B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6140/2014
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzrelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 14. August 2014 in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde am 28. August 2014 zu
seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen
befragt (Befragung zur Person [BzP]).
B.
Aufgrund der Akten stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer be-
reits am 8. Juli 2013 in Rumänien um Asyl ersucht hatte und ihm dort am
18. November 2013 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war.
C.
Am 17. September 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31). Der Beschwerdeführer liess
sich innert Frist nicht vernehmen.
D.
Am 24. September 2014 stimmten die rumänischen Behörden einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 5 des Europäi-
schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Abschaffung des Vi-
sumszwanges für Flüchtlinge (SR 0.142.38) zu.
E.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 (Eröffnung am 13. Oktober 2014) trat
das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ver-
fügte die Wegweisung nach Rumänien sowie den Vollzug. Gleichzeitig
wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehän-
digt.
F.
Mit Eingabe beim BFM vom 17. Oktober 2014 focht der Beschwerdefüh-
rer diesen Entscheid an. Dabei beantragte er die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme we-
gen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs an-
zuordnen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG zu gewähren und
es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen. Die Be-
hörden seien anzuweisen, eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen
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Behörden oder eine Datenweitergabe an diese zu unterlassen oder über
eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu in-
formieren.
Die Beschwerde wurde vom BFM zuständigkeitshalber ans Bundesver-
waltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 23. Oktober 2014 eintraf.
G.
Seit dem 22. Oktober 2014 gilt der Beschwerdeführer als verschwunden.
H.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. Oktober 2014 beim Gericht ein
(Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2,
m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit, wenn sie den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen
materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.). In Bezug auf die Frage der Wegweisung und de-
ren Vollzug ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts hingegen nicht eingeschränkt, da das BFM diese Frage bereits ma-
teriell geprüft hat.
Daher ist auf die Anträge hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung nicht einzutreten. In den übrigen Punkten ist auf die Be-
schwerde jedoch einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche von Per-
sonen, die in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
zurückkehren können, nicht eingetreten.
4.2 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerde-
führer sich vor seiner Reise in die Schweiz in Rumänien aufgehalten ha-
be, wo er als Flüchtling anerkannt sei. Rumänien sei vom Bundesrat als
sicherer Drittstaat bezeichnet worden. Es beständen zwar Anzeichen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da er in
Rumänien als Flüchtling anerkannt sei. An deren Feststellung in der
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Schweiz habe der Beschwerdeführer jedoch kein schützenswertes Inte-
resse, da ihm bereits ein Drittstaat Schutz vor Verfolgung und Rückschie-
bung gewähre. Auf das Asylgesuch werde daher nicht eingetreten. Die
Wegweisung erweise sich als zulässig, da er in Rumänien als anerkann-
ter Flüchtling hinreichenden Schutz vor Rückschiebung geniesse. Der
Vollzug sei auch zumutbar, da Rumänien Signatarstaat des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30)
sei, welches Bestimmungen über die öffentliche Fürsorge enthalte. Zu-
dem werde nicht geltend gemacht, dass ihm der Zugang zur Fürsorge
grundsätzlich verwehrt worden sei. Dass die staatliche Unterstützung in
der Schweiz allenfalls vorteilhafter ausfalle, stehe einer Rückkehr nicht
entgegen. Der Vollzug sei ferner möglich, zumal eine entsprechende Zu-
stimmung Rumäniens vorliege.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, der Be-
schwerdeführer könne nicht nach Rumänien zurück, da dort keine klaren
Strukturen herrschen würden, es kein funktionierendes Rechtssystem
gebe und er dort Angst um seine Sicherheit habe. Zudem sei die Auslän-
derfeindlichkeit ein Problem, mit welchem er auch schon konfrontiert wor-
den sei. Ferner sei das Land von Hunger und Krankheit geplagt. Ihm sei
auch ein ärztliches Attest ausgestellt worden. Schliesslich gebe es in
Rumänien keine Arbeit und keine Weiterbildungsmöglichkeiten. Auch Sy-
rien sei für ihn nicht sicher und das Protokoll der BzP sei diesbezüglich
unvollständig.
4.4 Das BFM ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten. Die Flüchtlingseigenschaft ist nicht Gegenstand des
Verfahrens, wodurch auf den Einwand einer ungenügenden Protokollie-
rung der BzP hinsichtlich der Fluchtgründe nicht weiter einzugehen ist.
Der Beschwerdeführer hat sich in Rumänien aufgehalten und der Bun-
desrat hat dieses Land als sicheren Drittstaat bezeichnet. Er ist dort als
Flüchtling anerkannt, wodurch ihm effektiver Schutz vor Verfolgung ge-
währt wird. Überdies haben die rumänischen Behörden der Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt. Die Voraussetzungen
für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind daher erfüllt.
4.5 Das BFM hat in Anwendung von Art. 44 AsylG als Folge des Nichtein-
tretens zu Recht die Wegweisung angeordnet. Auch die Beurteilung der
Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG ist nicht zu beanstanden, wobei
auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen wer-
den kann. Die Einwände auf Beschwerdeebene vermögen an der Ein-
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schätzung nichts zu ändern. Eine Rückschiebung nach Syrien hat der
Beschwerdeführer in Rumänien nicht zu befürchten, zumal er dort als
Flüchtling anerkannt ist. In Anbetracht, dass offenbar ein geordnetes Ver-
fahren durchgeführt worden ist, in welchem dem Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, erweist sich der Einwand, Ru-
mänien würde kein funktionierendes Rechtssystem besitzen, als unbe-
gründet. Den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die
bei einer Rückkehr nach Rumänien auf eine Verletzung der in Art. 3
EMRK statuierten Misshandlungsverbote hinweisen würden. Gleich ver-
hält es sich auch mit der Rüge, die Lage auf dem Arbeitsmarkt sei in Ru-
mänien desolat und das Land sei von Krankheit und Hunger geplagt, zu-
mal diese Einwände ohnehin nicht genügend konkret sind und daher die
Feststellung des BFM, Rumänien würde über funktionierende Unterstüt-
zungsstrukturen verfügen, nicht umzustossen vermögen. Zum Hinweis
auf den ärztlichen Befund ist schliesslich zu bemerken, dass der Be-
schwerdeführer gemäss Bericht des (…) an Akne leide, was kein Voll-
zugshindernis zu begründen vermag. Das BFM hat den Wegweisungs-
vollzug daher zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich erklärt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung gegenstandlos.
7.
Auf das Gesuch um Unterlassung der Datenweitergabe ist unter Hinweis
auf Art. 97 AsylG nicht weiter einzugehen.
8.
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als von
vornherein aussichtlos zu bezeichnen ist und das mit Beschwerde gestell-
te Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtpflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG daher abzuweisen ist. Somit
sind die Kosten aufgrund des Unterliegens dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: