Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6140/2011 / sps
U r t e i l v om 2 1 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______, und B._______, geboren
am _______
Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotà, Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2011 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 (Datum Eingang bei der schweizerischen
Vertretung in Bogotà) ersuchten die Beschwerdeführenden unter Beilage
mehrerer Beweismittel um humanitären Schutz.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 9. August 2010 (Datum Eingang bei der
schweizerischen Vertretung in Bogotà) ersuchten die
Beschwerdeführenden um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung
machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien im Quartier C._______ in
D._______ wohnhaft. Dort hätten die Guerilla und die Paramilitärs um die
Vorherrschaft gekämpft. Diese Gruppen hätten zudem
Schutzgeldforderungen gestellt. Aus diesen Gründen würden sie ständig
um ihr Leben fürchten. Sie hätten die Ereignisse auf der Fiscalía melden
wollen, doch dort habe man ihnen gesagt, es würden keine Meldungen
aus dem Quartier C._______ mehr entgegengenommen. Die
Beschwerdeführenden führten weiter aus, sie hätten einen Lagerraum
gehabt, hätten diesen aber schliessen müssen, da sie mehr Schutzgeld
hätten bezahlen müssen als sie Gewinn gemacht hätten. Am 29. Oktober
2009 seien sie in ihrem Geschäft von zwei Jugendlichen ausgeraubt
worden. Obwohl diese ihnen mit Konsequenzen gedroht hätten, falls sie
den Vorfall der Fiscalía melden würden, hätten sie Anzeige erstattet. Da
sie sich schliesslich geweigert hätten, den verschiedenen Organisationen
Schutzgelder zu bezahlen, seien sie von diesen bedroht worden. Mangels
wirtschaftlicher Anreize seien sie nicht in der Lage, ihren Wohnort zu
wechseln. Sie hätten zudem in keinem anderen Land
Familienangehörige.
B.b. Die Beschwerdeführenden reichten diverse Dokumente (alle in
Kopie) als Beweismittel zu den Akten (Identitätsdokumente, Eheschein,
Wohnsitzbescheinigungen, zwei "Certificado Judicial", eine Anzeige an
die Fiscalía General, ein Schreiben der Beschwerdeführerin an R. A. S.
vom 23. April 2010, Auszüge aus einer Zeitung).
B.c. Die schweizerische Vertretung in Bogotà übermittelte die Eingaben
der Beschwerdeführenden am 19. August 2010 an das BFM und teilte
dabei mit, eine Befragung der Beschwerdeführenden sei aus
Kapazitätsgründen nicht möglich.
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C.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2010 teilte das BFM den
Beschwerdeführenden mit, aufgrund der schriftlichen Begründung der
Asylgesuche und der eingereichten Beweismittel betrachte es den
entscheidrelevanten Sachverhalt als erstellt, weshalb sich eine Anhörung
durch die schweizerische Botschaft in Bogotá nicht als notwendig
erweise. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren werde
erwogen, die Asylgesuche abzulehnen und die Einreisebewilligung zu
verweigern. Insbesondere werde die Möglichkeit einer anderweitigen
Schutzsuche als gegeben erachtet. Das BFM räumte den
Beschwerdeführenden sodann die Möglichkeit ein, sich zu diesen
Feststellungen innert 30 Tagen schriftlich zu äussern.
D.
Am 12. Oktober 2010 leitete die Botschaft eine weitere Eingabe der
Beschwerdeführenden vom 17. September 2010 an das BFM weiter.
Darin wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre
Asylvorbringen und erklärten, sie würden im Heimatland von
gewalttätigen Gruppierungen an Leib und Leben bedroht, weshalb sie
ausreisen müssten.
E.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 (den Beschwerdeführenden am
1. November 2011 eröffnet) verweigerte das BFM die Einreise der
Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur
Begründung führte das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus,
dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen gegeben seien, um von
einer Anhörung der Beschwerdeführenden abzusehen. In materieller
Hinsicht erwog BFM im Wesentlichen, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip
seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den
Schutz eines Drittstaates angewiesen. Bei den Beschwerdeführenden
handle es sich nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, weshalb
nicht anzunehmen sei, dass die Verfolger sie an einem beliebigen Ort in
Kolumbien ausfindig machen könnten. Eigenen Angaben zufolge seien
sie bisher ständig im gleichen Quartier in D._______ wohnhaft gewesen.
Um der dort herrschenden schlechten Sicherheitslage zu entkommen,
hätten sie die Möglichkeit, sich an einen anderen Ort im Heimatland zu
begeben, wo sie nicht bekannt seien und wo sie sich den Übergriffen
entziehen könnten. Demzufolge seien die Beschwerdeführenden keiner
unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt, weshalb sie
den Schutz der Schweiz nicht benötigten. Im Übrigen seien die
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Asylgesuche auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abzulehnen. Den
Beschwerdeführenden sei es nämlich zuzumuten, in einem anderen Land
als der Schweiz um Asyl nachzusuchen, zumal sie keine besonders
nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht hätten. In Frage
kämen beispielsweise diejenigen Nachbarstaaten Kolumbiens, welche
sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende
Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten. Für die praktische
Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche in
diesen Ländern spreche zudem die Möglichkeit der visumsfreien Einreise
sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische
Staatsangehörige in den Nachbarländern (insbesondere in Ecuador) um
Asyl ersuchten und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als
Flüchtlinge anerkannt würden.
F.
Mit Eingabe vom 4. November 2011 (Datum Eingang bei der Botschaft)
erhoben die Beschwerdeführenden sinngemäss Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist
das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind, und
entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die sinngemässe Beschwerde wurde lediglich von der
Beschwerdeführerin unterzeichnet. Aufgrund der Aktenlage ist indessen
davon auszugehen, dass sie dabei auch im Namen und im Auftrag ihres
Ehemannes gehandelt hat. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf
die frist und (wenn auch nur knapp) formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische
Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV
1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser
Bestimmungen erkannt (vgl. zum Folgenden BVGE 2007/30 E. 5.2 ff.),
dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus
faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der
asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann.
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Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des
rechtlichen Gehörs dient, ist die asylsuchende Person bei gegebener
Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in
einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern,
ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben
vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen.
Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche
Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der
asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des
rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem
abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern.
Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von
einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen.
4.2. Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der
schweizerischen Botschaft in Kolumbien zu ihren Asylgesuchen nicht
befragt, da die Botschaft dazu gemäss Überweisungsschreiben vom
19. August 2010 aus gerichtsnotorischen und mithin nachvollziehbaren
Kapazitätsgründen nicht in der Lage war. Den Beschwerdeführenden
wurde mit Zwischenverfügung des BFM vom 12. Oktober 2010 mitgeteilt,
der entscheidrelevante Sachverhalt sei aufgrund der Aktenlage als erstellt
zu erachten. Gleichzeitig wurde ihnen zu dieser Feststellung sowie im
Hinblick auf die vom Bundesamt in Erwägung gezogene Abweisung der
Asylgesuche das rechtliche Gehör gewährt. Eine diesbezügliche
Stellungnahme reichten die Beschwerdeführenden indessen nicht ein,
allerdings leitete die schweizerische Botschaft in Bogotà am 12. Oktober
2010 ein Schreiben der Beschwerdeführenden mit ergänzenden
Ausführungen zu ihrem Asylgesuch an das BFM weiter (Eingang beim
BFM am 25. Oktober 2010). Angesichts der einlässlichen Ausführungen
der Beschwerdeführenden in ihren schriftlichen Eingaben sowie unter
Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel ist der
entscheidwesentliche Sachverhalt als hinreichend abgeklärt zu erachten.
Im Weiteren hat das BFM in der angefochtenen Verfügung das Absehen
von einer persönlichen Anhörung in nachvollziehbarer Weise begründet.
Somit hat das BFM den verfahrensrechtlichen Anforderungen an die
Behandlung der Asylgesuche ausreichend Rechnung getragen.
5.
5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
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ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
5.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.; dieser Entscheid hat angesichts
bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des
Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
6.
6.1. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zur Recht festgestellt, dass
die Beschwerdeführenden offensichtlich über keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz verfügen. Auch auf Beschwerdeebene werden
keine derartigen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Des
Weiteren hat das Bundesamt zu Recht ausgeführt, dass es den
Beschwerdeführenden zuzumuten ist, in einem anderen
lateinamerikanischen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art.
52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien,
Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des
betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela
wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das
Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein
eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von
Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non
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Refoulement im Sinne von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung
festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere
denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu
unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen
ist. Wie das BFM zutreffend erwähnt hat, wird jedoch jährlich ein
beträchtlicher Teil der kolumbianischen Asylsuchenden in den
Nachbarländern (namentlich in Ecuador) als Flüchtlinge anerkannt.
Kolumbianische Staatsangehörige können im Übrigen visumsfrei nach
Brasilien, Ecuador und Peru einreisen. Eine Schutzsuche in diesen
Ländern ist zudem auch aus geografischen, kulturellen und sprachlichen
Gründen naheliegender als eine Schutzsuche in der Schweiz. Weder aus
den Vorbringen der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren
(unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel) noch auf
Beschwerdeebene ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, es sei ihnen praktisch unmöglich oder objektiv
unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der
Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie
1997 Nr. 15 E. 2f). Dies gilt umso mehr, als es sich bei den
Beschwerdeführenden aufgrund der Akten nicht um landesweit bekannte
Personen handelt, die aufgrund einer besonders exponierten Stellung
auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten,
weiterhin verfolgt zu werden.
6.2. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob sich die
Beschwerdeführenden den geltend gemachten Bedrohungen allenfalls
durch eine innerstaatliche Verlegung ihres Wohnsitzes dauerhaft
entziehen könnten.
6.3. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden über keine konkrete Beziehungsnähe zur Schweiz
verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche
haben. Unter diesen Umständen hat das BFM zu Recht den
Beschwerdeführenden die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert
und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die
Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Botschaft in Kolumbien (Bogotá).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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