B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6140/2017
law/gnb/lan
Ur t e i l vom 1 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Livia Kunz,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. September 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2017 auf dem Luftweg von Grie-
chenland herkommend illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 14. Mai
2017 um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 19. Mai 2017 seine Personalien erhob und ihn summa-
risch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragte (soge-
nannte Befragung zur Person, BzP),
dass das SEM den Beschwerdeführer am 3. Juli 2017 einlässlich zu seinen
Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer als Hauptmotiv für seine Ausreise aus Afgha-
nistan vorbrachte, er sei im Sommer (…) auf dem Weg von Kabul nach
B._______ bei einer Strassenkontrolle von den Taliban angehalten und
festgenommen worden und anschliessend während (…) Tagen festgehal-
ten und schwer gefoltert worden, und befürchte, er würde bei einer erneu-
ten Festnahme getötet werden,
dass mit Verfügung des SEM vom 14. Juni 2017 das zuvor eingeleitete
Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsver-
fahren aufgenommen wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. September 2017 – eröffnet am
29. September 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 14. Mai 2017 ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe rubrizier-
ter Rechtsvertretung vom 30. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihn vorläufig aufzunehmen, und
dazu vier Fotos von Narben und einen ärztlichen Kurzbericht von Dr. med.
C._______, vom 24. Oktober 2017 einreichte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren, die rubrizierte Rechtsvertreterin
sei ihm als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung
eines Kostenvorschusses sei abzusehen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. No-
vember 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwer-
debegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
22. November 2017 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750.– ein-
zuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 20. November 2017
einzahlte,
dass dem Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2017 eine vom
20. November 2017 datierende Stellungnahme der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers zuging, der eine Kopie des übersetzten Arbeitsver-
trags des Onkels des Beschwerdeführers sowie zwei Fotos beigelegt wa-
ren, wobei auf einem Foto der Beschwerdeführer zusammen mit einem Ar-
beitskollegen, der mit ihm bei der Firma (…) gearbeitet habe, und auf dem
anderen der besagte Arbeitskollege, nachdem er von den Taliban schwer
misshandelt worden sei, abgebildet seien,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde
– auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass aufgrund der Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage bildet, ob in-
folge Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4
AuG),
dass das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der einlässlichen An-
hörung zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen ausführte,
er sei in D._______, Distrikt E._______, Provinz B._______, in Afghanistan
geboren und aufgewachsen,
dass er in den Jahren (…) in Kabul das (…) im Bereich (…) besucht und
abgeschlossen habe,
dass er danach an der Universität (…) in Kabul studiert und im Frühling
(…) den Bachelor im Fach (…) erlangt habe,
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dass er ausserdem von (…) bis (…) bei der Firma (…) in Kabul, welche im
Bereich (…) tätig sei, gearbeitet und im ersten Jahr 10‘000 Afghani pro
Monat und im zweiten Jahr 20‘000 Afghani pro Monat verdient habe,
dass ein Onkel mütterlicherseits in Kabul lebe, mit welchem er auch jetzt
in Kontakt stehe, welcher (…) sei, mit seiner Familie eine für afghanische
Verhältnisse grosse Wohnung mit drei Schlafzimmern und einem Wohn-
zimmer bewohne und gut situiert sei,
dass er von (…) bis zu seiner Ausreise im Oktober (…) an verschiedenen
Orten in Kabul gelebt habe, wovon während vier bis fünf Monaten bei sei-
nem Onkel,
dass er in Kabul zwei gute Freunde habe, wovon einer noch immer in Kabul
lebe und im (…) arbeite und der andere in F._______ sei, und er weitere
Bekannte in Kabul habe,
dass er nicht nach Kabul zurückkönne, da er dort in einer (…) arbeiten
müsste, deren (…) hauptsächlich ausserhalb von Kabul seien, wo er wie-
der von den Taliban verhaftet und mitgenommen würde,
dass er als Beweismittel eine Kopie seiner Tazkara sowie Originale einer
Studienbescheinigung Nr. (…), eines Studentenausweises, eines Arbeits-
vertrags mit (…) und einer Arbeitsbestätigung von (…) einreichte, welche
Originale dem Beschwerdeführer bei der einlässlichen Anhörung zurück-
gegeben wurden,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung davon ausgeht, dass
der Beschwerdeführer zwar nicht aus der Hauptstadt Kabul stamme, er
aber in den letzten Jahren in Kabul gelebt habe und anzunehmen sei, die
Stadt Kabul sei zu seinem Lebensmittelpunkt geworden,
dass sie weiter ausführt, der Beschwerdeführer könne wie bereits früher
bei seinem in Kabul wohnhaften Onkel mütterlicherseits wohnen, welcher
als (…) gut situiert sei und sich ein teures und für afghanische Verhältnisse
grosses Haus zur Miete leisten könne,
dass der Beschwerdeführer auch über Freunde und Bekannte in Kabul und
somit über ein tragfähiges soziales Netz in Kabul verfüge, wobei ein guter
Bekannter beim (…) arbeite und allenfalls bei einer Stellenvermittlung be-
hilflich sein könnte,
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dass der Beschwerdeführer im besten Arbeitsalter und gesund sei, mit ei-
nem universitären Abschluss sehr gut ausgebildet sei und über Arbeitser-
fahrung verfüge und daher anzunehmen sei, dass er – auch aufgrund sei-
ner Bekannten – schnell wieder eine adäquate Anstellung finde,
dass in der Beschwerde eingewendet wird, das Bundesverwaltungsgericht
sei in seinem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zum
Schluss gelangt, die Lage in Kabul sei grundsätzlich als existenzbedro-
hend und der Vollzug der Wegweisung somit als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren,
dass von dieser Regel nur abgewichen werden könne, falls besonders be-
günstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise
von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne, was beim
Beschwerdeführer nicht der Fall sei,
dass der Beschwerdeführer ausser einem einzigen Onkel mütterlicherseits
weder Mitglieder seiner Kernfamilie noch andere Verwandte in Kabul habe
und dass es höchst fraglich sei, ob dieser einzige Onkel willens und in der
Lage wäre, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul finanzi-
ell zu unterstützen,
dass der Beschwerdeführer Freunde habe, welche er im Alter von circa 25
Jahren kennengelernt habe und welche ihm höchstens freundschaftlich
verpflichtet seien, und dass es höchst fraglich sei, ob ebensolche Bekannte
es dem Beschwerdeführer ermöglichen würden oder könnten, ihn in Sa-
chen Unterbringungsmöglichkeit oder wirtschaftlichem Fortkommen so zu
unterstützen, dass er nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde, wo-
bei überdies ungeklärt sei, wo sich diese Bekannten heute befinden wür-
den und ob sie überhaupt noch in Kabul seien,
dass demzufolge nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ge-
sprochen werden könne, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und
Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise,
dass der Beschwerdeführer durch die Vorverfolgung durch die Taliban
massive Folter und unerträglichen psychischen Druck erlitten habe, wobei
auf die eingereichten Fotos der Narben und den ärztlichen Kurzbericht ver-
wiesen wird,
dass deshalb nur schwer von einem „gesunden Mann im besten Lebens-
alter“ gesprochen werden könne, zumal sich zumindest die psychischen
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Folgen der unbestrittenermassen erlittenen Folter insbesondere bei einer
Rückkehr nach Afghanistan drastisch verstärken dürften,
dass der Beschwerdeführer bisher keine psychologische Behandlung in
Anspruch genommen habe, weil er erst seit fünf Monaten in der Schweiz
sei und der Erhalt medizinischer Behandlungen im Asylbereich schwierig
sei,
dass dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, eine Stelle bei einer (…)
anzunehmen – was er mit seiner Ausbildung müsste – da sich deren (…)
hauptsächlich ausserhalb von Kabul befänden und er deshalb ausserhalb
der Stadt arbeiten müsste, weshalb seine Chancen, eine Arbeit zu finden,
erschwert seien,
dass überdies die Eingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers
aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den (…) und seiner Religion
([…]) generell erschwert seien,
dass in der Stellungnahme vom 20. November 2017 überdies vorgebracht
wird, im vorliegenden Fall sei in der angefochtenen Verfügung das Vorlie-
gen besonders begünstigender Faktoren im Sinne des Urteils D-5800/2016
vom 13. Oktober 2017 noch nicht abgeklärt worden, weshalb eine Einstu-
fung der Beschwerdebegehren als aussichtslos nicht nachvollziehbar sei
und ausserdem den Beurteilungen ähnlich gelagerter Rechtsfragen durch
andere InstruktionsrichterInnen respektive durch die Vorinstanz widerspre-
che,
dass der Onkel des Beschwerdeführers erst vor gut (…) Jahren mit seiner
Familie nach Kabul gezogen sei, um seinen Kindern eine bessere Zukunft
zu bieten, und dort nicht verwurzelt sei,
dass dieser Onkel – wie dem eingereichten Arbeitsvertrag zu entnehmen
sei – als (…) einen Lohn von (…) Afghani erziele, mit welchem er die Miete
des von ihm bewohnten Hauses von (…) Afghani ([…] Afghani bezahle die
[…]) bezahlen und für seine (…) Familie aufkommen müsse, und damit
nicht „gut situiert“ sei,
dass der Beschwerdeführer in Kabul lediglich über Kontakte zu Kommilito-
nen verfüge und die meisten Studenten nach Abschluss des Studiums zu
ihren Familien in anderen Provinzen zurückkehren würden, weshalb nur
noch von losen oder nicht mehr bestehenden Kontakten ausgegangen
werden müsse,
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dass derartige soziale Beziehungen nicht mit einem tragbaren Netz gleich-
gesetzt werden könnten,
dass die zwei näheren Freunde des Beschwerdeführers – darunter jener,
der für das (…) gearbeitet habe – beide zu ihren Familien nach F._______
(G._______) respektive in die Provinz H._______ zurückgekehrt seien,
dass erst kürzlich erneut ein Angriff auf Arbeiter der Firma (…) stattgefun-
den habe und ein Arbeitskollege des Beschwerdeführers dabei von den
Taliban schwer misshandelt worden sei, was den beiden eingereichten Fo-
tos zu entnehmen sei,
dass in der Zwischenverfügung vom 7. November 2017 das Vorliegen be-
sonders begünstigender Faktoren im Sinne der neusten bundesverwal-
tungsgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober
2017) geprüft wurde,
dass der Beschwerdeführer zwar nicht aus der Hauptstadt Kabul stammt,
er aber seit (…) in Kabul studiert und gearbeitet hat und – übereinstimmend
mit der Vorinstanz – anzunehmen ist, dass die Stadt Kabul zu seinem Le-
bensmittelpunkt geworden ist,
dass der Beschwerdeführer, der vor seiner Ausreise im Oktober (…) wäh-
rend vier bis fünf Monaten bei seinem Onkel in Kabul in dessen für afgha-
nische Verhältnisse grossen Wohnung gelebt hat, in der Anhörung klar zum
Ausdruck brachte, sein Onkel lebe in guten Verhältnissen, und nicht gel-
tend gemacht wird, die Verhältnisse des Onkels hätten sich seither verän-
dert,
dass deshalb der auf der eingereichten Übersetzungskopie des Arbeitsver-
trags des Onkels angegebene Lohn von (…) Afghani, mit der versucht wird,
die Angaben bei der Anhörung nachträglich zu relativieren, nicht überzeugt,
dass gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung
alle Leute im Quartier den Onkel kennen würden und demnach davon aus-
zugehen ist, dieser sei dort gut integriert,
dass demzufolge nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht
wieder bei seinem in Kabul wohnhaften Onkel mütterlicherseits wohnen
könnte und von diesem im Sinne einer Reintegrationshilfe finanziell und
anderweitig unterstützt würde, zumal der (erweiterten) Familie in Afghanis-
tan generell – wie vom Beschwerdeführer selbst bestätigt – ein sehr hoher
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Stellenwert zukommt, und er auch heute noch mit seinem Onkel in Kontakt
steht,
dass die Darstellung in der Stellungnahme, die Kommilitonen und beiden
Freunde des Beschwerdeführers seien aus Kabul weggezogen, eine un-
belegte Behauptung ist,
dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in Ka-
bul ausser dem Onkel über weitere Bekannte und Freunde und werde auf-
grund dieser Kontakte, seiner universitären Ausbildung und seiner Arbeits-
erfahrung in Kabul die notwendige Unterstützung und insbesondere innert
angemessener Frist eine für ihn zumutbare Arbeitsstelle finden,
dass insgesamt davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Ka-
bul, wo er von (…) bis (…) lebte, studierte und während zweier Jahre ar-
beitete, über ein tragfähiges soziales Netz und über gute berufliche Fort-
kommensmöglichkeiten verfügt,
dass nicht ersichtlich ist, ob es sich auf den beiden mit der Stellungnahme
vom 20. November 2017 eingereichten Fotos abgebildeten und als Arbeits-
kollege des Beschwerdeführers bezeichneten Mann um ein und dieselbe
Person handelt,
dass selbst wenn der Arbeitskollege von den Taliban misshandelt worden
sein sollte, der Beschwerdeführer daraus in Bezug auf die Frage der Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten könnte,
dass in Bezug auf die geltend gemachten psychischen Probleme des Be-
schwerdeführers festzuhalten ist, dass dieser nach dem Vorfall mit den Ta-
liban im Sommer (…) bis zur Ausreise im Oktober (…) in Kabul sein Stu-
dium abgeschlossen und eine Monografie geschrieben hat, er in der BzP
ausdrücklich bestätigte gesund zu sein und weder damals noch heute in
der Schweiz wegen seiner Erlebnisse hat ärztliche Hilfe in Anspruch neh-
men respektive beantragen müssen,
dass das SEM somit zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei
im besten Arbeitsalter und gesund,
dass auch nicht ersichtlich ist, weshalb die Eingliederungsmöglichkeiten
des Beschwerdeführers wegen dessen Ethnie- und Religionszugehörigkeit
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erschwert sein sollen, zumal er deswegen in Kabul offenbar in der Vergan-
genheit nie konkret mit irgendwelchen Problemen konfrontiert war,
dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, es würden beim
Beschwerdeführer besonders günstige Voraussetzungen (Lebensmittel-
punkt Kabul, überdurchschnittliche Ausbildung, Arbeitserfahrung, soziales
Netz durch gut situierten Onkel, Freunde und Bekannte) im Sinne des Re-
ferenzurteils D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 vorliegen, und es dem
Beschwerdeführer nicht gelingt, diese Schlussfolgerung mit dem Verweis
auf andere Verfahren zu relativieren,
dass das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kabul demnach zu
Recht als zumutbar beurteilt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der vom Beschwerdeführer am 20. November 2017 geleistete Kos-
tenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwen-
det.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: