B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6138/2012/mel
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch Ricardo Lumengo, Swiss-Exile,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2012 / N (…).
D-6138/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer den Irak eigenen Angaben zufolge Anfang
Juni 2010 verliess und am 2. November 2010 in die Schweiz einreiste, wo
er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel vom 12. November 2010 sowie der direkten Anhörung zu den
Asylgründen vom 6. Dezember 2011 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei in B._______, Provinz C._______,
geboren worden und habe seit seiner Geburt dort gelebt,
dass er kurdischer Ethnie und konfessionslos sei, seine Familie indessen
der christlichen Glaubensgemeinschaft angehöre,
dass er in B._______ ein CD-Geschäft betrieben habe und von islamisti-
schen Kunden zur Zusammenarbeit mit ihnen aufgefordert worden sei,
dass er seinen Vater informiert habe, der genau so wenig wie er gewollt
habe, dass er mit diesen Leuten zusammenarbeite,
dass sein Vater die Polizei informiert habe,
dass die Islamisten einen Monat später erneut in sein Geschäft gekom-
men seien und dieses in Brand gesteckt hätten,
dass sie zudem einen Drohbrief in den Hof seines Hauses geworfen hät-
ten, in dem ihm mit dem Tod gedroht worden sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer, der sich vor seiner Einreise in die
Schweiz in Österreich aufgehalten hatte, am 12. November 2010 zudem
das rechtliche Gehör zu einer Rückführung nach Österreich gewährte,
dass das BFM die österreichischen Behörden am 7. Januar 2011 um die
Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die österreichischen Behörden dem BFM am 12. Januar 2011 mit-
teilten, sie erachteten sich zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerde-
führers, der in Österreich unter der Identität D._______, geboren (…),
Iran, aufgetreten sei, als nicht zuständig,
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dass ein vom BFM beauftragter Experte mit dem Beschwerdeführer am
20. Januar 2012 ein Gespräch führte, aufgrund dessen er am 23. April
2012 einen Bericht zu dessen Hauptsozialisation erstellte (LINGUA-
Analyse),
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
18. Mai 2012 davon in Kenntnis setzte, dass es die österreichischen Be-
hörden um Akteneinsicht ersuchte habe, die am 6. Februar 2012 gewährt
worden sei,
dass sich dabei herausgestellt habe, dass er gegenüber den österreichi-
schen Behörden unter einer anderen Identität aufgetreten sei und andere
Asylgründe als in der Schweiz geltend gemacht habe,
dass es dem Beschwerdeführer des Weiteren den Werdegang und die
Qualifikation des LINGUA-Experten und das wesentliche Ergebnis der
LINGUA-Analyse mitteilte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gab, sich zu den
Abklärungsergebnissen und den Feststellungen des LINGUA-Experten zu
äussern,
dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2012 eine Stellungnahme über-
mittelte,
dass der Beschwerdeführer beim BFM am 9. Oktober 2012 eine irakische
Identitätskarte einreichte,
dass das BFM am 10. Oktober 2012 das Urkundenlabor der Kantonspoli-
zei Zürich um Überprüfung der Identitätskarte ersuchte und dieses dem
BFM am 11. Oktober 2012 das Ergebnis seiner Überprüfung mitteilte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
15. Oktober 2012 über das Prüfungsergebnis in Kenntnis setzte und ihm
Frist zur Einreichung einer Stellungnahme setzte,
dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2012 eine Stellungnahme
einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 26. Oktober 2012 – eröffnet am 30. Oktober 2012 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei zu be-
zweifeln, dass der Beschwerdeführer aus B._______ stamme, habe er
doch nichts Nachvollziehbares über diesen Ort sagen können,
dass sein Hinweis, er sei Analphabet, das fehlende Alltagswissen nicht zu
erklären vermöge,
dass auch die Sprach- und Herkunftsanalyse ergeben habe, dass er nicht
aus B._______ stamme,
dass er den österreichischen Behörden gegenüber eine andere Identität
als in der Schweiz angegeben habe, was er nicht habe erklären können,
dass aufgrund der Sprachanalyse davon auszugehen sei, dass seine
Hauptsozialisation im Sorani-Milieu der Region E._______ im Irak statt-
gefunden habe, und nicht nachvollziehbar sei, weshalb er dies beim BFM
nicht angegeben habe, weshalb davon auszugehen sei, er versuche et-
was zu verheimlichen,
dass die eingereichte gefälschte Identitätskarte belege, dass er nicht ge-
willt sei, seine wahre Identität offenzulegen,
dass in seinen Aussagen zudem Ungereimtheiten den Reiseweg betref-
fend bestünden,
dass die Zweifel an den geltend gemachten Fluchtgründen durch die sub-
stanzarmen Ausführungen zu seinen Problemen mit den Islamisten be-
stärkt würden, habe er doch keine nachvollziehbaren Angaben zum Zeit-
punkt, seit dem er das CD-Geschäft betrieben habe oder wann dieses
angezündet worden sei, machen können,
dass auch in der Sprach- und Herkunftsanalyse festgehalten werde, es
erscheine unglaubhaft, dass er einen Musik-Laden geführt habe, habe er
doch keinen einzigen Sänger der Region nennen können,
dass es dem BFM nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächli-
chen Identität des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung zu äussern, da er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachge-
kommen sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 27. November 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
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tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, er ersuche um
aufschiebende Wirkung und um Aufhebung des Asylentscheids und Asyl-
gewährung, eventualiter um eine vorläufige Aufnahme,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Ansetzung einer Frist
zur Begründung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 5. Dezember 2012 aufforderte, innerhalb von sieben Tagen ab
Erhalt derselben eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, unter der
Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht einge-
treten,
dass er zudem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 20. De-
zember 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der
Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht einge-
treten,
dass dem Beschwerdeführer diese Zwischenverfügung am 6. Dezember
2012 zugestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2012 (Poststempel 11. De-
zember 2012) eine Beschwerdeverbesserung nachreichte, in der sinn-
gemäss darum ersucht wurde, dem Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sei wiedererwä-
gungsweise stattzugeben und auf den erhobenen Kostenvorschuss sei zu
verzichten,
dass der Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom
13. Dezember 2012 abwies und an der Zwischenverfügung vom
5. Dezember 2012 vollumfänglich festhielt,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen,
und soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2012 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– einzahlte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VwVG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 VwVG), weshalb auf den Antrag, es
sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG), zumal die Beschwerdeverbesserung fristgerecht nachgereicht
und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurden,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel
bestehen,
dass er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden geltend machte,
er heisse A._______, geboren (…) in B._______ (Provinz
C._______/Irak), und habe seit seiner Geburt bis etwa im Juni 2010 zu-
sammen mit seinen Eltern und seiner Schwester in B._______ gelebt,
dass er gegenüber den österreichischen Asylbehörden angegeben hatte,
er heisse D._______, geboren (…) in F._______ (Iran), und habe zu sei-
ner in Grossbritannien lebenden Schwester gelangen wollen,
dass die Erklärung in der Beschwerdeverbesserung, er habe unter keinen
Umständen in Österreich bleiben wollen, da er eine tiefe Abneigung ge-
gen dieses Land habe, weshalb er den österreichischen Behörden ge-
genüber falsche Angaben zu seiner Identität gemacht habe, nicht über-
zeugt, da er bereits bei seiner Einreise nach Österreich falsche Angaben
zu seiner Identität machte und seine tiefe Abneigung gegen ein Land, das
er zum damaligen Zeitpunkt nicht kannte, nicht nachvollziehbar erscheint,
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dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung vom 12. November
2010 angab, er besitze eine im Jahr 2009 ausgestellte irakische Identi-
tätskarte, die sich zuhause bei seinen Eltern befinde,
dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Dezember 2011
versicherte, er habe sich bemüht, Identitätspapiere zu beschaffen, habe
aber den Kontakt zu seinen Eltern verloren,
dass er – nachdem ihm vom BFM am 18. Mai 2012 das rechtliche Gehör
zur LINGUA-Analyse gewährt wurde – eine am 16. April 2010 ausgestell-
te irakische Identitätskarte einreichte, die vom BFM am 10. Oktober 2012
zur Prüfung deren Echtheit an das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zü-
rich übermittelt wurde,
dass das Urkundenlabor des Forensischen Institutes in Zürich in seinem
Bericht vom 11. Oktober 2012 festhielt, bei der zur Prüfung übermittelten
irakischen Identitätskarte handle es sich um eine Totalfälschung,
dass das Ergebnis der Dokumentenprüfung durch das Urkundenlabor
nicht in Frage zu stellen ist, da es sich um eine für diese Aufgabe qualifi-
zierte und anerkannte unabhängige Fachbehörde handelt,
dass der Hinweis in der Beschwerdeverbesserung, der Beschwerdeführer
sei bei der Ausstellung der eingereichten Identitätskarte nicht dabei ge-
wesen und wisse nichts davon, dass es sich um ein unechtes Dokument
handle, nicht stichhaltig ist, da er bei der Kurzbefragung angab, er besitze
eine im Jahr 2009 ausgestellte, echte irakische Identitätskarte,
dass er jedoch eine im April 2010 und somit zwei Monate vor seiner an-
geblichen Ausreise aus dem Irak ausgestellte Identitätskarte einreichte,
dass – hätte er sich zwei Monate vor seiner im Juni 2010 erfolgten Aus-
reise eine Identitätskarte ausstellen lassen – davon ausgegangen werden
kann, er hätte das Ausstelldatum nicht mit 2009 angegeben,
dass aufgrund des Ausstelldatums zudem nicht nachvollziehbar er-
scheint, dass er bei der Ausstellung der Identitätskarte nicht anwesend
gewesen sein sollte,
dass sich demnach sowohl aufgrund der widersprüchlichen und unge-
reimten Angaben des Beschwerdeführers als auch aufgrund der Doku-
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mentenüberprüfung weitere Abklärungen bei der irakischen Vertretung in
der Schweiz erübrigen,
dass der Beschwerdeführer gemäss der vom Experten KU13 am 23. April
2012 vorgenommenen LINGUA-Analyse (Sprachanalyse) eindeutig in ei-
nem Sorani-Milieu der Region E._______ (Irak) sozialisiert wurde,
dass gemäss der vom Experten KU09 vorgenommenen LINGUA-Analyse
vom 26. April 2012 (Analyse der Ortskenntnisse) die Wahrscheinlichkeit,
dass der Beschwerdeführer von 1988 bis 2010 in der Stadt B._______
gelebt haben könnte, klein ist,
dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund
der Tatsache, dass er gegenüber den schweizerischen und den österrei-
chischen Asylbehörden sowohl unterschiedliche Angaben zu seiner Iden-
tität als auch zu seinen Asylgründen machte und des Umstands, wonach
er eine gefälschte Identitätskarte einreichte, erheblichen Schaden erlitten
hat,
dass aufgrund der LINGUA-Sprachanalyse zwar nicht gänzlich ausge-
schlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der von ihm gel-
tend gemachten Region des Irak lebte,
dass aber aufgrund seiner eingeschränkten Ortskenntnisse, des Auftre-
tens unter verschiedenen Identitäten und des Einreichens einer gefälsch-
ten Identitätskarte nicht davon auszugehen ist, er habe von seiner Geburt
an bis zur Ausreise im Juni 2010 in dieser Region gelebt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darüber hinaus zu Recht
angeführt hat, der Beschwerdeführer habe sowohl hinsichtlich des Rei-
seweges als auch zu den geltend gemachten Gründen für seine Ausreise
aus dem Irak widersprüchliche bzw. ungereimte Angaben gemacht,
dass die Erwägungen des BFM, wonach die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft sind, somit unter Berück-
sichtigung der gesamten Aktenlage zu bestätigen sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
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ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm im Irak droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden durch
sein Verhalten (Auftreten unter verschiedenen Identitäten in Österreich
und der Schweiz, unzutreffende Angaben zur Hauptsozialisation, Einrei-
chen einer gefälschten Identitätskarte) eine eingehende Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verunmöglicht,
dass der Beschwerdeführer indessen kurdischer Ethnie ist und Sorani
spricht, weshalb davon auszugehen ist, er könne sich im Nordirak nieder-
lassen und eine Existenzgrundlage aufbauen,
dass somit weder die allgemeine Lage im Irak noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerde-
eingaben einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Kosten durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: