Abtei lung IV
D-6139/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nepal,
vertreten durch Reto Rufer, Freiplatzaktion Zürich, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Sep-
tember 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6139/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 1. Mai 2006 und gelangte am 2. August 2006 illegal in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 11. August
2006 im EVZ B._______ befragt und am 5. September 2006 vom BFM
am gleichen Ort angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs geltend, er stamme aus C._______, Bezirk
D._______, wo er auch bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe
sich für Politik interessiert, weshalb er immer wieder in Diskussionen
mit verschiedenen nepalesischen Parteien involviert gewesen sei. Die
Maoisten hätten ihn zu überzeugen versucht, ihrer Bewegung beizutre-
ten. Am 8. September 2005 sei er durch die damals noch königstreue
Behörde in das District Development Committee (DDC) gewählt wor-
den. Im Anschluss daran hätten die Maoisten und die Mitglieder der
Demokratischen Partei ihn unter Druck gesetzt und von ihm verlangt,
von diesem Amt zurückzutreten. Da er dieser Aufforderung nicht nach-
gekommen sei, hätten ihn die Maoisten mehrmals mündlich bedroht.
Ende Januar 2006 sei ihm ein Brief von den Maoisten zugestellt wor-
den, in dem diese ihm abgeraten hätten, in den nächsten zwei Jahren
in die Distriktstadt zu kommen. Deswegen habe er Schutz bei der Ar-
mee gesucht und ab Anfang Februar 2006 in einem Armeecamp in der
Nähe seines Wohnortes gewohnt. Im April 2006 sei es zu anhaltenden
Demonstrationen im ganzen Land gekommen und der König habe sei-
ne Macht wieder dem Parlament übertragen müssen. Da er sich zu
dieser Zeit nicht habe frei bewegen können und noch immer von den
Maoisten bedroht worden sei, habe er in der Folge beim Chief District
Officer um Schutz nachgesucht. Da dieser nicht in der Lage gewesen
sei, ihm Schutz zu bieten, habe er keinen anderen Ausweg gesehen,
als am 28. April 2006 seine Heimatstadt zu verlassen. Er habe sich in
der Folge nach Butwal begeben. Da jedoch die Situation immer schlim-
mer geworden sei, habe er sich nach circa drei Tagen entschlossen,
nach Neu Delhi zu gehen. Weil er auch dort von den Maoisten beläs-
tigt worden sei, sei er am 30. Juli 2006 mit der Hilfe eines Schleppers
nach Paris geflogen. Anschliessend sei er mit dem Auto illegal in die
Schweiz eingereist.
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Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
während des Verfahrens vor der Vorinstanz die folgenden drei Doku-
mente (Faxkopien) ein: Einen Drohbrief der Maoisten an den Be-
schwerdeführer vom 26. Januar 2006, einen Geburtsregisterauszug
des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2006 sowie ein Bestätigungs-
schreiben des DDC vom Distrikt C._______ vom 23. September 2005.
B.
Mit Verfügung vom 15. September 2006 - eröffnet am gleichen Tag -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2006 (Poststempel) an die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm - unter Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft - Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar
sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer
zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
der Verfahrenskosten.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden eine Bestätigung der Fürsorgeab-
hängigkeit des Beschwerdeführers vom 19. September 2006 sowie
drei Berichte bezüglich der Situation in Nepal eingereicht.
D.
Mit Eingabe vom 13. November 2006 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter die Originale der bisher lediglich als Fax-
kopien eingereichten Beweismittel einreichen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2006 stellte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verfügte
er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Endentscheid zu befinden sei und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet werde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, für
die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asyl-
entscheides massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus,
dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheides von asylrele-
vanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Es sei darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Bedro-
hung durch die Maoisten nicht zweifelsfrei darlegen könne. So blieben
beispielsweise die Beschreibungen der mündlichen Drohungen diffus
und deren zeitliche Einordnung widersprüchlich. Da jedoch aus den
Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich keine Asylrelevanz
abzuleiten sei, könne auf weitere Erwägungen bezüglich der Glaubhaf-
tigkeit der Aussagen verzichtet werden.
Durch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Tätig-
keit habe sich dieser nicht überdurchschnittlich exponiert, so dass er
sich dadurch nicht einer andauernden Verfolgung durch die Maoisten
ausgesetzt habe. Den vorliegenden Akten seien keine Hinweise zu
entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Amtszeit
aktiv an der Verfolgung der maoistischen Bewegung beteiligt habe
oder sich anderweitig gegenüber den Maoisten kritisch und prominent
geäussert habe. Aufgrund der aktuellen Entwicklung seien insgesamt
eine Entspannung und eine deutliche Verbesserung der
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Menschenrechtssituation im ganzen Land festzustellen. Zudem gelte
es zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer, abgesehen vom
Schreiben von Ende Januar 2006, keine konkreten und belegbaren
Verfolgungsmassnahmen seitens der Maoisten mehr widerfahren
seien. Die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers habe sich
seit seiner Ausreise bekanntermassen wesentlich beruhigt. Für
Personen, welche in einer lokalen administrativen Behörde der
königlichen Regierung gearbeitet hätten, könne alleine aus diesem
Umstand zum heutigen Zeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung
abgeleitet werden. Für Personen, welche trotz der veränderten
Situation weiterhin Bedrängungen durch die Maoisten befürchten
würden, bestehe zudem die Möglichkeit, sich diesen möglichen
Massnahmen gestützt auf die in Nepal gewährte
Niederlassungsfreiheit durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil
Nepals zu entziehen. Sie seien demnach nicht auf den Schutz durch
die Schweiz angewiesen.
Die als Beweismittel eingereichten Faxkopien würden sich zudem auf
Gegebenheiten beziehen, aus welchen - wie soeben dargelegt - keine
Asylrelevanz abgeleitet werden könne. Die Vorbringen des Beschwer-
deführers hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zudem sei der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer demgegenüber im
Wesentlichen geltend gemacht, es sei festzustellen, dass er ein kon-
kretes, substanziiertes und auch zeitlich klar eingegrenztes Bild des
gegen ihn gerichteten Drucks und der Bedrohungen geliefert habe.
Von diffusen Schilderungen und widersprüchlichen zeitlichen Angaben
könne nicht die Rede sein. Deshalb erscheine seine persönliche Be-
drohungssituation als überwiegend glaubhaft. Unter diesen Umstän-
den könnten auch die von ihm eingereichten Beweismittel nicht allein
deshalb, weil sie nur als Faxkopien vorliegen würden, pauschal als un-
tauglich bezeichnet werden.
Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass die von ihm als Be-
weismittel eingereichten Dokumentationen bezüglich Nepal zeigen
würden, dass Übergriffe der Maoisten seit Einleitung des Friedenspro-
zesses - dies entgegen der Einschätzung des BFM - keineswegs
nachgelassen hätten. Damit würden diese Quellen belegen, dass die
von ihm vorgebrachte Verfolgungssituation aufgrund seines qualifizier-
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ten Engagements für das DDC nach wie vor sehr real sei, zumal der
Vorhalt des BFM, wonach er seit Januar 2006 keinen konkreten und
belegbaren Verfolgungsmassnahmen mehr ausgesetzt gewesen sei,
unzutreffend sei. Da gerade Mitglieder von Entwicklungskomitees das
Ziel fortgesetzter Tötungsaktionen seien, sei er in asylrelevanter Weise
gefährdet.
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bun-
desverwaltungsgerichts BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
4.4 Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in
Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert
hat. Bereits die ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich
beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen
zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und
der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28.
Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15.
Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und
es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, wel-
chem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzö-
gerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maois-
ten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsge-
benden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali
Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ
Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in
Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008
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kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung
zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die
Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das
Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online,
International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der
entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in
Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ
Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Ver-
sammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom
Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster
Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008)
und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa
Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-
Chef neuer Ministerpräsident in Nepal, NZZ Online, International,
15. August 2008). Die Maoisten sind somit in den politischen Prozess
eingebunden worden, was zu einer weiteren Stabilisierung der Lage in
Nepal führen dürfte. Mit der Entscheidung für ein parlamentarisches
System ist zudem der Weg für eine Koalitionsregierung geebnet
worden.
In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt -
entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift - keine begründete
Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die Maoisten besteht. An
dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass der Be-
schwerdeführer Mitglied eines DDC gewesen ist, da er sich durch die-
se politische Tätigkeit nicht überdurchschnittlich exponiert hat, wes-
halb nicht davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer da-
durch der andauernden Verfolgung durch die Maoisten ausgesetzt hat.
Da die Maoisten in Nepal nun in den politischen Prozess eingebunden
sind, ist davon auszugehen, dass sie kein Interesse mehr daran ha-
ben, politische Gegner, die sich nicht speziell exponiert haben, weiter
zu verfolgen. Daher kann darauf verzichtet werden, auf die Ausführun-
gen in der Beschwerde und die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel und Dokumente einzugehen, da sie am Ergebnis offen-
sichtlich nichts zu ändern vermögen.
4.5 Die Vorinstanz machte überdies geltend, dass der Beschwerdefüh-
rer die behauptete Bedrohung durch die Maoisten nicht zweifelsfrei
habe darlegen könne. So seien beispielsweise die Beschreibungen der
mündlichen Drohungen diffus und deren zeitliche Einordnung wider-
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sprüchlich geblieben. Da - wie soeben unter Erwägung 4.4 dargelegt -
die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin asylrechtlich nicht re-
levant sind, kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf allfällige Un-
glaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers
einzugehen.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
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konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Wie bereits vorstehend unter Erwägung 4.4 ausführlich dargelegt, hat
sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerde-
führers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit
nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt ge-
sprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als
zumutbar zu bezeichnen ist.
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner Lan-
desabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könn-
te. Indes hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre
2006, mithin 30 Jahre, in seinem Heimatstaat gelebt, wo er als Land-
wirt und als Politiker tätig gewesen ist. Zudem leben seine Eltern sowie
sein Bruder nach wie vor in seinem Heimatdorf sowie seine Schwester
in E._______. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches
ihm eine Reintegration erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allge-
meinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis
der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Sodann steht es dem
Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich an einem an-
deren als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich dem-
nach als zumutbar (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 31).
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
Seite 11
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bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerde-
führer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren
nicht als aussichtslos erscheinen.
9.2 Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer seit dem 11. Februar
2008 erwerbstätig und somit nicht als bedürftig zu erachten. Mangels
Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
(bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, Drohbrief der Maoisten vom 26. Januar
2006, Geburtsregisterauszug vom 15. Juli 2006, Bestätigungs-
schreiben des DDC vom Distrikt C._______ vom 23. September
2005)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 13