B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6135/2017
Ur t e i l vom 1 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. jur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 26. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger aus dem Dorf
B._______, Zoba C._______, Subzoba D._______ – suchte am 26. Feb-
ruar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. März 2015 erhob das SEM
in E._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem
Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur
Person, BzP). Am 29. Juni 2016 hörte es ihn einlässlich zu seinen Asyl-
gründen an. Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen aus, er habe die Schule nur bis zur achten Klasse
besucht. Er sei damals von der Schule ausgeschlossen worden, weil er
zweimal durch die Jahresabschlussprüfung gefallen sei. Danach habe er
als Tagelöhner gearbeitet, um zum Lebensunterhalt seiner Familie beizu-
tragen. Ungefähr im Frühjahr 2011 habe er eine Vorladung zum Militär-
dienst erhalten. Dieser habe er keine Folge geleistet. In der Folge habe er
sich versteckt. Etwa im Juni 2011 sei er von B._______ nach F._______
weggezogen. Dort habe es häufig Razzien gegeben, bei denen Personen
in den Militärdienst eingezogen worden seien. Nachdem er diese Situation
nicht mehr ausgehalten habe, sei er im November des Jahres 2014 illegal
aus Eritrea ausgereist und über die Grenze in den Sudan gelangt. Von dort
aus sei er weiter via Libyen und Italien in die Schweiz gereist.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine vom
3. September 2013 datierende eritreische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. September 2016 – eröffnet am 23. September 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In seinem Ent-
scheid hielt die Vorinstanz namentlich fest, der Beschwerdeführer habe zu-
nächst im Zusammenhang mit der Vorladung zum Militärdienst unter-
schiedliche Aussagen gemacht. So habe er beispielsweise bei der BzP an-
gegeben, die Vorladung am Morgen erhalten zu haben, als er zuhause ge-
wesen sei. In der Vorladung habe gestanden, dass er bereits am Nachmit-
tag desselben Tages bei der Verwaltungsbehörde von B._______ hätte
vorstellig werden müssen. Er habe sich in der Folge einen Monat lang ver-
steckt und sei anschliessend nach F._______ gereist (vgl. act. A5/15 S. 8
f. Ziff. 7.02). Bei der einlässlichen Anhörung habe er diesbezüglich ausge-
führt, die militärische Vorladung sei bei seiner Familie abgegeben worden.
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Er selbst habe die Vorladung erst am Abend erhalten, nachdem er von der
Arbeit zurückgekommen sei (vgl. act. A23/24 F53 ff.). In dieser habe ge-
standen, dass er sich innert zwei Wochen bei den Militärbehörden hätte
melden müssen. Er habe diese zwei Wochen dazu genutzt, zu arbeiten
(a.a.O. F62 und F70). Erst Monate später, nicht aber länger als zwei oder
drei Monate später, sei er nach F._______ gegangen (a.a.O. F114). Auf
Vorhalt des Widerspruchs hinsichtlich der Vorladungsfrist habe der Be-
schwerdeführer bei der einlässlichen Anhörung einfach wiederholt, diese
hätte zwei Wochen betragen, und zusätzlich angegeben, es sei alles schon
lange her, weshalb es sein könne, dass er einiges vergessen habe (a.a.O.
F160 ff.). Zwar treffe es zu, dass die von ihm geschilderten Vorfälle bereits
einige Jahre zurückliegen würden. Dies allein erkläre jedoch nicht, weshalb
er hinsichtlich eines einschneidenden Erlebnisses wie einer Militärvorla-
dung anlässlich seiner Befragungen grundlegend unterschiedliche Ausfüh-
rungen hinsichtlich des Tagesablaufs und des Inhalts der Vorladung ge-
macht habe. Hinzu komme, dass seine diesbezüglichen Antworten bei der
Anhörung, trotz mehrfachen Nachfragens, knapp und ausweichend ausge-
fallen seien, weshalb diese zusätzlich als unsubstanziiert bezeichnet wer-
den müssten.
Widersprüchlich seien auch seine Angaben hinsichtlich der Razzien in
F._______ zwecks Einzugs der Menschen in den Militärdienst ausgefallen.
So habe er bei der Anhörung erklärt, er habe selbst mehr als zehn Razzien
erlebt, indessen jedes Mal fliehen können (vgl. act. A23/24 F94 ff. und F120
ff.), wogegen er bei der BzP nie erwähnt habe, persönlich Razzien erlebt
zu haben, sondern vielmehr verneint habe, jemals in Kontakt mit dem Mili-
tär gekommen zu sein (vgl. act. A5/15 Ziff. 7.02). Überdies seien seine Aus-
führungen hinsichtlich der Razzien vage, unkonkret und detailarm ausge-
fallen, weshalb seine entsprechenden Aussagen auch als unsubstanziiert
zu bewerten seien.
Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass diese Vorbringen die
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht er-
füllten, weshalb es ihm nicht gelungen sei, eine Vorverfolgung glaubhaft zu
machen.
Nach Lehre und Rechtsprechung liege eine begründete Furcht vor zukünf-
tiger Verfolgung dann vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme bestehe,
eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in abseh-
barer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genüge nicht. Es müssten vielmehr konkrete Indizien vorliegen,
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welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen liessen.
Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei
nach aktuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhängig, ob
die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei, sowie wel-
chen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Erit-
rea gehabt hätten. Für Personen, die freiwillig nach Eritrea zurückkehrten,
würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht an-
gewendet. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste
dann straffrei nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn sie zuvor gewisse
Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Eine solche Voraus-
setzung sei die Bezahlung der sogenannten Diaspora-Steuer (2%-Steuer).
Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zu-
dem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien
insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht
hätten, sowie Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder von
der Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Zum Umgang der eritrei-
schen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen lägen nur
vereinzelt Informationen vor, da es in den letzten Jahren nur auf dem Land-
weg aus dem Sudan Zwangsrückführungen gegeben habe. Im Gegensatz
zu freiwilligen Rückkehrern hätten diese Zurückgeführten ihren Status bei
den eritreischen Behörden nicht regeln können. Alle vorliegenden Informa-
tionen deuteten darauf hin, dass nach einer zwangsweisen Rückführung
der Nationaldienst-Status überprüft werde. Somit müsse davon ausgegan-
gen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für
den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern
darstelle. Die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle.
Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob er (der Beschwerdeführer) sich
auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung berufen könne, sei da-
rauf hinzuweisen, dass sich seine Vorbringen betreffend Refraktion als un-
glaubhaft erwiesen hätten. Dem SEM sei es somit nicht möglich, seinen
Status bezüglich des Nationaldienstes zu kennen. Es könne deshalb nicht
zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er gegen die Pro-
clamation on National Service von 1995 verstossen habe. Die Anforderun-
gen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung
seien nach dem Besagten nicht erfüllt, weshalb seine Vorbringen den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand-
hielten.
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Im Weiteren erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers auch als zulässig, zumutbar und als möglich.
Die Verfügung des SEM vom 22. September 2016 erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
C.
Mit Gesuch vom 14. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer
durch seine damalige Rechtsvertreterin um Wiedererwägung der Verfü-
gung vom 22. September 2016. Zur Begründung führte er namentlich aus,
es sei ihm nunmehr gelungen, eine Kopie seiner Militärvorladung vom
9. Oktober 2013 erhältlich zu machen. So habe er vor kurzem via Face-
book Kontakt mit seinem früheren Nachbarn aufnehmen können, der sich
damals in Asmara aufgehalten habe. Dieser habe sich auf seinen Wunsch
hin in sein Heimatdorf begeben, dort eine Fotografie der Militärvorladung
gemacht und diese anschliessend am 15. August 2017 über Facebook an
ihn weitergeleitet. Leider sei es ihm (dem Beschwerdeführer) nicht möglich
gewesen, seine Familie persönlich zu kontaktieren und um postalische Zu-
stellung der Originalvorladung zu bitten, da es in seinem Heimatdorf keine
Internetverbindung gebe. Er bemühe sich aktuell darum, in den Besitz des
Originals der Vorladung zu gelangen, habe indessen Angst davor, dass
dies negative Konsequenzen für seine Familie haben könnte. Damit sei
erstellt, dass er sich der Dienstpflicht entzogen habe, weshalb er bei einer
Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem
Einzug in den Militärdienst und einer Inhaftierung rechnen müsse.
D.
Mit Verfügung vom 26. September 2017 – eröffnet am 28. September 2017
– wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
vom 14. September 2017 ab, stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreck-
barkeit des negativen Asylentscheids vom 22. September 2016 fest und
wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin be-
antragte er, die Verfügung des SEM vom 26. September 2017 sei vollstän-
dig aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen,
der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit auszusetzen und ihm
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die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei
der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbar-
keit auszusetzen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsub-
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Im Weiteren beantragte er, es sei das Gesuch um Befreiung von
den vorinstanzlichen Verfahrenskosten gutzuheissen und ihm die Pflicht
zur Bezahlung der Gebühr von Fr. 600.– zu erlassen. Es sei der vorliegen-
den Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von seiner Überstellung nach
Eritrea abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Be-
schwerde entschieden habe. Schliesslich beantragte er, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen
und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung – wie
vorliegend – unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdever-
fahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können
auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen
(zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE
2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, die sich auf
Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerde-
verfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei
der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel
keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht darstellen können (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter
Satz] BGG; vgl. BVGE 2013/22).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Wiedererwägungsver-
fahrens als neues Beweismittel die Kopie einer auf ihn lautenden Vorla-
dung der eritreischen Militärbehörden vom 9. Oktober 2013 zu den Akten.
Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass diesem Beweismittel aus mehreren
Gründen die Erheblichkeit abzusprechen ist. Zunächst ist festzuhalten,
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dass es sich hierbei bloss um eine Kopie handelt, die als solche nicht fäl-
schungssicher und deshalb a priori nur von sehr geringem Beweiswert ist.
Hinzu tritt die Tatsache, dass sich das Ausstellungsdatum der Kopie der
angeblichen militärischen Vorladung des Beschwerdeführers, also der
9. Oktober 2013, mit dessen zeitlichen Angaben im Rahmen des ordentli-
chen Asylverfahrens nicht vereinbaren lässt. So erklärte der Beschwerde-
führer anlässlich seiner Anhörung vom 29. Juni 2016, er habe die Militär-
vorladung wenige Monate nach dem Verlassen der Schule im Jahre 2011
erhalten (vgl. act. A23/24 S. 11 F108 bis 111). Anlässlich der BzP gab er
ebenfalls zu Protokoll, mit der Schule im Jahr 2011 aufgehört zu haben
(vgl. act. A5/15 S. 4 Ziff. 1.17.04). Nach Abbruch der Schule habe er am
11. Mai 2011 eine Militärvorladung erhalten, worauf er einen Monat später
von B._______ nach F._______ fortgezogen sei (a.a.O. S. 8 f. Ziffn. 7.01
und 7.02). Im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens wird nun neu be-
hauptet, der Beschwerdeführer sei erst Jahre nach seinem Schulabbruch
militärisch aufgeboten worden. Eine derartige Diskrepanz hinsichtlich der
zeitlichen Einordnung des Militäraufgebots im Verhältnis zum Schulabb-
ruch erscheint aus Sicht des Gerichts selbst unter Berücksichtigung der
angeblichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit Daten nicht nach-
vollziehbar, wusste er doch allem Anschein noch Jahre nach seinem Schul-
abbruch, dass dieser im Jahr 2011 erfolgt ist (vgl. act. A5/15 S. 4 Ziff.
1.17.04 und act. A23/24 S. 11 F108). Vor diesem Hintergrund bleibt unver-
ständlich, weshalb er sich nicht auch genauer daran zu erinnern ver-
mochte, ob die militärische Vorladung nun Monate oder aber erst Jahre
nach dem Schulabbruch erfolgt sein soll. Die eklatanten Unterschiede hin-
sichtlich der zeitlichen Situierung der militärischen Vorladung führen somit
ebenfalls zum Schluss, dass die nunmehr eingereichte Kopie der Militär-
vorladung auch in inhaltlicher Hinsicht nicht geeignet ist, die im ordentli-
chen Asylverfahren für unglaubhaft befundene Refraktion in einem glaub-
hafteren Licht erscheinen zu lassen.
Nur nebenbei sei deshalb darauf hingewiesen, dass auch die Umstände,
wie der Beschwerdeführer via Facebook auf einen früheren Nachbarn ge-
stossen sein soll, der sich zufälligerweise gerade in Asmara mit funktionie-
render Internetverbindung aufgehalten haben soll, reichlich abenteuerlich
anmuten. Wenig plausibel erscheint auch die Erklärung, weshalb der Be-
schwerdeführer diesen früheren Nachbarn dann zwar zu seinen Eltern ge-
schickt, indessen dabei nur angewiesen haben soll, eine Fotografie vom
Original der Vorladung zu machen, nicht aber, das Original zu behändigen
und dieses via Post in die Schweiz zu senden.
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5.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass keine wiedererwä-
gungsrechtlich relevanten Sachumstände vorliegen, die geeignet sind, die
im Rahmen des ordentlichen Verfahrens rechtskräftig erfolgte Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches des Be-
schwerdeführers zu beseitigen. Aus diesem Grund ist nach wie vor davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer es dem SEM, wie dieses in sei-
ner Verfügung vom 22. September 2016 rechtskräftig festgestellt hat
– durch seine inkonsistenten Aussagen zur Refraktion faktisch verunmög-
licht, seinen wirklichen Status bezüglich des Nationaldienstes zu kennen.
Aus diesem Grund kann denn auch nicht zu seinen Gunsten davon ausge-
gangen werden, dass er gegen die Proclamation on National Service von
1995 verstossen hätte. Als Folge hiervon erübrigt es sich auch, unter dem
Aspekt der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zur Frage der Verlet-
zung völkerrechtlicher Normen als Folge einer drohenden Einziehung in
den Nationaldienst im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Eritrea Stellung zu nehmen, weshalb auf die entsprechenden Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift (a.a.O. S. 7 ff.) nicht näher einzugehen ist.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in der ange-
fochtenen Verfügung nicht dargetan, weshalb der Vollzug der Wegweisung
nach Eritrea im Gegensatz zu früheren Entscheiden nun zumutbar sein
solle, was eine Praxisänderung und gleichzeitig eine Verletzung der Be-
gründungspflicht bedeute (a.a.O. S. 14 Ziff. 3.4), bleibt festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer diesen Einwand im Rahmen des ordentlichen Asyl-
verfahrens hätte erheben müssen. Er hat es indessen unterlassen, Be-
schwerde gegen die Verfügung des SEM vom 22. September 2016 zu er-
heben (vgl. Sachverhalt Bst. B in fine). Es entspricht demgegenüber nicht
dem Sinn und Zweck des Wiedererwägungsverfahrens, Rügen und Ein-
wände zuzulassen, die im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten
vorgebracht werden können. Aus diesem Grund ist auch der Antrag, der
Entscheid des SEM sei zur ausführlichen Begründung der Praxisänderung
beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
abzuweisen.
5.4 Aufgrund des Gesagten ist somit festzuhalten, dass auch hinsichtlich
der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine Aspekte
wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen
auf die Verfügung des SEM vom 22. September 2016 rechtfertigen könn-
ten.
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Seite 10
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Eine Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid ist aussichts-
los, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust-
gefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl.
BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summa-
rische Prüfung vorzunehmen. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen wa-
ren die gestellten Beschwerdebegehren als aussichtslos zu beurteilen. Die
materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Ge-
such ist abzuweisen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– sind dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aus demselben Grund ist auch das Rechtsbegehren 5 (Gesuch um Befrei-
ung von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.–) ab-
zuweisen.
8.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit
dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: