B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6135/2018
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______ (Jaffna Distrikt, Nord-Provinz) verliess Sri
Lanka eigenen Angaben gemäss am 3. März 2016 und gelangte am
6. März 2016 in die Schweiz, wo er am 15. März 2016 um Asyl nachsuchte.
A.b. Bei der Summarbefragung vom 16. März 2016 und der einlässlichen
Anhörung vom 3. September 2018 machte er im Wesentlichen geltend,
dass er sich wegen der angespannten Lage in Sri Lanka im März 2008
nach Indien begeben habe. Als sich die Lage in Sri Lanka wieder verbes-
sert habe, sei er im Jahr 2012 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Kurz nach
seiner Rückkehr sei er vom CID (Criminal Investigation Department) we-
gen möglicher Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) festgenommen und inhaftiert worden. Während der Haft sei er wie-
derholt misshandelt worden. Durch Beziehungen seines Vaters und durch
das Bezahlen einer hohen Geldsumme habe man schliesslich seine Frei-
lassung erwirken können, er sei jedoch bis 2014 unter Meldepflicht gestan-
den. Als es Ende 2015 beim CID zu einem Führungswechsel gekommen
sei, habe man sämtliche Dossiers nochmals überprüft und er habe erfah-
ren, dass CID-Agenten an seinem Wohnort nach ihm gesucht hätten. Aus
Angst vor weiteren Behelligungen durch das CID habe er sich in der Folge
so schnell als möglich ausser Landes begeben.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er Geburtsregisterauszüge,
einen Eheschein und seine Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. September 2018 – eröffnet am 27. September 2018
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 (Poststempel; Eingabe datiert vom
25. Oktober 2018) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs-
gericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei fest-
zustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, ihm
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sei das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem ersuchte er um Beiordnung
einer amtlichen Rechtvertretung.
Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer ein Affidavit seines
Vaters C._______, datiert von August 2016, ein Bestätigungsschreiben «To
Whom It May Concern» von D._______, (…), datiert vom 23. August 2018,
ein Bestätigungsschreiben «To Whom It May Concern» des E._______,
(…), datiert vom 30. August 2016 und seinen Arbeitsvertrag mit der (…),
Appenzell, datiert vom 21. August 2018, zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 4
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In ihren Entscheiderwägungen hielt die Vorinstanz fest, die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Repressalien
durch das CID (Festnahme, Inhaftierung, Misshandlungen) seien zeitlich
widersprüchlich, ausweichend, vage und detailarm ausgefallen, enthielten
kaum Realkennzeichen und vermöchten somit nicht den Eindruck von tat-
sächlich Erlebtem zu erwecken. Auch die Umstände seiner Freilassung
aus der Haft habe der Beschwerdeführer lediglich summarisch geschildert
und er habe keine Dokumente eingereicht, die die geltend gemachte Inhaf-
tierung belegen würden. Die erneuten Behelligungen durch das CID kurz
vor seiner Ausreise würden konstruiert und nur darauf angelegt erschei-
nen, der Ausreise ein Motiv zu verleihen. Aus all diesen Gründen – so das
sinngemässe Schlussfazit des SEM – erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in der Beschwerde auf
den Standpunkt, dass er die geltend gemachten Repressalien durch das
CID glaubhaft geschildert habe. So habe er seine Festnahme durch das
CID in der Anhörung beschrieben und auf Nachfrage konkretisiert. Er sei
entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung der Frage nach dem genauen
Ablauf seiner Festnahme auch nicht ausgewichen. Unzutreffend sei auch
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die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass er zu den Haftumständen kei-
nerlei Angaben gemacht habe. Er habe die Umstände seiner Haft sehr wohl
erwähnt und sei auch auf die erlebten Misshandlungen eingegangen. Weil
die Vorinstanz auf weitere Nachfragen verzichtet habe, sei er davon aus-
gegangen, dass seine Ausführungen genügten. Dass er seine Inhaftierung
nicht dokumentieren könne, spreche nicht gegen seine Glaubwürdigkeit.
Zur Zeit seiner Inhaftierung im Jahr 2012 habe es nämlich keine Polizei-
verwaltung in seinem Gebiet gegeben und die heimatlichen Behörden hät-
ten sicher kein Interesse daran, ihm Dokumente auszuhändigen, die seine
unrechtmässige Haft belegten. Das SEM halte ihm sodann zu Unrecht vor,
dass er die Umstände seiner Freilassung vage und undetailliert wiederge-
geben habe. Er habe in der Anhörung alles erzählt, was er zu den Umstän-
den seiner Freilassung wisse. Seine Schilderungen seien insgesamt somit
glaubhaft ausgefallen und es erscheine nachvollziehbar, dass das CID kurz
vor seiner Ausreise nochmals nach ihm gesucht habe. Er bestreite jedoch
nicht, dass er zum Zeitpunkt seiner Festnahme, zur Dauer der Haft, zur
Meldepflicht und zur erneuten Vorladung in den Befragungen zeitlich wi-
dersprüchliche Angaben gemacht habe. Er erkläre sich dies mit seiner
grossen Nervosität und Überforderung.
4.3 Entgegen der sinngemässen Beanstandung durch den Beschwerde-
führer hat die Vorinstanz die Beweisregel von Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv
gehandhabt. Bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle wird bald
deutlich, dass das SEM zu Recht Ungereimtheiten, einen fehlenden Reali-
tätsbezug und eine unzureichende Substanz in den Aussagen des Be-
schwerdeführers festgestellt hat. Die Würdigung dieser Unzulänglichkeiten
als Erkennungsmerkmale für die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vor-
bringen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG ist nicht zu beanstanden. So hat
sich der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz Unge-
reimtheiten hinsichtlich der Art und Weise entgegenhalten zu lassen, in
welcher er gemäss seinen Angaben vom CID angegangen worden sein
will. Im Gegensatz zur klaren Aussage in der Summarbefragung, dass er
zwei bis drei Tage nach seiner Rückkehr aus Indien nach Sri Lanka vom
CID festgenommen und einen Monat inhaftiert worden sei, liess er in der
Anhörung verlauten, dass er erst einen Monat nach seiner Rückkehr von
Indien nach Sri Lanka vom CID festgenommen und zirka ein halbes Jahr
inhaftiert worden sei. Diese Widersprüche werden in der Beschwerde trotz
darauf Bezug nehmender Einwendungen (vgl. daselbst, S. 6 f.) nicht auf-
gelöst und lassen sich auch nicht schlüssig auf die angebliche Nervosität
und Überforderung des Beschwerdeführers zurückführen. In der Tat ist von
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einem Menschen, der über aussergewöhnliche und zwangsläufig einpräg-
same Erlebnisse wie eine von Gewaltanwendung geprägte Haft berichtet,
natürlicherweise zu erwarten, dass er das Naheliegende in den Vorder-
grund stellt. Demnach ist es schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer anlässlich der – vergleichsweise ausführlichen –
Summarbefragung sowie im freien Bericht der Anhörung diese Zeitab-
schnitte derart unterschiedlich wiedergibt. Gleichermassen widersprüchlich
äusserte sich der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der ihm
angeblich auferlegten Meldepflicht. In der Summarbefragung gab er zu
Protokoll, dass diese Pflicht bis Ende 2014 gegolten habe, wogegen er in
der Anhörung im Unterschied hierzu erklärte, er habe lediglich bis Juli 2013
einer solchen Pflicht unterstanden. Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu
gehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblich durch
die sri-lankischen Behörden gegen ihn gerichteten Repressalien grund-
sätzlich als substanzarm bezeichnet werden müssen, er – entgegen der
Beschwerde – mithin anlässlich der Befragungen keine vertieften, mit Re-
alkennzeichen versehene Sachverhaltsschilderungen machte. Die Tatsa-
che, dass er in seiner freien Erzählung zahlreiche Angaben zu den Haft-
umständen und zu den Misshandlungen gemacht habe, wie in der Be-
schwerde darauf hingewiesen, ist für sich alleine noch kein Indiz für die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal diese die notwendige Substanz ver-
missen lassen. Auch die vage Schilderung seiner Freilassung, bei der ihm
sodann einflussreiche Kontakte seines Vaters nützlich gewesen sein sol-
len, überzeugt nicht, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Im
Lichte der vorstehenden Erwägungen erscheint somit auch sein Vorbrin-
gen, dass er kurz vor seiner Ausreise nochmals vom CID aufgespürt wor-
den sein will, unglaubhaft. Insgesamt scheint hinter dem Aussageverhalten
des Beschwerdeführers der Versuch erkennbar, einstudierte Informationen
über tatsächliche Begebenheiten in seiner Heimatregion als Gerüst für eine
vorgespiegelte Verfolgungsgeschichte zu benutzen. Hierauf deuten insbe-
sondere seine offensichtlichen Schwierigkeiten hin, seine eigene Hand-
lungsweise in den behaupteten Geschehnisverlauf einzubetten und eine
nicht angebrachte Zurückhaltung abzulegen beim Hervorheben der logi-
scherweise wichtigen Punkte. An dieser Einschätzung vermögen auch die
eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. C vorstehend) nichts zu ändern. Den
kommentarlos und in Kopie eingereichten Bestätigungsschreiben und dem
Affidavit ist ein geringer Beweiswert zu attestieren, zumal die Dokumente
keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen und nach dem Gesagten als Ge-
fälligkeitsschreiben zu bewerten sind.
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4.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht
vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Aus-
reise im März 2016 darzulegen. Zu prüfen bleibt, ob ihm wegen seiner Zu-
gehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in sein Heimatland
ernsthafte Nachteile drohen würden.
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beur-
teilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop-List» und
die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten (vgl. a.a.O., E. 8).
4.6 Entgegen den Vorbringen auf Beschwerdeebene erfüllt der Beschwer-
deführer keinen der stark risikobegründenden Faktoren. Gestützt auf die
vorangehenden Erwägungen kann ihm nämlich nicht geglaubt werden,
dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund angeblicher Verbindungen
zu den LTTE behördlich gesucht war. Sodann liegen die von ihm geltend
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gemachten Verbindungen einzelner Familienangehöriger zu den LTTE be-
reits Jahrzehnte zurück und eigenen Angaben gemäss wurde er auch nie
zu diesen Verbindungen befragt. Aus den Akten sind auch keine exilpoliti-
schen Tätigkeiten ersichtlich und solche werden auch nicht geltend ge-
macht. Schliesslich vermögen am fehlenden Risikoprofil des Beschwerde-
führers auch die weiteren schwach risikobegründenden Faktoren der feh-
lenden Identitätspapiere (Reisepass), der angeblichen illegalen Ausreise
und dem Aufenthalt und dem Asylgesuch in der Schweiz nichts zu ändern.
Zudem weist er offenbar keine Narben am Körper auf. Auch im Sinne einer
Gesamtwürdigung lässt sich eine Gefährdung des Beschwerdeführers im
oben dargelegten Sinn vorliegend nicht erkennen. Es ist somit davon aus-
zugehen, dass er nicht in der «Stop-List» aufgeführt ist.
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
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andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation von Tamilen, die aus ei-
nem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J.
gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr.
10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli
2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der Betroffene ernsthafte Gründe für die Be-
fürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung
ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die
in Erwägung 4.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR,
T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei
dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzel-
nen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein
«real risk» darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung er-
reichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den vorstehenden Erwägungen
ausgeführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer
Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden
in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, beste-
hen keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka ist das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegwei-
sungsvollzug in die Nordprovinz (damals noch offengelassen für das
«Vanni-Gebiet») zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumut-
barkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder
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sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise zusammen mit
seiner Ehefrau und seinem Sohn in B._______ (Jaffna Distrikt, Nord-Pro-
vinz) gelebt. Er verfügt über einen College-Schulabschluss und über Be-
rufserfahrung als (…) und (…). Es kann angenommen werden, dass er bei
einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen und wirtschaftlich für sich
wird sogen können. Zudem ist er jung und gesund.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Auf
den Prozessantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist man-
gels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, zumal einer Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese vorlie-
gend nicht entzogen wurde.
8.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Ver-
zicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: