Abtei lung IV
D-6138/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Togo,
vertreten durch lic. iur. et phil. Florian Wick,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. Juli 2007 / D-2595/2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-6138/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Gesuchsteller am 24. Februar 2005 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, das BFM mit Verfügung vom 9. März 2007 das Asylge-
such ablehnte sowie die Wegweisung und deren Vollzug anordnete
und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwer-
de vom 11. April 2007 mit Urteil vom 11. Juli 2007 abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusam-
menfassend festhielt, die Schilderungen des Gesuchstellers vermöch-
ten die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft sowie diejenigen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen,
dass das Bundesverwaltungsgericht insbesondere ausführte, der gel-
tend gemachte Beitritt zur B._______ in der Schweiz setze den
Gesuchsteller keinem konkreten Risiko einer ernsthaften
Benachteiligung in seinem Heimatland aus, da es sich um eine in Togo
legale Oppositionspartei handle,
dass sich der Gesuchsteller zudem allfälligen Behelligungen seiner Fa-
milie wegen seiner Konversion durch Verlegung seines Wohnsitzes in
einen anderen Teil Togos entziehen könne,
dass das BFM mit Schreiben vom 17. Juli 2007 dem Gesuchsteller
eine Ausreisefrist auf den 11. September 2007 ansetzte,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. September 2007 beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, welches das BFM mit
Schreiben vom 12. September 2007 im Rahmen von Art. 8 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren
Behandlung überwies, da im Wiedererwägungsgesuch keine Gründe
angeführt würden, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwä-
gungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären,
dass der Gesuchsteller in seiner als Wiedererwägungsgesuch betitel-
ten Eingabe vom 7. September 2007 beantragte, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, even-
tuell sei er vorläufig aufzunehmen, in prozessualer Hinsicht im Rah-
men einer vorsorglichen Massnahme um Gewährung der aufschieben-
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den Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte und diverse Beweismittel einreichte,
dass der Gesuchsteller mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichte-
ter Eingabe vom 19. September 2007 unter Bezug auf Art. 32 Abs. 2
VwVG ausschlaggebende Parteivorbringen mit Beweismitteln
(Auflistung Beweismittel) nachreichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. Septem-
ber 2007 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, dem
Gesuchsteller Gelegenheit einräumte, bis am 5. Oktober 2007 allfällige
weitere Revisionsgründe zu nennen und Ergänzungen anzubringen,
wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Aktenlage ent-
schieden und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Ablauf der angesetzten Frist befunden werde,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 seine Stel -
lungnahme inklusive weiterer Beweismittel (Auflistung Beweismittel)
einreichte,
dass der Gesuchsteller mit Eingaben vom 5. Dezember 2007 und vom
15. Juli 2008 weitere Parteivorbringen und Beweismittel (Auflistung
Beweismittel) ins Recht legte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Mai 2009 das am 19. Mai 2009
eingereichte Gesuch um Ausstellung eines Identitätsausweises mit
Rückreisevisum für schriftenlose Personen zum Zwecke der Heirat der
Verlobten des Gesuchstellers, einer (...) Staatsangehörigen, ablehnte,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. September 2009 ein per-
sönliches Schreiben, datierend vom 3. September 2009, zu den Akten
reichte und um baldigen Entscheid in seiner Sache ersuchte,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. September 2009 Kopien
einer Heiratsurkunde vom Y._______, gemäss welcher er am fragli-
chen Tag seine (...) Verlobte an deren Wohnort in C._______ ehelichte,
und seiner Geburtsurkunde – datierend vom 28. März 2009 – ins
Recht legte,
dass der Gesuchsteller zur Begründung seiner als Revisionsgesuch zu
behandelnden Eingabe sinngemäss unter Berufung auf Art. 123 Abs. 2
Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
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173.110) Ausführungen zur allgemeinen politischen Situation in Togo,
der Situation von Anhängern, Sympathisanten und Mitgliedern der
B._______, welche trotz Legalität der Partei immer wieder Opfer von
Menschenrechtsverletzungen und staatlicher Verfolgung würden, vor-
brachte und diesbezüglich verschiedene Beweismittel einreichte
(Gesuchsbeilagen 3 bis 7),
dass der Gesuchsteller hinsichtlich seiner individuellen Situation auf -
grund seiner Aufnahme bei der B._______ Schweiz weitere Konkreti-
sierungen seiner Fluchtgründe geltend machen könne und er wegen
seiner oppositionellen Handlungen – im Gegensatz zu den
Ausführungen im angefochtenen Beschwerdeurteil – eine Gefährdung
an Leib und Leben zu befürchten habe und daher die Auffassung des
urteilenden Gerichts, Mitglieder der B._______ im Ausland hätten in
Togo nichts zu befürchten, nicht geteilt werden könne,
dass der Gesuchsteller ferner – entgegen der im Beschwerdeurteil
vertretenen Ansicht – wegen seiner Konversion zum D._______ in sei-
ner Heimat gefährdet sei, was durch verschiedene Bestätigungen (vgl.
Gesuchsbeilagen 8 bis 16) untermauert werde,
dass in diesem Zusammenhang sein älterer Sohn seit einem Monat
verschwunden sei, die Familie seine Ehefrau mit einem neuen Mann
verheiratet habe und seit der Wiederverheiratung die gemeinsamen
Kinder äusserst vernachlässigt worden seien, was den Hass der Ehe-
frau und seiner Familie auf ihn zum Ausdruck bringe,
dass zudem die Scharia beim Abfall vom Islam die Todesstrafe ver lan-
ge und die Tötung des Apostaten eine religiöse Pflicht für alle Muslime
darstelle, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative für ihn kaum
gegeben sein dürfte,
dass die Lage in Togo – entgegen der im Beschwerdeurteil vertretenen
Ansicht – nicht derart sei, dass von einer Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ausgegangen werden könne, und ein aktives Mitglied
der B._______, das nach Togo zurückkehre, gemäss dem Präsidenten
der B._______ Schweiz als suizidal eingestuft werden müsse,
dass der Gesuchsteller mit diversen Schreiben seiner Schwester, so
vom 20. August 2007, 18. September 2007 und vom 20. Februar 2008
datierend, darüber informiert worden sei, dass einer seiner Söhne seit
dem Z._______ verschwunden und seither nicht wieder aufgetaucht
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sei, ihr Ehemann sie wegen der Konversion des Gesuchstellers kran-
kenhausreif geprügelt habe und dieser wegen der Konversion von der
Familie ausgeschlossen worden sei, die Mutter bösartig über ihn rede
und den verschwundenen Sohn schlecht behandelt habe, weshalb die
Schwester den Gesuchsteller auffordere, zum islamischen Glauben
zurückzukehren,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerde-
instanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi -
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass vorliegend – mit Blick auf die Eintretensfrage – der Gesuchsteller
durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1
VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel
des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass sich der Gesuchsteller sinngemäss auf das Vorliegen des Revisi-
onsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft, indem er zumindest
mit einem Teil der eingereichten Beweismittel über Tatsachen Beweis
führen will, die zu seinem Nachteil unbewiesen geblieben sind (vgl.
HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichts-
gesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommen-
tar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 11),
dass dieser Revisionsgrund innert der in Art. 124 BGG genannten Fris-
ten geltend gemacht wird,
dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines
neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
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dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such einzutreten ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
dass die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffin-
det, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Aus-
schluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
dass die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der
schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht
werden können (vgl. Art. 46 VGG),
dass zur Stützung des Revisionsgrundes nachträglich erfahrener er-
heblicher Tatsachen respektive des Auffindens entscheidender Be-
weismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) diverse vor dem angefochtenen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datierende Unterlagen mit Aus-
führungen zur allgemeinen politischen Situation in Togo sowie der Si -
tuation von Anhängern, Sympathisanten und Mitgliedern der
B._______ eingereicht wurden (vgl. Beilagen 3, 5 bis 7 und 11 bis 13
der Revisionseingabe vom 7. September 2007; Beilage 5 der Eingabe
vom 5. Oktober 2007),
dass die erwähnten Beweismittel im Zeitraum Juli 2005 bis Mitte Juni
2007 entstanden sind, der Gesuchsteller in revisionsrechtlicher Hin-
sicht jedoch nicht darlegt, weshalb es ihm nicht zumutbar und möglich
gewesen ist, die angeführten Tatsachen respektive Beweismit tel nicht
bereits im ordentlichen Verfahren bekanntzugeben oder einzureichen,
zumal er im Verlaufe des ordentlichen Asylbeschwerdeverfahrens wie-
derholt Beweismitteleingaben machte,
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dass es ihm somit offensichtlich problemlos möglich und zumutbar ge-
wesen wäre, auch die erwähnten Unterlagen vor Erlass des angefoch-
tenen Beschwerdeurteils ins Recht zu legen,
dass nämlich das Revisionsverfahren nicht dazu dient, im früheren
Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen des Gesuchstel-
lers nachzuholen, wobei Gesetzesunkenntnis oder Rechtsirrtum jeden-
falls keine Unzumutbarkeit schaffen (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O.,
S. 109),
dass bei dieser Sachlage sodann zu prüfen ist, ob mit Bezug auf die
eingereichten Beweismittel allenfalls ein völkerrechtliches Wegwei-
sungsvollzugshindernis vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-808/2009 vom 10. September 2009 mit weiteren Hinweisen),
dass es aus Gründen der Rechtssicherheit praxisgemäss nicht genügt,
dass eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), respekti-
ve Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich behauptet wird, sondern
der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktu-
ellen, ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen, wobei aller-
dings der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung ge-
nügt,
dass sich im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung
der neuen, aber verspätet eingereichten Tatsachen und Beweismittel
ergeben muss, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungs-
schranken tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7),
dass vorliegend klarerweise nicht vom Vorliegen solcher Vollzugshin-
dernisse ausgegangen werden kann, zumal aufgrund der eingereich-
ten und vor dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
datierenden Unterlagen mit Ausführungen zur allgemeinen politischen
Situation in Togo sowie der Situation von Anhängern, Sympathisanten
und Mitgliedern der B._______ keine Anhaltspunkte für solche
Hindernisse zu erkennen sind,
dass nämlich die allgemeine politische Situation in Togo einer dauern-
den Lagebeurteilung der schweizerischen Asylbehörden unterliegt,
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dass die Situation des Gesuchstellers als Anhänger respektive Mit -
glied der Schweizer Sektion der B._______ unter Berücksichtigung der
Lage in seinem Heimatland bereits im Beschwerdeurteil erwogen und
geprüft wurde, weshalb im Revisionsverfahren eine erneute solche
Prüfung nicht statthaft ist, da die Revision nie dazu dient, die
Würdigung damaliger Vorbringen erneut zu überprüfen (vgl. Bundesge-
richtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, Art. 123 Rz. 7),
dass, soweit der Gesuchsteller in seinen Eingaben vorbringt, die Ein-
schätzung der urteilenden Instanz hinsichtlich seiner Gefährdung als
Mitglied der B._______, der politischen Situation in Togo und der
Gefährdung aufgrund seiner Konversion könne nicht geteilt werden,
anzuführen ist, dass eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung
– wie sie vorliegend durch den Gesuchsteller geltend gemacht wird –
einem Revisionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen
gebunden ist, nicht zugänglich ist, zumal die Revision kein
ordentliches Rechtsmittel darstellt,
dass die vom Gesuchsteller eingereichten weiteren Unterlagen (vgl.
Beilagen 4, 8 bis 10 und 14 bis 17 der Revisionseingabe vom 7. Sep-
tember 2007; Beilagen 1, 3 und 4 der Eingabe vom 19. September
2007; Beilagen 6 bis 9 der Eingabe vom 5. Oktober 2007; Beilagen 1
bis 3 der Eingaben vom 5. Dezember 2007 und 15. Juli 2008; Schrei-
ben Gesuchsteller vom 3. September 2009, eingereicht mit Eingabe
vom 9. September 2009; Beilagen 1 und 2 der Eingabe vom 24. Sep-
tember 2009) allesamt erst nach dem angefochtenen Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 entstanden sind und daher
gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
letzter Satz ("unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind") fraglich ist, ob sie in einem
Revisionsverfahren zu berücksichtigen wären, diese Frage aber auf-
grund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden kann,
dass den erwähnten, nachträglich entstandenen Beweismitteln, inso-
weit sie sich auf den vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 11. Juli 2007 bestehenden Sachverhalt beziehungsweise auf
nachträgliche Umstände beziehen, auch im vorliegenden Revisions-
verfahren respektive in einem allfälligen Wiedererwägungsverfahren
keine Erheblichkeit zugesprochen werden könnte, zumal sie nicht ge-
eignet sein dürften, zu einem anderen Entscheid zu führen,
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dass die von der Schwester des Gesuchstellers eingereichten Schrei-
ben, woraus die ihr und anderen Familienangehörigen aufgrund seiner
Konversion erwachsenen Schwierigkeiten sowie die Reaktion der Fa-
milie hervorgehen, die mit dem Revisionsgesuch eingereichten und im
gleichen Zusammenhang stehenden Bestätigungen von Dritten (Ge-
suchsbeilagen 8 bis 10) und die Schreiben von E._______ (Gesuchs-
beilagen 14 bis 16) lediglich innerfamiliäre Probleme betreffen und
daraus in Anbetracht der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts
im Urteil vom 11. Juli 2007, in denen auf eine innerstaatliche
Fluchtalternative hingewiesen wurde, kein revisionsrechtlich relevanter
Umstand ableitbar und kein Anlass gegeben sein dürfte, aus dem im
Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens auf eine gegenüber dem
erwähnten Entscheid wesentlich veränderte Sachlage zu schliessen
wäre,
dass ferner die Unterlagen zur allgemeinen Situation in Togo in wie-
dererwägungsrechtlicher Hinsicht nicht relevant sein dürften, da das
Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Togo ausgeht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.2.2),
dass auch aus den nachgereichten Dokumenten zur Heirat des Ge-
suchstellers in C._______ keine anderen, in Bezug auf seine mögliche
Gefährdung stehenden entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu gewin-
nen sein dürften,
dass zusammenfassend der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG nicht erfüllt ist und das Revisionsgesuch somit abzuweisen ist
und aufgrund der dargelegten Erkenntnisse davon abgesehen werden
kann, die nach dem Urteil vom 11. Juli 2007 datierenden Beweismittel
an das BFM zwecks Prüfung eines allfälligen Wiedererwägungsgesu-
ches zu überweisen,
dass das mit der Revisionseingabe vom 7. September 2007 gestellte
Gesuch, es sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen, in Anbetracht der Sachlage gegen-
standslos ist, da mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom
25. September 2007 der Vollzug der Wegweisung provisorisch ausge-
setzt wurde und einem Revisionsgesuch ohnehin keine aufschiebende
Wirkung zukommt,
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dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint,
dass eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes
die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag und eine Beschwerde
beziehungsweise ein Revisionsgesuch ferner dann als aussichtslos
gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver-
lustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön-
nen (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275),
dass aus der Tatsache, wonach sich ex post zeigt, dass der Gesuch-
steller keine prozessualen Erfolgschancen hatte, sich zwar noch nicht
zwingend ergibt, dass das Revisionsgesuch aussichtslos war,
dass vorliegend die Gewinnaussichten des Gesuchstellers dennoch
als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden müs-
sen als die Verlustgefahren und gar als kaum ernsthaft bezeichnet
werden können, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung be-
deutet, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass deshalb das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 68 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG
wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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