B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6141/2009
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker-Senn,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Jemen,
vertreten durch Johanna Fuchs,
Elisa - Asile, Assistance juridique,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 21. August 2009 / N (…).
D-6141/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein jemenitischer Staatsangehöriger aus
B._______, C._______, verliess seinen Heimatstaat mit seinem Sohn
gemäss eigenen Angaben am 3. Juli 2009 und gelangte am 4. Juli 2009
von D._______ herkommend auf dem Luftweg nach Rom, von wo er mit
einem Bus in die Schweiz gelangte und am 6. Juli 2009 um Asyl nach-
suchte. Am 9. Juli 2009 wurde er im E._______ summarisch befragt und
am 14. August 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer eingehend zu
seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er am
7. Juli 2008 der F._______ beigetreten sei, in der er sich politisch aktiv für
die Unabhängigkeit des Südens Jemens eingesetzt habe. Er habe regie-
rungskritische Berichte und Artikel unter einem Pseudonym verfasst, ha-
be Spenden gesammelt, um Flugblätter drucken und verteilen zu können,
habe junge Menschen überredet, bei der F._______ mitzumachen, habe
bei der Organisation von Demonstrationen geholfen und an vielen davon
selbst teilgenommen. Des Weiteren habe er auch Waffen für die Sicher-
heit der Organisationsmitglieder auf dem Schwarzmarkt besorgt. Wegen
seiner regierungsfeindlichen politischen Aktivitäten sei er ins Blickfeld der
jemenitischen Behörden geraten. Einige Male habe man ihn zu Hause
gesucht und telefonisch nach ihm gefragt. In der Folge habe er dann ver-
steckt gelebt und habe bei Nachbarn und Bekannten übernachtet, wobei
er nur noch drei- bis viermal die Woche nach Hause gegangen sei. Bei
einer Demonstration in H._______ am (…) sei er mit ungefähr 200 weite-
ren Personen festgenommen worden. Da die Menschen gegen diese
Verhaftung protestiert hätten und die Behörden unter Druck gekommen
seien, seien die Demonstranten nach kurzer Zeit wieder freigelassen
worden. Bei der Entlassung hätten sie schriftlich bestätigen müssen, dass
sie keinen politischen Aktivitäten mehr nachgehen würden. Am (…) sei er
jedoch erneut mit vielen anderen Personen bei einer Demonstration in
I._______ festgenommen und nach kurzer Zeit wieder freigelassen wor-
den. Bei der letzten Verhaftung habe er den Behörden einen falschen
Namen angegeben, sodass diese nicht gewusst hätten, wer er wirklich
gewesen sei. Ungefähr zur gleichen Zeit hätten die Polizisten sein Zu-
hause in B._______ durchsucht und dabei mehrere Dokumente und sei-
nen Computer konfisziert sowie in dieser Zeit auch seinen ältesten Sohn,
J._______ ([…]), verhaftet. Als die Behörden von seiner Ehefrau erfahren
hätten, dass er bereits in Haft sei, hätten sie seinen Sohn gehen lassen.
D-6141/2009
Seite 3
Auch nach der Freilassung aus seiner zweiten Haft habe man ihn ver-
mehrt zu Hause gesucht. Er habe sich daher weiter versteckt aufgehal-
ten. Da ihm von verschiedensten Seiten gesagt worden sei, dass ihm die
Behörden auf die Spur gekommen seien und insbesondere auch die Par-
teileitung ihn gewarnt und ihm zur Flucht geraten habe, sei er – mit Hilfe
der Partei – am 3. Juli 2009 zusammen mit seinem Sohn aus dem Jemen
geflohen.
Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer
eine Mitgliedschaftsbestätigung der F._______ sowie mehrere, von ihm
unter verschiedenen Pseudonymen verfasste Artikel (teils aus der Zeit vor
seiner Ausreise, teils aus der Zeit in der Schweiz) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. August 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Begrün-
dung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich seien und der Logik des
Handelns entgegenstünden, weshalb eine asylrelevante Verfolgung durch
die jemenitischen Behörden nicht glaubhaft gemacht worden sei. Obwohl
nachgewiesen sei, dass sich der Beschwerdeführer als Verfasser von re-
gimekritischen Artikeln politisch betätigt habe, sei – da er unter einem
Pseudonym geschrieben habe – nicht davon auszugehen, dass die je-
menitischen Behörden eine Verbindung zum Beschwerdeführer herge-
stellt hätten. Seine exilpolitischen Tätigkeiten für die F._______ in der
Schweiz seien zu wenig exponiert, als dass die jemenitischen Behörden
ihn erkannt hätten. Auf die eingehende Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Am 24. September 2009 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin Beschwerde einreichen und beantragen, es sei
die Verfügung der Vorinstanz vom 21. August 2009 aufzuheben, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht beantragte er sinngemäss die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
D.
Mit Eingabe vom 25. September 2009 reichte die Rechtsvertreterin die
Beilagen zur Beschwerde (diverse vom Beschwerdeführer verfasste Arti-
kel aus Presse und Internet sowie eine weitere Bestätigung der
F._______ [Büro London] über die Tätigkeit des Beschwerdeführers für
die Partei, einerseits im Jemen, andererseits in der Schweiz) sowie eine
Fürsorgebestätigung und die Kostennote zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 hiess der zuständige Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf.
F.
Am 15. Oktober 2009 liess sich das Bundesamt vernehmen und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde, da auch die nachgereichten Be-
weismittel zur exilpolitischen Aktivität des Beschwerdeführers in der
Schweiz an ihrer Einschätzung nichts zu ändern vermögen würden.
G.
Die Rechtsvertreterin gab am 19. Februar 2010 zahlreiche weitere Be-
weismittel, alle die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der
Schweiz betreffend, zu den Akten (mehrere vom Beschwerdeführer ver-
fasste Artikel, Unterlagen zur Demonstration der F._______ vom (…) in
K._______, Teilnahmebeweis des Beschwerdeführers an der Demonstra-
tion der F._______ vom (…) sowie ein Schriftenwechsel mit Fotobeilagen
zwischen dem Beschwerdeführer und Amnesty International).
H.
Am 11. April 2010 wurde eine CD zu den Akten gegeben, die ein Interview
von L._______ mit dem Beschwerdeführer zeigt, sowie das ins Französi-
sche übersetzte Protokoll der Gründerversammlung der M._______, in
welchem der Beschwerdeführer als Gründungsmitglied und Kassier auf-
gelistet wird.
I.
Nach mit Zwischenverfügung vom 14. April 2010 erfolgter Aufforderung
des Gerichts, liess sich die Vorinstanz am 29. April 2010 ein weiteres Mal
vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, da die gel-
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Seite 5
tend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten nach wie vor keine konkrete
Gefährdung zu begründen vermögen würden.
J.
Am 17. Mai 2010 replizierte die Rechtsvertreterin fristgerecht und reichte
zahlreiche weitere Unterlagen bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit des
Beschwerdeführers zu den Akten. Mit Eingaben vom 2. September 2010
und 3. November 2010 stellte die Rechtsvertreterin dem Gericht wieder-
um zahlreiche Nachweise der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerde-
führers zu.
K.
Am 5. Januar 2011 reichte die Rechtsvertreterin einen Austrittsbericht des
Beschwerdeführers aus dem Spital Tiefenau Bern zu den Akten, sowie
eine Kopie einer Medikationsanweisung bei Bedarf.
L.
Mit Eingaben vom 5. Oktober 2011, vom 23. November 2011 und vom
7. Dezember 2011 reichte die Rechtsvertreterin erneut zahlreiche Be-
weismittel bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die
F._______ und die M._______ zu den Akten.
M.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 lud die zuständige Instruktions-
richterin die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel ein.
N.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 zog die Vorinstanz ihren Ent-
scheid vom 21. August 2009 teilweise in Wiedererwägung, stellte die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund seiner exilpoliti-
schen Tätigkeit fest und schob den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
O.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, sich innert Frist darüber zu erklären, ob er – mit Kostenerlass bei
Rückzug – die Beschwerde zurückziehen wolle, andernfalls davon aus-
gegangen werde, er halte an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die angefochtene Verfügung ist
beschwerdefähig. Da keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt und das BFM zu den Vorinstanzen im Sinne von Art.
33 Bst. d VGG gehört, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG oder das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 105 AsylG). Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – wie auch vorliegend – endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (vgl. Art. 83 Bst. d Ziffer 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Be-
schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 zog das BFM die Verfügung vom
21. August 2009 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Prozessgegenstand im vorlie-
genden Verfahren bildet demnach die Frage der Asylgewährung und der
Wegweisung als solcher.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden. Glaubhaftmachung bedeutet -
im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaub-
haft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zwei-
fel beseitigt sind. (vgl. Art. 7 Abs. 1 – 3 AsylG; zum Ganzen Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
S. 304 ff.).
5.
5.1. Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung im Asylpunkt hielt
das BFM im Wesentlichen fest, dass die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers in entscheidenden Punkten einige Widersprüche und Ungereimthei-
ten aufweisen würden. Im Rahmen seiner Erstbefragung habe er bei-
spielsweise angegeben, bei seiner zweiten Verhaftung mit ungefähr 100
weiteren Demonstranten festgenommen worden zu sein und 15 bis 18
Tage im Gefängnis verbracht zu haben, währenddessen er anlässlich der
Bundesanhörung angegeben habe, er sei mit mehr als 250 Demonstran-
ten festgenommen und insgesamt für 20 Tage inhaftiert worden. Des wei-
teren habe der Beschwerdeführer vorerst behauptet, er habe sich nach
der ersten Haft verstecken müssen, weil er anlässlich der Verhaftung ein
Papier unterschrieben habe, mit dem Versprechen, keinen politischen Ak-
tivitäten mehr nachzugehen. Später habe er hingegen zu Protokoll gege-
ben, er habe bei beiden Verhaftungen einen falschen Namen angegeben
D-6141/2009
Seite 8
und sei nicht registriert worden. Die Behörden hätten daher nicht ge-
wusst, wer er wirklich gewesen sei. Des Weiteren berichtete der Be-
schwerdeführer, die Behörden hätten vermutlich Ende 2008 herausge-
funden, dass er der Verfasser von verschiedenen regierungsfeindlichen
Artikeln gewesen sei. Später habe er aber behauptet, die Behörden hät-
ten sich vor allem ab (…) auf ihn konzentriert, weil sie vorher nichts über
ihn gewusst hätten. Diese Widersprüche und Ungereimtheiten in den
Schilderungen würden somit erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen aufkommen lassen. Diese Unglaubhaftigkeitsvermutung
werde des Weiteren bestärkt durch die Tatsache, dass mehrere Aspekte
der Vorbringen nicht der allgemeinen Logik des Handelns entsprechen
würden. So sei es beispielsweise nicht nachvollziehbar, weshalb sich der
Beschwerdeführer nach seiner Entlassung, als er sich nach eigenen Aus-
sagen auf der Flucht befunden habe, dennoch drei- bis viermal pro Wo-
che zuhause bei der Familie aufgehalten habe. Realitätsfremd sei auch
die Tatsache, dass die Behörden in C._______ zuerst den Sohn des Be-
schwerdeführers festgenommen hätten, um an den Beschwerdeführer zu
gelangen und später jedoch, als die Ehefrau beteuert habe, dass sich der
Beschwerdeführer bereits in I._______ in Haft befinden würde, den Sohn
angeblich unbehelligt wieder aus der Haft entlassen hätten, ohne über-
haupt bei den Behörden in I._______ angefragt zu haben, ob sich der
Beschwerdeführer wirklich dort aufgehalten habe. Mit diesen im Übrigen
nicht abschliessend aufgezählten Widersprüchen und Ungereimtheiten
gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrelevante Verfolgung
durch die jemenitischen Behörden glaubhaft zu machen. Die eingereich-
ten, vom Beschwerdeführer verfassten Artikel würden zwar beweisen,
dass er sich tatsächlich politisch engagiert habe, allerdings seien alle Ar-
tikel, welche er noch im Jemen verfasste habe unter dem Pseudonym
N._______ veröffentlich worden. Aufgrund der widersprüchlichen und rea-
litätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen
Verfolgung könne indessen davon ausgegangen werden, dass die jeme-
nitischen Behörden, falls sie von diesen Artikeln überhaupt Kenntnis ge-
habt hätten, keine Verbindung zwischen diesen und dem Beschwerdefüh-
rer als Verfasser hätten herstellen können. Diese Einschätzung werde
weiter bestätigt durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer angege-
ben habe, mit einem zwar gefälschten, jedoch mit seinem Namen und Fo-
to versehenen Pass über den Flughafen von D._______, ausgereist zu
sein. Wäre er im Jemen zum Zeitpunkt seiner Ausreise wirklich gesucht
worden, hätte er mit einem Dokument, das auf seinen Namen lautete,
nicht ausreisen können, sondern wäre mit Sicherheit von den Behörden
am Flughafen festgehalten worden.
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Seite 9
5.2. In der Beschwerde wurde demgegenüber dargelegt, dass sich der
Beschwerdeführer nach der ersten Verhaftung gefürchtet und mehrheit-
lich versteckt habe. Dies sei, obwohl die Behörden aufgrund der Verhaf-
tungen seinen Namen nicht gewusst hätten, nicht widersprüchlich. Er ha-
be als geheimes F._______-Mitglied, welches im Internet und für die Zei-
tungen regimekritische Artikel unter einem Pseudonym verfasst habe, gu-
te Gründe gehabt, sich unsicher zu fühlen, hätten doch die Behörden die
F._______ wie auch das Internet intensiv beobachtet. Er habe daher be-
fürchten müssen, jederzeit identifiziert zu werden. Dem Beschwerdefüh-
rer habe man im (…) nach der zweiten Verhaftung den Computer konfis-
ziert und somit sei es sehr glaubhaft, dass die Behörden in der Lage ge-
wesen seien, den Beschwerdeführer zu identifizieren. Somit sei die Kritik
der Vorinstanz, die Aussagen betreffend den Zeitpunkt, ab welchem sich
die Behörden auf den Beschwerdeführer konzentriert hätten, seien wider-
sprüchlich, unberechtigt. Zum Vorwurf der Vorinstanz, dass es nicht
nachvollziehbar sei, weshalb sich der Beschwerdeführer trotz Flucht den-
noch drei bis viermal die Woche zu Hause aufgehalten habe, gäbe es
durchaus eine plausible Erklärung. Der Wohnort des Beschwerdeführers
liege auf einem erhöhten Hügel, von wo man ankommende Autos sehr
gut und frühzeitig erkennen könne. Dieser Zeitvorsprung habe es ihm er-
laubt, sich beispielsweise bei seinen Nachbarn zu verstecken. Bezüglich
der Festnahme des Sohnes habe der Beschwerdeführe ausgeführt, dass
sie beide anlässlich der Demonstrationen vom (…) (der Beschwerdefüh-
rer in I._______ und der Sohn in B._______) festgenommen worden sei-
en. Sein Sohn sei in Haft nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden und
auf Intervention der Mutter, welche ausgeführt habe, dass er bereits in
I._______ inhaftiert sei, habe man den Sohn wieder freigelassen. Es sei
bei diesen kollektiven Festnahmen in den verschiedenen Städten zudem
nicht möglich, alle Gefangenen in ein Gefängnis unterzubringen oder zu
wissen, wer wo inhaftiert sei. Der Beschwerdeführer sei in der Tat ins
Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten. Der jemenitische Staat beo-
bachte zudem die Internetseiten, auf welchen Artikel veröffentlicht worden
seien, die die aktuelle Situation in Jemen betreffen. Bezüglich der Ausrei-
se des Beschwerdeführers via den Flughafen in D._______ sei anzubrin-
gen, dass davon auszugehen sei, dass die zuständige Person, die den
Ausreisepass des Beschwerdeführers beim Flughafen kontrolliert habe,
ebenfalls aus Südjemen stamme und wahrscheinlich auch für eine rei-
bungslose Ausreise bestochen worden sei.
5.3. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist die Einschätzung der Vorin-
stanz im Ergebnis zu stützen:
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Seite 10
5.4. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz, ist bezüglich der Dauer
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verhaftungen und der An-
zahl der Demonstranten, welche mit ihm verhaftet worden seien, kein Wi-
derspruch ersichtlich: So sagte der Beschwerdeführer einerseits aus, die
zweite Verhaftung habe 15 bis 18 Tage, andererseits hingegen sie habe
20 Tage gedauert. Diese Diskrepanz von ungefähr zwei Tagen ist als ge-
ringfügig zu beurteilen und genügt nicht, um einen Widerspruch anzu-
nehmen. So kann eine selbst erlebte Inhaftierung von ungefähr zweiein-
halb Wochen durchaus mit 15, 18 oder 20 Tagen beziffert werden. Eben-
so wenig relevant ist die Widersprüchlichkeit bezüglich der angegebenen
Anzahl von Mithäftlingen; einerseits sind Menschenmengen schwierig zu
schätzen, andrerseits bewegen sich die Angaben in einem ähnlichen
Rahmen. Der Unterschied zwischen 100 oder 250 Personen ist marginal.
Die Angabe beziffert einen ungefähren Wert der in beiden Fällen bei einer
ähnlichen Grösse liegt. Dass die Anzahl der Mitverhafteten im Verlaufe
der Zeit im Rückblick etwas grösser dargestellt oder empfunden wird, ist
zudem nachvollziehbar. Zu Recht wurde in der Beschwerde demnach an-
geführt, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht
widersprüchlich seien.
Was die Inhaftierung des Sohnes und den diesbezüglichen Zusammen-
hang zwischen dessen Freilassung und der Inhaftierung des Beschwer-
deführers anbelangt, so ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, als
die diesbezüglichen Ausführungen realitätsfremd erscheinen: Es ist nicht
nachvollziehbar, dass die Behörden des einen Ortes ohne Nachforschung
an den anderen Orten einfach von der Festnahme des Beschwerdefüh-
rers ausgegangen wären, hätten sie den Sohn des Beschwerdeführers
tatsächlich in Anwendung von Sippenhaft als Pfand für den Vater fest-
gehalten.
Auch hat die Vorinstanz die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe
drei- bis viermal die Woche nach Hause zurückkehren können, obwohl er
gesucht worden sei, zu Recht als realitätsfremd bezeichnet. So vermag
auch die Erklärung des Beschwerdeführers, sein Wohnort habe günstig
auf einem Hügel gelegen und er habe von dort ein herankommendes
Fahrzeug gut sichten und sich in Sicherheit begeben können, nicht zu
überzeugen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach Sichtung eines
Fahrzeuges die Zeit gehabt hätte, sich in Sicherheit zu begeben, so er-
scheint ein Versteckhalten bei den Nachbarn als sehr unsicher, zumal die
Sicherheitsbehörden mit grosser Wahrscheinlichkeit auch dort nach ihm
gesucht hätten.
D-6141/2009
Seite 11
Ebenso unglaubhaft ist, dass der Computer des Beschwerdeführers kon-
fisziert wurde: Gemäss zahlreichen Länderberichten zum Jemen, intensi-
vierte sich im Laufe des Jahres 2009 die oppositionelle Bewegung der
F._______ und gleichzeitig auch die repressiven Massnahmen der jeme-
nitischen Behörden gegen Anhänger, Mitglieder und vermeintliche Mit-
glieder der F._______, wobei zahlreiche Personen willkürlich verhaftet
wurden. Gewaltlose Demonstrationen wurden brutal aufgelöst und Teil-
nehmende festgenommen und misshandelt. Die Justiz zeigte sich
schwach, korrupt und abhängig. Im Mai 2009 errichtete die Regierung
zum ersten Mal ein Spezialgericht für Medien und Journalismus, des wei-
teren wurden Journalisten durch die Behörden bedrängt, eingeschüchtert
und verhaftet, Websites wurden gesperrt, Blogger, Journalisten und die
bekannten Pressehäuser unter Beobachtung gestellt. Im Verlaufe dieser
massiven Repressionen musste die älteste und bekannteste Zeitung Je-
mens, die Al-Ayam, ihren Betrieb einstellen (vgl. Observatory for the Pro-
tecion of Human Rights Defenders, Annual Report 2010; Amnesty Inter-
national, Yemen: Cracking down under Pressure, insb. S. 75; U.S. De-
partement of State, 2009 Human Rights Report: Yemen, S. 3, 7-12; Hu-
man Rights Watch, In the Name of Unity, The Yemeni Governement's
brutal response to Southern Movement Protests, Dezember 2009, S. 15
ff. und 51 ff.). Im Lichte der damaligen Situation im Jemen, hätte der Be-
schwerdeführer nach einer Konfiszierung seines Computers wohl kaum
seine Flucht per Flugzeug und in seinem Namen angetreten, hat er doch
– und dies wurde auch von der Vorinstanz nicht bestritten – unter einem
Pseudonym Artikel verfasst, welche sich für die Unabhängigkeit des Sü-
dens Jemens aussprachen und die Regierung kritisierten.
Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland mit einem
gefälschten Pass, jedoch in seinem Namen und mit seinem Foto verse-
hen über den Flughafen verlassen haben will, lässt sich – wie von der
Vorinstanz zu Recht angeführt – der Schluss ziehen, dass der Beschwer-
deführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise behördlich nicht gesucht wurde;
dies hat er dementsprechend auch nicht geltend gemacht.
5.5. Geglaubt werden kann dem Beschwerdeführer demnach, dass er un-
ter einem Pseudonym regierungskritische Artikel verfasst hat, dass er seit
2009 Mitglied der F._______ war und an zwei Demonstrationen teilge-
nommen hat, in deren Folge er im Rahmen der Massenverhaftungen
festgenommen und kurz darauf wieder freigelassen wurde. Die von ihm
geltend gemachten behördliche Verfolgung danach ist jedoch nicht
glaubhaft. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus-
D-6141/2009
Seite 12
zugehen, dass der Beschwerdeführer Jemen verlassen hat, bevor seine
Identität den Behörden bekannt geworden war. Daraus ergibt sich weiter,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keinen asylre-
levanten Verfolgungsmassnahmen nach Art. 3 AsylG seitens der Behör-
den ausgesetzt gewesen war und bezüglich seiner Vorbringen vor seiner
Einreise in die Schweiz die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte.
5.6. Zusammenfassend ist demnach die Einschätzung der Vorinstanz,
wonach der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft
machen konnte, im Ergebnis zu stützen. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 stellte die Vorinstanz jedoch
wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers fest, verweigerte ihm aber aufgrund von Art. 54 AsylG das Asyl und
nahm ihn aufgrund der Unzulässigkeit der Wegweisung als Flüchtling vor-
läufig auf. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung (Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug
der Wegweisung undurchführbar - nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2009/51 E.5.4).
D-6141/2009
Seite 13
8.
Aus den vorhergehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl.
E. 3), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht bezüglich der Frage der
Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos
geworden ist.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfah-
renskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Da ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen.
9.2. Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Nachdem die
Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Bestehens der
Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung gezogen und wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers als Flüchtling angeordnet hat, ist dieser faktisch mit
seinen Beschwerdebegehren zu zwei Dritteln durchgedrungen. Somit ist
ihm eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu
entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers hat hierzu am 25. September 2009 ei-
ne entsprechende Kostennote eingereicht und ihren Aufwand auf insge-
samt Fr. 1000.- beziffert, was als angemessen erscheint. Auf das Einfor-
dern einer zusätzlichen Kostennote für die weiteren, notwendigen Einga-
ben der Rechtsvertreterin kann verzichtet werden, da der diesbezügliche
Aufwand für das Gericht zuverlässig abschätzbar ist (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach
auf Fr. 800.- (inklusive Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6141/2009
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 800.- (inklusive Auslagen) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Behörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
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