der
aufgrund der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten kaum ein
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Beweiswert zukommt. Zum anderen geht aus der Vorladung lediglich her-
vor, dass der Beschwerdeführer aus „beruflichen Gründen“ im Verwal-
tungsbüro erwartet werde. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb
der Beschwerdeführer dieses Beweismittel nicht bereits während des vor-
instanzlichen Verfahrens einreichte, zumal es aus dem Jahre 2010 stam-
men soll, und das Dokument auch auf Beschwerdeebene erst zweieinhalb
Monate nach der Ankündigung in der Beschwerde, die Mutter werde nach
der Vorladung suchen, nachreichte.
4.7 Ob, wo und aus welchem Grund der Beschwerdeführer allenfalls tat-
sächlich in Eritrea inhaftiert war, kann nach dem Gesagten offen bleiben.
Einen (anderen) asylrechtlich relevanten Inhaftierungsgrund hat der Be-
schwerdeführer weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Die
durch eine allfällige tatsächlich erfolgte Inhaftierung erlittenen Nachteile
sind daher als nicht asylrechtlich relevant zu qualifizieren.
4.8 Weiter ist festzuhalten, dass ein grosser Unterschied besteht, ob der
Beschwerdeführer allgemeinen Razzien hat ausweichen müssen oder ob
er – wie durch die Sicherheitsleute der (…) und die Polizei – gezielt gesucht
worden sein soll. Zwar ist richtig, dass er anlässlich der BzP aufgefordert
wurde, das Wesentliche prägnant und summarisch darzulegen, da in einer
allfälligen zweiten Befragung Gelegenheit für eine ausführliche Schilde-
rung bestehen werde. Es ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb der Be-
schwerdeführer ein so wesentliches Kernvorbringen – die gezielte Suche
nach ihm – nicht vorbrachte, sondern lediglich die weniger einschneiden-
den allgemeinen Razzien erwähnte. Wäre er tatsächlich durch die Polizei
und die Sicherheitskräfte (…) gesucht worden, wäre sodann zu erwarten
gewesen, dass er die Frage nach irgendwelchen Problemen mit „irgendei-
ner Behörde, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst irgendeiner
Organisation“ bejaht hätte (vgl. Akten SEM A4 Ziff. 7.02).
4.9 Was den Wohnort der Onkel anbelangt, so erscheint zumindest denk-
bar, das Protokoll könnte an dieser Stelle versehentlich unvollständig kor-
rigiert worden sein. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, zumal – selbst
wenn von einem Protokollierungsfehler auszugehen wäre – sich am Ergeb-
nis der Unglaubhaftigkeit der Refraktion nichts ändern würde. Ebenfalls ist
kein Grund ersichtlich, aus einem allfälligen Fehler auf die Unkonzentriert
und eine schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers zu
schliessen.
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Seite 11
4.10 Dem Beschwerdeführer ist schliesslich darin zuzustimmen, dass das
SEM seine Ausführungen zum Kontakt mit seiner Mutter teilweise frei in-
terpretiert hat. Zwar fielen seine diesbezüglichen Schilderungen zum Teil
missverständlich aus und gewisse Fragezeichen bleiben, aber er hat in der
Anhörung grundsätzlich klarstellen können, dass er seine Mutter zuletzt im
Jahre 2011 gesehen und seither nur telefonischen Kontakt mit ihr gehabt
habe (vgl. Akten SEM A18 S. 17 f. A170 f.). Trotzdem verbleibt der unge-
löste Widerspruch zu seiner Aussage in der BzP, seine Mutter lebe seit
circa zwei Jahren – demnach seit circa 2013 – in G._______. Das Vorbrin-
gen in der Beschwerde, er habe oft Mühe, sich an die zeitliche Abfolge der
Dinge zu erinnern, und er habe sich an den Befragungen teilweise nur ver-
schwommen an einzelne Daten und Zeitabstände erinnern können, findet
in den Anhörungsprotokollen keine Stütze. Erst mit dem Widerspruch kon-
frontiert, gab er in der Anhörung zu Protokoll, es könne sein, dass er
„Schwierigkeiten mit seinen Gedanken“ gehabt habe oder „übermüdet“ sei
(vgl. Akten SEM A18 S. 18 A 172).
4.11
4.11.1 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea
lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige
Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
(als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultier-
ten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale
Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhal-
ten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich,
dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, re-
lativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebli-
ches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante
Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise wei-
tere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den
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Seite 12
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
4.11.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach
der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorlie-
gend offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer konnte keinen Behör-
denkontakt im Zusammenhang mit der Einziehung in den Nationaldienst
respektive eine Inhaftierung wegen Refraktion glaubhaft machen. Andere
Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes
als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht er-
sichtlich. Insbesondere kann eine allfällige tatsächlich erfolgte Inhaftierung
aus einem asylrechtlich nicht relevanten Grund nicht als solcher Anknüp-
fungspunkt gelten. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbe-
gründet.
4.12 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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Seite 13
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.2.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit auch
jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).
6.2.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts
des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea
aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rück-
kehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der
Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall,
dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen wäre.
D-6133/2017
Seite 14
6.2.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise
aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint zumindest möglich, dass
er bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden könnte.
6.2.5 Im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Refe-
renzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit
den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden
Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach einge-
hender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim
eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um
Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im
eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von
Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre viel-
mehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische National-
dienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben
würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe
generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der
Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestün-
den keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle
Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien,
dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem
ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden.
Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen
lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern
betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückfüh-
rungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand
bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen
der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen
bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter
Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszuge-
hen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum erit-
reischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
D-6133/2017
Seite 15
6.2.6 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende
Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im
Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.7 Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, ihm
drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Erit-
rea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu
verweisen (vgl. oben E. 4.11.1). Eine geltend gemachte Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer
illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1).
Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer
bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer
Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte
Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu vernei-
nen.
6.2.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nicht als unzulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste
sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuwei-
senden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den
Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt.
Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse
im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein
Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaf-
ten Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erlei-
den (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
D-6133/2017
Seite 16
Die möglicherweise drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den
Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit
nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.3.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bun-
desverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserun-
gen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen so-
wie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine
Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden.
Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftli-
chen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber
nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die
Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O.
E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen
geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen
(…)-jährigen Mann. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei
einer Rückkehr nach Eritrea – wo seine Mutter, Geschwister und mehrere
Verwandte leben – von einer existenziellen Bedrohung des Beschwerde-
führers ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen.
Zwar habe die Familie wegen der Krankheit der Mutter kein geregeltes Ein-
kommen. Der Beschwerdeführer gab aber an, die Schule bis zur
(…) Klasse besucht und danach als (…) gearbeitet zu haben. Es ist des-
halb nicht ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein soll, sich eine Exis-
tenz in Eritrea aufzubauen. Was die geltend gemachten psychischen
Schwierigkeiten aufgrund der angeblich erlebten schlimmen Ereignisse
während der Haft und auf der Flucht nach Europa anbelangt, so hat sich
der Beschwerdeführer entschieden, sich keiner Behandlung unterziehen
zu wollen und auch keinen Arztbericht eingereicht. Mangels zureichender
gegenteiliger Anhaltspunkte ist der Wegweisungsvollzug somit auch unter
medizinischen Gesichtspunkten zumutbar.
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch nicht als unzumutbar.
6.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
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Seite 17
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entge-
gen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und –
soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
jedoch mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2018 gutgeheissen,
weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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