Abtei lung IV
D-6138/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 23. August 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6138/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge im April
2008 verliess,
dass er am 6. Juli 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 13. Juli 2010 summarisch befragt wurde,
dass ihm das BFM gleichentags das rechtliche Gehör zur Zuständig-
keit Italiens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer all fälligen
Wegweisung dorthin gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. August 2010 – eröffnet am
24. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz zu
verlassen und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, eine Abfra-
ge der Eurodac-Datenbank habe zwei Treffer (_______) hinsichtlich
Italien ergeben,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs den
vorgängigen dortigen Aufenthalt nicht bestritten habe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell-
ten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
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SR 0.362.32) sowie in Berücksichtigung weiterer Normen für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Italien den Antrag auf Rückübernahme des Beschwerdeführers
bis am 6. August 2010 nicht beantwortet habe, weshalb aufgrund der
Verfristung davon auszugehen sei, Italien akzeptiere dessen Wieder-
aufnahme,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine
relevanten Gründe, welche die Durchführung des Dublin-Verfahrens in
Frage stellen würden, geltend gemacht habe,
dass sich aus den Akten keine Hinweise, wonach sich Italien nicht an
völkerrechtliche Bestimmungen halten würde, ergäben,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (handschriftlich ergänztes For-
mular) erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststel-
lung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, die Fest-
stellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz, die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der
Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) sowie eventuali-
ter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer-
de beantragte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. September 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
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entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist,
dass er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungs-
weise Änderung der vorinstanzlichen Verfügung hat und daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die Nachforderung einer Übersetzung der englischsprachigen
Beschwerde in eine Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) aus prozessökonomischen Gründen zu
verzichten ist,
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de, soweit die Rechtsbegehren Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens sein können, mithin einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der eventuali-
ter gestellte Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme respek-
tive Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sin-
ne von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf den Beschwerdeantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und Asyl zu gewähren, demnach nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien fest-
steht und er diesen nicht bestreitet,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör-
den um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert der massgebli-
chen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet haben,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 6. Juli 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. S. 3 DAA sowie
die der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-
trags zuständig ist, und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kom-
mission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
Dublin-II-Verordnung des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1
VO Dublin),
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
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dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Italien einen ne-
gativen Entscheid bekommen,
dass er mit dieser Aussage den effektiven Zugang zum italienischen
Asylsystem offenlegt und in der zu beurteilenden Fallkonstellation kei-
ne konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die
relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten aus-
gesetzt sein können,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden indes bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisatio-
nen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die vom Beschwerdeführer wiederholt geltend gemachten prekä-
ren Aufenthaltsbedingungen vor Ort in diesem Lichte besehen nicht zu
überzeugen vermögen,
dass sich entgegen den sinngemässen Beschwerdevorbringen somit
keine Hinweise ergeben, das BFM hätte Veranlassung zu einem
Selbsteintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf
näher einzugehen,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
vorgehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abge-
wiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Ver-
fügung des BFM im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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