Abtei lung IV
D-6140/2006
sch/bah
{T 0/2}
Urteil vom 11. April 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Vito Valenti, Thomas Wespi
Gerichtsschreiber Christoph Basler
A._______, geboren _______, Afghanistan,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. September 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara mit letztem Wohnsitz in _______
(Provinz Uruzgan), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 17. Mai
2006 und gelangte am 2. August 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Anlässlich der Empfangszentrenbefragung, welche am 11. August
2006 in _______ stattfand, machte er geltend, sein Vater habe für die Amerikaner
als Chauffeur gearbeitet. Seine Familie sei von den Taliban überfallen worden,
wobei seine Eltern von diesen ermordet worden seien. Eine seiner Schwestern sei
verwundet worden; ein Nachbar habe sie zu einem Onkel nach _______ gebracht.
Er habe sich zum Zeitpunkt des Überfalls mit seiner anderen Schwester in seinem
Zimmer befunden. Einen Monat vor diesem Vorfall sei er von den Taliban entführt
worden. Man habe ihn nach _______ gebracht und von ihm wissen wollen, für wen
sein Vater arbeite. Er sei fünf Tage lang festgehalten und dreimal mit einem Holz-
stock geschlagen worden, anschliessend habe man ihn nach _______ gebracht
und freigelassen. Der Nachbar, der seine Schwester zum Onkel gebracht habe,
habe ihm mitteilen lassen, dass sein Leben in Gefahr sei. Die Taliban hätten ihn
bei seinem Onkel aufspüren können.
Ein vom BFM beauftragter Experte führte am 28. August 2006 ein Telefonge-
spräch mit dem Beschwerdeführer, aufgrund dessen er eine Herkunftsbestimmung
vornahm (LINGUA-Analyse). Der Experte kam zum Schluss, der Beschwerdefüh-
rer sei ohne Zweifel hauptsächlich in Afghanistan sozialisiert worden und gehöre
der Ethnie der Hazara an.
Am 7. September 2006 führte das BFM eine direkte Anhörung des Beschwerde-
führers durch. Er sagte aus, sein Vater habe für eine amerikanische Firma gear-
beitet. Aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die Amerikaner sei er von den Tali-
ban entführt worden. Er sei gefragt worden, was sein Vater transportiere und für
wen er arbeite. Jeden Tag sei jemand gekommen, der ihm die gleichen Fragen ge-
stellt und ihn geschlagen habe. Am Tag des Überfalls auf seine Familie habe er
sich in seinem Zimmer aufgehalten. Er habe durch das Fenster gesehen, wie sein
Vater blutüberströmt ins Haus gekommen sei. Obwohl sein Vater hingefallen sei,
hätten ihn die Taliban geschlagen und getreten. Anschliessend seien auch seine
Mutter und seine Schwester geschlagen worden. Danach seien Nachbarn in den
Innenhof gekommen, weshalb er aus seinem Versteck herausgekommen sei. Sei-
ne Schwestern und er seien von einem Nachbarn und dem Dorfältesten nach
_______ gebracht worden. Der Dorfälteste habe zehn Tage nach dem Überfall je-
manden zu seinem Onkel geschickt, der berichtet habe, dass drei Tage nach dem
Überfall das Haus seiner Familie angezündet und sämtliches Gut mitgenommen
worden sei. Der Bote habe auch gesagt, der Onkel solle den Beschwerdeführer
und dessen Schwestern aus dem Land bringen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 14. September 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab, und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz, deren
Vollzug es als durchführbar erachtete. Es begründete seinen Entscheid damit,
3dass seine Schilderung der fünftägigen Haft von Stereotypien geprägt sei. Es
mangle ihr an Detailreichtum, an Konkretisierung und Differenziertheit, weshalb
das Vorbringen nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe den Überfall, bei
dem seine Eltern getötet worden seien, in unterschiedlichen Versionen geschildert,
woraus zu schliessen sei, dass die Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten
Tötung seiner Eltern nicht glaubhaft seien. Er habe ausgesagt, dass seine
Schwester S. durch Schüsse der Taliban verletzt worden sei. In der Folge sei sie
zur medizinischen Behandlung ins Spital von _______ begleitet worden. Er habe
sich aber bei beiden Befragungen nicht zum Ergehen seiner Schwester geäussert.
Wäre er in der Lage gewesen, sich auf tatsächlich Erlebtes zu stützen, so hätte er
weiterführende Aussagen über den gesundheitlichen Zustand seiner Schwester
gemacht. Auf Vorhalt hin habe er gesagt, die Dolmetscherin habe ihn bei der
Erstbefragung daran gehindert, weitere Angaben zu seiner Schwester zu machen,
was offensichtlich eine Schutzbehauptung sei, zumal er bei der Bundesbefragung
explizit gefragt worden sei, ob er noch etwas vorbringen möchte, woraufhin er von
der gebotenen Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht habe. Die aufgezeigten
Ungereimtheiten zeigten, dass es sich bei seinen Vorbringen, er und seine Familie
seien von den Taliban verfolgt worden, um ein Konstrukt handle.
C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 12. Oktober
2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung erheben, in der beantragt wurde, diese sei aufzuheben
und ihm sei Asyl zu gewähren. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Es sei ihm
die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D. Die ARK wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit
Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2006 ab. Hinsichtlich des Entscheids über
das Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verwiesen. Dem Beschwerdeführer wurde Frist zu Einreichung eines ärztlichen Be-
richts angesetzt
E. Mit Schreiben vom 17. November 2006 (Poststempel) wurde der ARK ein ärzt-
licher Bericht von Dr. R. S. vom 2. November 2006 übermittelt.
F. Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2006 auf Abwei-
sung der Beschwerde.
G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2007 an sei-
nen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
4verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG;
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, die Ableh-
nung von Asylgesuchen von Personen aus Afghanistan erstaune sehr, sei doch
Länder- und Medienberichten zu entnehmen, dass die Taliban nach Afghanistan
zurückkehrten, um die Macht zu ergreifen. Die amerikanische Protektion und die
Überwachung durch die UNO sei mehr oder weniger gescheitert. Er sei in Afgha-
nistan aus den von ihm geschilderten Gründen verfolgt und müsse ernsthafte
Nachteile und unerträglichen Druck befürchten. Er weise konkrete physische und
psychische Schäden als Folge von Folter auf. Er sei derzeit in ärztlicher Behand-
lung in der Klinik _______. Der afghanische Staat könne ihm keinen Schutz ge-
5währen. Seine Aussagen seien eindrücklich und im Kern übereinstimmend ausge-
fallen, in der Verfügung des BFM werde spitzfindig argumentiert. Die Behauptung,
seine Aussagen zur Inhaftierung seien stereotyp, sei aktenwidrig. Bei objektiver
Betrachtung seien seine Aussagen zum Überfall auf seine Familie nicht als wider-
sprüchlich zu werten. Er habe überzeugend geschildert, dass seine Eltern er-
schossen worden seien. Dass die Begriffe "Erschiessen" und "Erschlagen" in sei-
ner Muttersprache die gleichen Wörter seien, habe der Übersetzer bestätigt. Der
Dolmetscher beim Empfangszentrum sei Iraner gewesen, was erkläre, dass dieser
die Muttersprache des Beschwerdeführers nicht à fond kenne. Zudem bezeichne
der einfache Mann in seiner Sprache erschlagen und erschiessen mit dem Wort
"zadan". Entgegen den Ausführungen in der Verfügung habe ihn die Dolmetsche-
rin bei der Empfangszentrenbefragung nicht daran gehindert, über das Schicksal
seiner Schwester zu sprechen, sie habe ihm aber gesagt, dass er an der zweiten
Anhörung Gelegenheit erhalten werde, darüber auszusagen. Zudem sei er von den
Befragern nicht über den Gesundheitszustand seiner Schwester befragt worden.
Aussagen darüber seien auch kaum möglich gewesen, sei er doch rasch nach
dem Überfall ausser Landes geflohen.
4.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, Dr. R. S. habe in seinem Bericht
vom 2. November 2006 darauf hingewiesen, seine Feststellungen würden lediglich
dann Geltung haben, wenn die Aussagen des Beschwerdeführers wahrheitsgetreu
seien. Letzteres sei im Entscheid des BFM indessen verneint worden. Es sei fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer sich die Narben beziehungsweise Verlet-
zungen unter anderen als von ihm geschilderten Umständen zugezogen haben
könne.
4.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Stellungnahme, die Bestreitung, dass
er ein Folteropfer sei, sei nicht nachvollziehbar. Woher sonst sollten die eindeu-
tigen Folterspuren stammen. Die fachkundigen Feststellungen von Dr. R. S. seien
eindeutig und liessen keine Zweifel offen. Er habe sich zwischenzeitlich beim Zen-
trum für Folteropfer des Roten Kreuzes beziehungsweise der _______
angemeldet. Eine Rückkehr nach Afghanistan wäre für ihn tödlich.
5.
5.1
5.1.1 Das BFM äusserte in seiner Verfügung zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers. So wies die Vorinstanz zutreffenderweise
darauf hin, dass dessen Schilderung der angeblichen Entführung und Festnahme
durch die Taliban wenig überzeugend ausfiel. Abgesehen davon, dass er die Zeit
seiner Inhaftierung und die Vorgänge während derselben wenig differenziert
schilderte, sagte er bei der Erstbefragung aus, er sei mit einem dünnen Holzstock
überallhin geschlagen worden. Auf die Frage, wie oft er geschlagen worden sei,
antwortete er, dies sei während der fünftägigen Haft dreimal geschehen. Anläss-
lich der Bundesbefragung gab er indessen an, er sei täglich geschlagen worden.
Gegenüber Dr. R. S. behauptete der Beschwerdeführer jedoch, er sei von den Ta-
liban an den Füssen aufgehängt, mit Kabeln, Zweigen, Händen und Füssen ge-
schlagen worden; anschliessend habe man ihn mit Salzwasser übergossen. Bei
6der Erstbefragung sagte er aus, man habe ihn nach der Haft nach _______
gebracht und dort freigelassen, während er gegenüber Dr. R. S. äusserte, man
habe ihn in der Landschaft abgesetzt. Obwohl Dr. R. S. beim Beschwerdeführer
auf Brust und Rücken zahlreiche feine Strichnarben feststellte, erscheinen dessen
Aussagen hinsichtlich der geltend gemachten Entführung durch die Taliban als
überwiegend unglaubhaft. Der in der Stellungnahme geäusserten Auffassung, die
fachkundigen Feststellungen von Dr. R. S. liessen keine Zweifel offen, kann nicht
beigepflichtet werden. Dr. R. S. hielt in seinem Bericht implizit fest, er könne sich
nicht zum Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers äussern. Die von
ihm festgestellten Strichnarben an Brust und Rücken des Beschwerdeführers
müssen keineswegs zwingend von den Taliban herstammen.
Schliesslich vermag auch die Aussage des Beschwerdeführers, die Taliban seien
auf der Suche nach ihm und trachteten ihm nach dem Leben, nicht zu überzeugen.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Taliban den Beschwerdeführer hätten suchen
sollen, falls sie ihn vorgängig wirklich in ihren Händen gehabt und freigelassen hät-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass die Aussagen
des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme durch die Taliban überwiegend un-
wahrscheinlich und deshalb unglaubhaft sind.
5.1.2 Die Vorinstanz äusserte in ihrer Verfügung zudem Zweifel an der vom Beschwer-
deführer geschilderten Ermordung seiner Eltern. Der Vorinstanz ist zwar bei-
zupflichten, dass sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers gewisse Unge-
reimtheiten finden, die jedoch nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit dieses
Sachverhaltselements schliessen lassen. Der Beschwerdeführer schilderte die Er-
eignisse, die sich am Tag des geltend gemachten Überfalls zugetragen hätten, in
wesentlichen Teilen übereinstimmend. Auch der Umstand, dass er sich nicht ein-
lässlicher zum Ergehen seiner verletzten Schwester äusserte, muss nicht als ge-
gen die Glaubhaftigkeit des Vorfalls sprechendes Argument gesehen werden. Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, kann die Glaubhaftigkeit des Überfalls auf das elter-
liche Haus indessen offen gelassen werden.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht
davon aus, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afgha-
nistan seitens der Taliban Nachstellungen drohten. Unbesehen der Frage der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen,
dass die Taliban in Afghanistan trotz ihres in den letzten Monaten in einigen Ge-
bieten erstarkten Einflusses zurzeit keine quasi-staatliche Herrschaft ausüben, so
dass von diesen ausgehenden Benachteiligungen und Übergriffen grundsätzlich
keine asylrechtliche Relevanz zukommt. In diesem Zusammenhang ist darauf hin-
zuweisen, dass Personen, die aus einem Gebiet stammen, in welchem die Taliban
Anschläge und Überfälle verüben sowie militärisch vorgehen, eine innerstaatliche
Zufluchtsmöglichkeit in ein Gebiet Afghanistans offen steht, in dem die Taliban
nicht oder kaum aktiv sind. Sowohl die afghanische Regierung als auch die ISAF-
Truppen sind in diesen Gebieten im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht, die Be-
völkerung vor Übergriffen durch die Taliban zu schützen.
5.3 Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimat-
land erweist sich aus den oben genannten Gründen als nicht begründet im Sinne
7des Asylgesetzes, da ihm dort keine asylrechtlich relevante Verfolgung droht. Ab-
schliessend ist festzustellen, dass auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers
zur Ethnie der Hazara und seine schiitische Glaubenszugehörigkeit für sich alleine
nicht zur Zuerkennung einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen können.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs.
2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Das BFM führt in seiner Verfügung aus, in Afghanistan herrsche keine Situation
8allgemeiner Gewalt. Die Sicherheitslage sei allerdings nicht in allen Provinzen hin-
reichend stabil, dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölke-
rung ausgegangen werden. Die Regierung habe die Situation insgesamt stabilisie-
ren und durch Einbindung lokaler Machthaber ihren Einflussbereich ausdehnen
können. Hinsichtlich der Gewährung von Sicherheit werde sie von der internationa-
len Schutztruppe ISAF unterstützt. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen,
seine Vorbringen glaubhaft zu machen; es werde als unglaubhaft erachtet, dass
seine Eltern ums Leben gekommen seien. Es sei ihm daher zuzumuten, zu seinen
Familien- und Stammesangehörigen zurückzukehren. Da er die Reise in die
Schweiz habe bezahlen können, sei davon auszugehen, dass seine Verwandt-
schaft über erhebliche finanzielle Mittel verfüge. Er sei jung und gesund, weshalb
er über nicht ungünstige existenzielle Perspektiven verfüge.
8.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Rückkehr des Beschwerdeführers
in sein Herkunftsland sei objektiv unmöglich. Alle massgeblichen Organisationen
verneinten die Zumutbarkeit einer Rückkehr. In Afghanistan sei ein Klima des
Schreckens und der Gewalt wieder erwacht. Eine Rückkehr sei für ihn auch des-
halb unmöglich, weil er als Rückkehrer aus dem Westen erheblicher Verfolgungs-
gefahr ausgesetzt sei.
9.
9.1 Die oben unter 6. genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu be-
trachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6; 2001 Nr. 1).
9.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, ange-
nommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren
vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
9.3 Wie vorstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der Ethnie der
Hazara und stammt aus _______, das in der Provinz Uruzgan liegt, wo er bis zu
der von ihm geltend gemachten Flucht gelebt haben will. Unmittelbar vor seiner
Ausreise habe er sich kurze Zeit bei seinem in der Provinz Ghazni lebenden Onkel
aufgehalten. Der mit dem Erstellen der LINGUA-Analyse beauftragte Experte ge-
langte zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Her-
kunftsregion und dem Dorf _______ überzeugend ausgefallen seien, weshalb an
seinen diesbezüglichen Aussagen keine ernsthaften Zweifel bestehen. Gemäss
der auf einer eingehenden Lageanalyse fussenden Praxis der ARK galt eine Rück-
kehr in die Provinzen Ghazni und Uruzgan als existenzbedrohend und damit als
unzumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, 2003 Nr. 30); diese Lageanalyse kann heute
9nach wie vor als gültig angesehen werden.
9.4 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufent-
haltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die
Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative eines aus dem
Hazarajat stammenden Asylsuchenden in Kabul - wo die allgemeine Situation als
relativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67) - oder in einer an-
deren Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten
Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbe-
sondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen Beziehungs-
netzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus; mithin ist bei der Beurteilung
der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt
(vgl. EMARK 2003 Nr. 30 Erw. 7b S. 193 f.).
Gemäss den anlässlich der Befragungen gemachten Angaben hat der Beschwer-
deführer drei Jahre lang die Schule besucht. Er habe als Händler gearbeitet und
einen kleinen Laden geführt. Indessen verfügt der aus der Provinz Uruzgan stam-
mende Beschwerdeführer in Kabul oder in einer anderen Provinz seines Heimat-
landes (mit Ausnahme der Provinz Ghazni) weder über eine gesicherte Wohnsitua-
tion noch über ein tragfähiges familiäres oder anderweitiges Beziehungsnetz. Mit-
hin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, er könne
sich im Grossraum Kabul oder einer anderen Provinz eine Existenzgrundlage auf-
bauen beziehungsweise sichern.
9.5 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung als unzumut-
bar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme sind demnach erfüllt.
10. Die Beschwerde ist demnach bezüglich der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung abzuweisen. Hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Disposi-
tivs der Verfügung ist sie gutzuheissen und das Bundesamt ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a
Abs. 1 bis 4 ANAG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden
gesetzlichen Tatbestände (Art. 14 Abs. 6 ANAG) entgegen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage von sei-
ner Fürsorgeabhängigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde nicht als zum
Vornherein aussichtslos darstellte, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
11.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens - welches rechnerisch als hälftiges Obsiegen
beurteilt wird - ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote ein-
reichte, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen festzulegen. Das Bundes-
verwaltungsgericht erachtet eine Pauschale von Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und
10
Mehrwertsteuer) als angemessen.
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft, die Asylgewährung und die angeordnete Wegweisung betrifft.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung be-
trifft.
3. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 14. September 2006 wer-
den aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers zu verfügen.
4. Es werden keine Verfahrenkosten auferlegt.
5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- aus-
zurichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
vorinstanzliche Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- das _______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand am: