B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6135/2013
Ur t e i l vom 2 1 . Janu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. September 2013 / N (…).
D-6135/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.a Zur Begründung brachte er im Rahmen der Erstbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 1. Juni 2011 und den An-
hörungen durch das vormalige BFM vom 31. August 2011 und 19. Septem-
ber 2013 im Wesentlichen vor, er sei im Dorf C._______ (Provinz
D._______) in Syrien geboren, besitze aber nicht die syrische Staatsange-
hörigkeit, sondern sei kurdischer Ajnabi (d. h. als Ausländer in Syrien re-
gistrierter Kurde). Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht und nun-
mehr seit mehreren Jahren auf dem Bau gearbeitet. Er habe als Sympathi-
sant der Yekiti-Partei im Jahr 2009 einmal an einer Parteisitzung in seinem
Dorf teilgenommen. Die Behörden hätten davon erfahren und ihn deshalb
am 18. März 2009 zu Hause festgenommen. Er sei einen Tag lang inhaftiert
und dabei geschlagen worden; seither habe er Probleme mit (…). Am 8.
und 15. April 2011 habe er an regierungskritischen Demonstrationen in
E._______, wo er damals gearbeitet und bei seinem Schwager gewohnt
habe, teilgenommen. Er sei bei den beiden Kundgebungen lediglich mitge-
laufen und habe Parolen gegen die Regierung gerufen (vgl. vorinstanzliche
Akten A16 S. 3 F20), respektive er habe auch Transparente getragen, die
seine Freunde beziehungsweise Unbekannte geschrieben hätten (vgl. A14
S. 2 f. F7; A16 S. 3 F21 ff.). Die syrischen Behörden hätten bei den De-
monstrationen nicht eingegriffen, aber mittels Spionen fotografiert. Viele
Kundgebungsteilnehmer seien in der Folge verhaftet worden. Auch er sei
fotografiert worden. Aus Angst vor einer Verhaftung habe er sich deshalb
nach der zweiten Kundgebung zu seinen Eltern nach C._______ begeben.
Konkrete Probleme habe er mit den Behörden zwischen dem 18. März
2009 und der am 18. April 2011 erfolgten Ausreise nicht gehabt (vgl. A5
S. 4). Beziehungsweise sein Schwager habe ihn in C._______ telefonisch
informiert, dass die Behörden in E._______ nach der zweiten Kundgebung
nach ihm gefragt hätten (vgl. A16 S. 4 F31 ff.). Er habe Syrien deshalb am
18. April 2011 über E._______ illegal verlassen und sei über F._______,
G._______ und H._______ am 12. Mai 2011 in die Schweiz gelangt.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. A5, A14 und A16).
B.
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B.a Mit Verfügung vom 20. September 2013 – eröffnet am 26. September
2013 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug als unzu-
mutbar erachtete, weshalb es diesen zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers aufschob.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Der eintägigen Inhaftierung im
März 2009, die in zeitlicher Hinsicht nicht als kausal für die erst am 18. April
2011 erfolgte Ausreise bezeichnet werden könne, komme keine Asylrele-
vanz zu. Die Asylgewährung bezwecke nicht den Ausgleich vergangener
Unbill, sondern den Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung. Im Üb-
rigen bestünden begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbrin-
gens. Auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Ajnabi sei, komme
keine asylrelevante Bedeutung zu. Kurden würden die grösste ethnische
Minderheit in Syrien darstellen, wobei es Kurden mit syrischer Staatsange-
hörigkeit, als Ausländer registrierte Kurden (Ajnabi) und nicht registrierte
Kurden (Maktumin) gebe. Gemäss geltender Rechtsprechung unterlägen
Ajnabi in Syrien keiner Kollektivverfolgung. Zudem hätten sie gemäss prä-
sidialem Dekret 49 vom 7. April 2011 die Möglichkeit, die syrische Staats-
angehörigkeit zu erlangen. Davon hätten bereits unzählige Ajnabi Ge-
brauch gemacht und seien damit den Kurden gleichgestellt, die schon zu-
vor im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit gewesen seien. Die Zuge-
hörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ajnabi vermöge daher die Flücht-
lingseigenschaft ebenso wenig zu begründen wie die geltend gemachte
Inhaftierung vom 18. März 2009.
Die Vorbringen bezüglich der Teilnahme an zwei Demonstrationen im April
2011 und der darauf basierenden behördlichen Suche nach dem Be-
schwerdeführer vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Die diesbezüglichen Schilderungen
seien substanzlos und plakativ geblieben. Zudem habe sich der Beschwer-
deführer hinsichtlich seiner Rolle bei den Demonstrationen widersprüchlich
geäussert (ledigliches Mitlaufen respektive Tragen von Transparenten). Es
sei auch nicht ersichtlich, wie die syrischen Behörden seine Identität an-
hand von Fotos innert so kurzer Zeit hätten ausfindig machen können, zu-
mal er in E._______ keine exponierte oder bekannte Person gewesen sei.
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Im Übrigen sei es erfahrungswidrig, dass die blosse Teilnahme an Kund-
gebungen als derart staatsgefährdend eingestuft worden sein sollte, dass
die syrischen Behörden ein Interesse an seiner Person hätten entwickeln
sollen. Es sei auch nicht logisch, dass der Beschwerdeführer über
E._______ ausgereist sei, wenn er doch nur wenige Tage zuvor von dort
geflohen sei. Auch habe er nicht überzeugend erläutern können, weshalb
er erst nach der zweiten Demonstration in sein Dorf geflüchtet sei, obwohl
er schon bei der ersten Kundgebung fotografiert worden und es zu Fest-
nahmen gekommen sei. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flücht-
lingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegwei-
sung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug werde indes aufgrund der ge-
genwärtigen Sicherheitslage in Syrien als unzumutbar erachtet, weshalb
der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei.
C.
C.a Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei festzustel-
len, dass die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Im
Übrigen sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfü-
gung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling aufgrund des Bestehens sub-
jektiver Nachfluchtgründe vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde zudem um Einsicht in die vorinstanzliche Akte A18 (in-
terner Antrag auf vorläufige Aufnahme) und um Gewährung einer Frist zur
entsprechenden Beschwerdeergänzung ersucht.
C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, das BFM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es den internen
Antrag auf vorläufige Aufnahme nicht offengelegt und die Verhaftungen, zu
denen es nach den Demonstrationen gekommen sei, nicht erwähnt habe.
Zudem habe es die Begründungspflicht verletzt, indem es bei der Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich auf die Si-
cherheitslage in Syrien verwiesen habe. Durch die lange Verfahrensdauer
– Durchführung einer ergänzenden Anhörung erst zwei Jahre nach der An-
hörung vom 31. August 2011 – habe das BFM auch die Pflicht zur richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Im Übrigen sei die
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Stimmung von Befangenheit der befragenden Person und der Hilfswerks-
vertretung geprägt gewesen (vgl. A14 S. 3 F8: "Ich habe das Gefühl, Sie
haben gar nichts erlebt."). Die ergänzende Anhörung habe sich vor allem
mit Themen befasst, die nicht entscheidrelevant gewesen seien (bspw.
Fragen zur Ausreise und zu Bekannten in der Schweiz). Zur Verhaftung im
Jahr 2009 und der damals erlittenen Misshandlung sei er hingegen nicht
konkret befragt worden. Abklärungen zur diesbezüglichen Vorverfolgung
habe das BFM nicht getätigt. Die angefochtene Verfügung sei deshalb we-
gen Verletzung des rechtlichen Gehörs und unvollständiger Sachverhalts-
erhebung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklä-
rung und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund der Ereignisse im Jahr
2011 sei angesichts der im Jahr 2009 erlittenen Vorverfolgung begründet
und er habe diese glaubhaft dargelegt. Die Behauptung, er habe angege-
ben, zwischen dem 18. März 2009 und der Ausreise keine Probleme mit
den syrischen Behörden gehabt zu haben, sei aktenwidrig, habe er doch
ausdrücklich auf die Suche nach ihm im Jahr 2011 hingewiesen. Hinsicht-
lich der ihm vorgehaltenen Widersprüche sei es stossend, dass die lange
Zeitspanne zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen im April 2011 und
der ergänzenden Anhörung vom 19. September 2013 nicht berücksichtigt
worden sei. Im Übrigen habe er bei beiden Anhörungen übereinstimmend
angegeben, dass er und die anderen Demonstranten Transparente getra-
gen hätten. Als Hersteller der Transparente habe er bei der Anhörung vom
30. August 2011 seine Freunde genannt. Den diesbezüglichen Vorhalt bei
der Anhörung vom 19. September 2013 habe er falsch verstanden und ge-
meint, ihm werde vorgehalten, er habe von einem bestimmten Freund ge-
sprochen. Ausserdem habe er damals nicht gesagt, er wisse nicht, wer die
Transparente verfasst habe, sondern angegeben, er könne sich nicht erin-
nern, was er diesbezüglich bei der ersten Anhörung gesagt habe. Im Übri-
gen sei die Frage nach den Herstellern der Transparente nicht entscheid-
relevant; entscheidend sei vielmehr die Verfolgung der Demonstranten und
die entsprechende Suche nach ihm. Er weise den Vorwurf, seine Ausfüh-
rungen seien zu wenig differenziert gewesen, zurück. Es wäre Sache des
BFM gewesen, den Sachverhalt eingehender abzuklären. Im Übrigen
verstosse es gegen Treu und Glauben, zwei Jahre mit der Durchführung
einer ergänzenden Anhörung zuzuwarten, und ihm danach vorzuwerfen,
seine Vorbringen seien substanzlos. Die Behauptung des BFM, es sei nicht
nachvollziehbar, wie die syrischen Behörden von seiner Teilnahme an den
Kundgebungen hätten erfahren sollen, sei willkürlich, habe er doch darge-
legt, dass die Behörden gefilmt und fotografiert und die entsprechenden
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Personen – so auch ihn – danach gesucht hätten. Die Behauptung des
BFM, die blosse Teilnahme an Demonstrationen könne kein Interesse der
syrischen Behörden wecken, sei falsch. Der Fluchtweg über E._______ sei
keineswegs unlogisch. Eine gut organisierte Flucht mithilfe eines zuverläs-
sigen Schleppers über E._______ sei allemal sinnvoller als eine schlecht
organisierte Flucht über einen anderen Ort. Dass er sich erst nach der
zweiten Demonstration in sein Dorf begeben habe, spreche nicht gegen
die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Er habe nach der zweiten Demonst-
ration aufgrund der Informationen über die Vorgehensweise der Behörden
nach der ersten Kundgebung und des Umstands, dass er fotografiert wor-
den sei, so grosse Angst bekommen, dass er sich zur Flucht entschieden
habe. Er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise vom syrischen Regime gezielt
aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen aus politischen und ethni-
schen Gründen verfolgt worden. Aufgrund seiner Vorverfolgung im Jahr
2009 seien die Voraussetzungen für eine begründete Furcht vor erneuter
Verfolgung herabzusetzen. Zudem habe das BFM seinen Status als Ajnabi
nicht im Zusammenhang mit den Ereignissen im Jahr 2011 gewürdigt, son-
dern sich darauf beschränkt, die Frage einer asylrelevanten Verfolgung
ausschliesslich gestützt auf den Ajnabi-Status zu prüfen, und es damit un-
terlassen, das Vorliegen eines Ethnie- oder Politmalus bezüglich der Ereig-
nisse im April 2011 zu prüfen. Aufgrund seines Alters und nach einer allfäl-
ligen Einbürgerung als Ajnabi müsste er zudem in Syrien Militärdienst leis-
ten und wäre damit gezwungen, auf unschuldige Zivilisten zu schiessen.
Die Flüchtlingseigenschaft wäre zumindest aufgrund seiner exilpolitischen
Tätigkeiten festzustellen. Er habe an Demonstrationen vom 9. Oktober
2011 in I._______ und vom 2. Dezember 2011, 11. März 2012 und 17. Au-
gust 2013 in J._______ teilgenommen und auf Facebook unter seinem
richtigen Namen Kritik am syrischen Regime geäussert. Bei einer Rückkehr
nach Syrien würde ihm deshalb eine asylrelevante Verfolgung drohen. Das
syrische Regime lasse ausländische Demonstrationen überwachen, wobei
Botschaftsangehörige als Spione eingesetzt würden. Exilpolitisch tätige
Personen würden auch über das Internet, insbesondere die sozialen Me-
dien, überwacht; er verweise diesbezüglich auf die eingereichten bezie-
hungsweise aufgelisteten und im Internet abrufbaren Beweismittel. Er
würde daher bei einer Rückkehr nach Syrien schon allein aufgrund seiner
Aktivitäten im Internet als Oppositioneller erfasst und verfolgt werden. Be-
reits geringe Aktivitäten würden genügen, um in das Visier der syrischen
Behörden zu gelangen. Zudem sei es naheliegend, dass er aufgrund der
Verhaftung im Jahr 2009 und der politischen Tätigkeiten in und ausserhalb
Syriens bereits auf einer Liste der Geheimdienste figuriere, und daher bei
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der Einreise vom Immigrationsdienst an die zuständige Geheimdienststelle
transferiert würde. Im Übrigen könne bereits die Stellung als abgewiesener
Asylbewerber bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung auslösen.
Hackerangriffe wie derjenige auf die Website der "New York Times" am
27. August 2013, welcher von einer das syrische Regime unterstützenden
Hacker-Organisation durchgeführt worden sei, würden zeigen, dass die
Furcht Oppositioneller vor Spionage begründet sei. Wie aktuelle Berichte
zeigen würden, sei ein Ende des bewaffneten Konflikts in Syrien nicht ab-
sehbar. Für die Kurden im Norden des Landes stelle insbesondere die
wachsende Macht der radikalen Islamisten eine grosse Bedrohung dar. Er
verweise in diesem Zusammenhang auf die beispielhafte Reaktion Schwe-
dens, das im September 2013 habe verlauten lassen, es wolle allen syri-
schen Flüchtlingen Asyl gewähren. Sollte seine Flüchtlingseigenschaft
dennoch nicht bejaht werden, wäre zumindest die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs wegen drohender unmenschlicher Behandlung im Sinne
von Art. 3 EMRK festzustellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2013 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. November 2013 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde.
E.
Mit Eingabe vom 19. November 2013 reichte der Beschwerdeführer eine
vom selbigen Tag datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein und
ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und damit
um Erlass des Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2013 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete in wiedererwägungsweiser
Änderung der Zwischenverfügung vom 11. November 2013 auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies er die verfahrensrechtli-
chen Anträge um Einsicht in die vorinstanzliche Akte A18 und um Gewäh-
rung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2013 beantragte das BFM
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die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei insofern zu-
zustimmen, als es vorstellbar sei, dass die blosse Teilnahme an Demonst-
rationen eine asylrelevante Verfolgung auslösen könne. Indes könnten ihm
weder die Teilnahme an den beiden Kundgebungen im April 2011 noch
seine diesbezügliche Verfolgungssituation geglaubt werden. Die Vorverfol-
gung aus dem Jahr 2009 sei als nicht kausal und somit nicht asylrelevant
qualifiziert worden. Das BFM habe aber gleichzeitig auch festgestellt, dass
begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens bestünden.
Der Vorwurf, das BFM hätte sich eingehend mit der Inhaftierung im Jahr
2009 befassen müssen, um die Frage einer begründeten Furcht vor Ver-
folgung nach den Ereignissen im Jahr 2011 beurteilen zu können, gehe
fehl. Da die Vorbringen zu den Ereignissen im Jahr 2011 nicht glaubhaft
seien, habe sich auch eine entsprechende Beurteilung einer begründeten
Furcht erübrigt. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe angegeben,
zwischen dem 18. März 2009 und der Ausreise keine konkreten Probleme
mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, sei keineswegs aktenwidrig,
habe der Beschwerdeführer dies doch tatsächlich ausgesagt (vgl. A5 S. 4).
Er habe es in der Erstbefragung denn auch unterlassen, die im weiteren
Verlauf des Verfahrens geltend gemachte behördliche Suche zu erwähnen
(vgl. A5 S. 4 f.). Dieser Umstand spreche gegen die Glaubhaftigkeit der
vorgebrachten Ereignisse im Jahr 2011. Ein begründeter Anlass zur An-
nahme eines Transfers des Beschwerdeführers an eine Geheimdienst-
stelle bei einer Rückkehr nach Syrien bestehe nicht, selbst wenn die Ver-
haftung von 2009 geglaubt werden müsste. Schliesslich habe der Be-
schwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben, lediglich einen Tag in-
haftiert gewesen zu sein und danach keine weiteren Probleme mit den Be-
hörden gehabt zu haben. Auch in der Anhörung vom 31. August 2011 habe
er keine anderen Asylgründe als die Ereignisse im Jahr 2011 geltend ge-
macht, weshalb nicht ersichtlich sei, warum die syrischen Behörden bei
seiner Rückkehr dennoch ein Interesse an ihm entwickeln sollten.
H.
In seiner Replik vom 21. Januar 2014 entgegnete der Beschwerdeführer,
das BFM hätte die Verhaftung im Jahr 2009 genauer abklären respektive
eingehender begründen müssen, weshalb es Zweifel an deren Glaubhaf-
tigkeit hege. Die Argumentation des BFM, wonach die syrischen Behörden
aufgrund der nur eintägigen Haftdauer kaum ein Interesse an ihm entwi-
ckelt haben dürften, greife nicht. Auch wenn er danach keine weiteren
Probleme gehabt habe, bedeute dies nicht, dass er nicht vom Geheim-
dienst beobachtet werde. In einem totalitären Überwachungsstaat sei es
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Seite 9
nicht aussergewöhnlich, dass Menschen, die einmal negativ aufgefallen
seien, unter Beobachtung stehen würden.
I.
Mit Eingabe vom 3. März 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten ein (Fotos, Flugblätter und
Internetartikel zu Demonstrationen in I._______ und J._______ vom
16. November 2013, 20. Januar 2014 und 22. Februar 2014, Facebook-
Ausdrucke).
J.
Mit Eingabe vom 19. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer
beim BFM um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Mit Zwischenverfügung
vom 1. Oktober 2014 hielt das BFM fest, das Gesuch werde bis zum Ab-
schluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sistiert.
K.
Mit Eingabe vom 27. November 2014 reichte der Beschwerdeführer wei-
tere Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten ein (Fotos und Flug-
blätter zu sieben Demonstrationen in J._______ von März bis November
2014).
L.
Am 5. März 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Nachzug
seiner sich in Syrien aufhaltenden Ehefrau K._______, die er am (…) 2014
geheiratet habe, und um deren Einbezug in seine vorläufige Aufnahme. Mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 22. Mai 2015
trat das SEM auf das betreffende Gesuch nicht ein.
M.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten ein (Fotos und ein Flugblatt
zu einer Demonstration in J._______ vom 16. Mai 2015).
N.
Am 10. August 2015 reichte die Ehefrau K._______ in der Schweiz ein
Asylgesuch ein und gab an, der Beschwerdeführer sei bei der im Februar
2014 in L._______ erfolgten Heirat nicht persönlich anwesend gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 10
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive
das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Am 14. Dezember 2012 verabschiedete die schweizerische Bundes-
versammlung eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013
4375), die am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der
diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des In-
krafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Antrag, es sei – unabhängig vom Ausgang des weiteren Verfahrens –
festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwach-
sen sei, ist abzuweisen. Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um
eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung (vgl. BVGE
2009/40 E. 4.2.1), die aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht
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Seite 11
selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Wegwei-
sung in Rechtskraft erwachsen kann. Die Begründung einer Anordnung
vermag ohnehin nie selbständig in Kraft zu treten. Der Beschwerdeführer
hat den negativen Asylentscheid und die damit verbundene Wegweisung
angefochten. Die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme ist damit
nicht in Rechtskraft erwachsen; sie kann dies erst mit der Ausfällung des
vorliegenden letztinstanzlichen Urteils (vgl. hierzu die nachstehenden Aus-
führungen unter E. 9.2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe
das rechtliche Gehör verletzt, indem ihm nicht vollumfängliche Aktenein-
sicht gewährt, das Vorbringen betreffend Festnahmen nach den Kundge-
bungen im April 2011 nicht erwähnt und die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nicht konkret begründet worden sei. Zudem habe das BFM
die Pflicht zur richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ver-
letzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie al-
lenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu be-
wirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35
E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erhebli-
chen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu neh-
men. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung
angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen,
von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt.
Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).
4.3 Der Beschwerdeführer monierte, das BFM habe ihm in den internen
Antrag auf vorläufige Aufnahme keine Einsicht gewährt und damit sein
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Seite 12
rechtliches Gehör verletzt. Diesbezüglich ist auf die Zwischenverfügung
vom 26. November 2013 zu verweisen, in der bereits festgestellt wurde,
dass keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und mithin keine Gehörs-
verletzung vorliegt. Weitere Ausführungen erübrigen sich damit.
4.4 Der Beschwerdeführer rügte weiter, das BFM habe sein Vorbringen, es
sei im Nachgang zu den Kundgebungen im April 2011 zu Verhaftungen ge-
kommen, nicht erwähnt und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Auch
diese Rüge erweist sich als unbegründet. Das BFM hat das entsprechende
Vorbringen gehört und in der Verfügung vom 20. September 2013 erwähnt
und gewürdigt (vgl. S. 5, 4. Abschnitt, letzter Satz ["Ausserdem waren Sie
nicht im Stande überzeugend zu erläutern, weshalb Sie erst nach der zwei-
ten Demonstration aus Angst vor den Behörden in Ihr Dorf gegangen seien,
obwohl auch schon anlässlich der ersten Demonstration Leute fotografiert
und festgenommen worden seien [A17 F16-18; F39-40]."). Eine Gehörs-
verletzung liegt damit auch diesbezüglich nicht vor.
4.5 Der Beschwerdeführer rügte weiter, das BFM habe nicht ausreichend
begründet, weshalb es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachte.
Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Das BFM führte unter Bezugnahme auf die
gesetzliche Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20), die Krieg,
Bürgerkrieg und allgemeine Gewalt als Gründe für eine konkrete Gefähr-
dung beim Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat
erwähnt, aus, es erachte den Vollzug der Wegweisung nach Syrien auf-
grund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar. Diese Begründung
für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist
unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Durch die
ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 83 Abs. 4 AuG wird klar, dass das BFM
den Beschwerdeführer aufgrund der durch den Bürgerkrieg geprägten Si-
cherheitslage in Syrien für konkret gefährdet hält und es deshalb den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erachtet. Im Übrigen ist nicht ersichtlich,
inwiefern der Beschwerdeführer durch die zu seinen Gunsten verfügte vor-
läufige Aufnahme beziehungsweise deren Begründung beschwert sein
sollte.
4.6 Der Beschwerdeführer monierte überdies, das BFM habe die Pflicht zur
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem
erst zwei Jahre nach der Anhörung vom 31. August 2011 eine ergänzende
Anhörung durchgeführt worden sei, und zur Festnahme im Jahr 2009 keine
weiteren Abklärungen getätigt worden seien. Auch diese Rüge ist unbe-
D-6135/2013
Seite 13
gründet. Das BFM hat dem Beschwerdeführer im Rahmen dreier Befra-
gungen umfassend Gelegenheit eingeräumt, seine Asylgründe darzulegen
(Erstbefragung vom 1. Juni 2011, Anhörungen vom 31. August 2011 und
19. September 2013). Aus den Protokollen ergeben sich keine Anzeichen
für eine Befangenheit der befragenden Personen oder anwesenden Hilfs-
werksvertreter. Die Protokollstelle, auf die der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang verweist (vgl. A14 S. S. 3 F8), zeigt vielmehr die berech-
tigte Aufforderung an den Beschwerdeführer, das von ihm persönlich Er-
lebte zu schildern. Die erste Anhörung erfolgte zeitnah zur Erstbefragung.
Der Beschwerdeführer konnte somit schon kurze Zeit nach der Ausreise
aus Syrien von den Ereignissen, die seine Flucht ausgelöst hätten, einge-
hend berichten. Die Tatsache, dass danach bis zur ergänzenden Anhörung
zwei Jahre verstrichen sind, vermag keine Verletzung der Sachverhaltser-
stellungspflicht des BFM zu begründen. Der Vorwurf des Beschwerdefüh-
rers, er sei zur Verhaftung im Jahr 2009 nicht befragt worden, trifft nicht zu.
Das BFM hat das entsprechende Vorbringen gehört (vgl. A5 S. 4) und spe-
zifische Nachfragen gestellt (vgl. A16 S. 6 f. F55/F56). Im Übrigen fragte
das BFM mehrmals nach, ob der Beschwerdeführer alle Gründe, die ihn
zur Flucht bewogen hätten und seines Erachtens gegen eine Rückkehr
nach Syrien sprechen würden, habe vorbringen können, was dieser aus-
drücklich bejahte (vgl. A5 S. 5; A14 S. 3 F9/F10, S. 3 F18; A16 S. 7 F58
und F61). Das BFM erachtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses
der Verfügung als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu
beanstanden. Eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung respektive Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Die
Würdigung des Sachverhalts durch das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung bildet nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens.
4.7 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile
D-6135/2013
Seite 14
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zu-
gefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]). Begründete
Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor er-
warteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen
lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 [S. 827 f.], 2010/44 E. 3.4 [S. 620 f.]).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht
dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, son-
dern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
D-6135/2013
Seite 15
6.
6.1 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denje-
nigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser
Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten.
6.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zur Teilnahme an zwei regierungskritischen Demonstrati-
onen in E._______ vom 8. und 15. April 2011 und zur daraus resultieren-
den Angst vor einer Festnahme nicht zu überzeugen vermögen. Die Ent-
gegnungen des Beschwerdeführers in den Rechtsmitteleingaben vermö-
gen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht auszu-
räumen. Trotz mehrmaligen Nachhakens seitens des Befragers und der
wiederholten Aufforderung, nicht nur die allgemeine Situation in Syrien zu
schildern und in der "Wir-Form" zu erzählen, sondern seine persönlichen
Erlebnisse konkret darzulegen, blieben die Angaben des Beschwerdefüh-
rers zu den besagten Kundgebungen oberflächlich und gehaltlos. Auf ge-
zielte Nachfragen nach dem von ihm persönlich Erlebten erfolgten mehr-
heitlich ausweichende, pauschale Antworten (vgl. bspw. zur Frage, was er
konkret bei den Kundgebungen gemacht und erlebt habe [A14 S. 2 f. F7:
"Die Demonstranten riefen, (…). Man hat auch Transparente getragen."],
oder zur Frage, was ihm persönlich nach der ersten Demonstration wider-
fahren sei [A14 S. 3 F12/ F13: "Wir nahmen an Protesten teil. (…). In der
Folge wurden viele Personen verhaftet."; A16 S. 3 F16: "Dabei wurden
viele Leute festgenommen und hart gefoltert."]). Die pauschalen Schilde-
rungen des Beschwerdeführers und sein ausweichendes Aussageverhal-
ten, wenn er nach persönlich Erlebtem gefragt wurde, erwecken den Ein-
druck, er berichte über allgemein bekannte Ereignisse (Kundgebungen ge-
gen das syrische Regime in verschiedenen Städten – so auch in
E._______ – im Frühling 2011, bei denen es zu Festnahmen gekommen
ist). Dieser Eindruck wird durch die Angabe des Beschwerdeführers ver-
stärkt, er habe durch das Internet und arabische Sender erfahren, dass es
in E._______ zu Verhaftungen gekommen sei (vgl. A16 S. 3 F17 und F18).
Die aus diesen allgemein bekannten Ereignissen resultierende angebliche
Gefahr einer Verhaftung seiner Person vermochte der Beschwerdeführer
hingegen nicht schlüssig darzulegen. Bezüglich seiner Rolle bei den bei-
den Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, machte er wider-
sprüchliche Angaben. Einerseits gab er an, er habe keine besondere Auf-
gabe gehabt (vgl. A16 S. 3 F19), andererseits machte er geltend, beim Mit-
laufen auch Parolen gerufen zu haben (vgl. A16 S. 3 F20). An anderer
Stelle führte er wiederum aus, auch Transparente hochgehalten zu haben
D-6135/2013
Seite 16
(vgl. A16 S. 3 F21), wobei er diesbezüglich erst aussagte, Freunde hätten
diese geschrieben (vgl. A14 S. 2. F7), später hingegen angab, er wisse
nicht, wer die Transparente verfasst habe (vgl. A16 S. 3 F22). Auch die An-
gaben des Beschwerdeführers zur Identifizierung seiner Person anhand
von Fotos und der anschliessenden behördlichen Suche nach ihm, die er
bei der Erstbefragung noch nicht erwähnt hatte, sondern damals vielmehr
angab, seit dem 18. März 2009 keine konkreten Probleme mit den Behör-
den gehabt zu haben (vgl. A5 S. 4), vermögen nicht zu überzeugen. So war
er nicht in der Lage anzugeben, wann genau die Behörden bei seinem
Schwager nach ihm gefragt hätten (vgl. A16 S. 4 F25 und F27), obwohl
zwischen der Suche und der Ausreise nur kurze Zeit verstrichen sei. Auch
in diesem Zusammenhang gab er auf konkrete Nachfragen ausweichende
Antworten (vgl. bspw. A16 S. 5 F39: "Dann haben wir die zweite Demo ge-
macht und dann haben die Behörden nach uns gefragt."). Seinem Ein-
wand, die ergänzende Anhörung vom 19. September 2013 habe erst zwei
Jahre nach den ersten beiden Befragungen vom 1. Juni 2011 und 31. Au-
gust 2011 und damit über zwei Jahre nach den betreffenden Ereignissen
vom April 2011 stattgefunden, weshalb ihm Widersprüchlichkeiten nicht
vorgehalten werden könnten, kann nicht gefolgt werden. Die Unsubstanzi-
iertheit der Schilderungen und die aufgezeigten Widersprüche und Unge-
reimtheiten lassen sich durch den Zeitablauf nicht erklären. Hätte er tat-
sächlich an den betreffenden Demonstrationen im April 2011 teilgenom-
men, dürfte erwartet werden, dass er darüber auch nach einer gewissen
Zeit noch präzis und konsistent berichten kann, umso mehr, als es sich
lediglich um zwei Kundgebungen gehandelt und sich sein persönliches En-
gagement in einem überschaubaren Rahmen (Mitlaufen, Parolen rufen
respektive Transparente tragen) bewegt habe. Auch dürfte erwartet wer-
den, dass er widerspruchsfrei und präzis angeben kann, ob und wann kon-
krete Verfolgungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien, zumal
es sich bei einer behördlichen Suche um ein einschneidendes Ereignis
handelt, das sich im Gedächtnis erfahrungsgemäss gut einprägt. Im Übri-
gen erscheint der vom Beschwerdeführer geschilderte zeitliche Ablauf (be-
hördliche Suche nach der zweiten Demonstration vom 15. April 2011 und
nachdem der Beschwerdeführer bereits nach C._______ zurückgekehrt
sei [d. h. frühestens am 16. April 2011]; telefonische Informierung über die
Suche durch den Schwager; Besprechung mit dem Vater; Entschluss zur
Ausreise und anschliessende Organisation eines Schleppers in E._______
durch den Vater; Ausreise bereits am 18. April 2011 [vgl. A16 S. 4 ff. F28
ff.]) unrealistisch, dürfte die Organisation und Durchführung einer solchen
Ausreise doch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Zudem wäre es
D-6135/2013
Seite 17
nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden den Beschwerdeführer, hät-
ten sie ihn anhand von Fotos tatsächlich namentlich identifiziert und in der
Folge gesucht, nicht hätten ausfindig machen können, hielt er sich doch
gemäss eigenen Angaben nicht versteckt, sondern kehrte an den registrier-
ten Geburts- und Wohnort zu seinen Eltern zurück, womit er dort für die
Behörden problemlos greifbar gewesen wäre. Aufgrund des Gesagten
kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er wegen der
Teilnahme an zwei Demonstrationen in E._______ im April 2011 von den
syrischen Behörden verfolgt worden sei. Mit dem Verweis auf eine zwei
Jahre zurückliegende eintägige Festhaltung nach der Teilnahme als Sym-
pathisant an einer Parteisitzung der Yekiti vermag er keine gezielt gegen
ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden
im Zeitpunkt seiner Ausreise am 18. April 2011 darzulegen.
6.3 Auch mit den allgemeinen Ausführungen zur Diskriminierung von Kur-
den respektive Ajnabi in Syrien vermag der Beschwerdeführer keine be-
gründete Furcht vor gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnah-
men asylrechtlich relevanten Ausmasses zu begründen. Es ist nicht be-
kannt, dass Ajnabi in Syrien in besonderer und gezielter Weise unter asyl-
rechtlich relevanten Behelligungen zu leiden hätten, zumal sie sich grund-
sätzlich einbürgern lassen können (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen
in der vorinstanzlichen Verfügung). Eine Kollektivverfolgung der Ajnabi ist
damit zu verneinen.
6.4 Der Beschwerdeführer brachte im Weiteren auf Beschwerdeebene vor,
er befürchte, aufgrund seines Alters und nach einer allfälligen Einbürge-
rung als Ajnabi ins syrische Militär eingezogen und dadurch gezwungen zu
werden, auf Zivilisten zu schiessen. In diesem Zusammenhang ist auf das
Grundsatzurteil BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zu verweisen, wo-
nach allein die Einberufung in den Militärdienst asylrechtlich nicht relevant
ist respektive eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlings-
eigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn
damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit-
hin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen we-
gen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu ge-
wärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich-
kommt (vgl. E. 5.9). Das Gericht erwog in BVGE 2015/13, die genannten
Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher
der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie ent-
stamme, bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen
Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe und unmittelbar vor der Ausreise,
D-6135/2013
Seite 18
nur wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkriegs, zur militärischen
Dienstleistung einberufen worden sei (vgl. E. 6.7.3). Vorliegend ist keine
vergleichbare Konstellation gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt ge-
mäss eigenen Angaben nicht über die syrische Staatsangehörigkeit und
machte auch nicht geltend, in Zusammenhang mit einer allfälligen Einbür-
gerung als Ajnabi Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt zu haben.
Er brachte denn auch nicht vor, je ein Aufgebot der syrischen Armee erhal-
ten zu haben, dem er keine Folge geleistet habe. Damit kann nicht von
einer Dienstverweigerung oder Desertion gesprochen werden, weshalb
auch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Syrien aus diesem Grund eine politisch motivierte Bestra-
fung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Im
Übrigen schützt ihn die gewährte vorläufige Aufnahme davor, in den Bür-
gerkrieg hineingezogen zu werden.
6.5 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen,
mittels der vorgebrachten Fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise, namentlich durch sein exilpolitisches Engagement und
die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypo-
thetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol-
gung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen,
die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
D-6135/2013
Seite 19
sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese ein-
schränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wie-
der relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
7.3 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpo-
litischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als
staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich mas-
sgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
7.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind
auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekritische
Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwan-
dern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage
für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wie-
dereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose
Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslands-
aufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör durch Sicher-
heitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen Verdachts-
momente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die
betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt.
Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschie-
dene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in Syrien auf-
grund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich einge-
stuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an
die Geheimdienste im Inland überstellt wurden.
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass syrische Geheimdienste
von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbeson-
dere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt hat oder
mit – aus Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositio-
nellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung ge-
bracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland
aktiv sind, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme,
aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten
im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass
D-6135/2013
Seite 20
zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die
Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die
theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorlie-
gen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich
das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als re-
gimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde.
Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syri-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche
die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter
Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Vielmehr ist eine öf-
fentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund der Persönlichkeit
des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen wird.
Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangs-
weisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger gegeben, da ein prak-
tisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte syrische Asylsu-
chende gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen
bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilak-
tivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte ge-
gen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus
dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichts-
punkt möglicher exilpolitischer Aktivitäten verhört würden. Unklar ist je-
doch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätig-
keiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfas-
sung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter
betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage
sind. Festzustellen ist, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in
Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der be-
troffenen Länder gerückt sind und aufgrund der ergriffenen Massnahmen
nicht mehr ungehindert ausgeübt werden können. Zudem sind seit Aus-
bruch des Bürgerkriegs mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien ge-
flüchtet. Angesichts dieser Dimensionen ist es wenig wahrscheinlich, dass
D-6135/2013
Seite 21
die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Mög-
lichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkei-
ten syrischer Staatsangehöriger im Ausland systematisch zu überwachen.
Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebens-
kampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation
im Heimatland konzentriert sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die
betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste
in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor
Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt
sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, d. h.
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015 E. 6.3.1-6.3.6 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).
7.3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, sich auf Facebook regimekri-
tisch zu äussern und an Kundgebungen gegen das syrische Regime in
J._______ und I._______ teilgenommen zu haben. Er reichte in diesem
Zusammenhang Ausdrucke seines Facebook-Profils sowie Fotos,
Screenshots von Videos auf Youtube, Internetberichte und Flugblätter zu
den Demonstrationen, die er besucht habe, ein. Demzufolge nahm er im
Jahr 2011 an zwei Kundgebungen, 2012 an einer Demonstration, in den
Jahren 2013 und 2014 an zwei respektive neun Kundgebungen und im
Jahr 2015 an einer Demonstration teil.
7.3.3 Aus den bezüglich des exilpolitischen Engagements in der Schweiz
eingereichten Beweismitteln lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwer-
deführer der Kategorie von Personen zuzurechnen sei, die wegen ihrer Tä-
tigkeiten oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche
Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich
gezogen haben könnten. Die Unterlagen zeigen den Beschwerdeführer im
Zeitraum von Oktober 2011 bis Mai 2015 an fünfzehn Kundgebungen (mit
einer Häufung im Jahr 2014, nach Erhalt des negativen Asylentscheids des
BFM), eingebettet in den Kreis anderer Kundgebungsteilnehmer, teils – wie
zahlreiche andere – Plakate mit Schlagwörtern wie "Free Syria" tragend.
D-6135/2013
Seite 22
Daraus kann nicht auf ein intensives, exilpolitisches Engagement ge-
schlossen werden, durch das er sich speziell und über das Mass der gros-
sen Zahl gewöhnlicher Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert hätte.
Der Beschwerdeführer vermittelt damit nicht den Eindruck, er hätte in einer
regimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende Funktion
inne, sondern präsentiert sich wie Tausende syrische Staatsangehörige
und Ajnabi in der Schweiz und anderen europäischen Staaten als einfacher
Teilnehmer an den zahlreich und vielerorts stattfindenden Kundgebungen
gegen das syrische Regime. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass sei-
tens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person
bestehen könnte. An dieser Einschätzung vermögen die von ihm auf Face-
book gestellten Fotos und Beiträge, die seine regimekritische Haltung zei-
gen würden, nichts zu ändern. Solche Aktivitäten sind bei einer Vielzahl
von Asylsuchenden festzustellen und der Beschwerdeführer vermag damit
ebenfalls keine sich von der Masse abhebende, exponierte Aktivität darzu-
legen. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers übersteigt
die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste syrischer Staatsangehöriger und Ajnabi nicht.
7.4 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag
ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer wäre bei ei-
ner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Zwar kann
aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen wer-
den, dass er bei der Wiedereinreise einer Befragung durch die syrischen
Behörden unterzogen würde. Da er aber nicht glaubhaft machen konnte,
im Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2011 Ziel behördlicher Verfolgungsmass-
nahmen gewesen respektive als Regimegegner im Blickfeld der syrischen
Behörden gestanden zu sein, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr Massnamen in asylrechtlich relevantem Ausmass befürchten
müsste. Die Verweise auf Berichte zur allgemeinen Lage in Syrien und die
Rechtsprechung anderer europäischer Staaten vermögen an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern.
7.5 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem
Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von
D-6135/2013
Seite 23
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vo-
rinstanz hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das
Asylgesuch entsprechend abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein,
verfügt sie in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an (Art. 44
AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der
Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 [S. 748]). Bei
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der
allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb weder zu prüfen, ob der Voll-
zug darüber hinaus auch (noch) unzulässig oder unmöglich wäre, noch, ob
der Vollzug auch aus in der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen
unzumutbar wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung be-
absichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob al-
lenfalls in der Person begründete individuelle Umstände einem Vollzug
(weiterhin) entgegenstehen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4).
9.2 Das BFM hat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4
AuG wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf-
genommen. Diese Anordnung erwächst mit dem vorliegenden Urteil in
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Rechtskraft (vgl. E. 3). Unter Verweis auf die Erörterungen zur alternativen
Natur der Vollzugshindernisse (vgl. E. 9.1), erübrigen sich weitere Ausfüh-
rungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf den Eventu-
alantrag auf Feststellung der (allfälligen) Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ist in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses nicht
einzutreten (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Re-
ferenzurteil publiziert]; BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit auf diese einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 26. November 2013 die unentgeltliche Prozess-
führung gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftig-
keit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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